Zur Maskenpflicht an Schulen traf in Weimar das dortige Familiengericht am 8. April bekanntlich eine sensationelle Entscheidung, die hohe Wellen schlug, [1].
Die größte dieser Wellen traf mit voller Wucht den „ursächlichen“ Familienrichter Christian Dettmar, denn ihm wurde u.a. von der Thüringer Landesregierung (Kultusministerium) ganz massiv vorgeworfen, er habe illegal Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts an sich gerissen und sei daher der Straftat der Rechtsbeugung verdächtig.
In unserer aufgewühlten Zeit, in der „Abweichler“ ganz schnell und verachtungsvoll in die Querdenker-Schublade gesteckt werden, hat es nun also einen Richter erwischt:
Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen wurde sein Haus durchsucht und sein Handy „sichergestellt“, [2].
Das könnte etwas voreilig gewesen sein: Zum einen hat in Bayern fünf Tage später das Familiengericht in Weilheim [3] ähnlich wie das in Weimar entschieden – mit einer ausführlicheren und sehr guten Begründung, warum das Familiengericht zuständig sei – und „Sanktionen“ gegen dieses Gericht gab es bisher keine.
Die Weilheimer Maskenbefreiung war zwar in einem wichtigen Punkt etwas bescheidener als die Weimarer: „Wie eine Sprecherin des Gerichtes mitteilte, gilt die Entscheidung allerdings nur für diesen Einzelfall“, [4].
Dennoch wäre es klüger für Ramelows Kettenhunde gewesen, erst mal weiter zu schauen, was andere machen – und nicht die verfassungsmäßige Gewaltenteilung zu beschädigen. Vorschnell und mit einer übergroßen Keule, die sich nun als Bumerang entpuppt.
Denn zum anderen hat in Baden-Württemberg das Oberlandesgericht Karlsruhe [5] als zweite Instanz am 28. April das Familiengericht Pforzheim zurückgepfiffen. Dieses wollte 9 Tage vor dem Weimarer Spruch nicht einmal „Vorermittlungen“ führen, ob ein beantragtes familiengerichtliches Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten sei. Es hielt sich für vorneherein und vollständig unzuständig und wollte die Antragstellerin postwendend an das vermeintlich zuständige Verwaltungsgericht verweisen.
Das Pforzheimer erstinstanzliche Gegenstück zu Weimar (das ganz nach dem Geschmack von Ramelows Landesregierung lief und von ihr vielleicht als Blaupause verstanden wurde?) hat jetzt in der zweiten Instanz Schiffbruch erlitten.
„Kein Verweis an Verwaltungsgericht bei behaupteter Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen“, titelt auch das Rechtsportal beck-aktuell, wo dann im Artikel darauf hinwiesen wird, der Beschluss aus Karlsruhe verlange nur eine ausführliche Zuständigkeitsprüfung, lasse inhaltlich aber offen, wo die tatsächliche Zuständigkeitsgrenze zwischen Familiengericht und Verwaltungsgericht denn nun genau verlaufe [6].
Man sollte sich daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass andere Familiengerichte zu ganz anderen Entscheidungen gelangen können als die von Weimar und Weilheim.
So grenzt sich z.B. das Familiengericht in Waldshut-Tiengen [7] ausdrücklich vom Weimarer Spruch ab:
„Gerichtliche Maßnahmen können wegen der nur subsidiären Zuständigkeit des Staates als weitere Tatbestandsvoraussetzung nur ergriffen werden, wenn die Eltern zur Gefahrenabwendung nicht bereit oder fähig sind“ und verweist auf einen Gesetzes-Kommentar zu § 1666 BGB.
Dessen Wortlaut (Absatz 1: „und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwehren“) zeigt die hauptsächliche Stoßrichtung dieser Vorschrift: Ein persönliches Unvermögen der Eltern im konkreten Einzelfall, weniger ein Scheitern aller Eltern an objektiven Rahmenbedingungen.
Ganz ausschließen lässt sich die letztgenannte Variante aber nicht – das Familiengericht Waldshut-Tiengen macht es sich da etwas einfach: Weil die Mutter ja gewillt sei, komme es auf objektive Hindernisse nicht an und das Gericht habe keinen Anlass, in die elterliche Sorge der Mutter einzugreifen.
Man kann aber wohl davon ausgehen, dass der Antrag der Mutter (dessen genauer Wortlaut nicht veröffentlicht ist), gerade nicht die Beschränkung ihres eigenen Sorgerechts anstrebte, sondern nach Absatz 4 des § 1666 BGB („In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen“)
gegen die Schule gerichtet war und damit eben doch gegen Rahmenbedingungen, die die Mutter beim besten Willen und größtem Geschick nicht selber ändern kann und die unter Umständen sehr wohl das Kindeswohl gefährden können.
Fazit 1:
Mit regional unterschiedlichen Urteilen der gleichen Instanz mussten Bürger wie Verwaltungen schon immer leben. Daraus kann man den beteiligten Gerichten keinen Strick drehen, denn bis höhere Instanzen eine „gefestigte Rechtsprechung“ bieten, die auch wirklich alle Teilfragen abdeckt, kann es sehr lange gehen und gerade auch der Karlsruher Spruch entscheidet nur so eine kleine Teilfrage.
Solange es nicht einmal ansatzweise „Deutungsvorgaben“ höherer Instanzen gibt, ist jedenfalls der Vorwurf der „Rechtsbeugung“ seitens der Exekutive nicht nur inhaltlich fragwürdig, sondern im Sinne der Gewaltenteilung respektlos-übergriffig.
Von den Bürgern wird schließlich auch erwartet, dass sie ein unliebsames Urteil entweder akzeptieren oder auf dem vorgeschriebenen gerichtlichen Instanzenweg anfechten. Sein vermeintlich gutes Recht eigenmächtig in die eigene Hand zu nehmen und wie „Kalle mit der Kelle“ gewaltsam durchzusetzen, steht weder Bürgern noch Regierungen zu.
Fazit 2:
Vera Lengsfeld, Bürgerrechtlerin seit DDR-Zeiten, erörtert bei reitschuster.de die Vorgänge in Weimar nach dem Machtwort des OLG Karlsruhe:
„Eigentlich wäre ein Rücktritt des Kultusministers die einzig angemessene Reaktion. Aber dafür müsste Kultusminister Holter eine so korrekte Amtsauffassung haben, wie der von ihm verunglimpfte Christian Dettmar.“
Dem sturen Minister dürfte jedoch (neben der corona-hysterischen Basta-Stimmung) ein spezieller „Konstruktionsfehler“ der deutschen Gewaltenteilung entgegenkommen, der sowieso z.B. kaum zu europäischen Standards passt; Lengsfeld:
„Auch die Staatsanwaltschaft muss sich die Frage gefallen lassen, ob ihre Aktion gegen den Weimarer Familienrichter nicht aufgrund eines wirklichen Verdachts, sondern auf politische Intervention hin erfolgte. Die weiter gehende Frage ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt politischen Weisungen unterliegen sollte, oder besser unabhängig sein sollte“, [8].
[1] http://friedensblick.de/31664/ungeheuerliches-urteil-muessen-jetzt-in-weimar-alle-sterben/
[2] https://www.focus.de/politik/ermittlungen-wegen-rechtsbeugung-razzia-bei-masken-richter-aus-weimar-haus-durchsucht-handy-sichergestellt_id_13234593.html
[3] https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2021/04/AG-Weilheim-2021-04-13-Familiengericht-untersagt-Maskenpflicht-an-einer-Realschule.pdf
[4] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/weiteres-gericht-sieht-in-maskenpflicht-kindeswohlgefaehrdung
[5] https://2020news.de/wp-content/uploads/2021/05/Beschluss-des-Oberlandesgericht-Karlsruhe-vom-28.04.2021_online_2.pdf
[6] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-kein-verweis-an-verwaltungsgericht-im-streit-um-kindeswohlgefaehrdung-durch-corona-massnahmen
[7] https://openjur.de/u/2335600.html
[8] https://reitschuster.de/post/olg-karlsruhe-staerkt-weimarer-familienrichter-den-ruecken/
Virologin Sandra Ciesek zur Risiko-Abwägung der Impf-Interessenten: „Bei 20- bis 30-Jährigen liege das Risiko, mit Covid-19 auf eine Intensivstation zu müssen, doppelt so hoch wie das Risiko einer ernsthaften Schädigung durch den Impfstoff“, [1].
„Doppelt so hoch“ – oder aufs ganze Jahr gesehen doch nur gleich hoch?
Denn das ergäbe sich zumindest, wenn man zusätzlich noch den geplanten künftigen halbjährlichen Impf-Rhythmus berücksichtigt.
Aber nur, wenn der 20- bis 30-Jährige das Risiko hätte, einmal pro Jahr zu erkranken. Tatsächlich sind binnen eines Jahres in Deutschland noch nicht einmal 4 Millionen Menschen als „Infizierte“ registriert worden (also nicht einmal jeder Zwanzigste). Selbst wenn man von einer hohen, 10-fachen Dunkelziffer an „Infizierten“ ausgeht: Beim Risiko, nur alle zwei Jahre sich zu infizieren, wäre das Impfschaden-Risiko dann schon doppelt so hoch wie das Risiko, als Ungeimpfter „auf eine Intensivstation zu müssen“ – und nicht umgekehrt wie von Ciesek angegeben.
Aber eigentlich darf man mit der Dunkelziffer überhaupt nicht rechnen: Das wesentliche Merkmal dieser Leute ist ja gerade, dass sie keine oder kaum Symptome haben – das Risiko, Intensivpatient zu werden, kann man also von vorneherein ausschließen. Also bleibt es dabei:
Wenn man sich (und zwar über alle Altergruppen gerechnet!) nur einmal in 20 Jahren nennenswert infiziert, aber erwägt in dieser Zeit 40 (Doppel-)Impfungen über sich ergehen zu lassen, dann muss das Impf-Risiko (mindestens) 40-fach gewichtet werden!
„Nennenswert Infizierte“ können übrigens mäßige oder schwere Symptome haben – auch mit letzteren landet man aber nicht automatisch auf der Intensivstation und je jünger desto weniger.
Um näheres sagen zu können zum Risiko von 20- bis 30-Jährigen, in der Intensivstation zu landen, müsste man also erst mal empirische Daten haben, wie viele dieser Altersklasse in der bisherigen Corona-Ära schon dort waren wegen Corona.
Das heißt also für Deutschland: Fehlanzeige!
Der in diesem Krankenhausbereich tätige Berufsstand lässt über seinen Verband DIVI fleißig Statistiken erstellen und auch regelmäßig (hinterfragenswerte) Alarmrufe absetzen. Für die Alters-Feststellung der Intensivpatienten hat man aber leider, leider keine Erhebung und damit keine Statistik. Auch Premium-TV-Alarmbojen wie Karl Lauterbach stützen ihre apokalyptischen Klangbilder von sterbenden Eltern minderjähriger Kinder daher zwangsläufig nur auf mehrstufige fragwürdige Vermutungen, [2].
Ob der „Risiko-Rechner“ der Universität Cambridge, auf den Ciesek verweist, solche lästige Feinheiten einkalkuliert?
[1] https://www.merkur.de/welt/corona-astrazeneca-thrombose-risiko-virologin-sandra-ciesek-nebenwirkungen-90468317.html
[2] http://friedensblick.de/31699/der-dramatisierer-wie-genau-nimmt-es-karl-lauterbach-mit-den-fakten/