Alle Beiträge von Kay-Uwe Hegr

Die Lügenbeutel und Volksverräter von der FDP

Über das zerstörerische und demokratiefeindliche Wirken der FDP wurde bereits mehrmals berichtet, –  u.a. hier und hier.  Genau genommen ist das unselige Wirken dieser Partei auf die totale Delegitmierung des Staates gerichtet.

Unvergessen auch, dass die FDP-Fraktion im Bundestag kürzlich den “Rückbau” von Nordstream 2 gefordert hatte und kurze Zeit später, Nordstream 2 dann auch tatsächlich “rückgebaut” wurde. Wenn jemand ankündigt, seine eigene Frau zu ermorden und diese kurze Zeit später tatsächlich mit zertrümmertem Schädel aufgefunden wird, dann ist klar, wo die Ermittlungen der KriPo ansetzen.  Das eigene Volk zu verraten gehört indes geradezu zum guten Ton in diesem Staat, in welchem immer weniger Bürger gut und  gerne leben.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch der sympathische Herr Buschmann, welcher in der aktuellen Aufführung den Justizminister spielen darf. Buschmann am 27.10.2021:

und Buschmann gegenüber der “Welt am Sonntag” am 02.10.2022, also rund ein Jahr später:

Da bleibt wirklich kein Auge trocken. Wer FDP wählt kann sicher sein, hinterher auf besonders dreiste Weise für dumm verkauft zu werden.

9000 Intensivbetten abgebaut – Lauterbach (SPD) vollendet was Spahn (CDU) begann

Die mehrjährige Corona-Gehirnwäsche, welche die im Sold der Pharmamafia stehenden Bundesregierungen dem deutschen Volk verabreichten, zeigt Wirkung. Nur mit äußerstem Widerwillen kann man sich heute noch mit der tausendfach analysierten Faktenlage beschäftigen. Und trotzdem ist dies notwendig, um die Urheber der bewussten Zerstörung des deutschen Gesundheitssystems zu überführen.

Bis zum heutigen Tag tischt die Bundesregierung den Deutschen die Lüge von der drohenden Überlastung des Gesundheitssystems durch “Corona” auf. Dabei wurde die derzeit zu beobachtende tatsächliche Überlastung unseres Gesundheitssystems, erst durch die Politik der Gesundheitsminister selbst bewirkt. So twitterte  einer der Totengräber eines funktionierenden deutschen Gesundheitssystem, welcher in Personalunion treffenderweise auch Gesundheitsminister ist, am 1. Oktober 2022:

Hier ist zuerst einmal zu fragen, woher der Anstieg der positiv getesteten Personen ca. 2 Wochen vor Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes kommt. Dies ist recht einfach zu erklären, denn bereits ab Mitte September hatten ein Großteil der Krankenhäuser samt angeschlossener Facharztpraxen sich via Hausrecht über die geltenden Gesetze hinweggesetzt, und von ihren Patienten (!) einen negativen Schnelltest verlangt.

Ich hatte selbst Arzttermine in der Zeit und habe eine Testung einfach verweigert, weil diese nichts anderes als Betrug und Abzocke darstellt und nur den Zweck hatte, dass die Zahl der positiv getesteten Bundesbürger nicht zeitgleich mit Inkrafttreten des sogenannten Infektionsschutzgesetzes am 1. Oktober zusammenfiel. Dann andernfalls hätte auch der letzte Depp  gesehen, dass die neue “Welle” lediglich durch die Trickbetrüger in den Reihen der Ärzteschaft herbeigetestet wurde, während gleichzeitig weit und breit nicht der Ansatz einer Gefahr zu erblicken war, welche die Gesundheitsgefahren der Jahre vor 2020 überstieg.

Ein Instrument welches die Bundesregierung zur Einschätzung der Corona-Gefahrenlage geschaffen hatte, ist das DIVI-Intensivregister. Und da bietet es sich an, bezüglich der oben zitierten Panikmache des Roßtäuschers Lauterbach, einen Blick in dieses Register zu werfen um zu prüfen, wie die Gesundheitsminister unser deutsches Gesundheitssystem gestärkt haben, um der Gefahren Herr zu werden, welche  angeblich durch Corona drohen.

DIVI-Screenshot vom 3. Oktober 2021

DIVI-Screenshot vom 3. Oktober 2022

DIVI-Zeitreihe Auslastung ITS  vom 3. Oktober 2022

Zunächst ist festzustellen, dass trotz einer Übersterblichkeit die Bettenbelegung der Intensivstationen sowohl im Oktober 2022 als auch in den Vormonaten diesen Jahres, ein historisches Allzeittief erreicht hat.  Offenbar lassen sich viele Kranke nicht mehr behandeln und sterben lieber zu Hause im Kreise ihrer Angehörigen, als sich im Krankenhaus vom dortigen Personal terrorisieren und ggf. wegen eines positiven Corona-Tests auch noch isolieren zu lassen. Denn Letzteres bedeutet in der Regel, dass man  einsam und allein verreckt, da Besuch nicht zugelassen wird. 

Wer nicht wahrhaben will, welch katastrophale und menschenverachtende Zustände unter der Regie der Gesundheitsminister Spahn und Lauterbach in den Krankenhäusern unseres Landes Einzug gehalten haben, der besichtige einmal eine  solche Einrichtung. Hochbetagte und schwersterkrankte Patienten mit bedrohlichen Vitalwerten, werden dort mit FFP2-Masken durch die Gänge gekarrt. Und das anwesende Gesundheitspersonal schaut zu, ohne einzugreifen. Allein das ist ein Skandal.

Tatsächlich wurde die Anzahl der betreibbaren Intensivbetten im Laufe des letzen Jahres um ca. weitere 2000 reduziert. Gab es im Oktober 2021 noch 22 022 solcher ITS-Betten, waren es Anfang Oktober 2022 nur noch 20 372. 

Welch ungeheure Sauerei durch die Politik der Gesundheitsminister Spahn und Lauterbach aber tatsächlich angerichtet wurde, erschließt sich im Vergleich mit dem Oktober 2020. Mein erster Screenshot des DIVI-Intensivregisters datiert vom 30. Oktober 2020. Hier ist er:

Trotz höherer Belegung mit SARS-CoV-2 positiv getesteten Patienten, waren im Oktober 2020 noch zweieinhalb mal mehr Intensivbetten frei, als im Oktober 2022. Konkret 7586 im Oktober 2020 gegenüber nur noch 2958 im Oktober 2022. Und dies bei deutlich höherer Gesamtbelegung im Jahr 2020. Denn da waren insgesamt 21 718 Intensivbetten belegt, während derzeit nur 17 414 Intensivbetten als belegt gemeldet werden. Das es sich hierbei um keinen Ausnahmefall, sondern um eine kontinuierliche Entwicklung handelt, beweist die oben eingefügte DIVI-Zeitreihe.

Dass eine derartige Minderbelegung für die Krankenhäuser ruinös und für den kranken Bürger in letzter Konsequenz tödlich ist, versteht sich von selbst.

Betrachtet man nun aber den Rückbau der Intensivbetten im 2-Jahres-Vergleich, dann ist das Ergebnis schockierend. Denn im Oktober 2020 verfügte Deutschland trotz einer signifikant höheren Gesamtbelegung noch über 29 304 betreibbare Intensivbetten, von denen im Oktober 2022 ganze 20 372 übrig geblieben sind.

Im Laufe der letzten 2 Jahre wurden unter Aufsicht der sogenannten Gesundheitsminister Spahn und Lauterbach, demnach satte 9000 Intensivbetten – also ein Drittel der Gesamtkapazität -, ersatzlos abgebaut. Geht man einmal davon aus, dass die Belegung mit SARS-CoV-2 positiv getesteten ITS-Patienten in der Spitze bei ca. 4500 lag, dann bildeten diese  9000 abgebauten ITS-Betten praktisch einen doppelten Puffer, welcher sämtliche Eindämmungsmaßnahmen überflüssig gemacht hätte.

Dass es bei all den Eindämmungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt weder um den Schutz unseres Gesundheitssystems vor Überlastung, noch um den Schutz der Bürger vor einer außergewöhnlichen Gesundheitsgefahr gegangen sein kann, ist demnach offenkundige Tatsache. Es ist naheliegend zu schlussfolgern, dass sowohl die Gesundheitsminister Spahn und Lauterbach auf Bundesebene, als auch die Gesundheitsminister der Länder, eine zutiefst bürgerfeindliche und geradezu gesundheitsgefährdende Politik mit dem Ziel betreiben, das deutsche Volk im Interesse der internationalen Pharmamafia gezielt auszuplündern, – und zwar solange, bis keine Substanz dafür mehr vorhanden ist.

 

 

Hochgiftige Inhaltsstoffe in Pufferlösung der SARS-CoV-2-Schnelltests

Das österreichische Unternehmensbündnis “Wir-EMUs” hatte am gestrigen Donnerstag zur Pressekonferenz geladen, um die zweifellos sensationellen Ergebnisse einer Recherche zu den hochgiftigen Inhaltsstoffen der an den Schulen eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests zur Eigenanwendung vorzustellen.

Die Aufzeichung dieser Pressekonferenz hatte innerhalb der letzten 24 Stunden 160 000 Zugriffe allein auf youtube. Dies zeigt das große Interesse vieler Eltern, welche seit Beginn der nur als kriminell zu bezeichenden Testkampagne an den Schulen, in großer Sorge um das Wohl ihrer Kinder sind.

Auszug aus der toxikologischen Bewertung, Zitat:

“Zusammenfassend gibt es für (1) klare Hinweise darauf, dass es sich hier um eine potentiell genotoxische Substanz handelt, die in kleinsten Konzentrationen die DNA des Menschen verändern kann. Kinder mit dieser Chemikalie allein hantieren zu lassen ist eine grobe Fahrlässigkeit, da durch unsachgemäße Handhabung die Kinder bleibende Schäden in ihrem Erbgut erleiden können, die späterhin zu Krebs oder metabolischen Erkrankungen führen.” Zitat Ende

Tatsache ist, dass sich auch in Deutschland Landesschulämter und damit Schulen weigern, die Gebrauchsanweisungen dieser Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die Verwaltungsgerichte unterstützen sie dabei. (Klick)

Bezüglich der im verlinkten Schreiben des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt zitierten Beweisvermutung des Oberverwaltungsgerichts, Zitat:

„Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen der Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert.” Zitat Ende,

ist  im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von undeklarierten hochwirksamen Giften in den Schnelltests festzustellen, dass jedwede Sonderzulassung offensichtlich rechtswidrig erteilt wurde, sofern damit die Selbstanwendung der Schnelltests durch Kinder – oder im weiteren Sinne durch Laien – gestattet wird. 

Während also hochgiftige Inhaltsstoffe in den Gebrauchsanweisungen der Schnelltests garnicht erst deklariert werden, verweigern die Behörden mit Rückendeckung der Verwaltungsgerichte zusätzlich noch eine zweckbestimmte Anwendung. Dies aber hat zwangsläufig bereits jetzt zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vieler Kinder geführt. Ich gehe mittlerweile von vorsätzlichem Handeln der Schulen, Behörden und Verwaltungsgerichte zum Nachteil unserer Kinder aus. 

 

 

Der Lauterbach des Jahres: “Woher kommen die Viren nach einer mRNA-Impfung?”

Herr Reitschuster war so nett, den neuesten Lauterbach ins Netz zu stellen:

Gesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach wörtlich, Zitat:

“Bei Geimpften ist es so, dass man oft schon Symptome hat, bevor man überhaupt ansteckend ist. Weil die Impfung führt dazu, dass sozusagen der Körper sehr schnell reagiert – noch wenig Viruslast – und dann erst kommen die Viren und dann steigt die Viruslast” Zitat Ende

Die spannende Frage ist demnach, woher denn die SARS-CoV-2-Viren im Zusammenhang mit der Impfung überhaupt kommen? Sind die schon im Impfstoff und müssen  sich im Körper nach der Impfung erstmal in ausreichendem Maße replizieren, um die “hohe Virenlast” zu bewirken? Wieso hat der Geimpfte dann aber auch “ohne hohe Virenlast” oft schon die Symptome einer COVID-19-Erkrankung? Oder kommen die Viren nach der Impfung vom Nachbarn, von den Russen oder einfach aus der Luft? 

Meiner Meinung nach dürfte SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der Impfung, überhaupt nicht bei Geimpften in Erscheinung treten, die SARS-CoV-2-Virenlast also auch nicht messbar sein. Denn bei den mRNA-Impfstoffen werden keine Krankheitserreger für den Aufbau des Impfschutzes genutzt.  

Ich gehe davon aus, dass diese Aussage des allseits beliebten Bundesgesundheitsminister noch Folgen haben wird. Denn wer will schon die Einschätzungsprärogative der Regierung in Sachen COVID-19 in Frage stellen? Sich mit diesen Tatsachenbehauptungen des Bundesgesundheitsministers befassen zu müssen, wird die Verwaltungsrichter sicher erfreuen. 

Sachsen-Anhalts Sozialministerium beschaffte unbrauchbare Schnelltests für Schulen ohne Ausschreibung von Spezialisten für Haargummis, Events, Gießereierzeugnissen, Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln

Wahrscheinlich können sich viele noch daran erinnern, wie vor einem Jahr quasi über Nacht, die Selbstanwendung sogenannter SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests für die Schüler in Deutschland  angeordnet wurde.  Wer sich nicht testen lassen wollte, der hatte seither keinen Zutritt mehr zur Schule.  Wer die Gebrauchsanweisungen der in Sachsen-Anhalt in Umlauf gebrachten Schnelltests las und Fragen stellte, dem wurde das Recht auf Antworten von den dortigen Gerichten abgesprochen.

Friedensblick berichtete über die abenteuerliche Rechtsprechung des 4. Senats des OVG LSA ausführlich, u.a. hier. Indes ist nicht einzusehen, warum solcherart in Beschlussform gegossener Unsinn Bestand haben sollte. Deswegen rief der Schüler erneut das Verwaltungsgericht an und beantragte diesmal ganz allgemein und mit dem Hintergedanken die Sache bis zum EGMR zu ziehen, seiner Schule die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln lesen und beachten zu müssen.  Es geht um nichts anderes als die Verpflichtung zu einer Selbstverständlichkeit.  Indes, die bereits vormals erstinstanzlich beteiligte 7. Kammer des VG Magdeburgs topte das Ganze noch und schrieb am 01.02.2022 in ihren Beschluss, Zitat:

“Auch wenn man der Antragsgegnerin unterstellen würde, Gebrauchsanweisungen von SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests würden nicht gelesen und beachtet werden, wäre der Antragsteller dadurch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Vorbereitung des Personals der Antragsgegnerin für die Durchführung der SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch die Schülerinnen und Schüler selber im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs steht dem Antragsteller als Schüler unabhängig von eigenen Rechten nicht zu (…)

Ohne Belang ist dabei, aus welchen Quellen sich das Personal der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen beschafft, um die Schülerinnen und Schüler umfassend unterstützen. Zwingend erforderlich ist dafür nicht das Lesen und Beachten der Gebrauchsanweisung des zu verwendenden SARS-CoV-2- Antigen-Schnelltest, denn ein isolierter Anspruch darauf, dass die Beschäftigten der Antragsgegnerin die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen haben, ergibt sich aus den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Medizinprodukterecht gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2021 – Az.: 4 M 190/21 – nicht veröffentlicht)” Zitat Ende (den Beschluss 7 B 4/22 MD gibt es hier)

Offenbar geht die 7. Kammer des VG MD aber davon aus, dass andere Antragsteller sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt besitzen, dass Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten durch den Betreiber derselben beachtet werden müssen. Denn in ihrem Beschluss vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD räumt die 7. Kammer des VG MD ein, Zitat:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz (MPG) beruht.“ Zitat Ende (Beschluss vom 22.12.2021; 7 B 303/21 MD)

§ 3 Nr. 10 MPG lautete, Zitat:

Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.“ Zitat Ende

Und laut § 2 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind Schulen zweifellos Betreiber von Medizinprodukten, wenn sie z.B. Schnelltests zur Selbstanwendung anbieten, und demzufolge nach § 4 Abs. 1 derselben MPBetreibV verpflichtet, diese ihrer Zweckbestimmung entsprechend und also nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisungen zu betreiben. Das dem so ist wurde zwischenzeitlich vom Referat Medizinprodukte des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Hinweis bestätigt, dass Art. 20 Abs. 3 GG die öffentliche Verwaltung und Behörden an Recht und Gesetz bindet. 

Die 7. Kammer des VG Magdeburgs wusste also um die Grundlage, auf welcher dem Antragsteller in Sachen 7 B 4/22 MD ein subjektiv-öffentliches Recht erwuchs, nach welchem die Schule die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten zu beachten hätte, wenn sie diese zur Anwendung bereithält. Denn die 7. Kammer hatte am 25.11.2021 selbst beim BfArM angefragt und eine eindeutige Antwort erhalten.

Damit aber steht die Frage nach dem Motiv dieses offenkundigen Rechtsbruchs nur 6 Wochen später im Raum, welcher im oben zitierten Beschluss in Sachen 7 B 4/22 MD gipfelt. Warum stemmen sich das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, zusammen mit dem Landesschulamt seit 26.03.2021 dagegen, dass die Schulen Gebrauchsanweisungen der Schnelltests, – speziell die dort geregelten Grenzen deren Einsatzes -, verpflichend zur Kenntnis zu nehmen hätten?

Um diese Frage zu erhellen bedarf es nochmals eines Rückblicks in den April vor einem Jahr. Denn am 06.04.2021 hatte der damalige Bildungsminister Tullner einen Brief an die Schulleiter geschrieben, darin die gerade beschafften SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Fa. Teda-Laukötter angepriesen und dankenswerterweise die Gebrauchsanweisung als Anlage seinem Schreiben beigefügt. Offenbar hatte aber niemand damit gerechnet, dass diese Gebrauchsanweisung auch gelesen wird, denn darin steht u.a., Zitat:

  1. Wenn Sie Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchfuhren.
  2. Wenn sie bei sich typische Coronasymptome, wie z.B. Fieber, Husten, Gliederschmerzen oder den Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns feststellen, können Sie den Test sofort durchführen.
  3. Wenn Sie weder coronatypische Symptome haben noch Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie den Test zur Sicherheit trotzdem machen. Sollte der Test negativ ausfallen, können Sie einen neuen Test durchfuhren, sollten Sie später Symptome zeigen.“ Zitat Ende

Damit stellte sich ebenfalls die Frage, wie man mit einem SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest, welcher 3 Tage nach Kontakt mit einer infizierten Person im Zusammenhang mit einer symptomatischen Erkrankung angewendet werden soll, vorbeugenden Infektionsschutz bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern bewirken will. 

Die gezeigte plumpe Verbiegung geltenden Rechts durch die 7. Kammer des VG Magdeburgs und den 4. Senat des OVGs LSA, führte damit geradezu unabdingbar zur Frage  nach der Beschaffung dieser Schnelltests. Denn irgendein plausibler Grund, warum sich die Behörden in Sachsen-Anhalt derart konsequent dagegen sträuben, die Gebrauchsanweisungen der für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis nehmen zu müssen, musste zweifellos im Verborgenen vorhanden sein.

Friedensblick liegen nunmehr erste Ergebnisse einer Recherche vor, welche Mitte August 2021 begann und begleitet war von Falschauskünften in Verbindung mit dem Versuch der Behörden, Auskünfte in der Sache ganz zu verwehren oder über unverhältnismäßig hohe Kosten zu verunmöglichen. Letztendlich zeigten sich die Behörden dann aber doch kooperativ und erste Ergebnisse lassen sich nun hier und hier nachlesen.

Vorerst stehen damit zwei Firmen aus Bayern und eine Firma aus Sachsen-Anhalt im Brennpunkt. Nämlich die New-Flag GmbH und Kingline GmbH, sowie Fa. Teda-Laukötter aus Sachsen-Anhalt. Die Präsentation im Internet ist professionell und beeindruckt – jedenfalls heute. Zu fragen ist aber, was die Firmen vor einem Jahr aus der Masse der anderen Firmen heraushob, so dass sich der Pandemiestab in Sachsen-Anhalt entschloss,  ohne Ausschreibung die für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests von dort zu beschaffen.

Ein Blick in den öffentlich zugänglichen Teil des jeweiligen Handelsregisterauszugs führt zu einem besseren Verständnis der oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. 

Zur Firma Teda-Laukötter hatte bereits der Blog Sciencefiles am 21.04.2021 alles gesagt. Hier nachzulesen. Im Handelregister hat sich bis heute nichts geändert, obwohl sich mit Schnelltests offenbar bedeutend mehr Geld verdienen lässt, als mit, “Der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gießereierzeugnissen, von werkzeugmäßigen Formen
des Ur- und Umformwerkzeugbaus sowie maschinentechnischen Erzeugnissen; Qualitätskontrolle sowie Servicedienstleistungen für Kunden, Verkauf von Chemieprodukten, Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Imprägnieren), Recycling.“ Zitat Ende (Quelle Handelregister)

Die Gesellschafter der Fa. Teda-Laukötter haben es demnach seit über einem Jahr nicht für nötig erachtet, den Gegenstand der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss zu aktualisieren oder eine Tochtergesellschaft für den Vertrieb der Schnelltests zu gründen. Im Impressum wird weiterhin die Teda-Laukötter-Technologie-GmbH angegeben, die Domän indes heißt “teda-medical”. So schnell kann man heute in Deutschland von Gießereierzeugnissen auf Medizinprodukte umsatteln – bei gleichbleibender Kompetenz, zumindest aus Sicht des Pandemiestabs in Sachsen-Anhalt versteht sich.

Nun sitzt die Fa. Teda-Laukötter in Dessau-Roßlau, also in Sachsen-Anhalt. Deswegen ging sciencefiles vor einem Jahr noch davon aus, dass das von der sympathisch kompetenten Ministerin Grimm-Benne – hier am Rednerpult – 

geleitete Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, die wie gezeigt bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Teda-Laukötter, in der “Beschaffungsnot” des Frühjahrs 2021, wenigstens in Sachsen-Anhalt von der Fa. Teda Laukötter selbst beschafft hätte, welche quasi vor der eigenen Haustür in Dessau-Roßlau sitzt und in Gießereierzeugnissen machte. 

Tatsächlich bezog der Pandemiestab des von Frau Ministerin Grimm-Benne geleiteten Minsteriums die unbrauchbaren Schnelltests jedoch über einen kleinen Umweg, nämlich von der Fa. New-Flag aus München. Ein “Zwischenhändler” wird in der Regel dann eingeschalten, wenn “nützliche Zuwendungen” abgezweigt werden sollen. Ein anderer Grund ist hier nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch über den Werdegang der Fa. New-Flag gibt das Handelregister Auskunft:

Die Firma wurde laut Handelregister am 27.10.2010 gegründet. Unternehmensgegenstand war „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren und Elektronikartikeln sowie Produktion und Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“. Anfang 2011 spezialisierte sich das Unternehmen weiter und nahm nunmehr auch „Bürsten“ mit in sein Sortiment auf, Zitat Handelsregister: „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren, Elektronikartikeln und Bürsten sowie die Produktion und der Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“, Zitat Ende. Am 27.08.2014 spezialisierte sich das Unternehmen weiter, Zitat Handelsregister: „Vertrieb, Handel und Produktion von
Beautyprodukten, der Handel mit Sammlerstücken (Kunst, Alkohol (insbesondere seltene Flaschen)“ Zitat Ende. Am 07.02.2019 wurde der Gesellschaftszweck wiederholt modifiziert, diesmal in „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln“ Zitat Ende.

Und ab 23.03.2021 befasste man sich bei der New Flag GmbH dann mit, Zitat: „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, der Vertrieb von Medizinprodukten und in-vitro-Diagnostika“ Zitat Ende. Zwei Wochen später, am 06.04.2021 bewarb dann Herr Minister a.D. Tullner persönlich diese Schnelltests in seinem Brief an die Schulleiter. (siehe oben)

Das Ministerium für ASGG hat unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne also das “Kunststück” fertiggebracht, die bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck untauglichen Schnelltests, über einen kleinen Umweg im fernen Bayern – anstatt in Sachsen-Anhalt selbst – einzukaufen, von einem Unternehmen, welches bis kurz vor Vertragsabschluss auf Beautyprodukte und Nahrungsergänzungsmittel spezialisiert war, und dem eine Geschäftsführerin Sophie Trelles-Tvede vorsteht, welche offenbar eine Art Ikone für Haargummifans verkörpert, und welche die New-Flag GmbH aus ihrem Haargummiimperium vormals ausgegliedert hatte.

Deutlich wird, dass in dem Augenblick, wo die Behörden und Schulen in Sachsen-Anhalt ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen und die in den Gebrauchsanweisungen niedergelegten Grenzen der Anwendung der auf diesem dubiosen Weg beschafften Schnelltests zur Kenntnis nehmen müssten, die Folgen für die Landesregierung nicht abzuschätzen wären.

Denn zum einen gibt es konkret Geschädigte, welchen seit einem Jahr der Zugang zur Schule verwehrt wird, weil sie sich geweigert haben,  sich einem  bereits nach der Gebrauchsanweisung sinnlosen Testprozedere zu unterwerfen. Zum anderen sind viele Eltern in Sachsen-Anhalt sicher daran interessiert zu erfahren, dass der einzige Zweck der Selbsttestung an den Schulen in LSA seit einem Jahr darin bestand, ihre Kinder zu Goldeseln für die korrupten Netzwerke innerhalb der Landesregierung umzufunktionieren.

Wer nun meint, dies wäre ein Einzelfall und die anderen Schnelltests, welche in Sachsen-Anhalt im Einsatz waren oder sind, wären nach den Gebrauchsanweisungen für den beabsichtigten Zweck des Einsatzes an Schulen und Behörden in LSA geeignet, dem ist zu widersprechen. Beispielhaft – und ausdrücklich nicht der Vollständigkeit halber – sei hier noch die Beschaffung von Schnelltests via Fa. Kingline aus Bayern herausgegriffen. Denn in ihrem Beschluss in Sachen 7 B 303/21 MD hatte die 7. Kammer des VG Magdeburgs ja für Recht erkannt, dass die Schnelltests der Marke „NASOCHECKcomfort” bereits nach der Gebrauchsanweisung ungeeignet sind, bei Schülern in LSA zum vorbeugenden SARS-CoV-2- Infektionsschutz eingesetzt zu werden. Was nebenbei bemerkt, den Antragsteller und Kläger in Sachen 7 B 4/22 MD und 7 A 5/22 MD natürlich freut.

Denn die Sache liegt jetzt samt Befangenheitsantrag und Strafanzeige beim OVG LSA. Dieses hüllt sich indes seit 18. Februar 2022  in Schweigen, und dass obwohl doch laut 7. Kammer VG MD nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorlag, dass der Antragsteller in irgendwelchen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das eilige Rechtsschutzbedürfnis in dieser Sache mit Ende der Testpflicht in LSA am 24.04.2022 nicht wegfällt. 

Auch zur Fa. Kingline gibt das Handelregister Auskunft. Die Fa. Kingline GmbH, laut Handelsregister am 02.12.2017 gegründet, hatte bis zum 21.09.2021 laut Handelsregister als Unternehmensgegenstand „Eventservice“ angegeben. Am 22.09.2021 wurde dieser Unternehmensgegenstand geändert, und „Eventservice“ wurde durch „den Handel mit und den Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere mit bzw. von Medizinprodukten und Schutzausrüstung, sowie deren Import und Export“ ersetzt. Als Geschäftsführer fungiert Herr Noel Heuschkel, welcher gleichzeitig Geschäftsführer der  Sommerliebe Festival GmbH ist. Der Unternehmenssitz liegt in Bayern.

Auch diese ungeeigneten Schnelltests wurden vom Ministerium für ASGG unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne ohne Ausschreibung im fernen Bayern gekauft.  Was automatisch zu der Frage führt, welche „konkreten Umstände“ nach Maßgabe § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlagen, um den Schnelltestschrott ohne öffentliche Ausschreibung zu Lasten der Kinder und Schüler LSA und zu Lasten des SARS-CoV-2 Infektionsschutzes, von Spezialisten für Gießereierzeugnisse, Events, Haargummis, Nahrungsergänzungsmittel und Beautyprodukte, aus Bayern zu kaufen, und quasi über Nacht die Anwendung des Schnelltestschrotts per Landesverordnung verpflichtend zu regeln.

Mir fällt dazu nur ein Grund ein: Korruption. Denn das dies alles mit “Infektionsschutz” objektiv nicht das Geringste zu tun haben kann, zeigt die Entwicklung der Inzidenzen im Zeitraum vom 26.03.2021 bis 25.03.2022 – nämlich hier und hier. Hätte die Lungenpest geherrscht, wären Sachsen-Anhalt durch den Einsatz vergleichsweise ungeeigneter Schnelltests bereits weitestgehend entvölkert. Immerhin haben die dortigen Bürger diesbezüglich also noch einmal Glück im Unglück gehabt. 

 

Warum Russland in der Ukraine die Initiative ergreifen musste – ein Blick hinter den Spiegel

Putin kopiert US-amerikanische Machtpolitik und handelt demnach aus Sicht der Amerikaner vollkommen richtig.  Ebenfalls gut nachzuvollziehen,  wer die maßgeblichen Politiker Deutschlands in den Sattel gehoben hat und aus welchen Gründen dies geschah.

 

Das geheuchelte Entsetzen über das Geschwätz des Herrn Lindners

Kann man einem FDP-Funktionär noch etwas glauben, welcher den frisch gewählten Ministerpräsidenten der eigenen Partei zum Rücktritt nötigt und damit den Weg für eine kommunistische Regierung ebnet?

Wieso also sollte es jetzt einen besonderen Skandal darstellen oder überhaupt nur erwähnenswert sein, dass Herr Lindner vor der Bundestagswahl  zum Thema Impfpflicht, eine zu seinen derzeitigen Äußerungen diametral entgegengesetzte Position vertrat?

Ja wenn die Leute so dämlich sind, und dem Lindner nach Thüringen noch irgendwas geglaubt haben, dann verdienen sie es auch nicht besser. Und gleichzeitig stellt sich die Frage, welchen Respekt ein Politiker wie Herr Lindner seinen Wählern im Innersten denn entgegenbringen soll. Nach meiner Auffassung  nämlich keinen.  Wahrscheinlich ist vielmehr, dass er einen Großteil seiner Wähler für unheilbar naiv hält. Und damit hätte er ja auch recht.

 

 

Steht Europa am Vorabend eines Impfreligionskrieges?

Die Parallelen sind doch verblüffend. Mit Beginn des 30jährigen Krieges im Jahre 1618 endete für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation die längste Friedensperiode seiner Geschichte. Auslöser waren die Streitigkeiten zwischen Protestanten und Katholiken in Böhmen, welche am 22. Mai 1618 im Fenstersturz zu Prag, und danach in einem gewaltsamen Aufstand der böhmischen Protestanten gipfelten, welcher deren Streitmacht bis vor den Kaisersitz nach Wien führte. Was der erzkonservative katholische Kaiser Matthias bzw. sein designierter Nachfolger Ferdinand, – zu diesem Zeitpunkt bereits König von Böhmen und damit Kurfürst in eigener Sache -, unmöglich hinnehmen konnten. 

Bis 1618 hatte der Augsburger Religionsfrieden von 1555 gehalten, welcher das friedliche Zusammenleben von Protestanten und Katholiken im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ermöglichte. Der Kompromiss wurde aber noch zwischen kriegerfahrenen Verhandlungspartnern vereinbart -, und diese alten weis(ß)en Männer gab es 1618 kaum mehr.

Die heutige Lage weist frappierende Parallelen auf. Einerseits hat der Konflikt zwischen Impfbefürwortern und Gegnern quasi religiöse Züge angenommen, vollzieht sich weitestgehend losgelöst von wissenschaftlichen Fakten und ist damit für den Großteil der Menschen zu einer reinen Glaubensfrage verkommen. Gleichzeitig hat die längst Friedensperiode in der Geschichte Deutschland dafür gesorgt, dass maßgebliche Ämter oder Funktionen ausschließlich mit Personen besetzt sind, welche die Schrecken des Krieges nicht am eigenen Leib erfahren haben und die deswegen meinen, fundamentalistische Positionen in Sachen Impfpflicht nicht nur vertreten, sondern auch mit Gewalt durchsetzen zu dürfen. 

Wir sitzen also auf einem Pulverfass, welches dem von 1618 gleicht.  Nach meiner Auffassung kann nur die strikte Abkehr von jeder Form der Gewalt einen Flächenbrand verhindern. Damit sind vor allem die Spaziergänger und sonstigen Protestler gemeint, welche in täglich wachsender Zahl gegen Impfpflicht und sog. Eindämmungsmaßnahmen auf die Straße gehen, und dort oft auf  repressiv und bürgerfeindlich agierende Polizisten treffen.  Niemand sollte sich der Illusion hingeben, es hätte 1989 eine friedliche Revolution ohne Zustimmung der Machthaber in Ost und West gegeben und dergleichen wäre heutzutage problemlos wiederholbar. Jegliche Gewalt, – und sei sie emotional auch noch so nachvollziehbar -, ist zu unterlassen. Sonst Gnade uns Gott!

Präsident Weißrusslands bereits Mitglied beim Bündnis Seebrücke – bekommt er bald das Bundesverdienstkreuz?

Das Bündnis “Seebrücke” sollte jedem ein Begriff sein. Denn schließlich sind unter seinem Dach 267 Kommunen darin vereint, Flüchtlingen aus aller Welt ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.

Bisher musste Seebrücke zur Verwirklichung seiner Ziele oft den gefährlichen Umweg über das Mittelmeer wählen. “Sea-Watch 3”“Open Arms” und “Ocean Viking” bzw. deren Besatzungen retten deswegen seit Jahren Flüchtlinge vor dem Ertrinken und übernehmen die verantwortungsvolle Aufgabe,  diese Menschen auf ihrem Weg in die Bundesrepublik Deutschland zu beraten.

Seebrücke definiert seine Ziele u.a. so, Zitat:

“Wir sind eine politische Bewegung, getragen vorwiegend von Einzelpersonen aus der Zivilgesellschaft. Jede*r, der*die unsere politischen Ziele unterstützt und sich beteiligen möchte, ist bereits Teil der Bewegung. Mit Demonstrationen und Protestaktionen auf dem Land und in der Stadt streiten wir mit unseren zahlreichen Lokalgruppen für eine solidarische und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik – kurz: Weg von der Abschottung und hin zu Bewegungsfreiheit für alle Menschen!”

Seit kurzem engagiert sich der Präsident Weißrusslands Alexander Lukaschenko aufopferungsvoll im Sinne der politischen Ziele der “Seebrücke”. Herr Lukaschenko lässt Flüchtlinge nach Weißrussland  einfliegen und erspart ihnen so den gefährlichen Weg über das Meer. Dass der Mainstream dagegen hetzt und dieses honorige Handeln als “komplett skrupellos” einstuft, war zu erwarten. Schließlich kann es hier aber nicht darum gehen, die Flüchtlinge zum Spielball politischer Ränkespiele zu machen. Vielmehr muss die Gunst der Stunde genutzt, und so viele Flüchtlinge wie nur irgend möglich gerettet werden. Zusammen mit der katholischen Kirche wirkt Herr Lukaschenko über diplomatische Kanäle außerdem darauf hin, dass Polen den Flüchtlingen freies Geleit von der weißrussischen Grenze nach Deutschland gewährt.

Zweifellos ist der Präsident Weißrusslands damit Mitglied bei der “Seebrücke”.  Denn dort heißt es ja unmissverständlich: “Jede*r, der*die unsere politischen Ziele unterstützt und sich beteiligen möchte, ist bereits Teil der Bewegung.” Herr Lukaschenko kämpft zusammen mit der Seebrücke, der Bundeskanzlerin Merkel, dem Bundespräsidenten Steinmeier und Millionen deutscher Staatsbürger dafür, dass Deutschland endlich seine historische Schuld tilgt, und alle in irgendeiner Weise benachteiligten Menschen dieser Welt bei sich aufnimmt. Das Bundesverdienstkreuz ist Herrn Lukaschenko so gut wie sicher. Wer der Seebrücke spenden will, kann das gerne hier tun.

Beschluss Oberverwaltungsgericht – staatlich verordnete Medizinprodukte oder Arzneimittel müssen auch dann angewendet werden, wenn diese laut Packungsbeilage unwirksam oder schädlich sind

Friedensblick liegt ein Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts vom 22. September 2021 vor (Az.: 4 M 190/21), in welchem in aller Deutlichkeit ausgeführt wird, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zusammenhang mit der durch den Staat verordneten Einnahme oder Anwendung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln, in  Sachsen-Anhalt nicht mehr existiert. Wörtlich heißt es auf Seite 5 des Beschlusses, Zitat:

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, er fordere nur den Einsatz/die Verwendung von Tests, die lt. der Verbraucherinformation geeignet seien, bei asymptomatischen (Test)Personen den SARS-CoV-2 Virus nachzuweisen, verkennt er, dass ihm dieser Anspruch – wie oben unter Ziffer 2. bereits ausgeführt – mit Blick auf § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG nicht zusteht, weil die von der Antragsgegnerin verwendeten Testkits eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert. Dem tritt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen;” Zitat Ende

Anhörungsrüge  wurde erteilt, Verfassungsbeschwerde wird ggf. erhoben, das Hauptsacheverfahren steht zeitnah an.

SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind zweifellos Medizinprodukte, welche ein stark verkürztes Zulassungsverfahren des BfArM durchlaufen, und im Anschluss daran eine Sonderzulassung erhalten haben. Die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln sind als untrennbarer Bestandteil der Produkte Teil des Zulassungsverfahrens. Das heißt,  wird für Medizinprodukte oder Arzneimittel für welche eine (Sonder)Zulassung beantragt wird und die einer Produktklasse angehören, für welche eine Gebrauchsanweisung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, im (Sonder)Zulassungsverfahren keine Gebrauchsanweisung vorgelegt, erfolgt keine Zulassung! Mehr dazu u.a. hier und hier.

Auf das Wesentliche verkürzt liest sich der Beschluss der Richter Schmidt – gleichzeitig Vizepräsidentin des OVGs, Dr. Bechler und Schneider dann so:

“Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, (…) verkennt er, dass ihm dieser Anspruch (…) nicht zusteht. (…) Eine darüber hinausgehende Verpflichtung (…) , die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten oder Arzneimitteln zu lesen und die dort gezeigten Grenzen zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht,”

Es ist bereits prima facie unglaubhaft, dass die Angehörigen des 4. Senats des OVG LSA Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten ignorieren würden, wenn sie diese selbst einzunehmen bzw. an sich selbst anzuwenden hätten und bereits aus der Gebrauchsanweisung hervorginge, dass deren Anwendung nutzlos oder gar schädlich sei. Demzufolge kann es sich hier nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch das Gericht handeln, sondern es liegt eine bewusst fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts vor, welche offenkundig unvertretbar ist. Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich geradezu unabdingbar auf.

Zudem drängt sich der Verdacht des Prozessbetrugs durch die Schule und deren Prozessbevollmächtigte, das Landesschulamt auf. Denn auch für diese gilt der Satz des ausgeschlossenen Dritten: “Etwas kann nicht es selbst und gleichzeitig sein Gegenteil sein”. Will sagen, Bildungsministerium, Landesschulamt und Schule können nicht zuerst Regelungen und Ausführungsbestimmungen zur verpflichtenden Kenntnisnahme der Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und diesbezüglicher Fragen und Bedenken der Eltern und Schüler erlassen, und diesen Regelungen und Ausführungsbestimmungen dann gleichzeitig vor Gericht entgegentreten.

So hatten Schule und Landesschulamt von den Eltern der Schüler ausdrücklich gefordert, Kenntnis vom Inhalt der Gebrauchsanweisungen der an den Schulen in LSA eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung zu nehmen:

Im vorliegenden Fall hatte zudem der Bildungsminister persönlich per handgezeichnetem Brief die Gebrauchsanweisungen des SARS-CoV-2-Schnelltests an die Beklagte und Antragsgegnerin, nämlich die Schule des Antragstellers/ Klägers via deren Prozessbevollmächtigte – das Landesschulamt – verschickt!  Auch heute noch abzurufen über folgenden Link: Gebrauchsanweisung dann ab Seite 5

Der Bildungsminister war es auch, welcher via Landesschulamt – also via Prozessbevollmächtigter der Beklagten und Antragsgegnerin -, den Schulen am 6. April 2021 u.a. schrieb: Zitat von Seite 2:

“Lehrkräfte müssen die Tests nicht bei den Kindern aktiv durchführen, sind aber gehalten, die Schüler bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttests zu beaufsichtigen und soweit notwendig behilflich zu sein und insbesondere die Videos abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen vorzulesen” Zitat Ende

Im aktuellen “Rahmenplan-HIA-Schulen” führt das Bildungsministerium, welches gleichzeitig die Dienstaufsicht über die  Prozessbevollmächtigte der beklagten Schule inne hat aus, Zitat:

“Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, ist geeignet auf die Fragen der Schüler einzugehen. Siehe dazu auch die Ausführungen im Schulleiterbrief vom 8. April 2021 und die Hinweise des Referates für Schulpsychologie des Landesschulamtes.” Zitat Ende

Und dort, in den Hinweisen des Referates für Schulpsychologie heißt es unter “übergeordnete Prinzipien“, Zitat:

“Transparenz – Transparenz über das genaue Verfahren an ihrer Schule gibt Ihnen sowie den Schülern und deren Eltern Sicherheit, sie sorgt für Berechenbarkeit und Vertrauen in das notwendige Vorgehen” Zitat Ende

Offener Rechtsbruch also, welcher wahrscheinlich der Angst geschuldet ist, dass die anderen Eltern in Sachsen-Anhalt erfahren, dass ihre Kinder seit März diesen Jahres mit einer wertlosen Simulation vorbeugenden Infektionsschutzes gequält und traumatisiert werden, während anderorts die auf dem Rücken der Kinder ergaunerten Provisions-Millionen in den Kassen klingeln!

Der Blog Sciencefiles hatte den SARS-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung der Fa. Teda-Laukötter einen eigenen Beitrag gewidmet und war darin ebenfalls der Frage der Geeignetheit dieser Tests, beim Einsatz an ausschließlich asymptomatisch infizierten Schülern nachgegangen. Hier nachzulesen. 

Der Antragsteller hatte im vorliegenden Fall nun nichts weiter getan, als ohne Arglist – und weil er annahm, dass den Lehrkörper seiner Schule der Sachverhalt auch interessieren würde -, ab dem 26. März 2021 Fragen zu den an seiner Schule eingesetzten Schnelltests zu stellen.  Zu diesem Zeitpunkt, am 26. März 2021, waren diese Schnelltests zur Eigenanwendung auch noch nicht verpflichtend und es war auch nicht abzusehen, dass deren Anwendung später verpflichtend geregelt werden würde. Die Fragen welche der Antragsteller bzw. Kläger also an seine Schule gerichtet hatte, stellten auch aus dieser Perspektive keinerlei Provokation dar, sondern waren sachlich auf Grundlage der Gebrauchsanweisungen der Fa. Roche bzw. Teda-Laukötter, der Publikationen des RKI und später auch auf Grundlage der Berichterstattung der Tagesschau gestellt.

Die Fragen des Antragstellers/ Klägers wurden indes bis heute nicht beantwortet. Der Schulleiter schrieb, er werde den Sachverhalt nicht diskutieren, da die Schule hier auf Anweisung handele. Die Klassenlehrerin sah sich ausdrücklich nicht verpflichtet, entsprechende Mails weiterzuleiten. Daraufhin reichte der Schüler Klage ein und und beantragte im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz u.a., Zitat:

“…den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Fragen welche der Antragsteller zur Geeignetheit der vom Antragsgegner an seiner Schule eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Firmen Teda-Laukötter Technologie GmbH und Roche Deutschland Holding GmbH seit 26. März 2021 an den Antragsgegner gerichtet hat, wissenschaftlich plausibel zu beantworten, oder für den Antragsteller zum Zwecke des Besuchs der Sekundarschule “X” SARS-CoV- 2-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen, welche im Sinne des § 7 IfSG geeignet sind, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 beim gesunden oder asymptomatischen Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können.”

Allein das die Antragsgegnerin die zweifellos berechtigten Fragen zur Sache seit 26. März 2021 nicht beantwortet, deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie keine Antworten darauf hat! Der Kläger und Antragsteller demnach im Recht und seine Fragen und Bedenken zum Einsatz der Schnelltests berechtigt sind.

Um während der amtlich festgestellten tödlichen Pandemie Gefahr für Leib und Leben der Angehörigen der Schüler abzuwenden, hätte das OVG die Pflicht gehabt, die Geeignetheit der Tests von Amts wegen zu prüfen, deren Weiterverwendung an den Schulen ggf. zu untersagen und anzuordnen, dass die Schulen Schnelltests einsetzen  müssen, welche SARS-CoV-2-Infektionen bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern mit hinreichender Genauigkeit erkennen können. Statt dessen versucht das OVG die Reißleine zu ziehen und beschließt absurderweise, dass seitens der Behörden keine Verpflichtung bestünde, die Gebrauchsanweisungen der ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen! Ein Kind verhält sich so, welches die Realität ausblenden will und sich deswegen die Augen und Ohren zuhält. Mit dem Unterschied, dass ein Kind damit nicht die Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen der Pandemiebekämpfung untergräbt.