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Amtlich: Corona-Schnelltests zum vorbeugenden Infektionsschutz ungeeignet

Am 29. August 2022 kam der “Expertenrat der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie” zu seiner 26. Sitzung zusammen. Anwesend waren u.a. auch Gesundheitsminister Prof. Lauterbach und  Prof. Drosten.  Im Protokoll der Sitzung findet man einen bemerkenswerten Satz:

“Hinzu komme, dass der Antigen-Schnelltest die ersten 3 Tage falsch negativ ist und das Virus dadurch weitergetragen werde.” Zitat Ende

Die Schnelltests sind demnach zum vorbeugenden Infektionsschutz nicht zu gebrauchen. Schön dass die Bestätigung dieser (altbekannten) Tatsache, auch im Protokoll eines Gremiums der Bundesregierung festgehalten ist. Denn ein Schüler in Sachsen-Anhalt hatte bereits bei Testbeginn im April 2021, seine Schule mit dem Inhalt der Gebrauchsanweisung eines dort zum Einsatz kommenden Schnelltests konfrontiert, in welcher es gleichermaßen hieß:

“Wenn Sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchführen” Zitat Ende

Der Schüler monierte also im April 2021 dasselbe, wie die Experten der Bundesregierung über ein Jahr später im August 2022. Nämlich dass man mit dem Einsatz derartiger Schnelltests in Schulen und Testzentren, die Ausbreitung des Corona-Virus noch beschleunigen würde, der Einsatz derartiger Tests also kontraproduktiv sei. (hier mehr dazu)

Schulleiter und Landesschulamt waren der undemokratischen Überzeugung,  eine Diskussion  über den Einsatz der (nutzlosen) Schnelltests wäre entbehrlich, denn deren Anwendung wäre von oben (sic) angewiesen. Dies ist besonders verwerflich, weil die Schulen den Eltern die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zur Kenntnisnahme und Einwilligung in das Testprozedere zuerst vorgelegt hatten.  (siehe hier)

Der Schüler – welcher letztendlich 200 Tage vom Unterricht ausgeschlossen blieb, nur weil er es sich wagte, die Eingangs zitierte Binse des Expertenrates der Bundesregierung, bereits bei Testbeginn im Frühjahr 2021 zu offenbaren -, verklagte seine Schule natürlich. Denn neben dem Schutz der eigenen Gesundheit, ging es dem Staat doch angeblich auch um den Schutz von vulnerablen Gruppen, welche durch den Einsatz der offensichtlich nutzlosen Tests an Leib und Leben gefährdet wären.

Die 7. Kammer des VG Magdeburg sprach indes dem Schüler – und damit allen Bürgern in Sachsen-Anhalt -. das Recht auf funktionierende Schnelltests grundsätzlich ab:

“Dem Kläger stand auch ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests, die im Sinne des § 7 IfSG geeignet waren, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 bei dem gesunden oder asymptomatischen Kläger
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können, nicht zurSeite.” Zitat Ende (Urteil VG MD vom 15.05.2022, Az.: 7 A 150/21 MD)

und das OVG Sachsen-Anhalt hatte bereits im Herbst 2021 vernünftiges Denken beim vorbeugenden Infektionsschutz außer Kraft gesetzt, indem es dem Schüler  und damit allen Bürgern in Sachsen-Anhalt im Eilverfahren beschieden hatte:

“Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert.” Zitat Ende, Beschluss OVG LSA vom 22.09.2021; Az.: 4 M 190/21)

Ein bewusster Zirkelschluss und mithin eine wissentliche Beugung geltenden Rechts, denn die Sonderzulassungen der Schnelltests beruhten eben gerade auf deren Gebrauchsanweisungen:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz
(MPG) beruht.” (Beschluss VG MD vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD)

§ 3 Nr. 10 MPG lautet :

Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in (…) der Gebrauchsanweisung (…)  bestimmt ist.“ Zitat Ende

Fazit:

Der Einsatz von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests während der COVID-19-Pandemie kann nicht zum Zweck des vorbeugenden Infektionsschutzes erfolgt sein. Sowohl Bundesregierung als auch Gerichte und Beamte haben wissentlich die Gesetze vernünftigen Denkens außer Kraft gesetzt, indem sie die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und mithin die Angaben der Hersteller zum Einsatz derselben ignorierten.

Daraus folgt aber auch, dass es dem deutschen Staat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie um die Eindämmung des Krankheitserregers SARS-CoV-2, und mithin gerade nicht um die Verhinderung von Todesfällen und schweren Erkrankungen gegangen sein kann. Der Einkauf von Schnelltests im Wert von zweistelligen Milliardenbeträgen ist demnach einer anderen Motivation geschuldet gewesen, mit Sicherheit aber nicht dem Bestreben, die Bevölkerung vor einer Gesundheitsgefahr zu schützen.

Bedeutsam sind diese Schlussfolgerungen deswegen, weil vorbeugender Infektionsschutz generell eine gute Sache ist, durch das Handeln des Staates während der COVID-19-Pandemie jedoch ad absurdum geführt wurde. Sollte ein Krankheitserreger mit kürzeren Inkubationszeiten und höherer Letalität eine pandemische Verbreitung erfahren, dann würde bei gleichermaßen missbräuchlichem Einsatz von Antigen-Schnelltests, ein Großteil der Bevölkerung versterben. 

Hochgiftige Inhaltsstoffe in Pufferlösung der SARS-CoV-2-Schnelltests

Das österreichische Unternehmensbündnis “Wir-EMUs” hatte am gestrigen Donnerstag zur Pressekonferenz geladen, um die zweifellos sensationellen Ergebnisse einer Recherche zu den hochgiftigen Inhaltsstoffen der an den Schulen eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests zur Eigenanwendung vorzustellen. Hochgiftige Inhaltsstoffe in Pufferlösung der SARS-CoV-2-Schnelltests weiterlesen

Staatsgeheimnis Länderstudie “COVID-Schulen” – absurd niedrige Inzidenzen – Impfung für Schüler überflüssig wie ein Kropf

Laut einem Bericht von t-online vom 26. Juli 2021, geben die Länder eine Studie zu COVID-19 an Schulen nicht heraus.

Die Begründung der Hamburger Bildungsbehörde liest sich bizarr, denn Zitat:

“Andere Bundesländer könnten verärgert darüber sein. Informationen müssten nicht herausgegeben werden, “wenn deren Bekanntmachung die Beziehungen zu einem anderen Land oder zum Bund gefährden würde”, teilt die Bildungsbehörde mit.”

Weiter heißt es bei t-online, Zitat:

“t-online hat alle Kultusministerien angefragt und um Antwort bis Montag, 14 Uhr, gebeten: Hat Ihr Bundesland Einwände gegen die Herausgabe der angefragten Informationen? Geantwortet hat bis Ablauf der Frist keines. Das Abtauchen haben die Länder offenbar untereinander vereinbart.” Zitat Ende

Gestützt auf das Hamburger Transparenzgesetz hatte ein Vater zweier Schüler die Offenlegung beantragt.

https://www.facebook.com/sichereBildung/photos/a.117319030170462/288190839749946/

Friedensblick wurden in diesem Zusammenhang Informationen zugespielt, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der COVID-Schulen-Studie vorwegnehmen. 

Demnach geht von den Schülern in Bezug auf COVID-19  nicht einmal der Hauch einer Gefahr aus und schon gar keine Gefahren, welche über den Gesundheitsgefahren  der Jahre vor 2020 liegen. Überspitzt könnte man formulieren, dass von den teilnehmenden, ausschließlich gesunden oder asymptomatischen Schülern, nicht einer auch nur einen Schnupfen hatte, welcher sich auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zurückführen ließe.

Dies ergibt sich aus den Daten, welche im Zuge eines Modelprojekts zwischen dem Burgenlandkreis und der Uni Halle-Wittenberg erhoben wurden und Friedensblick für den Erhebungszeitraum vom 15. März 2021 bis 16 April 2021 vorliegen.

Quelle

Nun sollte man annehmen, dass derjenige, welcher über 102 000 Schnelltests an Minderjährigen im Rahmen eines Modelprojektes mit der Uni Halle-Wittenberg durchführt, ein Interesse daran hat zu ergründen, welche Gefahr denn tatsächlich von den infizierten  Schülern für diese selbst und für deren Kontaktpersonen ausgeht.

In vorliegenden Fall war eine solche Analyse auch ohne großen Aufwand zu leisten, denn wie gezeigt, waren von 102 000 Schnelltests im Erfassungszeitraum lediglich 8 (doppelt) positiv. Deswegen war es naheliegend, in dieser Sache nochmals beim Burgenlandkreis nachzufragen, u.a. wie folgt, Zitat:

“Bei wie vielen der 8 doppelt positiv getesteten Schülern manifestierten sich im Verlauf der Quarantäne COVID-19 Krankheitssymptome?”

bzw.

“Wie viele Aufsichtspersonen/ Erziehungsberechtigte/ Haushaltsangehörige, welche entweder die Betreuung der unter 1. erfassten Schüler während der Quarantäne gewährleisteten, und/oder dauerhaft mit diesen in einem Haushalt lebten bzw. leben , erkrankten im Verlauf der gegen diese Kinder und Jugendlichen verhängten Quarantäne selbst an COVID-19?” Zitat Ende

Die vollständige Anfrage kann hier abgerufen werden.

Die Antwort des Burgenlandkreises ist indes verblüffend, Zitat:

“Diese Daten werden im Symptomtagebuch während der Quarantäne vom Patienten bzw. den Eltern des Kindes geführt und im Gesundheitsamt in der Fallakte abgelegt. Es erfolgt eine Einzelfallberatung. Eine statistische Auswertung erfolgt nicht.” Zitat Ende

Die vollständige Antwort des Burgenlandkreises kann hier abgerufen werden. Die abweichenden Zahlenangaben im Bescheid beruhen auf der ursprünglich gestellten Anfrage, welche sich nur auf die Daten von Mitte bis Ende März 2021 bezog. Dieser Umstand ist jedoch für die Beantwortung der Fragen unerheblich.

In den Quarantänebescheiden werden den Schülern bzw. deren Eltern nämlich verpflichtende Auflagen wie folgt erteilt, Zitat:

“Bis zum Ende der Quarantäne muss Ihr Kind:

  • zweimal täglich Körpertemperatur messen
  • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten  und Kontakten zu weiteren Personen führen” Zitat Ende

Und zwar aus folgendem, eigentlich nachvollziehbaren Grund, welcher in den Quarantänebescheiden ebenfalls benannt wird, Zitat:

“Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, ….”

Der Staat droht also seit über einem Jahr damit, dass Kinder bei Nichtbefolgen der Anordnungen in gesonderten Einrichtungen isoliert werden. Derselbe Staat macht u.a. “Symptomtagebücher” für die Kinder zur Pflicht, welchen er auf Grundlage der Quartantänebescheide die Grundrechte abschneidet. Im Weiteren  behauptet dieser Staat, die vorgenannten Anordnungen seien notwendig um festzustellen, ob von den auf diese Weise eingesperrten Kindern tatsächlich eine Gefahr im Sinne der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 ausgeht.

Und wenn es dann konkret zu werden droht, die Aufklärung des Sachverhalts also nicht nur geboten, sondern mit Leichtigkeit und ohne jeden größeren Aufwand zu leisten wäre, dann verhöhnt derselbe Staat seine jüngsten Bürger und deren Eltern mit  Aussagen wie dieser:

“Diese Daten werden im Symptomtagebuch während der Quarantäne vom Patienten bzw. den Eltern des Kindes geführt und im Gesundheitsamt in der Fallakte abgelegt. Es erfolgt eine Einzelfallberatung. Eine statistische Auswertung erfolgt nicht

also nicht einmal in 8 “Fällen” im Rahmen eines Modelprojekts macht man sich die “Mühe”, gründet damit die Basis, um zehntausende gesunde Kinder auch weiterhin einsperren zu können.

Natürlich wäre das weitaus mildere und deswegen gebotene Mittel, über die tatsächliche Gefährdung durch angeblich oder tatsächlich SARS-CoV-2-postiv getestete Kinder, eine gesonderte Statistik zu führen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schutz des Kindeswohls, sondern auch daraus, dass der Staat über ein Jahr Zeit dafür hatte, die in den Quarantäneverordnungen angegebenen Aufklärungsziele, auch in der Realität zu erforschen. 

Da hier keine Beweislastumkehr besteht, der Staat unseren Kindern die Grundrechte abschneidet und deswegen auch begründungs- und darlegungspflichtig ist, gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass von allen Schülern, welche im Burgenlandkreis am Modelprojekt teilnahmen, keiner auch nur einen Schnupfen entwickelte, welcher auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zurückzuführen gewesen wäre.

Und dies führt auf direktem Weg zu der naheliegenden Vermutung, dass sich Hamburger Behörden genau aus diesem Grund weigern, die selbst erhobenen Zahlen zu veröffentlichen.  Wie man aus dem Bescheid des Burgenlandkreises vom 5. Mai 2021 ersehen kann, war eine Veröffentlichung der im Modelprojekt erhobenen Daten für den 15. Juli 2021 geplant. Meines Wissens ist diese ganzheitliche Präsentation jedoch bisher ebenfalls nicht erfolgt.

Am 7. Mai 2021 antwortete die Landesregierung Sachsen-Anhalts auf eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Funke in dieser Sache. Aus der Antwort der Landesregierung lassen sich Rückschlüsse auf die Anzahl der teilnehmenden Schüler ziehen (Beantwortung der Frage 3a), Zitat:

“An 79 Schulen im Burgenlandkreis wurden regelmäßig Testungen mit „Lolli‐Tests“ durchgeführt. Freiwillig haben sich in der ersten Testwoche (11. KW) insgesamt 22.612 Schülerinnen und Schüler testen lassen und in der 12. KW bereits 26.138. Ab der dritten Woche sind die Testungen Zugangsvoraussetzung für den Schulbesuch gewesen.” Zitat Ende

Die Anzahl der teilnehmenden Schüler steigt also im Verlauf des Modelprojekts kontinuierlich an. Für eine grob überschlägige Schätzung der im Laufe des Modelprojekts an den Schulen des Burgenlandkreises  ermittelten Inzidenz, wird  hier die Anzahl der teilnehmenden Schüler einmal auf 25 000 pro Woche festgesetzt, wobei dieser Wert bereits ab der ersten Woche dauerhaft überschritten war. Teilt man nun die 8 festgestellten Infektionsfälle gleichmäßig auf die 4 Wochen andauernde Studie auf – also 2 Infektionsfälle pro Woche – dann ergibt sich daraus eine durchschnittliche Inzidenz von 8 in den Schulen des Burgenlandkreises, für den Zeitraum vom 15. März bis 16 April 2021.

Unterstellt man einmal gedankenexperimentell, dass alle 8 Positivfälle innerhalb nur einer Testwoche auftraten, dann läge die maximale Inzidenz in dieser einen Woche bei 32, während sie in den anderen 3 Wochen bei 0 gelegen hätte.

Diese – immerhin amtlich unter wissenschaftlicher Begleitung – , an den Schulen des Burgenlandkreises festgestellten Inzidenzen,  sind jedoch geradezu absurd niedrig, wenn man einmal die amtlich bestätigte Inzidenz, außerhalb der Schulen gegenüberstellt. Der Burgenlandkreis war im Erhebungszeitraum nämlich der Landkreis mit der höchsten Inzidenz in Sachsen-Anhalt. Siehe hierhierhierhier und hier mit einem Überblick der amtlichen Inzidenzkennzahlen im Abstand von je einer Woche.

Herrschte am Beginn des Modelprojekts – 15. März – außerhalb der Schulen noch eine Inzidenz von 211, so stieg diese im Laufe des Modelprojekts kontinuierlich auf 379 am Ende der Studie – 16. April – an.

Konkret lauten die amtlichen Zahlen für den Burgenlandkreis außerhalb der Schulen – nicht durch Massentestung ermittelt!:

  • 15. März  – Inzidenz 211
  • 22. März – Inzidenz 216
  • 1. April – Inzidenz 345
  • 7. April – Inzidenz  259
  • 16. April – Inzidenz 379

während in den Schulen mit einer Massentestung an praktisch allen Schülern, lediglich eine Inzidenz von durchschnittlich 8 festgestellt wurde. Wobei erschwerend hinzukommt, dass nicht einer der positiv getesteten Schülern auch nur einen Schnupfen davontrug oder seine Eltern bzw. Aufsichtspersonen infizierte!

Aber selbst wenn jemand einen Schnupfen oder Husten davongetragen hätte, so ist nicht im Entferntesten zu Erblicken, wieso in Schulen weiterhin getestet werden sollte, wieso asymptomatische oder gesunde Schüler bei positiven Testergebnissen ihre Grundrechte entzogen werden und einer Quarantäne unterworfen werden sollten, bzw. aus welchen Gründen Schüler in- und außerhalb der Schulen überhaupt Masken tragen sollten.

Mit Infektionsschutz hat dies selbst nach den amtlich ermittelten Daten nicht das Geringste zu tun. Insofern erschließt sich auch die Begründung der Hamburger Bildungsbehörde, warum die in Hamburg in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht herausgegeben werden könnten nicht, Zitat:

“Andere Bundesländer könnten verärgert darüber sein. Informationen müssten nicht herausgegeben werden, “wenn deren Bekanntmachung die Beziehungen zu einem anderen Land oder zum Bund gefährden würde”, teilt die Bildungsbehörde mit.” Zitat Ende

Zu erwarten ist vielmehr, dass alle Länder unabhängig voneinander Daten erhoben haben, welche die vorab gezeigten Ergebnisse und daraus resultierenden Schlussfolgerungen bestätigen. Denn warum sollte sich SARS-CoV-2 in Hamburger Schulen anders ausbreiten, als in den Schulen Sachsen-Anhalts, Bayerns oder NRWs?!

Den Regierungen von Bund und Ländern droht demnach ein Supergau. Es ist deswegen zu erwarten, dass der Staat alles unternehmen wird, um die Wahrheit zu unterdrücken. Letztendlich Bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass die vorgelegten Zahlen eine Impfpflicht für Schüler ad absurdum führen.