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Hochgiftige Inhaltsstoffe in Pufferlösung der SARS-CoV-2-Schnelltests

Das österreichische Unternehmensbündnis “Wir-EMUs” hatte am gestrigen Donnerstag zur Pressekonferenz geladen, um die zweifellos sensationellen Ergebnisse einer Recherche zu den hochgiftigen Inhaltsstoffen der an den Schulen eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests zur Eigenanwendung vorzustellen.

Die Aufzeichung dieser Pressekonferenz hatte innerhalb der letzten 24 Stunden 160 000 Zugriffe allein auf youtube. Dies zeigt das große Interesse vieler Eltern, welche seit Beginn der nur als kriminell zu bezeichenden Testkampagne an den Schulen, in großer Sorge um das Wohl ihrer Kinder sind.

Auszug aus der toxikologischen Bewertung, Zitat:

“Zusammenfassend gibt es für (1) klare Hinweise darauf, dass es sich hier um eine potentiell genotoxische Substanz handelt, die in kleinsten Konzentrationen die DNA des Menschen verändern kann. Kinder mit dieser Chemikalie allein hantieren zu lassen ist eine grobe Fahrlässigkeit, da durch unsachgemäße Handhabung die Kinder bleibende Schäden in ihrem Erbgut erleiden können, die späterhin zu Krebs oder metabolischen Erkrankungen führen.” Zitat Ende

Tatsache ist, dass sich auch in Deutschland Landesschulämter und damit Schulen weigern, die Gebrauchsanweisungen dieser Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die Verwaltungsgerichte unterstützen sie dabei. (Klick)

Bezüglich der im verlinkten Schreiben des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt zitierten Beweisvermutung des Oberverwaltungsgerichts, Zitat:

„Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen der Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert.” Zitat Ende,

ist  im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von undeklarierten hochwirksamen Giften in den Schnelltests festzustellen, dass jedwede Sonderzulassung offensichtlich rechtswidrig erteilt wurde, sofern damit die Selbstanwendung der Schnelltests durch Kinder – oder im weiteren Sinne durch Laien – gestattet wird. 

Während also hochgiftige Inhaltsstoffe in den Gebrauchsanweisungen der Schnelltests garnicht erst deklariert werden, verweigern die Behörden mit Rückendeckung der Verwaltungsgerichte zusätzlich noch eine zweckbestimmte Anwendung. Dies aber hat zwangsläufig bereits jetzt zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vieler Kinder geführt. Ich gehe mittlerweile von vorsätzlichem Handeln der Schulen, Behörden und Verwaltungsgerichte zum Nachteil unserer Kinder aus. 

 

 

Der Lauterbach des Jahres: “Woher kommen die Viren nach einer mRNA-Impfung?”

Herr Reitschuster war so nett, den neuesten Lauterbach ins Netz zu stellen:

Gesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach wörtlich, Zitat:

“Bei Geimpften ist es so, dass man oft schon Symptome hat, bevor man überhaupt ansteckend ist. Weil die Impfung führt dazu, dass sozusagen der Körper sehr schnell reagiert – noch wenig Viruslast – und dann erst kommen die Viren und dann steigt die Viruslast” Zitat Ende

Die spannende Frage ist demnach, woher denn die SARS-CoV-2-Viren im Zusammenhang mit der Impfung überhaupt kommen? Sind die schon im Impfstoff und müssen  sich im Körper nach der Impfung erstmal in ausreichendem Maße replizieren, um die “hohe Virenlast” zu bewirken? Wieso hat der Geimpfte dann aber auch “ohne hohe Virenlast” oft schon die Symptome einer COVID-19-Erkrankung? Oder kommen die Viren nach der Impfung vom Nachbarn, von den Russen oder einfach aus der Luft? 

Meiner Meinung nach dürfte SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der Impfung, überhaupt nicht bei Geimpften in Erscheinung treten, die SARS-CoV-2-Virenlast also auch nicht messbar sein. Denn bei den mRNA-Impfstoffen werden keine Krankheitserreger für den Aufbau des Impfschutzes genutzt.  

Ich gehe davon aus, dass diese Aussage des allseits beliebten Bundesgesundheitsminister noch Folgen haben wird. Denn wer will schon die Einschätzungsprärogative der Regierung in Sachen COVID-19 in Frage stellen? Sich mit diesen Tatsachenbehauptungen des Bundesgesundheitsministers befassen zu müssen, wird die Verwaltungsrichter sicher erfreuen. 

Sachsen-Anhalts Sozialministerium beschaffte unbrauchbare Schnelltests für Schulen ohne Ausschreibung von Spezialisten für Haargummis, Events, Gießereierzeugnissen, Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln

Wahrscheinlich können sich viele noch daran erinnern, wie vor einem Jahr quasi über Nacht, die Selbstanwendung sogenannter SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests für die Schüler in Deutschland  angeordnet wurde.  Wer sich nicht testen lassen wollte, der hatte seither keinen Zutritt mehr zur Schule.  Wer die Gebrauchsanweisungen der in Sachsen-Anhalt in Umlauf gebrachten Schnelltests las und Fragen stellte, dem wurde das Recht auf Antworten von den dortigen Gerichten abgesprochen.

Friedensblick berichtete über die abenteuerliche Rechtsprechung des 4. Senats des OVG LSA ausführlich, u.a. hier. Indes ist nicht einzusehen, warum solcherart in Beschlussform gegossener Unsinn Bestand haben sollte. Deswegen rief der Schüler erneut das Verwaltungsgericht an und beantragte diesmal ganz allgemein und mit dem Hintergedanken die Sache bis zum EGMR zu ziehen, seiner Schule die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln lesen und beachten zu müssen.  Es geht um nichts anderes als die Verpflichtung zu einer Selbstverständlichkeit.  Indes, die bereits vormals erstinstanzlich beteiligte 7. Kammer des VG Magdeburgs topte das Ganze noch und schrieb am 01.02.2022 in ihren Beschluss, Zitat:

“Auch wenn man der Antragsgegnerin unterstellen würde, Gebrauchsanweisungen von SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests würden nicht gelesen und beachtet werden, wäre der Antragsteller dadurch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Vorbereitung des Personals der Antragsgegnerin für die Durchführung der SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch die Schülerinnen und Schüler selber im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs steht dem Antragsteller als Schüler unabhängig von eigenen Rechten nicht zu (…)

Ohne Belang ist dabei, aus welchen Quellen sich das Personal der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen beschafft, um die Schülerinnen und Schüler umfassend unterstützen. Zwingend erforderlich ist dafür nicht das Lesen und Beachten der Gebrauchsanweisung des zu verwendenden SARS-CoV-2- Antigen-Schnelltest, denn ein isolierter Anspruch darauf, dass die Beschäftigten der Antragsgegnerin die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen haben, ergibt sich aus den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Medizinprodukterecht gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2021 – Az.: 4 M 190/21 – nicht veröffentlicht)” Zitat Ende (den Beschluss 7 B 4/22 MD gibt es hier)

Offenbar geht die 7. Kammer des VG MD aber davon aus, dass andere Antragsteller sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt besitzen, dass Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten durch den Betreiber derselben beachtet werden müssen. Denn in ihrem Beschluss vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD räumt die 7. Kammer des VG MD ein, Zitat:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz (MPG) beruht.“ Zitat Ende (Beschluss vom 22.12.2021; 7 B 303/21 MD)

§ 3 Nr. 10 MPG lautete, Zitat:

Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.“ Zitat Ende

Und laut § 2 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind Schulen zweifellos Betreiber von Medizinprodukten, wenn sie z.B. Schnelltests zur Selbstanwendung anbieten, und demzufolge nach § 4 Abs. 1 derselben MPBetreibV verpflichtet, diese ihrer Zweckbestimmung entsprechend und also nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisungen zu betreiben. Das dem so ist wurde zwischenzeitlich vom Referat Medizinprodukte des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Hinweis bestätigt, dass Art. 20 Abs. 3 GG die öffentliche Verwaltung und Behörden an Recht und Gesetz bindet. 

Die 7. Kammer des VG Magdeburgs wusste also um die Grundlage, auf welcher dem Antragsteller in Sachen 7 B 4/22 MD ein subjektiv-öffentliches Recht erwuchs, nach welchem die Schule die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten zu beachten hätte, wenn sie diese zur Anwendung bereithält. Denn die 7. Kammer hatte am 25.11.2021 selbst beim BfArM angefragt und eine eindeutige Antwort erhalten.

Damit aber steht die Frage nach dem Motiv dieses offenkundigen Rechtsbruchs nur 6 Wochen später im Raum, welcher im oben zitierten Beschluss in Sachen 7 B 4/22 MD gipfelt. Warum stemmen sich das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, zusammen mit dem Landesschulamt seit 26.03.2021 dagegen, dass die Schulen Gebrauchsanweisungen der Schnelltests, – speziell die dort geregelten Grenzen deren Einsatzes -, verpflichend zur Kenntnis zu nehmen hätten?

Um diese Frage zu erhellen bedarf es nochmals eines Rückblicks in den April vor einem Jahr. Denn am 06.04.2021 hatte der damalige Bildungsminister Tullner einen Brief an die Schulleiter geschrieben, darin die gerade beschafften SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Fa. Teda-Laukötter angepriesen und dankenswerterweise die Gebrauchsanweisung als Anlage seinem Schreiben beigefügt. Offenbar hatte aber niemand damit gerechnet, dass diese Gebrauchsanweisung auch gelesen wird, denn darin steht u.a., Zitat:

  1. Wenn Sie Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchfuhren.
  2. Wenn sie bei sich typische Coronasymptome, wie z.B. Fieber, Husten, Gliederschmerzen oder den Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns feststellen, können Sie den Test sofort durchführen.
  3. Wenn Sie weder coronatypische Symptome haben noch Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie den Test zur Sicherheit trotzdem machen. Sollte der Test negativ ausfallen, können Sie einen neuen Test durchfuhren, sollten Sie später Symptome zeigen.“ Zitat Ende

Damit stellte sich ebenfalls die Frage, wie man mit einem SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest, welcher 3 Tage nach Kontakt mit einer infizierten Person im Zusammenhang mit einer symptomatischen Erkrankung angewendet werden soll, vorbeugenden Infektionsschutz bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern bewirken will. 

Die gezeigte plumpe Verbiegung geltenden Rechts durch die 7. Kammer des VG Magdeburgs und den 4. Senat des OVGs LSA, führte damit geradezu unabdingbar zur Frage  nach der Beschaffung dieser Schnelltests. Denn irgendein plausibler Grund, warum sich die Behörden in Sachsen-Anhalt derart konsequent dagegen sträuben, die Gebrauchsanweisungen der für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis nehmen zu müssen, musste zweifellos im Verborgenen vorhanden sein.

Friedensblick liegen nunmehr erste Ergebnisse einer Recherche vor, welche Mitte August 2021 begann und begleitet war von Falschauskünften in Verbindung mit dem Versuch der Behörden, Auskünfte in der Sache ganz zu verwehren oder über unverhältnismäßig hohe Kosten zu verunmöglichen. Letztendlich zeigten sich die Behörden dann aber doch kooperativ und erste Ergebnisse lassen sich nun hier und hier nachlesen.

Vorerst stehen damit zwei Firmen aus Bayern und eine Firma aus Sachsen-Anhalt im Brennpunkt. Nämlich die New-Flag GmbH und Kingline GmbH, sowie Fa. Teda-Laukötter aus Sachsen-Anhalt. Die Präsentation im Internet ist professionell und beeindruckt – jedenfalls heute. Zu fragen ist aber, was die Firmen vor einem Jahr aus der Masse der anderen Firmen heraushob, so dass sich der Pandemiestab in Sachsen-Anhalt entschloss,  ohne Ausschreibung die für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests von dort zu beschaffen.

Ein Blick in den öffentlich zugänglichen Teil des jeweiligen Handelsregisterauszugs führt zu einem besseren Verständnis der oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. 

Zur Firma Teda-Laukötter hatte bereits der Blog Sciencefiles am 21.04.2021 alles gesagt. Hier nachzulesen. Im Handelregister hat sich bis heute nichts geändert, obwohl sich mit Schnelltests offenbar bedeutend mehr Geld verdienen lässt, als mit, “Der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gießereierzeugnissen, von werkzeugmäßigen Formen
des Ur- und Umformwerkzeugbaus sowie maschinentechnischen Erzeugnissen; Qualitätskontrolle sowie Servicedienstleistungen für Kunden, Verkauf von Chemieprodukten, Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Imprägnieren), Recycling.“ Zitat Ende (Quelle Handelregister)

Die Gesellschafter der Fa. Teda-Laukötter haben es demnach seit über einem Jahr nicht für nötig erachtet, den Gegenstand der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss zu aktualisieren oder eine Tochtergesellschaft für den Vertrieb der Schnelltests zu gründen. Im Impressum wird weiterhin die Teda-Laukötter-Technologie-GmbH angegeben, die Domän indes heißt “teda-medical”. So schnell kann man heute in Deutschland von Gießereierzeugnissen auf Medizinprodukte umsatteln – bei gleichbleibender Kompetenz, zumindest aus Sicht des Pandemiestabs in Sachsen-Anhalt versteht sich.

Nun sitzt die Fa. Teda-Laukötter in Dessau-Roßlau, also in Sachsen-Anhalt. Deswegen ging sciencefiles vor einem Jahr noch davon aus, dass das von der sympathisch kompetenten Ministerin Grimm-Benne – hier am Rednerpult – 

geleitete Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, die wie gezeigt bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Teda-Laukötter, in der “Beschaffungsnot” des Frühjahrs 2021, wenigstens in Sachsen-Anhalt von der Fa. Teda Laukötter selbst beschafft hätte, welche quasi vor der eigenen Haustür in Dessau-Roßlau sitzt und in Gießereierzeugnissen machte. 

Tatsächlich bezog der Pandemiestab des von Frau Ministerin Grimm-Benne geleiteten Minsteriums die unbrauchbaren Schnelltests jedoch über einen kleinen Umweg, nämlich von der Fa. New-Flag aus München. Ein “Zwischenhändler” wird in der Regel dann eingeschalten, wenn “nützliche Zuwendungen” abgezweigt werden sollen. Ein anderer Grund ist hier nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch über den Werdegang der Fa. New-Flag gibt das Handelregister Auskunft:

Die Firma wurde laut Handelregister am 27.10.2010 gegründet. Unternehmensgegenstand war „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren und Elektronikartikeln sowie Produktion und Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“. Anfang 2011 spezialisierte sich das Unternehmen weiter und nahm nunmehr auch „Bürsten“ mit in sein Sortiment auf, Zitat Handelsregister: „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren, Elektronikartikeln und Bürsten sowie die Produktion und der Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“, Zitat Ende. Am 27.08.2014 spezialisierte sich das Unternehmen weiter, Zitat Handelsregister: „Vertrieb, Handel und Produktion von
Beautyprodukten, der Handel mit Sammlerstücken (Kunst, Alkohol (insbesondere seltene Flaschen)“ Zitat Ende. Am 07.02.2019 wurde der Gesellschaftszweck wiederholt modifiziert, diesmal in „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln“ Zitat Ende.

Und ab 23.03.2021 befasste man sich bei der New Flag GmbH dann mit, Zitat: „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, der Vertrieb von Medizinprodukten und in-vitro-Diagnostika“ Zitat Ende. Zwei Wochen später, am 06.04.2021 bewarb dann Herr Minister a.D. Tullner persönlich diese Schnelltests in seinem Brief an die Schulleiter. (siehe oben)

Das Ministerium für ASGG hat unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne also das “Kunststück” fertiggebracht, die bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck untauglichen Schnelltests, über einen kleinen Umweg im fernen Bayern – anstatt in Sachsen-Anhalt selbst – einzukaufen, von einem Unternehmen, welches bis kurz vor Vertragsabschluss auf Beautyprodukte und Nahrungsergänzungsmittel spezialisiert war, und dem eine Geschäftsführerin Sophie Trelles-Tvede vorsteht, welche offenbar eine Art Ikone für Haargummifans verkörpert, und welche die New-Flag GmbH aus ihrem Haargummiimperium vormals ausgegliedert hatte.

Deutlich wird, dass in dem Augenblick, wo die Behörden und Schulen in Sachsen-Anhalt ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen und die in den Gebrauchsanweisungen niedergelegten Grenzen der Anwendung der auf diesem dubiosen Weg beschafften Schnelltests zur Kenntnis nehmen müssten, die Folgen für die Landesregierung nicht abzuschätzen wären.

Denn zum einen gibt es konkret Geschädigte, welchen seit einem Jahr der Zugang zur Schule verwehrt wird, weil sie sich geweigert haben,  sich einem  bereits nach der Gebrauchsanweisung sinnlosen Testprozedere zu unterwerfen. Zum anderen sind viele Eltern in Sachsen-Anhalt sicher daran interessiert zu erfahren, dass der einzige Zweck der Selbsttestung an den Schulen in LSA seit einem Jahr darin bestand, ihre Kinder zu Goldeseln für die korrupten Netzwerke innerhalb der Landesregierung umzufunktionieren.

Wer nun meint, dies wäre ein Einzelfall und die anderen Schnelltests, welche in Sachsen-Anhalt im Einsatz waren oder sind, wären nach den Gebrauchsanweisungen für den beabsichtigten Zweck des Einsatzes an Schulen und Behörden in LSA geeignet, dem ist zu widersprechen. Beispielhaft – und ausdrücklich nicht der Vollständigkeit halber – sei hier noch die Beschaffung von Schnelltests via Fa. Kingline aus Bayern herausgegriffen. Denn in ihrem Beschluss in Sachen 7 B 303/21 MD hatte die 7. Kammer des VG Magdeburgs ja für Recht erkannt, dass die Schnelltests der Marke „NASOCHECKcomfort” bereits nach der Gebrauchsanweisung ungeeignet sind, bei Schülern in LSA zum vorbeugenden SARS-CoV-2- Infektionsschutz eingesetzt zu werden. Was nebenbei bemerkt, den Antragsteller und Kläger in Sachen 7 B 4/22 MD und 7 A 5/22 MD natürlich freut.

Denn die Sache liegt jetzt samt Befangenheitsantrag und Strafanzeige beim OVG LSA. Dieses hüllt sich indes seit 18. Februar 2022  in Schweigen, und dass obwohl doch laut 7. Kammer VG MD nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorlag, dass der Antragsteller in irgendwelchen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das eilige Rechtsschutzbedürfnis in dieser Sache mit Ende der Testpflicht in LSA am 24.04.2022 nicht wegfällt. 

Auch zur Fa. Kingline gibt das Handelregister Auskunft. Die Fa. Kingline GmbH, laut Handelsregister am 02.12.2017 gegründet, hatte bis zum 21.09.2021 laut Handelsregister als Unternehmensgegenstand „Eventservice“ angegeben. Am 22.09.2021 wurde dieser Unternehmensgegenstand geändert, und „Eventservice“ wurde durch „den Handel mit und den Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere mit bzw. von Medizinprodukten und Schutzausrüstung, sowie deren Import und Export“ ersetzt. Als Geschäftsführer fungiert Herr Noel Heuschkel, welcher gleichzeitig Geschäftsführer der  Sommerliebe Festival GmbH ist. Der Unternehmenssitz liegt in Bayern.

Auch diese ungeeigneten Schnelltests wurden vom Ministerium für ASGG unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne ohne Ausschreibung im fernen Bayern gekauft.  Was automatisch zu der Frage führt, welche „konkreten Umstände“ nach Maßgabe § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlagen, um den Schnelltestschrott ohne öffentliche Ausschreibung zu Lasten der Kinder und Schüler LSA und zu Lasten des SARS-CoV-2 Infektionsschutzes, von Spezialisten für Gießereierzeugnisse, Events, Haargummis, Nahrungsergänzungsmittel und Beautyprodukte, aus Bayern zu kaufen, und quasi über Nacht die Anwendung des Schnelltestschrotts per Landesverordnung verpflichtend zu regeln.

Mir fällt dazu nur ein Grund ein: Korruption. Denn das dies alles mit “Infektionsschutz” objektiv nicht das Geringste zu tun haben kann, zeigt die Entwicklung der Inzidenzen im Zeitraum vom 26.03.2021 bis 25.03.2022 – nämlich hier und hier. Hätte die Lungenpest geherrscht, wären Sachsen-Anhalt durch den Einsatz vergleichsweise ungeeigneter Schnelltests bereits weitestgehend entvölkert. Immerhin haben die dortigen Bürger diesbezüglich also noch einmal Glück im Unglück gehabt. 

 

Beschluss Oberverwaltungsgericht – staatlich verordnete Medizinprodukte oder Arzneimittel müssen auch dann angewendet werden, wenn diese laut Packungsbeilage unwirksam oder schädlich sind

Friedensblick liegt ein Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts vom 22. September 2021 vor (Az.: 4 M 190/21), in welchem in aller Deutlichkeit ausgeführt wird, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zusammenhang mit der durch den Staat verordneten Einnahme oder Anwendung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln, in  Sachsen-Anhalt nicht mehr existiert. Wörtlich heißt es auf Seite 5 des Beschlusses, Zitat:

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, er fordere nur den Einsatz/die Verwendung von Tests, die lt. der Verbraucherinformation geeignet seien, bei asymptomatischen (Test)Personen den SARS-CoV-2 Virus nachzuweisen, verkennt er, dass ihm dieser Anspruch – wie oben unter Ziffer 2. bereits ausgeführt – mit Blick auf § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG nicht zusteht, weil die von der Antragsgegnerin verwendeten Testkits eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert. Dem tritt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen;” Zitat Ende

Anhörungsrüge  wurde erteilt, Verfassungsbeschwerde wird ggf. erhoben, das Hauptsacheverfahren steht zeitnah an.

SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind zweifellos Medizinprodukte, welche ein stark verkürztes Zulassungsverfahren des BfArM durchlaufen, und im Anschluss daran eine Sonderzulassung erhalten haben. Die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln sind als untrennbarer Bestandteil der Produkte Teil des Zulassungsverfahrens. Das heißt,  wird für Medizinprodukte oder Arzneimittel für welche eine (Sonder)Zulassung beantragt wird und die einer Produktklasse angehören, für welche eine Gebrauchsanweisung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, im (Sonder)Zulassungsverfahren keine Gebrauchsanweisung vorgelegt, erfolgt keine Zulassung! Mehr dazu u.a. hier und hier.

Auf das Wesentliche verkürzt liest sich der Beschluss der Richter Schmidt – gleichzeitig Vizepräsidentin des OVGs, Dr. Bechler und Schneider dann so:

“Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, (…) verkennt er, dass ihm dieser Anspruch (…) nicht zusteht. (…) Eine darüber hinausgehende Verpflichtung (…) , die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten oder Arzneimitteln zu lesen und die dort gezeigten Grenzen zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht,”

Es ist bereits prima facie unglaubhaft, dass die Angehörigen des 4. Senats des OVG LSA Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten ignorieren würden, wenn sie diese selbst einzunehmen bzw. an sich selbst anzuwenden hätten und bereits aus der Gebrauchsanweisung hervorginge, dass deren Anwendung nutzlos oder gar schädlich sei. Demzufolge kann es sich hier nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch das Gericht handeln, sondern es liegt eine bewusst fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts vor, welche offenkundig unvertretbar ist. Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich geradezu unabdingbar auf.

Zudem drängt sich der Verdacht des Prozessbetrugs durch die Schule und deren Prozessbevollmächtigte, das Landesschulamt auf. Denn auch für diese gilt der Satz des ausgeschlossenen Dritten: “Etwas kann nicht es selbst und gleichzeitig sein Gegenteil sein”. Will sagen, Bildungsministerium, Landesschulamt und Schule können nicht zuerst Regelungen und Ausführungsbestimmungen zur verpflichtenden Kenntnisnahme der Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und diesbezüglicher Fragen und Bedenken der Eltern und Schüler erlassen, und diesen Regelungen und Ausführungsbestimmungen dann gleichzeitig vor Gericht entgegentreten.

So hatten Schule und Landesschulamt von den Eltern der Schüler ausdrücklich gefordert, Kenntnis vom Inhalt der Gebrauchsanweisungen der an den Schulen in LSA eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung zu nehmen:

Im vorliegenden Fall hatte zudem der Bildungsminister persönlich per handgezeichnetem Brief die Gebrauchsanweisungen des SARS-CoV-2-Schnelltests an die Beklagte und Antragsgegnerin, nämlich die Schule des Antragstellers/ Klägers via deren Prozessbevollmächtigte – das Landesschulamt – verschickt!  Auch heute noch abzurufen über folgenden Link: Gebrauchsanweisung dann ab Seite 5

Der Bildungsminister war es auch, welcher via Landesschulamt – also via Prozessbevollmächtigter der Beklagten und Antragsgegnerin -, den Schulen am 6. April 2021 u.a. schrieb: Zitat von Seite 2:

“Lehrkräfte müssen die Tests nicht bei den Kindern aktiv durchführen, sind aber gehalten, die Schüler bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttests zu beaufsichtigen und soweit notwendig behilflich zu sein und insbesondere die Videos abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen vorzulesen” Zitat Ende

Im aktuellen “Rahmenplan-HIA-Schulen” führt das Bildungsministerium, welches gleichzeitig die Dienstaufsicht über die  Prozessbevollmächtigte der beklagten Schule inne hat aus, Zitat:

“Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, ist geeignet auf die Fragen der Schüler einzugehen. Siehe dazu auch die Ausführungen im Schulleiterbrief vom 8. April 2021 und die Hinweise des Referates für Schulpsychologie des Landesschulamtes.” Zitat Ende

Und dort, in den Hinweisen des Referates für Schulpsychologie heißt es unter “übergeordnete Prinzipien“, Zitat:

“Transparenz – Transparenz über das genaue Verfahren an ihrer Schule gibt Ihnen sowie den Schülern und deren Eltern Sicherheit, sie sorgt für Berechenbarkeit und Vertrauen in das notwendige Vorgehen” Zitat Ende

Offener Rechtsbruch also, welcher wahrscheinlich der Angst geschuldet ist, dass die anderen Eltern in Sachsen-Anhalt erfahren, dass ihre Kinder seit März diesen Jahres mit einer wertlosen Simulation vorbeugenden Infektionsschutzes gequält und traumatisiert werden, während anderorts die auf dem Rücken der Kinder ergaunerten Provisions-Millionen in den Kassen klingeln!

Der Blog Sciencefiles hatte den SARS-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung der Fa. Teda-Laukötter einen eigenen Beitrag gewidmet und war darin ebenfalls der Frage der Geeignetheit dieser Tests, beim Einsatz an ausschließlich asymptomatisch infizierten Schülern nachgegangen. Hier nachzulesen. 

Der Antragsteller hatte im vorliegenden Fall nun nichts weiter getan, als ohne Arglist – und weil er annahm, dass den Lehrkörper seiner Schule der Sachverhalt auch interessieren würde -, ab dem 26. März 2021 Fragen zu den an seiner Schule eingesetzten Schnelltests zu stellen.  Zu diesem Zeitpunkt, am 26. März 2021, waren diese Schnelltests zur Eigenanwendung auch noch nicht verpflichtend und es war auch nicht abzusehen, dass deren Anwendung später verpflichtend geregelt werden würde. Die Fragen welche der Antragsteller bzw. Kläger also an seine Schule gerichtet hatte, stellten auch aus dieser Perspektive keinerlei Provokation dar, sondern waren sachlich auf Grundlage der Gebrauchsanweisungen der Fa. Roche bzw. Teda-Laukötter, der Publikationen des RKI und später auch auf Grundlage der Berichterstattung der Tagesschau gestellt.

Die Fragen des Antragstellers/ Klägers wurden indes bis heute nicht beantwortet. Der Schulleiter schrieb, er werde den Sachverhalt nicht diskutieren, da die Schule hier auf Anweisung handele. Die Klassenlehrerin sah sich ausdrücklich nicht verpflichtet, entsprechende Mails weiterzuleiten. Daraufhin reichte der Schüler Klage ein und und beantragte im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz u.a., Zitat:

“…den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Fragen welche der Antragsteller zur Geeignetheit der vom Antragsgegner an seiner Schule eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Firmen Teda-Laukötter Technologie GmbH und Roche Deutschland Holding GmbH seit 26. März 2021 an den Antragsgegner gerichtet hat, wissenschaftlich plausibel zu beantworten, oder für den Antragsteller zum Zwecke des Besuchs der Sekundarschule “X” SARS-CoV- 2-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen, welche im Sinne des § 7 IfSG geeignet sind, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 beim gesunden oder asymptomatischen Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können.”

Allein das die Antragsgegnerin die zweifellos berechtigten Fragen zur Sache seit 26. März 2021 nicht beantwortet, deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie keine Antworten darauf hat! Der Kläger und Antragsteller demnach im Recht und seine Fragen und Bedenken zum Einsatz der Schnelltests berechtigt sind.

Um während der amtlich festgestellten tödlichen Pandemie Gefahr für Leib und Leben der Angehörigen der Schüler abzuwenden, hätte das OVG die Pflicht gehabt, die Geeignetheit der Tests von Amts wegen zu prüfen, deren Weiterverwendung an den Schulen ggf. zu untersagen und anzuordnen, dass die Schulen Schnelltests einsetzen  müssen, welche SARS-CoV-2-Infektionen bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern mit hinreichender Genauigkeit erkennen können. Statt dessen versucht das OVG die Reißleine zu ziehen und beschließt absurderweise, dass seitens der Behörden keine Verpflichtung bestünde, die Gebrauchsanweisungen der ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen! Ein Kind verhält sich so, welches die Realität ausblenden will und sich deswegen die Augen und Ohren zuhält. Mit dem Unterschied, dass ein Kind damit nicht die Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen der Pandemiebekämpfung untergräbt.

Lüge als faschistisches Staatsprinzip – Allzeittief bei Auslastung der Intensivstationen – Gesundheitsminister Spahn spricht trotzdem aktuell von “Verschärfung der Situation”

Irgendwann muss auch mal gut sein, denn nochmal werde ich mir von Spahn und Konsorten Silvesterfeuerwerk nicht mit der grotesken Begründung verbieten lassen, aufgrund von “Corona” könne das Gesundheitssystem “möglicherweise” , nicht mit den durch unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern entstehenden Verletzungen fertig werden. Lüge als faschistisches Staatsprinzip – Allzeittief bei Auslastung der Intensivstationen – Gesundheitsminister Spahn spricht trotzdem aktuell von “Verschärfung der Situation” weiterlesen

Staatsgeheimnis Länderstudie “COVID-Schulen” – absurd niedrige Inzidenzen – Impfung für Schüler überflüssig wie ein Kropf

Laut einem Bericht von t-online vom 26. Juli 2021, geben die Länder eine Studie zu COVID-19 an Schulen nicht heraus.

Die Begründung der Hamburger Bildungsbehörde liest sich bizarr, denn Zitat:

“Andere Bundesländer könnten verärgert darüber sein. Informationen müssten nicht herausgegeben werden, “wenn deren Bekanntmachung die Beziehungen zu einem anderen Land oder zum Bund gefährden würde”, teilt die Bildungsbehörde mit.”

Weiter heißt es bei t-online, Zitat:

“t-online hat alle Kultusministerien angefragt und um Antwort bis Montag, 14 Uhr, gebeten: Hat Ihr Bundesland Einwände gegen die Herausgabe der angefragten Informationen? Geantwortet hat bis Ablauf der Frist keines. Das Abtauchen haben die Länder offenbar untereinander vereinbart.” Zitat Ende

Gestützt auf das Hamburger Transparenzgesetz hatte ein Vater zweier Schüler die Offenlegung beantragt.

https://www.facebook.com/sichereBildung/photos/a.117319030170462/288190839749946/

Friedensblick wurden in diesem Zusammenhang Informationen zugespielt, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der COVID-Schulen-Studie vorwegnehmen. 

Demnach geht von den Schülern in Bezug auf COVID-19  nicht einmal der Hauch einer Gefahr aus und schon gar keine Gefahren, welche über den Gesundheitsgefahren  der Jahre vor 2020 liegen. Überspitzt könnte man formulieren, dass von den teilnehmenden, ausschließlich gesunden oder asymptomatischen Schülern, nicht einer auch nur einen Schnupfen hatte, welcher sich auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zurückführen ließe.

Dies ergibt sich aus den Daten, welche im Zuge eines Modelprojekts zwischen dem Burgenlandkreis und der Uni Halle-Wittenberg erhoben wurden und Friedensblick für den Erhebungszeitraum vom 15. März 2021 bis 16 April 2021 vorliegen.

Quelle

Nun sollte man annehmen, dass derjenige, welcher über 102 000 Schnelltests an Minderjährigen im Rahmen eines Modelprojektes mit der Uni Halle-Wittenberg durchführt, ein Interesse daran hat zu ergründen, welche Gefahr denn tatsächlich von den infizierten  Schülern für diese selbst und für deren Kontaktpersonen ausgeht.

In vorliegenden Fall war eine solche Analyse auch ohne großen Aufwand zu leisten, denn wie gezeigt, waren von 102 000 Schnelltests im Erfassungszeitraum lediglich 8 (doppelt) positiv. Deswegen war es naheliegend, in dieser Sache nochmals beim Burgenlandkreis nachzufragen, u.a. wie folgt, Zitat:

“Bei wie vielen der 8 doppelt positiv getesteten Schülern manifestierten sich im Verlauf der Quarantäne COVID-19 Krankheitssymptome?”

bzw.

“Wie viele Aufsichtspersonen/ Erziehungsberechtigte/ Haushaltsangehörige, welche entweder die Betreuung der unter 1. erfassten Schüler während der Quarantäne gewährleisteten, und/oder dauerhaft mit diesen in einem Haushalt lebten bzw. leben , erkrankten im Verlauf der gegen diese Kinder und Jugendlichen verhängten Quarantäne selbst an COVID-19?” Zitat Ende

Die vollständige Anfrage kann hier abgerufen werden.

Die Antwort des Burgenlandkreises ist indes verblüffend, Zitat:

“Diese Daten werden im Symptomtagebuch während der Quarantäne vom Patienten bzw. den Eltern des Kindes geführt und im Gesundheitsamt in der Fallakte abgelegt. Es erfolgt eine Einzelfallberatung. Eine statistische Auswertung erfolgt nicht.” Zitat Ende

Die vollständige Antwort des Burgenlandkreises kann hier abgerufen werden. Die abweichenden Zahlenangaben im Bescheid beruhen auf der ursprünglich gestellten Anfrage, welche sich nur auf die Daten von Mitte bis Ende März 2021 bezog. Dieser Umstand ist jedoch für die Beantwortung der Fragen unerheblich.

In den Quarantänebescheiden werden den Schülern bzw. deren Eltern nämlich verpflichtende Auflagen wie folgt erteilt, Zitat:

“Bis zum Ende der Quarantäne muss Ihr Kind:

  • zweimal täglich Körpertemperatur messen
  • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten  und Kontakten zu weiteren Personen führen” Zitat Ende

Und zwar aus folgendem, eigentlich nachvollziehbaren Grund, welcher in den Quarantänebescheiden ebenfalls benannt wird, Zitat:

“Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, ….”

Der Staat droht also seit über einem Jahr damit, dass Kinder bei Nichtbefolgen der Anordnungen in gesonderten Einrichtungen isoliert werden. Derselbe Staat macht u.a. “Symptomtagebücher” für die Kinder zur Pflicht, welchen er auf Grundlage der Quartantänebescheide die Grundrechte abschneidet. Im Weiteren  behauptet dieser Staat, die vorgenannten Anordnungen seien notwendig um festzustellen, ob von den auf diese Weise eingesperrten Kindern tatsächlich eine Gefahr im Sinne der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 ausgeht.

Und wenn es dann konkret zu werden droht, die Aufklärung des Sachverhalts also nicht nur geboten, sondern mit Leichtigkeit und ohne jeden größeren Aufwand zu leisten wäre, dann verhöhnt derselbe Staat seine jüngsten Bürger und deren Eltern mit  Aussagen wie dieser:

“Diese Daten werden im Symptomtagebuch während der Quarantäne vom Patienten bzw. den Eltern des Kindes geführt und im Gesundheitsamt in der Fallakte abgelegt. Es erfolgt eine Einzelfallberatung. Eine statistische Auswertung erfolgt nicht

also nicht einmal in 8 “Fällen” im Rahmen eines Modelprojekts macht man sich die “Mühe”, gründet damit die Basis, um zehntausende gesunde Kinder auch weiterhin einsperren zu können.

Natürlich wäre das weitaus mildere und deswegen gebotene Mittel, über die tatsächliche Gefährdung durch angeblich oder tatsächlich SARS-CoV-2-postiv getestete Kinder, eine gesonderte Statistik zu führen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schutz des Kindeswohls, sondern auch daraus, dass der Staat über ein Jahr Zeit dafür hatte, die in den Quarantäneverordnungen angegebenen Aufklärungsziele, auch in der Realität zu erforschen. 

Da hier keine Beweislastumkehr besteht, der Staat unseren Kindern die Grundrechte abschneidet und deswegen auch begründungs- und darlegungspflichtig ist, gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass von allen Schülern, welche im Burgenlandkreis am Modelprojekt teilnahmen, keiner auch nur einen Schnupfen entwickelte, welcher auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zurückzuführen gewesen wäre.

Und dies führt auf direktem Weg zu der naheliegenden Vermutung, dass sich Hamburger Behörden genau aus diesem Grund weigern, die selbst erhobenen Zahlen zu veröffentlichen.  Wie man aus dem Bescheid des Burgenlandkreises vom 5. Mai 2021 ersehen kann, war eine Veröffentlichung der im Modelprojekt erhobenen Daten für den 15. Juli 2021 geplant. Meines Wissens ist diese ganzheitliche Präsentation jedoch bisher ebenfalls nicht erfolgt.

Am 7. Mai 2021 antwortete die Landesregierung Sachsen-Anhalts auf eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Funke in dieser Sache. Aus der Antwort der Landesregierung lassen sich Rückschlüsse auf die Anzahl der teilnehmenden Schüler ziehen (Beantwortung der Frage 3a), Zitat:

“An 79 Schulen im Burgenlandkreis wurden regelmäßig Testungen mit „Lolli‐Tests“ durchgeführt. Freiwillig haben sich in der ersten Testwoche (11. KW) insgesamt 22.612 Schülerinnen und Schüler testen lassen und in der 12. KW bereits 26.138. Ab der dritten Woche sind die Testungen Zugangsvoraussetzung für den Schulbesuch gewesen.” Zitat Ende

Die Anzahl der teilnehmenden Schüler steigt also im Verlauf des Modelprojekts kontinuierlich an. Für eine grob überschlägige Schätzung der im Laufe des Modelprojekts an den Schulen des Burgenlandkreises  ermittelten Inzidenz, wird  hier die Anzahl der teilnehmenden Schüler einmal auf 25 000 pro Woche festgesetzt, wobei dieser Wert bereits ab der ersten Woche dauerhaft überschritten war. Teilt man nun die 8 festgestellten Infektionsfälle gleichmäßig auf die 4 Wochen andauernde Studie auf – also 2 Infektionsfälle pro Woche – dann ergibt sich daraus eine durchschnittliche Inzidenz von 8 in den Schulen des Burgenlandkreises, für den Zeitraum vom 15. März bis 16 April 2021.

Unterstellt man einmal gedankenexperimentell, dass alle 8 Positivfälle innerhalb nur einer Testwoche auftraten, dann läge die maximale Inzidenz in dieser einen Woche bei 32, während sie in den anderen 3 Wochen bei 0 gelegen hätte.

Diese – immerhin amtlich unter wissenschaftlicher Begleitung – , an den Schulen des Burgenlandkreises festgestellten Inzidenzen,  sind jedoch geradezu absurd niedrig, wenn man einmal die amtlich bestätigte Inzidenz, außerhalb der Schulen gegenüberstellt. Der Burgenlandkreis war im Erhebungszeitraum nämlich der Landkreis mit der höchsten Inzidenz in Sachsen-Anhalt. Siehe hierhierhierhier und hier mit einem Überblick der amtlichen Inzidenzkennzahlen im Abstand von je einer Woche.

Herrschte am Beginn des Modelprojekts – 15. März – außerhalb der Schulen noch eine Inzidenz von 211, so stieg diese im Laufe des Modelprojekts kontinuierlich auf 379 am Ende der Studie – 16. April – an.

Konkret lauten die amtlichen Zahlen für den Burgenlandkreis außerhalb der Schulen – nicht durch Massentestung ermittelt!:

  • 15. März  – Inzidenz 211
  • 22. März – Inzidenz 216
  • 1. April – Inzidenz 345
  • 7. April – Inzidenz  259
  • 16. April – Inzidenz 379

während in den Schulen mit einer Massentestung an praktisch allen Schülern, lediglich eine Inzidenz von durchschnittlich 8 festgestellt wurde. Wobei erschwerend hinzukommt, dass nicht einer der positiv getesteten Schülern auch nur einen Schnupfen davontrug oder seine Eltern bzw. Aufsichtspersonen infizierte!

Aber selbst wenn jemand einen Schnupfen oder Husten davongetragen hätte, so ist nicht im Entferntesten zu Erblicken, wieso in Schulen weiterhin getestet werden sollte, wieso asymptomatische oder gesunde Schüler bei positiven Testergebnissen ihre Grundrechte entzogen werden und einer Quarantäne unterworfen werden sollten, bzw. aus welchen Gründen Schüler in- und außerhalb der Schulen überhaupt Masken tragen sollten.

Mit Infektionsschutz hat dies selbst nach den amtlich ermittelten Daten nicht das Geringste zu tun. Insofern erschließt sich auch die Begründung der Hamburger Bildungsbehörde, warum die in Hamburg in diesem Zusammenhang erhobenen Daten nicht herausgegeben werden könnten nicht, Zitat:

“Andere Bundesländer könnten verärgert darüber sein. Informationen müssten nicht herausgegeben werden, “wenn deren Bekanntmachung die Beziehungen zu einem anderen Land oder zum Bund gefährden würde”, teilt die Bildungsbehörde mit.” Zitat Ende

Zu erwarten ist vielmehr, dass alle Länder unabhängig voneinander Daten erhoben haben, welche die vorab gezeigten Ergebnisse und daraus resultierenden Schlussfolgerungen bestätigen. Denn warum sollte sich SARS-CoV-2 in Hamburger Schulen anders ausbreiten, als in den Schulen Sachsen-Anhalts, Bayerns oder NRWs?!

Den Regierungen von Bund und Ländern droht demnach ein Supergau. Es ist deswegen zu erwarten, dass der Staat alles unternehmen wird, um die Wahrheit zu unterdrücken. Letztendlich Bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, dass die vorgelegten Zahlen eine Impfpflicht für Schüler ad absurdum führen. 

 

Jedermann kann ein “Testzentrum” errichten und 35 Euro pro Test mit der kassenärztlichen Vereinigung abrechnen

Momentan arbeitslos? Du kannst Deine Miete nicht mehr bezahlen? Dein Restaurant ist pleite?  Kein Problem!

Gehe über Los, eröffne ein “Testzentrum”, und kassiere pro Test 35 Euro von der kassenärztlichen Vereinigung.  Solltest Du in NRW wohnen, kannst Du Deinen Antrag für das Testzentrum auch bei uns herunterladen:

Antrag_auf_Beantragung_als_Leistungserbringung_NRW_final

Denn eine Erklärung für diesen selbstinduzierenden (Schnelltest)Irrsinn liegt wahrscheinlich darin, dass heute in Deutschland jeder ein “Testzentrum” eröffnen kann, der das 18 Lebensjahr vollendet, und ein sauberes Führungszeugnis hat. Eine GbR reicht dazu völlig aus und ist mit Gewerbeanmeldung an einem Tag aus dem Boden zu stampfen.

Hiernach kann man eine Genehmigung einholen, und sich danach mit einem Campingtisch und ein paar Schnelltests auf die Straße stellen und die Leute animieren, sich testen zu lassen. Noch besser, man findet irgendein Geschäft welches Kunden nur mit negativem Testergebnis hereinlässt und bietet seine Dienste davor an.  Oder ein “Modellprojekt”, an welchem teilzunehmen man sein Interesse bekundet. Dann wird man mit seinem Testzentrum auch auf der Seite der Stadt verlinkt.

Der Clou ist nun, das man für jeden durchgeführten Schnelltest 35 Euro bei der kassenärztlichen Vereinigung abrechnen darf. Also nicht etwa als Arzt, sondern beispielsweise als arbeitsloser Schauspieler, Friseur oder Maurer.

Sollten hier Leser nicht wissen, wie sie die nächste Miete bezahlen sollen. Mein Tip: Schnell zum Schnelltester umsatteln und bei nur 10 Tests am Tag hat man 340 Euro Rohertrag in der Tasche, wenn man pro Test im Großhandel 1 Euro bezahlt. 

In Remscheid z.B. gibt es momentan 70 “Testzentren”. Eine Auswahl davon hier:

https://remscheid.de/146380100000147851.php

beispielweise, Zitat:

“Im Testzentrum der VM Handelsgesellschaft mbH (Geschäftsführer ist Eren Dogantekin, Ansprechpartner ist Volkan Bozkaya), Burgerstraße 17 in 42589 Remscheid, E-Mail geschützte E-Mail-Adresse als Grafik, lässt sich online ein Termin über https://www.bergisches-testzentrum.com buchen. Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten: Montag bis Freitag von 9 bis 20 Uhr, Samstag 10 bis 18 Uhr und optional auch Sonntag, 10 bis 14 Uhr. Testungen erfolgen auch ohne Terminabsprachen.

Der Corona Walk-In des Düsseldorfer Labors Zotz/Klimas bietet auf der oberen Alleestraße an der „Zange“ die kostenfreien Bürgerschnelltests an. Seine regelmäßigen Öffnungszeiten sind montags bis samstags von 8 bis 17 Uhr.

Das Testzentrum von Medicare (Betreiber: Masod Kamaly) in der Hochstraße 6-8 in 42853 Remscheid hat für die kostenfreien Bürgertestungen wie folgt geöffnet: montags – samstags von 9 – 18 Uhr, sonntags geschlossen. Das gilt auch für die anstehenden Feiertage. Terminbuchungen sind zeitnah unter https://www.covid-testzentrum.de/remscheid online buchbar.

Im Testzentrum Möbel Knappstein (Neuenkamper Straße 71, 42855 Remscheid) sind die kostenfreien Bürgertests mit Termin (online buchbar unter https://testzentrum-drivein-knappstein.de) und ohne Termin möglich. Es wird ein Drive In und ein Walk In betrieben. Öffnungszeiten: Montag bis Samstag: 9 – 18 Uhr.

Das Testzentrum Remscheid-Lüttringhausen der Ansari & Gier Medien GbR in der Richard-Koenigs-Straße1 in 42899 Remscheid hat diese regulären Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr, Samstag von 10 – 16 Uhr, Sonntag und Feiertage von 11 – 16 Uhr. Ein kostenfreier Bürgerschnelltest ist auch ohne Termin möglich, es wird aber ein Termin empfohlen, um Wartezeiten zu verhindern. Die Terminvergabe ist unter https://remscheid-testzentrum.de möglich. Kontakt für Rückfragen unter der Rufnummer 6906099 oder per E-Mail unter geschützte E-Mail-Adresse als Grafik.” Zitat Ende

Die Geldgier der Leute wird also die Inzidenz dauerhaft oben halten, ohne das die Regierung noch irgendwas dazu tun muss. Ein Volk testet sich selbst in den Untergang.  

Übrigens, sollte tatsächlich jemand mit den typischen COVID-19 Symptomen vor einem solchen “Testzentrum” auftauchen, so ist dieser zurückzuweisen und darf wegen der Infektionsgefahr NICHT getestet werden! Das macht den Wahnsinn komplett.

2020 gab es in Deutschland genausoviele Lungenentzündungen wie in den Vorjahren

Seit über einem Jahr verängstigen die mainstream-Medien und -Politiker die Bevölkerung mit dem Virus “SARS-CoV-2”. SARS steht für “severe acute respiratory syndrom” und CoV-2  für Coronavirus 2. Übersetzt: Schweres, akutes Atemwegssyndrom, Coronavirus 2. Die Angst-Mache ist allerdings unbegründet. Es gab im Jahr 2020 genausoviele Lungenentzündungen wie in den Vorjahren, schreibt das Robert-Koch-Institut, und sogar weniger Atemwegs-Erkrankungen als normal. Wo ist die Pandemie?
2020 gab es in Deutschland genausoviele Lungenentzündungen wie in den Vorjahren weiterlesen

Ungeheuerliches Urteil – Müssen jetzt in Weimar alle sterben?

Das Amtsgericht Weimar hat ein ungeheuerliches Urteil gesprochen und angeordnet, Zitat:

Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21
hat das Amtsgericht Weimar durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:

I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Amtsgericht-Weimar-9-F-148-21-EAO-Beschluss-anonym-2021-04-08_online (1)

In Anbetracht der ungeheuren Infektionsgefahr welche sich daraus ergibt, sollten alle Bewohner Weimar so schnell wie möglich verlassen, um dem praktisch sicheren Tode zu entgehen.  Kliniken und Krankenhäusern der Stadt – sofern vom Gesundheitsminister Spahn noch nicht vollständig ruiniert -, droht zweifellos nächste Woche der vollständige Zusammenbruch, durch eine noch nie gesehene Welle schwerer COVID-19 Erkrankungen!

Rette sich also wer kann solange noch Zeit dazu ist!

Entgegennahme marktüblicher Provisionen bei der Vermittlung von Geschäften mit “Corona-Schutzmasken” durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages

Worum es geht lesen wir bei denen, die eh gekauft sind und nur das schreiben, was ihnen befohlen wird, oder was sie aus hündischer Unterwürfigkeit in vorauseilendem Gehorsam selbst schreiben.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article227749719/Maskenaffaere-der-Union-CDU-Politiker-zieht-sich-zurueck-Brinkhaus-und-Dobrindt-warnen-Abgeordnete.html

https://www.sueddeutsche.de/politik/masken-lobbyismus-bundestag-korruption-1.5225744

Für alle diejenigen, welche es noch nicht begriffen haben. Im Bundestag sitzen (fast) nur Lobbyisten, und jeder von denen nimmt marktübliche Provisionen für die Vermittlung von Geschäften aller Art. Daran ist nichts “verwerflich”. Mit Korruption hat das nichts zu tun.  Die Anbahnung eines Geschäfts mit funktionsunfähigen und überteuerten Sturmgewehren,  steht der Anbahnung eines Geschäfts mit funktionsunfähigen “Corona-Schutzmasken” bezüglich der Provisionen gleichrangig gegenüber. Käufer und Verkäufer einigen sich auf das Geschäft und wenn überteuerter Schrott dabei den Besitzer wechselt, ist das mit Sicherheit nicht dem Vermittler anzulasten.  Wahlweise können MdBs auch Geschäfte mit Zahnpasta, Impfstoffen oder Stützstrümpfen vermitteln und die marktübliche Provision einstreichen. Das ist legitim!

Und natürlich weiß das auch jeder, welcher sich nur halbwegs mit der Lebenswirklichkeit in Wirtschaft oder Bundestag auskennt, insbesondere seit Wolfgang – je größer die Krise um so nützlicher- Schäuble. Nur war Schäuble bei weitem nicht so ehrlich wie die MdBs Löbel und Nüßlein. Denn diesen kam man nur “auf die Schliche”, weil sie die Einnahmen im Gegensatz zu Herrn Schäuble offiziell verbucht hatten:

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/die-ominoese-schreiber-spende-eine-100-000-mark-frage-a-148183.html

Fakt ist, dass Poltiker wie Löbel, Nüßlein oder Irmer immerhin noch steuerehrlich waren. Im Vergleich mit Personen wie Wolfgang Schäuble schneiden sie jedenfalls klar besser ab.

Der Gipfel der Verdummung ist aber, dass die Herren Dobrinth und Brinkhaus nun die anderen MdBs “warnen”.  Letztendlich wohl davor so blöd zu sein, und Provisionen aus der Vermittlung von Geschäften auch noch zu versteuern und damit offenzulegen. 

Der ganze Medienrummel um die banale Tatsache der vorgenannten legitimen Provisionsmitnahmen ist eh nur möglich, weil die übergroße Mehrheit der Bürger keine Ahnung davon hat  wie es sich anfühlt, 250 000 Euro auf einen Schlag als Einnahme verbuchen zu können und dafür nichts anderes getan zu haben, als jemanden zu kennen, welcher ebenfalls jemanden kennt. Nur deswegen kann die Mainstream-Journaille als Sprachrohr der Strippenzieher der “Corona-Krise”,  dem Volk wieder einmal solchen Blödsinn auftischen.