Friedensblick liegt ein Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts vom 22. September 2021 vor (Az.: 4 M 190/21), in welchem in aller Deutlichkeit ausgeführt wird, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zusammenhang mit der durch den Staat verordneten Einnahme oder Anwendung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln, in Sachsen-Anhalt nicht mehr existiert. Wörtlich heißt es auf Seite 5 des Beschlusses, Zitat:
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, er fordere nur den Einsatz/die Verwendung von Tests, die lt. der Verbraucherinformation geeignet seien, bei asymptomatischen (Test)Personen den SARS-CoV-2 Virus nachzuweisen, verkennt er, dass ihm dieser Anspruch – wie oben unter Ziffer 2. bereits ausgeführt – mit Blick auf § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG nicht zusteht, weil die von der Antragsgegnerin verwendeten Testkits eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert. Dem tritt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen;” Zitat Ende
Anhörungsrüge wurde erteilt, Verfassungsbeschwerde wird ggf. erhoben, das Hauptsacheverfahren steht zeitnah an.
SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind zweifellos Medizinprodukte, welche ein stark verkürztes Zulassungsverfahren des BfArM durchlaufen, und im Anschluss daran eine Sonderzulassung erhalten haben. Die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln sind als untrennbarer Bestandteil der Produkte Teil des Zulassungsverfahrens. Das heißt, wird für Medizinprodukte oder Arzneimittel für welche eine (Sonder)Zulassung beantragt wird und die einer Produktklasse angehören, für welche eine Gebrauchsanweisung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, im (Sonder)Zulassungsverfahren keine Gebrauchsanweisung vorgelegt, erfolgt keine Zulassung! Mehr dazu u.a. hier und hier.
Auf das Wesentliche verkürzt liest sich der Beschluss der Richter Schmidt – gleichzeitig Vizepräsidentin des OVGs, Dr. Bechler und Schneider dann so:
“Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, (…) verkennt er, dass ihm dieser Anspruch (…) nicht zusteht. (…) Eine darüber hinausgehende Verpflichtung (…) , die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten oder Arzneimitteln zu lesen und die dort gezeigten Grenzen zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht,”
Es ist bereits prima facie unglaubhaft, dass die Angehörigen des 4. Senats des OVG LSA Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten ignorieren würden, wenn sie diese selbst einzunehmen bzw. an sich selbst anzuwenden hätten und bereits aus der Gebrauchsanweisung hervorginge, dass deren Anwendung nutzlos oder gar schädlich sei. Demzufolge kann es sich hier nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch das Gericht handeln, sondern es liegt eine bewusst fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts vor, welche offenkundig unvertretbar ist. Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich geradezu unabdingbar auf.
Zudem drängt sich der Verdacht des Prozessbetrugs durch die Schule und deren Prozessbevollmächtigte, das Landesschulamt auf. Denn auch für diese gilt der Satz des ausgeschlossenen Dritten: “Etwas kann nicht es selbst und gleichzeitig sein Gegenteil sein”. Will sagen, Bildungsministerium, Landesschulamt und Schule können nicht zuerst Regelungen und Ausführungsbestimmungen zur verpflichtenden Kenntnisnahme der Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und diesbezüglicher Fragen und Bedenken der Eltern und Schüler erlassen, und diesen Regelungen und Ausführungsbestimmungen dann gleichzeitig vor Gericht entgegentreten.
So hatten Schule und Landesschulamt von den Eltern der Schüler ausdrücklich gefordert, Kenntnis vom Inhalt der Gebrauchsanweisungen der an den Schulen in LSA eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung zu nehmen:

Im vorliegenden Fall hatte zudem der Bildungsminister persönlich per handgezeichnetem Brief die Gebrauchsanweisungen des SARS-CoV-2-Schnelltests an die Beklagte und Antragsgegnerin, nämlich die Schule des Antragstellers/ Klägers via deren Prozessbevollmächtigte – das Landesschulamt – verschickt! Auch heute noch abzurufen über folgenden Link: Gebrauchsanweisung dann ab Seite 5
Der Bildungsminister war es auch, welcher via Landesschulamt – also via Prozessbevollmächtigter der Beklagten und Antragsgegnerin -, den Schulen am 6. April 2021 u.a. schrieb: Zitat von Seite 2:
“Lehrkräfte müssen die Tests nicht bei den Kindern aktiv durchführen, sind aber gehalten, die Schüler bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttests zu beaufsichtigen und soweit notwendig behilflich zu sein und insbesondere die Videos abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen vorzulesen” Zitat Ende
Im aktuellen “Rahmenplan-HIA-Schulen” führt das Bildungsministerium, welches gleichzeitig die Dienstaufsicht über die Prozessbevollmächtigte der beklagten Schule inne hat aus, Zitat:
“Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, ist geeignet auf die Fragen der Schüler einzugehen. Siehe dazu auch die Ausführungen im Schulleiterbrief vom 8. April 2021 und die Hinweise des Referates für Schulpsychologie des Landesschulamtes.” Zitat Ende
Und dort, in den Hinweisen des Referates für Schulpsychologie heißt es unter “übergeordnete Prinzipien“, Zitat:
“Transparenz – Transparenz über das genaue Verfahren an ihrer Schule gibt Ihnen sowie den Schülern und deren Eltern Sicherheit, sie sorgt für Berechenbarkeit und Vertrauen in das notwendige Vorgehen” Zitat Ende

Offener Rechtsbruch also, welcher wahrscheinlich der Angst geschuldet ist, dass die anderen Eltern in Sachsen-Anhalt erfahren, dass ihre Kinder seit März diesen Jahres mit einer wertlosen Simulation vorbeugenden Infektionsschutzes gequält und traumatisiert werden, während anderorts die auf dem Rücken der Kinder ergaunerten Provisions-Millionen in den Kassen klingeln!
Der Blog Sciencefiles hatte den SARS-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung der Fa. Teda-Laukötter einen eigenen Beitrag gewidmet und war darin ebenfalls der Frage der Geeignetheit dieser Tests, beim Einsatz an ausschließlich asymptomatisch infizierten Schülern nachgegangen. Hier nachzulesen.
Der Antragsteller hatte im vorliegenden Fall nun nichts weiter getan, als ohne Arglist – und weil er annahm, dass den Lehrkörper seiner Schule der Sachverhalt auch interessieren würde -, ab dem 26. März 2021 Fragen zu den an seiner Schule eingesetzten Schnelltests zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt, am 26. März 2021, waren diese Schnelltests zur Eigenanwendung auch noch nicht verpflichtend und es war auch nicht abzusehen, dass deren Anwendung später verpflichtend geregelt werden würde. Die Fragen welche der Antragsteller bzw. Kläger also an seine Schule gerichtet hatte, stellten auch aus dieser Perspektive keinerlei Provokation dar, sondern waren sachlich auf Grundlage der Gebrauchsanweisungen der Fa. Roche bzw. Teda-Laukötter, der Publikationen des RKI und später auch auf Grundlage der Berichterstattung der Tagesschau gestellt.
Die Fragen des Antragstellers/ Klägers wurden indes bis heute nicht beantwortet. Der Schulleiter schrieb, er werde den Sachverhalt nicht diskutieren, da die Schule hier auf Anweisung handele. Die Klassenlehrerin sah sich ausdrücklich nicht verpflichtet, entsprechende Mails weiterzuleiten. Daraufhin reichte der Schüler Klage ein und und beantragte im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz u.a., Zitat:
“…den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Fragen welche der Antragsteller zur Geeignetheit der vom Antragsgegner an seiner Schule eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Firmen Teda-Laukötter Technologie GmbH und Roche Deutschland Holding GmbH seit 26. März 2021 an den Antragsgegner gerichtet hat, wissenschaftlich plausibel zu beantworten, oder für den Antragsteller zum Zwecke des Besuchs der Sekundarschule “X” SARS-CoV- 2-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen, welche im Sinne des § 7 IfSG geeignet sind, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 beim gesunden oder asymptomatischen Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können.”
Allein das die Antragsgegnerin die zweifellos berechtigten Fragen zur Sache seit 26. März 2021 nicht beantwortet, deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie keine Antworten darauf hat! Der Kläger und Antragsteller demnach im Recht und seine Fragen und Bedenken zum Einsatz der Schnelltests berechtigt sind.
Um während der amtlich festgestellten tödlichen Pandemie Gefahr für Leib und Leben der Angehörigen der Schüler abzuwenden, hätte das OVG die Pflicht gehabt, die Geeignetheit der Tests von Amts wegen zu prüfen, deren Weiterverwendung an den Schulen ggf. zu untersagen und anzuordnen, dass die Schulen Schnelltests einsetzen müssen, welche SARS-CoV-2-Infektionen bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern mit hinreichender Genauigkeit erkennen können. Statt dessen versucht das OVG die Reißleine zu ziehen und beschließt absurderweise, dass seitens der Behörden keine Verpflichtung bestünde, die Gebrauchsanweisungen der ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen! Ein Kind verhält sich so, welches die Realität ausblenden will und sich deswegen die Augen und Ohren zuhält. Mit dem Unterschied, dass ein Kind damit nicht die Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen der Pandemiebekämpfung untergräbt.