Schlagwort-Archive: NSU-Prozess

Muss der Münchner NSU-Prozess neu aufgerollt werden?

von Gabriele Muthesius

Das nach fünfjähriger Dauer am 11. Juli 2018 im Münchner NSU-Prozess ergangene Urteil lautete lebenslänglich für die Hauptangeklagte Beate Zschäpe – überdies wurde besondere Schwere der Schuld festgestellt – sowie auf Haftstrafen von zweieinhalb bis zehn Jahren für ihre vier Mitangeklagten.

Die am 21. April 2020 – 650 Tage später und nur 36 Stunden, bevor das Verfahren wegen Fristüberschreitung hätte neu eröffnet werden müssen – vom Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Münchner Oberlandesgerichts, Manfred Götzl, und seinen beisitzenden Kollegen präsentierte, 3025 Seiten umfassende Urteilsbegründung, die der Autorin seit kurzem vorliegt, darf durchaus als Bestätigung der zentralen Kritikpunkte interpretiert werden, die im Hinblick auf den Prozess, das Urteil sowie die mangelhafte behördliche Aufklärung des gesamten NSU-Komplexes von der Verteidigung, den Opferfamilien (Nebenklägern) und in den Medien vielfach geltend gemacht worden sind. (Einiges davon hatte ich in einem Blättchen-Beitrag unmittelbar nach der Urteilsverkündung zusammengetragen.)

So liefert das Urteil zu allen dem NSU-Trio Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zur Last gelegten Verbrechen – zehn Morde, zwei Sprengstoffattentate und 15 Raubüberfälle – so minutiöse Tatvorbeitungs- und -hergangsdarstellungen, als wären die Richter quasi unmittelbare Beobachter der Vorgänge gewesen. So heißt es etwa zur „Tat zulasten von Enver Şimşek in Nürnberg am 09. September 2000“ (sogenannter erster NSUMord): „Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der Liegnitzer Straße geparkt hatte. Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt traten an die geöffnete Schiebetür an
der Beifahrerseite des Transporters heran, um Enver Şimşek zu töten. […] Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab Uwe Böhnhardt oder Uwe Mundlos […] sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer 034678 […] vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. […] Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer 012289 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab.“ ( Zur Gesamtdarstellung dieser Tat in der Urteilsbegründung hier klicken) Und zum „Anschlag in der Probsteigasse in Köln im Dezember 2000/Januar 2001“ (Sprengstoffattentat) heißt es: „Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt […] die Aufgabe, vor Ort in Köln tätig zu werden. […] Einer von beiden betrat, während der andere vor dem Laden wartete, am späten Nachmittag mit einem Weidenkorb, in dem sich der Sprengsatz, versteckt in einer metallenen Christstollendose befand, den Laden
und traf dort auf den Ladeninhaber […]. Um einen Einkauf vorzutäuschen, sammelte er einige Lebensmittel in dem Laden ein und legte diese in den Weidenkorb zu der roten, weihnachtlich mit Sternen verzierten Christstollendose mit der Sprengvorrichtung. […] Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend zurückkehren zu wollen, stellte der Täter den Korb […] an der Kasse des Ladengeschäfts ab […] und begab sich zu seinem wartenden Mittäter.“ (Zur Gesamtdarstellung dieser Tat in der Urteilsbegründung hier klicken.) Und so weiter und so fort.

Gedeckt durch die Beweisaufnahmen im Prozess selbst sind diese Darstellungen in ihrem Kernpunkt, dem Tatvorwurf gegenüber Mundlos und Böhnhardt, hingegen in keinem einzigen Fall. Denn für alle 27 mutmaßlichen NSU-Tatorte konnten die Ermittler (Bundeskriminalamt) keine forensischen Nachweise (Fingerabdrücke, DNA) für die physische Anwesenheit von Mundlos und Böhnhardt zu den Tatzeitpunkten erbringen und die Anklagebehörde (Bundesanwaltschaft) vulgo im Prozess auch nicht vorlegen. Dasselbe gilt für Zeugenaussagen und erstellte Phantombilder. Eine in der deutschen Kriminalgeschichte singuläre Serie (siehe ausführlich Blättchen-Ausgabe 10/2017).

Dass Richter Götzl auf ein stenografisches Protokoll der Hauptverhandlung ebenso verzichtete wie auf eine Bandaufzeichnung der 438 Verhandlungstage ist zwar, so Annette
Ramelsberger von der Süddeutschen Zeitung (SZ), eine „Praxis aus der Zeit, als die Strafprozessordnung entstand: Das war 1877“, aber so ist leider nicht „offiziell“ feststellbar, wie oft in diesem Prozess der Begriff „Verfassungsschutz“ zur Sprache kam. „[…] tausendfach“, meint jedenfalls Tom Sundermann (DIE ZEIT) mit Verweis auf die zahlreichen „Gelegenheiten, bei denen Sicherheitsbehörden und Ermittler gepatzt haben“ und „Situationen, in denen die drei untergetauchten Rechtsextremisten mutmaßlich rechtzeitig hätten gefasst werden können“. Weitgehend protokolliert haben die Verhandlungen dagegen die Prozessbeobachter der SZ; die vier Bände mit zusammen 1860 Seiten samt einem zusätzlichen Materialband wurden im Jahre 2018 publiziert. Darinnen immerhin um die 90 Verhandlungstage mit direkten Bezügen zum Verfassungsschutz – inklusive des Sachverhalts, dass sich am Tatort des 6. Juni 2006 in Kassel, wo Halit Yozgat in seinem Internetcafé ermordet wurde, zum Tatzeitpunkt mit Andreas Temme ein Mitarbeiter des hessischen Verfassungsschutzes aufgehalten hat. Temme selbst war im Münchner Prozess mehrfach vernommen worden. Doch in der voluminösen Urteilsbegründung von Götzl und Kollegen kommen der Begriff „Verfassungsschutz“ und der Name Temme überhaupt nicht vor. Es dürften nicht zuletzt Ungereimtheiten wie diese sein, die Nebenkläger wie deren Anwälte
erneut zu teils geharnischter Kritik am gesamten Prozess veranlasst haben. Die Urteilsbegründung hätte Ergebnisse des Verfahrens „bis zur Unkenntlichkeit verkürzt oder dreist verschwiegen“ und gezeigt, dass die Richter „kein Interesse an einer Aufklärung hatten“. Nach deutscher Rechtspraxis steht der Nebenklage im Falle einer Täterverurteilung allerdings kein Recht auf Revision zu.

Revision eingelegt hat indes die Bundesanwaltschaft und zwar gegen das aus deren Sicht mit bloß zweieinhalb Jahren zu niedrige Urteil gegen Zschäpes Mitangeklagten André Eminger, das Neonazis am 11. Juli 2018 im Gerichtssaal mit Johlen begrüßt hatten. Götzl und Kollegen hatten Eminger in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen und aus dem Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt – jenen Mann, der 13 Jahre lang Vertrauter von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt gewesen war. Der hatte dem Trio unter seinem Namen eine Wohnung angemietet, hatte Einkäufe erledigt, den beiden Uwes auch mal seine Krankenkassenkarte zur Verfügung gestellte, ihnen dreimal zu einem (angemieteten) Wohnmobil verholfen und vieles andere mehr. Daher erläuterte Oberstaatsanwalt Jochen Weingarten von der Bundesanwaltschaft, die gegen Eminger zwölf Jahre beantragt hatte: Es sei nicht glaubhaft, dass Eminger die ganze Zeit lang quasi nur neben dem NSU-Trio „hergetrottet“ sei, ohne Fragen zu stellen. Etwa: „Wovon lebt ihr eigentlich, warum im Untergrund, und was macht ihr eigentlich den ganzen Tag lang?“ Doch genau so sah es offenbar der Götzl-Senat und attestierte jetzt: „Eine derartige lockere persönliche Beziehung in Zusammenschau mit ihrer ideologischen
Verbundenheit eröffneten (sic! – G.M.) für den Angeklagten Eminger jedoch keine tiefgehenden Einblicke in die Lebensumstände der drei untergetauchten Personen.“ Und daraus schloss „der Senat, dass der Angeklagte Eminger bei lebensnaher Betrachtung davon
ausgegangen ist, die drei würden ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten“.

Das abenteuerlichste Konstrukt freilich komponierten Götzl und Kollegen mit Ihrer Begründung der unmittelbaren Beteiligung von Zschäpe an den Mundlos und Böhnhardt zugeschriebenen Verbrechen und damit zum Nachweis ihrer direkten Mittäterschaft sowie des verhängten Urteils lebenslänglich, mit besonderer Schwere der Schuld – und zwar mit der ebenso feinsinnigen wie sophistischen Anschuldigung, dass gerade Zschäpes offenkundige
Abwesenheit von allen Tatorten den Kern ihrer Mittäterschaft bilde. Oder in bestem Juristendeutsch: „Gemäß dem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der gemeinsam durchgeführten konkreten Tatplanung wäre die Anwesenheit der Angeklagten Zschäpe am Tatort und die Begehung einer tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung dort durch sie planwidrig gewesen. Vielmehr waren nach diesem Konzept gerade ihre Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung geradezu Bedingung dafür, dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten. Denn nur durch die örtliche Aufteilung der Angeklagten Zschäpe einerseits sowie Uwe
Mundlos’ und Uwe Böhnhardts andererseits war gesichert, dass die von allen drei Personen gewollte Legendierung der Wohnung erfolgt und dass der festgestellte ideologische Zweck der Gewalttaten letztendlich erreicht werden würde. Da die Schaffung eines sicheren Rückzugsraums und die Erreichung des ideologischen Zwecks der Tatserie bei der Angeklagten Zschäpe als auch bei den beiden Männern Bedingung für die Begehung einer Tat war, hatte die Angeklagte Zschäpe durch das Erbringen ihres Tatbeitrags bestimmenden Einfluss auf das ‚Ob‘ der Taten, also ob sie überhaupt begangen wurden.“ Auf vergleichbare Weise begründete der Senat auch Zschäpes direkten Einfluss auf das „Wo“, „Wann“ und
„Wie“ der Tatausführungen.

Dass eine solche Interpretation der juristischen Tatbestände der Mittäterschaft und der Beihilfehandlung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seiner Auffassung nach eklatant widerspreche, hat Zschäpe-Anwalt Mattias Grasel bereits in seinem Schlussvortrag während des Prozesses ausgeführt und begründet. Revision gegen das Urteil eingelegt haben neben Grasel auch Zschäpes ursprüngliche Pflichtverteidiger Anja Sturm und Wolfgang Heer mit einen Schriftsatz sowie Wolfgang Stahl mit einem eigenen gesonderten.

Schnell weitergehen wird es deswegen nun aber nicht. Mit einer Entscheidung des BGH über Annahme oder Ablehnung der Revisionen rechnen Experten erst in ungefähr zwei Jahren. Erst dann wird man wissen, ob der NSU-Prozess neu aufgerollt werden muss.

Ursprünglich erschienen am 20. Juli 2020 in Das Blättchen 15/2020

Warum es im NSU-Prozess keine “Deals” gegeben haben kann

Auf NSU-Leaks erschien gestern ein lesenswerter Beitrag mit dem Titel “Mandantenverrat durch die Verteidigung bei Zschäpe und bei Ernst?”.

http://arbeitskreis-n.su/blog/2020/05/13/mandantenverrat-durch-die-verteidigung-bei-zschaepe-und-bei-ernst/

Im weiteren Verlauf schlussfolgert der Verfasser:

“So so, die Staatsanwaltschaft erpresste also ein Geständnis, und brach den Deal dann dennoch?” Zitat Ende

Eine interessante Frage. Das Problem welches sich bereits zu Zeiten der Hexenprozesse aus Sicht der Anklage stellte: Wie bringe ich die Angeklagten dazu etwas zu gestehen, von dem die Angeklagten keine Ahnung haben können. Und zwar weil es entweder – wie die “Tatvorwürfe” bei der Hexenverfolgung – nicht existiert, die Angeklagten also auch keine konkrete Vorstellung davon haben konnten, was sie denn überhaupt gestehen sollten. Oder aber, weil die Angeklagte wie im Fall Zschäpe –, wahrscheinlich garnicht dabei war, also objektiv ebenfalls nicht in der Lage war etwas zu gestehen, von dem sie keine detaillierte Vorstellung haben kann.

Die angeblich durch Hexerei verursachten Folgen waren real existent, die auslösenden – durch die Angeklagten angeblich mittels Hexerei bewirkten Mechanismen existierten jedoch nicht. Es gab also objektiv keinen Begründungszusammenhang zwischen den (angeblichen) Folgen (Unwetter, unerklärliche Krankheiten etc.) und der vom Gericht unterstellten Begehungsweise der Straftat. Denn diese Begehungsweise – nämlich Hexerei – existiert nicht. Demzufolge konnte diese von den Angeklagten auch dann nicht „gestanden“ oder überhaupt „erklärt“ werden, wenn man sie 20 Jahre eingekerkert und bis an die Grenze des Todes gefoltert hätte.

An dieser Stelle muss die Anklage gezwungenermaßen scheitern, weil weder Folter noch Druck durch überlange Haft dazu geeignet sind, derartige nicht existente oder nicht erlebte Sachverhalte, aus den jeweiligen Angeklagten herauszupressen. Eine “Hexe” welche nicht gestand war aber freizulassen.

Deswegen wurden im Mittelalter dann beispielsweise Verwandte der Angeklagten oder Spitzel des Gerichts zur angeblichen Hexe geschickt, um zuerst einmal deren Vertrauen zu erschleichen. Um ihr danach vorgeben zu können, was sie zu gestehen habe wenn sie ihr Leben retten wolle. Eine bewusste Irreführung, denn der einzige Weg heil aus der Sache rauszukommen war schon damals, den Mund zu halten und überhaupt nichts zu sagen. Denn “gestand” die Unglückliche, wurde sie natürlich trotzdem verbrannt – der “Deal” wurde gebrochen bzw. war von vornherein nicht in der Absicht unterbreitet worden, ihn je einzuhalten – , siehe Eingangszitat von NSU-Leaks.

Aufschluss darüber, auf welche Weise im mittelalterlichen Inquisitionsprozess die bedauernswerten Angeklagten dazu gebracht wurden, aus heutiger Sicht schwachsinnige Tatvorwürfe durch ein Geständnis oder eine Einlassung zur Sache zuzugeben, gibt der etwa 1486 erschienene „Hexenhammer“ (Malleus Maleficarum) von Heinrich Kramer.

In dieser hinterlistigen und gemeinen Handlungsanweisung für (Inquisitions)Richter, wird aus den bereits genannten Gründen davon abgeraten, die Angeklagten zu foltern, Zitat:

„Der Richter sei jedoch nicht darauf aus, jemanden peinlich befragen zu lassen. Denn peinliche Fragen und Folterungen werden nur verhängt beim Versagen anderer Beweise. Und deshalb suche er nach anderen Beweisen. Findet er sie nicht und hält er aufgrund der Glaubhaftigkeit daran fest, dass der Beschuldigte schuldig sei, aber aus Furcht die Wahrheit leugnet, so greife er unterdessen zu guten und bisweilen listigen Maßnahmen, während die Freunde jener Person ihn zu bewegen suchen, die Wahrheit zu sagen. Und er soll seine Sorgfalt daran setzen, die Wahrheit aus seinem Munde zu bekommen und die Angelegenheit nicht zu beschleunigen. Denn das häufige Nachdenken, das Unglück des Kerkers und die wiederholten Belehrung seitens erfahrener Männer machen den Beschuldigten zur Angabe der Wahrheit (sic) geneigt. Wenn man nun entsprechend auf den Angezeigten gewartet und ihm in entsprechender Weise Zeit gewährt hat und der Beschuldigte vielfach belehrt worden ist, mögen der Bischof und der Richter nach Erwägung aller Punkte im guten Glauben annehmen, dass der Beschuldigte die Wahrheit leugnet und ihn der peinlichen Befragung mäßig aussetzen, jedoch ohne Blutvergießen, wobei ihnen bekannt ist, dass die peinlichen Fragen trügerisch und erfolglos sind.“ Zitat Ende

und weiter

„Die dritte Vorsichtregel: Wenn sie immer noch in ihrer Verstocktheit verharrt und er die Gefährten verhört hat, die gegen und nicht für sie ausgesagt haben, oder auch, wenn er dies nicht getan hat, dann besorge er einen anderen, vertrauenswürdigen Mann, von dem er weiß, dass er der in Haft gehaltenen nicht unsympathisch ist, sondern gleichsam ein Freund und Gönner, der an irgendeinem Abend bei der Hexe eintritt, die Gespräche hinzieht und schließlich, wenn er nicht zu den Komplizen gehört, vorgibt, es sei viel zu spät für die Rückkehr und im Kerker bei ihr bleibt, wo sie dann auch in der Nacht in gleicher Weise miteinander sprechen. Wenn er aber zu den Komplizen gehört, dann unterhalten sie sich miteinander beim Essen und Trinken über die begangenen Dinge. Und dann sei angeordnet, dass außerhalb des Kerkers an einer geeigneten Stelle Spitzel zuhören und ihre Worte sammeln, wenn nötig mit Schreiber.“ Zitat Ende

(Quelle: „Der Hexenhammer“ von Heinrich Kramer, kommentierte Neuübersetzung, 6. Auflage 2006; Deutscher Taschenbuch Verlag München; Seiten 689, 717/718)

Es gibt im Hexenhammer eine genaue mehrstufige Anleitung dafür, wie man Angeklagte ohne Folter dazu überredet, den Kopf freiwillig in die Schlinge zu stecken und etwas zu gestehen, was tatsächlich überhaupt nicht existiert. In diesem Zusammenhang ist es sehr aufschlussreich, wie die Herren Rechtsanwälte Grasel und Borchert, „diese vertrauenswürdigen Männer, gleichsam Gönner und Freunde“(sic), ins Leben der Beate Zschäpe traten. Gibt ja genug Zeitungsberichte dazu. Und das „Geständnis“ in Form der autorisierten Verteidigererklärung, verfasst vom „väterlichen Freund“, passt ja dann inhaltlich auch voll zum Blindflug aller an seiner Ausarbeitung Beteiligten.

Mit einem Deal im Sinne des Gesetzes hat das allerdings nicht das Geringste zu tun. Grundlage einer solchen Verständigung kann in einer Demokratie nur ein glaubhaftes Geständnis sein, welches an die realen Ereignisse anknüpft und nicht an die phantastischen Vorgaben, welche Dritte dazu gemacht haben. Wiederholt verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die seit Jahren laufenden (Mord)Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Erfurt und Meiningen, deren schiere Existenz bereits unvereinbar mit dem Geständnis Beate Zschäpes und den Einlassungen der anderen Beschuldigten ist. 

Staatsanwaltschaft München I eröffnet kein Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrats gegen die Verteidiger Beate Zschäpes (Update vom 29.01.2020) (Update vom 10.02.2020)

Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München I mit, dass sie aufgrund meiner Strafanzeige vom 23.12.2019, unter dem Aktenzeichen 235 Js 103811/20 ein Ermittlungsverfahren  führt. Dieses richtet sich gegen die Strafverteidiger Wolfgang Stahl, Anja Sturm, Matthias Grasel, Hermann Borchert und Wolfgang Heer mit dem Tatvorwurf, die Vorgenannten hätten ihre Mandantin Beate Zschäpe im NSU-Strafprozess an Gericht und Anklage verraten.

Ermittlungsverfahren Parteiverrat

Die Staatsanwaltschaft hält damit nunmehr zumindest einen Anfangsverdacht für begründet. Wobei ergänzend hinzuzufügen ist, dass dieselbe Staatsanwaltschaft es aufgrund meiner Strafanzeige aus 2018 in derselben Sache noch abgelehnt hatte, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass Beate Zschäpe mit Hilfe ihres Pflichtverteidigers Grasel, im Juli 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen ihre Pflichtverteidiger Heer, Sturm und Stahl erstattete.  Offensichtliches Ziel dieser Strafanzeige war es damals, den vorgenannten (Alt)Pflichtverteidigern nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens das Vertrauen dergestalt entziehen zu können, dass das Tatgericht um eine Entpflichtung nicht herumgekommen wäre.  Dieser Plan scheiterte indes, weil die Staatsanwaltschaft damals eben kein Ermittlungsverfahren eröffnete, weil die Aussagen der Altverteidiger eben keine Straftat, sondern eine strafprozessuale Selbstverständlichkeit bildeten.

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-07/nsu-prozess-beate-zschaepe-anzeige-pflichtverteidiger-keine-ermittlung

Die Eröffnung des aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats, stützt im übrigen auch meine Verfassungsbeschwerde in derselben Sache. Allerdings erreichte die Eröffnungsmitteilung das BVerfG erst nach dem Beschluss, die Beschwerde nicht anzunehmen.

http://friedensblick.de/29695/verfassungsbeschwerde-wurde-ins-verfahrensregister-eingetragen/

Denn der Straftatbestand des § 356 StGB begründet ein sogenanntes Sonderdelikt, bei welchem eben nicht nur die Rechte der Mandantin, sondern auch die (Grund)Rechte aller anderen Bürger  verletzt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiverrat

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, derartige Ermittlungsverfahren würden von den Staatsanwaltschaften “nur zum Schein geführt”. Tatsächlich würde man die Akten irgendwo verstauben lassen.  Hier wäre zu fragen, was der Staat mit einer solchen Strategie gewinnen würde. Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, solange besteht auch ein Tatverdacht, welcher sich nicht einfach als Verschwörungstheorie abqualifizieren lässt. Welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, habe ich am Beispiel des Rockerprozesses dargelegt.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Es ist demzufolge sehr wahrscheinlich, dass der Staat alles unternimmt, um die laufenden Ermittlungsverfahren aus sachlichen Gründen zur Einstellung zu bringen.  Dafür aber muss er gezwungenermaßen auch tatsächlich ermitteln. Beispielsweise halte ich es für ausgeschlosssen, dass Mordermittlungsverfahren aufgrund einer politischen Weisung eingestellt werden. Denn zum einen wäre das dann im  Fall des Mordermittlungsverfahrens schon lange vor Prozessende geschehen. Zum anderen wird sich kein Politiker bei entsprechender Beweislage dazu hinreißen lassen, mutmaßliche Mörder zu decken, indem er politischen Druck auf die Staatsanwaltschaft ausübt.

Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, kann ich mich in der Sache selbst nicht äußern. Es gibt in der Tat viel Neues zu berichten, aber das muss warten.

Update vom 29.01.2020

Mit Schreiben vom 25.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München mit, dass sie kein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats gegen  die Strafverteidiger Beate Zschäpes eröffnet.

doch kein Ermittlungsverfahren wg. Parteiverrat

Offenbar handelt es sich damit beim Schreiben vom 15.01.2020 – siehe oben – um einen Schreibfehler.

Ich möchte mich vorerst weiterhin nicht zum Inhalt meiner Strafanzeige bzw. dazu äußern, welche Gründe die Staatsanwältin dafür anführte, kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Denn erstaunlicherweise hat man mir diesmal das Recht zugestanden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.  Was bei meiner ersten Strafanzeige im Januar nicht der Fall war.

Update vom 10.02.2020

Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I habe ich heute Beschwerde eingelegt. Statistisch gesehen wird solchen Beschwerden nur in wenigen Fällen statt gegeben.

 

NSU-Verfahren: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Im Mai diesen Jahres hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, ob das Tatgericht im NSU-Strafprozess geltendes Recht gebeugt hat.

http://friedensblick.de/29253/nsu-prozess-hat-das-gericht-recht-gebeugt/

Damals hatte ich angekündigt auch der Frage nachzugehen, ob die (Pflicht)Verteidiger der Angeklagten Zschäpe sich der strafbaren Schlechtverteidigung nach § 356 StGB  schuldig gemacht haben könnten. Tatsächlich hat mich diese Thematik ein halbes Jahr gebunden.  Infolge meiner Recherchen habe ich schließlich am 30.11.2019 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Kurz zur Vorgeschichte.

Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die in der 1. Instanz des NSU-Strafprozesses begangenen fundamentalen Rechtsverstöße, von der (Pflicht)Verteidigung Beate Zschäpes nicht im Revisionsverfahren zugunsten der Mandantin vorgebracht werden können.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Denn damit würden sich die (Pflicht)Verteidiger selbst der strafbaren Schlechtverteidigung überführen, ihre Zulassungen als Rechtsanwälte verlieren und der Mandantin gegenüber schadensersatzpflichtig werden.

Zuerst wird in der Hauptverhandlung der 1. Instanz gegen geltendes Recht verstoßen, indem fundamentale beweiserhebliche Tatsachen nicht zugunsten Beate Zschäpes berücksichtigt werden. Danach ist es der Revidentin aus den vorgenannten Gründen in der 2. Instanz auch noch verunmöglicht, die in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstöße im Revisionsverfahren vorzubringen.  Das Rechtsstaatsprinzip ist außer Kraft.

Deswegen stellte ich beim Revisonsgericht folgenden Antrag und stellte diesen an jedes Mitglied des Senats zu.  Die ausführliche Begründung lasse ich hier beiseite, deswegen nur Seite 1 von 13.

Seite 1 Antrag BGH

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 – Posteingang 2. November 2019 -, teilte mir der Vorsitzende des 3. StS am BGH mit, dass Eingaben von nicht am Prozess beteiligten Personen nach den Vorgaben der StPO nicht berücksichtigt werden können.

Daraufhin legte ich am 07.11.2019 sofortige Beschwerde ein.

3.StS BGH sofortige Beschwerde – 071119

Die Antwort des 3. StS am BGH erfolgte am 26. November 2019. Auch mein Schreiben vom 7. November (sofortige Beschwere) würde nichts daran ändern, dass nur Verfahrensbeteiligte den Inhalt der Revisionsbegründung zu bestimmen hätten.

Allerdings hatte ich garnicht moniert, keinen Einfluss auf die Revisionsbegründung zu haben. Ich hatte beantragt, Frau Zschäpe von den in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstößen in Kenntnis zu setzen und es ihr damit überhaupt zu ermöglichen, diese in ihrer Revisionsbegründung geltend zu machen.  Ich hatte mithin eine absolute Selbstverständlichkeit beantragt – nämlich Frau Zschäpe ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht abzuschneiden.

Im letzten Absatz meiner sofortigen Beschwerde hatte ich bereits deutlich gemacht, dass  sich die Haltung des 3. StS am BGH , nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Denn wenn man so mit einer Frau Zschäpe verfährt, dann ist doch zu fragen, welchen Bürger es als nächsten trifft.

Da ich mit einer Antwort auf meine sofortige Beschwerde nicht rechnen konnte und zudem nicht wusste, ob mir dieses Rechtsmittel überhaupt zustand, hatte ich bereits nach Eingang der 1. Antwort damit begonnen, mich mit einer Verfassungsbeschwerde in der Sache zu befassen.  Dafür hatte ich ab Posteingang 02. November einen Monat Zeit. Diese Frist wäre also am 1. Dezember abgelaufen.

Es ist eigentlich nicht zu stemmen, sich innerhalb eines Monats soweit in das  Staats- und Verfassungsrecht einzuarbeiten, dass man in die Lage versetzt wird, eine rechtsfehlerfreie Verfassungsbeschwerde aufzusetzen. Dafür sind dann eigentlich die Fachanwälte oder andere rechtskundige Mitbürger da. Allerdings hatte offenbar gerade wieder mal niemand Zeit – nicht mal gegen ordentliche Bezahlung. Mit dem Ergebnis meiner eigenen Arbeit bin ich also den Umständen entsprechend ganz zufrieden.

Ich reichte am 30. November 2019 Verfassungsbeschwerde ein, wobei es in dieser nur noch um die Verletzung meiner eigenen Grundrechte in dieser Sache geht. Als eine Art Leitsatz könnte man formulieren, dass erst der Respekt vor den Grundrechten anderer Menschen, die Grundlage für die Wahrung der eigenen Grundrechte bildet. Wobei es sich bei der Menschenwürde und dem  Verbot staatlicher Willkür  sogar um Menschenrechte handelt.

Die Verfassungsbeschwerde umfasst 12 Seiten Text und 41 Seiten Anlagen.  Um den Vortrag nicht zu überdehnen, füge ich hier nur die 1. Seite ein.  Zur eigentlichen Begründung komme ich danach.

Seite 1 VB

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019.

Antwort des BVerfG vom 031219

Bemerkenswerterweise handelt es sich aber ersichtlich garnicht um eine Antwort des Verfassungsgerichts (Judikative), sondern um eine Antwort, welche von einer Beamtin der Exekutive verfasst und mit dem Siegel des Bundesverfassungsgerichts beglaubigt wurde. Dem Bundesverfassungsgericht hat meine Beschwerde ersichtlich nicht vorgelegen.

Man beachte auch die Wortwahl.  Das Schreiben des 3. StS am BGH “dürfte” keinen Hoheitsakt darstellen. Das Revisionsverfahren einer Frau Zschäpe “dürfte” mich in meinen Rechten nicht verletzten. Und deswegen – wegen dieser Spekualtionen einer Beamtin, welche dem Bundesverfassungsgericht garnicht angehört, wurde meine Verfassungsbeschwerde in das allgemeine Register verschoben. Man stelle sich das vergleichsweise mal beim Landgericht vor. Die Klage gelangt nicht zum Richter, sondern wird von einer Angehörigen der Exekutive für unzulässig erklärt. Sehr interessant das Ganze.

Ohne auf diese Merkwürdigkeiten einzugehen, habe ich mich am 12. Dezember 2019 ergänzend geäußert.  Den Inhalt des Schreibens stelle ich hier vollständig ein.  Ich bitte dabei zu beachten, dass der Text für den nicht mit der Sache vorbefassten Leser eine Reihe von Fragen aufwirft, welche ich bereits in meiner Verfassungsbeschwerde beantwortet habe.  Es ist aber in einem Blogbeitrag nicht zu leisten, auf jedes Details umfassend einzugehen. Trotzdem bietet meine Antwort in komprimierter Form einen brauchbaren Überblick und damit einen Ansatz, den Sachverhalt gedanklich weiter zu verdichten.

Ich antwortete also am 12. Dezember 2019 ergänzend wie folgt:

An das

Bundesverfassungsgericht 

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe 

Verfassungsbeschwerde – AR 8041/19

Sehr geehrte Frau Waldmann,

Ihren Zulässigkeitsbedenken möchte ich wie folgt entgegentreten.

Es geht im Kern um einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage in Verbindung mit der Ermordung deutscher Bürger durch die Polizei. Der Verdacht ist auch begründet, denn die Staatsanwaltschaften in Erfurt und Meiningen ermitteln seit nunmehr 2 Jahren in der Sache, u.a. gegen einen Leitenden Kriminaldirektor. Verfassungsfeindliche Sabotage aber impliziert bereits dem Wortlaut nach die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um Abhilfe zu schaffen. Denn es liegt im Wesen eines verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, den staatlichen Behörden und den Bürgern eine verfassungskonforme Anwendung geltender Grundrechte vorzugaukeln, obwohl das Rechtsstaatsprinzip tatsächlich ausgehebelt ist. Es herrscht aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung auch Gefahr im Verzug. Ich rufe das Bundesverfassungsgericht also auch an um zu verhindern, dass die Täter vollendete Tatsachen schaffen können.

Die am verfassungsfeindlichen Sabotageakt beteiligten Polizisten haben zuerst die Exekutive selbst, und danach am 21.11.2011, über den Innenausschuss des Deutschen Bundestages auch die Legislative getäuscht. Objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Mord hinweisen, wurden in objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Selbstmord hinweisen verfälscht. In der Folge hat einer der Tatverdächtigen, der Leitende Kriminaldirektor Menzel, auch noch die Bundesanwaltschaft getäuscht. Seine Lügen bilden das Fundament der Anklage im sogenannten NSU-Strafprozess. Der Tatverdächtige hat nach Eröffnung der Hauptverhandlung als Zeuge demzufolge auch noch die 3. Gewalt im Staate – nämlich die Judikative getäuscht. Die Gewaltenteilung ist damit im gesamten NSU-Verfahren durch einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage außer Kraft gesetzt worden.

Der verfassungsfeindliche Sabotageakt betrifft alle Bürger – also auch mich und auch Beate Zschäpe. Geschützte Rechtsgüter sind hier eben nicht nur die Grundrechte einer Beate Zschäpe, sondern geschütztes Rechtsgut ist auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat selbst.

Es besteht der begründete Verdacht, dass kriminelle Strukturen in Teilen der Exekutive auf diese Weise mindestens drei Morde begehen und anderen anhängen konnten. Dieselben Beamten könnten somit auch 10 oder 20 Morde begehen und anderen Personen oder Personengruppen anhängen. Das dahinterstehende Prinzip der Tatbegehung ist simpel und ohne größeren personellen Aufwand zu leisten. Dies habe ich der Staatsanwaltschaft detailliert dargelegt.

Infolge des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes befindet sich die zwischenzeitlich verurteilte Beate Zschäpe in einem abgeschotteten staatlichen Kraftfeld, einer vom Volk entkoppelten Parallelwelt. Denn es gibt für den Bürger keine Möglichkeit, der auf solche Weise zum Objekt des NSU-Strafprozesses Herabgewürdigten, fundamentale entlastende Umstände gegen den Willen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Also ist Frau Zschäpe faktisch nicht in der Lage, zur Wahrung ihrer Rechte aus sich selbst heraus, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Die daraus resultierende konkrete Verletzung meiner Grundrechte – und darüber hinaus die Verletzung der Grundrechte aller Bürger dieses Staates -, hatte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, u.a. im Abschnitt 3.2. ebenfalls bereits deutlich gemacht. Der vollständige Ausfall des öffentlich-rechtlichen Instituts der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, berechtigt im Zusammenhang mit der offensichtlichen Duldung dieses Ausfalls durch die Teilnehmer des 40. Strafverteidigertags zu der Annahme, dass den Angeklagten in Staatsschutzprozessen, keine Mindeststandards von Straf(pflicht)verteidigung gewährt werden, dass diese Tatsache der Strafverteidigerzunft auch bekannt ist und von ihr als „Selbstverständlichkeit“ (sic) mitgetragen wird. Ich muss daher annehmen, dass mir dieses durch Art. 2 Abs 1 GG gewährte Grundrecht auf effektiven Pflichtverteidigerbeistand nur scheinbar garantiert ist, und bei politischen Verfahren ohne Widerstand der Strafverteidigerzunft außer Kraft gesetzt werden kann.

Grundrechte sind aber Abwehrrechte der Bürger gegen das staatliche Gewaltmonopol. Sie stehen eben nicht nur einer Beate Zschäpe zu, sondern darüber hinaus allen anderen Bürgern auch. Und nichts verkörpert diese (Abwehr)Grundrechte so konkret, wie das öffentlich-rechtliche Institut der Pflichtverteidigung, geradezu Sinnbild, für die Abwehr staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen.

Demzufolge sind alle Bürger – also auch ich – betroffen, wenn eine derartige tragende rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit vom Staat willkürlich außer Kraft gesetzt wird. Denn auch mir würde im Fall entsprechender Strafverfolgungsmaßnahmen, ein solcher Pflichtverteidiger auch gegen meinen Willen beigeordnet.

Zusätzlich hatte ich im 5. Abschnitt meiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt, Zitat:

Das heißt, eine pflichtgemäß agierende Pflichtverteidigung hätte den verfassungsfeindlichen Sabotageakt im Strafprozess selbst offenbart und damit wirkungslos gemacht. Das zuerst im Zuge der verfassungsfeindlichen Sabotage die Ausgangssachverhalte von den Tätern als falsche Tatsachen in der Beweisaufnahme des Strafprozesses verankert werden konnten, mag noch erklärbar sein. Dass aber gleichzeitig dann auch noch alle Verfahrensbeteiligten wider besseren Wissens, den durch couragierte Staatsbürger enttarnten Anschlag auf die tragenden Säulen unseres Rechtsstaates ignorierten, also nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigten, obwohl dieser die Höchststrafe drohte, kann kein Zufall sein.

Daraus folgt, dass es sich nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den Staat handeln kann, sondern um eine bewusste rechtsfehlerhafte Anwendung, welche schlechterdings unvertretbar ist. Die gezeigte Handhabung des Rechts steht deswegen außerhalb der Gesetzlichkeit. Allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen Handelns – hier Mord/ verfassungsfeindliche Sabotage, gekoppelt mit dem Verweigern von Mindeststandards von Strafverteidigung-, muss aber ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Seite stehen. Und zwar nicht nur auf dem Papier – wie in der mit Anlage 1 beigefügten Antwort des 3. StS am BGH – sondern in der Realität! Und genau das ist hier nicht der Fall.“ Zitat Ende (siehe Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, Seite 11)

Diese Lage ist deswegen für mich – und darüber hinaus auch für die anderen Bürger dieses Staates – nicht hinnehmbar. Denn auf diese Weise kann der Staat nicht nur wahllos und ungestraft seine Bürger ermorden, sondern er kann genauso wahllos jeden x-beliebigen Bürger für Verbrechen, welche der Staat begangen hat, verurteilen und für alle Zeiten ins Gefängnis werfen.

Der Staat könnte auf diese Weise auch wieder Konzentrationslager errichten und auf die Beschwerde von Bürgern dagegen antworten, dass die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Inhaftierten deswegen keinen Anlass zur Verfassungsbeschwerde böten, weil der beschwerdeführende Bürger selbst ja frei, also „nicht verfahrensbeteiligt“ (sic) – und deswegen in seinen Grundrechten nicht direkt verletzt sei. Und genau aus diesem Grund stellt auch die Antwort des 3. Strafsenats einen grundrechtsverletzenden hoheitlichen Akt dar. Der Bürger soll nach Auffassung des 3. StS am BGH tatenlos dabei zusehen müssen, wie anderen Mitbürgern die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden, weil dies die Strafprozessordnung gebiete. Die StPO kann weder über dem Grundgesetz noch über der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen.

Die Antwort des 3. StS am BGH ist aber nicht nur in Anbetracht der deutschen Geschichte nicht hinnehmbar. Ein solches Prozedere richtet sich gegen die (Mit)Menschlichkeit an sich und zerstört damit den Zusammenhalt des demokratischen Rechtsstaates im Kern. Eine derartige – quasi erzwungene – Entfremdung der Bürger vom eigenen Staat bildet den Nährboden für die Diktatur, welche unter Menschlichkeit zuerst die Entrechtung und in Folge auch die Tötung des politischen Gegners versteht. Schon deswegen ist die von mir erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig.

Ich muss auch nicht zuwarten, bis sich innerhalb des Staates Strukturen manifestiert haben, welche dann die Grundlage für die Begehung weiterer Verbrechen bilden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Der 3. StS am BGH ist zweifellos Teil der öffentlichen Gewalt. Der 3. Strafsenat am BGH verfügt auch über genug Spezialwissen in dieser Sache, denn die Angehörige des 3. Strafsenats, Richterin am BGH Dr. Spaniol, hat ein Buch mit dem Titel: „Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention“ verfasst. Schon aus dem Buchtitel ergibt sich, dass die deutsche Strafprozessordnung nicht über dem deutschen Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen kann.

Der Staat weiß auch um den Verfassungsbruch und versucht auf eine besonders perfide Art, die Bürger in dieser Sache zu seinen Komplizen zu machen. Denn der Staat macht den am Verfahren unbeteiligten Bürgern beim NSU-Strafprozess ein quasi unwiderstehliches Angebot. Die Grund- und Menschenrechtsverletzungen betreffen im Kern eine Beschuldigte, welche selbst einem zutiefst menschenverachtenden Weltbild anhängt. Man könnte bei oberflächlicher Betrachtung nämlich durchaus zu der Auffassung gelangen, dass Frau Zschäpe nur das widerfährt, was sie und ihre Komplizen selbst für andere vorgesehen hatten. Der Gerechtigkeit in diesem Fall also selbst dann Genüge getan wird, wenn Frau Zschäpe vom Staat die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden. Der Bürger darf dieses Angebot des Staates jedoch nicht annehmen, es sei denn um den Preis seiner eigenen schrittweisen Entrechtung.

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst zutreffend ausgeführt, Zitat:

Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt.“ Zitat Ende (Beschluss vom 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92)

Genau dies aber trifft zweifellos auf die geschilderte Lage zu. Die Grundrechte sind durch einen verfassungsfeindlichen Sabotageakt generell verletzt. Alle Bürger sind betroffen – also auch ich. Allen Bürgern steht damit der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen – also auch mir. An der Aufklärung der Verbrechen, welche der Terrororganisation NSU zur Last gelegt werden, besteht zweifellos auch ein gesteigertes öffentliches Interesse.

Meine besondere Berechtigung zu dieser Verfassungsbeschwerde ergibt sich indes aus dem Umstand, dass ich die Details der konkreten Tatbegehung und die verdeckte Sinnstruktur des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, dem Staat gegenüber offengelegt habe. Die informierten Behörden und Institutionen verfügten jedoch de facto nicht über die Macht, dem gemeinschaftlichen rechtsverletzenden Handeln von Teilen der Exekutive, dem Tatgericht und der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, aus eigener Kraft ein Ende zu setzen und damit das Vertrauen der Bürger in den Bestand des Rechtsstaatsprinzips wieder herzustellen. Dies kann nur das Bundesverfassungsgericht leisten. Entweder wie von mir beantragt, oder auf andere Weise.

Sollten Sie ergänzenden Sachvortrag oder weitere Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen Hinweis gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Kay-Uwe Hegr

 

 

 

 

 

 

NSU-Prozess: Der Kaiser ist nackt!

Am 1. Oktober 2019 wurde in Berlin das Urteil im sogenannten “Rockerprozess” gesprochen.  Die BZ schreibt dazu unter anderem, Zitat: 

“Dann der Hammer: Die als Mörder Verurteilten bekommen jeweils mindestens zwei Jahre Knast erlassen! Mögliche Fehler der Polizei beim Schutz des Opfers kommen den Killern als sogenannte „Vollstreckungslösung“ zugute!

Fehler bei der Polizei?

Seit Juli 2018 läuft gegen drei Berliner Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren. Der schlimme Verdacht: Totschlag durch Unterlassen! Die Polizei soll wider besseren Wissens das Opfer nicht gewarnt haben! Stand des Verfahrens? „Läuft“, sagt Martin Steltner, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. Er fügt hinzu: „Die Staatsanwaltschaft hält es für falsch, dass etwaiges Fehlverhalten von Polizeibeamten jetzt den Angeklagten zugute kommen soll.“ Zitat Ende

https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/wettbuero-mord-in-reinickendorf-urteile-im-prozess-acht-rocker-zu-lebenslanger-haft-verurteilt

Demzufolge wurde in einem der größten Strafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin strafmildernd berücksichtigt, welches “läuft”.

Das heißt, keiner der dort tatverdächtigen Polizisten wurde bisher verurteilt. Gegen keinen dieser tatverdächtigen Polizisten wurde Anklage erhoben, keiner vom Dienst suspendiert. Für alle tatverdächtigen Polizisten gilt also die Unschuldsvermutung! Aber trotzdem wurde dieses Ermittlungsverfahren in der Beweisaufnahme des Rockerprozesses erörtert und trotzdem wurde es strafmildernd berücksichtigt! 

Und beim NSU-Prozess?! Da “liefen” zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sogar 2 Ermittlungsverfahren, nämlich ein Mordermittlungsverfahren gegen den Leitenden Kriminaldirektor Menzel mit dem Vorwurf, zwei von drei Mitgliedern der Terrororganisation NSU entweder eigenhändig ermordet, oder zumindest Beihilfe dazu geleistet zu haben.  Und ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches sich gegen 12 Zeugen der Thüringer NSU-Untersuchungsausschüsse  5/1 und 6/1 richtet und diesen Zeugen Falschaussagen im Zusammenhang mit der Vertuschung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos vorwirft.

http://friedensblick.de/28147/staatsanwaltschaft-ermittelt-seit-2017-gegen-michael-menzel-aufgrund-mordverdachts-an-boehnhardtmundlos/

Damit stellt sich die Frage, wieso ein “laufendes” Ermittlungsverfahren im Rockerprozess strafmildernd berücksichtigt wurde, während Ermittlungsverfahren mit offensichtlich weitaus brisanteren Sachverhalten, im NSU-Strafprozess nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt – sondern wider besseren Wissens von allen Verfahrensbeteiligten totgeschwiegen wurden.

Das hier etwas nicht stimmen kann, ist für jeden Bürger offensichtlich.  Die sogenannten Straf(pflicht)verteidiger der mittlerweile Verurteilten Beate Zschäpe mögen sich noch so viel Mühe geben der Öffentlichkeit weiszumachen, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachgekommen sind. Sie sind im übertragenen Sinne genauso nackt wie der 6. Strafsenat des OLGs München.

Es wird sich zeigen, inwieweit der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof einer solchen Vergewaltigung unseres Rechtsstaats Einhalt gebietet. Wahrscheinlich kann er das garnicht. Dies aber würde dann zur Kernfrage führen, welche uns alle seit Jahren bewegt. Was hat das alles noch mit demokratischer Rechtssprechung zu tun, oder haben wir alle am Ende ein falsches Verständnis von Demokratie?

Senator Ron Wyden, Mitglied im Geheimdienstausschuss des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, Zitat:

“Das amerikanische Volk sollte wissen wann der Präsident einen amerikanischen Staatsbürger töten kann und wann nicht. Und doch ist es fast so, als ob es zwei Gesetze in Amerika gäbe. Die Amerikaner wären sehr überrascht wenn sie wüssten, wie groß der Unterschied sein kann, zwischen dem, was sie für die Aussage eines Gesetzes halten und seiner geheimen Interpretation.” Zitat Ende

Es wird sich in den nächsten Monaten auch zeigen, ob der 6. Strafsenat am OLG München und die Pflichtverteidiger Beate Zschäpes, über eine Interpretation des Grundgesetzes verfügen, von welcher das Deutsche Volk keine Kenntnis hat.

NSU-Prozess: Plädoyer der Nebenklagevertreterin Angela Wierig

Die Journalisten Annette Ramelsberger, Wiebke Ramm, Tanjev Schultz und Rainer Stadler, haben dankenswerterweise über die Bundeszentrale für politische Bildung die Protokolle des NSU-Prozesses veröffentlicht. Da vom Prozess kein offizielles Protokoll gefertigt wurde, bildet diese Publikation tatsächlich ein Dokument der Zeitgeschichte und damit eine historische Quelle.

Es spielt dabei keine Rolle, dass die Wiedergabe des Prozessgeschehens stellenweise unvollständig erfolgte. Ich sehe auch keinen Mangel darin, dass die Herausgeber eindeutige politische Positionen beziehen. Man wird es nie allen recht machen können – so oder so nicht. Vor allem darf man nicht außer acht lassen, dass die Beweisaufnahme im NSU-Prozess regelmäßig etwas ganz anderes ergeben hat, als beispielsweise die Recherchen des AK-NSU, von Frau Muthesius, brain freeze, Thomas Moser und vielen anderen. Die Protokolle bilden in jedem Fall eine nahezu unerschöpfliche Fundgrube für jeden zeitgeschichtlich Interessierten.

https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/293325/der-nsu-prozess-das-protokoll

Beeindruckt hat mich unter anderem das Plädoyer der Nebenklagevertreterin Angela Wierig vom 396. Verhandlungstag. Zufällig hielt RAin Wierig ihr Plädoyer am 12. Dezember 2017, also an dem Tag, an welchem die Staatsanwaltschaft Meiningen das Mordermittlungsverfahren gegen den LKD Michael Menzel eröffnete.

Wierigs Mandantin im NSU-Prozess war Aysen Tasköprü, eine Schwester des ermordeten Süleyman Tasköprü. Diese erklärte später außerhalb der Hauptverhandlung, dass sie sich von ihrer Anwältin hintergangen fühlte und beantragte, Angela Wierig von ihrem Mandat zu entbinden. Statt dessen wollte sie sich für den Rest des Verfahrens von der Nebenklage-Anwältin Gül Pinar vertreten lassen.

Am 22. Januar 2018 teilte Aysen Tasköprü dem Gericht per Telefax mit, dass sie auf eigenen Wunsch ihre Nebenklage zurückziehe. Sie begründete dies mit dem Plädoyer Wierigs und dem daraus hervorgegangenen Zerwürfnis mit ihrer Anwältin.

Hier nun auszugsweise das Plädoyer Angela Wierigs, gehalten am 12. Dezember 2017, dem 396. Verhandlungstag des NSU-Prozesses, Zitat:

“…Zu Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos hat die Bundesanwaltschaft gesagt, es seien keine psychopathischen Mörder gewesen. Hierzu habe ich eine andere Meinung. Fakt ist, dass bereits das erste Mordopfer fotografiert wurde. Wobei sich die Frage stellt, ob zu diesem Zeitpunkt das Foto ausschließlich gemacht wurde, um im Bekennervideo eine Rolle zu spielen. Oder ob es Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt wichtig war, diesen Moment als eine Art Trophäe zu konservieren, wie es sich auch bei der letzten Tat in Heilbronn manifestierte. Dass keine weiteren offensichtlichen Trophäen gefunden wurden, spricht nicht unbedingt gegen die Annahme des generellen Trophäen-Nehmens über die Fotos der Opfer hinaus. Dieser Umstand ließe sich unschwer damit erklären, dass Alltagsgegenstände im Brandschutt der Frühlingsstraße nicht als solche mit Vorbesitzern erkennbar gewesen wären. Zu den weiteren Kriterien, die eine psychopathische Persönlichkeit ausmachen, haben wir in der Hauptverhandlung genügend Fakten erörtert. Es liegt im Auge des Betrachters, ob man diese Annahme teilen möchte. Was für diese Annahme spricht, ist die Tatsache, dass damit der fehlende Kitt im Beziehungsgeflecht zwischen Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gefunden wäre.

Sollten Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos in erster Linie psychopathische Killer und Cleaner gewesen sein, so hat Beate Zschäpe deren mörderischen Neigungen die moralische Zuflucht des politischen Kampfes geboten. Und insofern betrachte ich nicht Ralf Wohlleben als das “Mastermind” des NSU – das Gehirn der Truppe war Beate Zschäpe. Die Frau mit der Botschaft. Ralf Wohlleben ist nur der, bei dem die Beweisaufnahme viele Fragen aufgeworfen hat. Und offenbar bin ich nicht allein mit meiner Ungewissheit, denn die Bundesanwaltschaft selbst nimmt einmal von ihm an, er habe mit unbedingter Gewalt im politischen Kampf gerechnet und sie befürwortet, um dann zu konstatieren, er habe den Marsch durch die Institutionen gewollt. Im Gegensatz zum Angeklagten Eminger – der sei für den Lösungsansatz durch Gewaltausübung gewesen.

Ralf Wohlleben sitzt aus einem einzigen Grund auf der Anklagebank. Und diesen Grund hat Carsten Schultze unsicher identifiziert, wobei er sich das Objekt seiner Identifizierung vorher – Zitat – “bestimmt 100 Mal” im Internet angesehen hat. Ich wage die Behauptung, dass eine so unsichere Angabe, mit der allen Beteiligten bekannten Fülle an unglücklichen Umständen – Stichwort: trügerisches Gedächtnis – in fast jedem anderen Verfahren als unzureichend für die Beweisführung eingestuft worden wäre. Die Bundesanwaltschaft flankt elegant über die Schwierigkeiten der Beweisführung, indem sie die unsichere Identifizierung der Ceska 83 durch Carsten Schultze gerade dafür heranzieht, das dies für die Wahrhaftigkeit der Angabe spricht. Und führt aus: “man müsste im Gegenteil skeptisch sein, wenn eine eindeutige Identifizierung stattgefunden hätte”. Dieses Argument überzeugt mich nicht. Ich kann mir kein Szenario vorstellen, in dem Carsten Schultze sicher, klar, unmissverständlich und eindeutig und sofort auf die Ceska 83 gezeigt hätte und die Reaktion “Skepsis” gewesen wäre. Weshalb auch der Umkehrschluss nicht gilt.

Und hinsichtlich des hier von mehreren Seiten vorgetragenen Arguments, eine Waffe mit Schalldämpfer sei dem einzigen Zweck gewidmet, Menschen zu töten: Das ist ein Scheinargument. Es gibt keinen solchen Erfahrungssatz. Wer sich einmal die Mühe macht, die Begriffe “Banküberfall” und “Schalldämpferwaffe” zu googeln, wird feststellen, dass die Verwendung einer Schalldämpferwaffe bei Banküberfällen durchaus üblich ist. Was auch Sinn ergibt. Wenn ein Warnschuss in die Decke abgegeben wird, soll schließlich nicht das ganze Viertel mitbekommen, dass gerade ein Überfall stattfindet. Und auf diesem wackligen Fundament der Waffenidentifizierung und eines Erfahrungssatzes, den es nicht gibt, beruht der Antrag der Bundesanwaltschaft, Herrn Wohlleben zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen.

Ich frage mich, ob auch der Bundesanwaltschaft bewusst war, auf welcher Basis sie ihren Beweis führte. Jedenfalls ist mir noch die Stimme von Oberstaatsanwalt Weingarten im Ohr, der in den Saal rief: “Wer wagt es da, noch etwas anderes zu denken.” Ich möchte Ihnen dazu sagen, dass ich es unter keinen Umständen für ein Wagnis halte, zu denken. Ich halte es eher für gewagt, nicht zu denken. Und vor Gericht nicht zu denkern, sollte sich grundsätzlich verbieten. Insbesondere, wenn ein Verfahren so mit Emotionen befrachtet ist wie dieses. Da sind nicht nur die Taten selbst, die schlicht nur als pervers bezeichnet werden können; da ist in tragender Rolle das emotional belastende Moment des Nazi-Themas.

Das “Dritte Reich” ist seit fast drei Generationen Geschichte. Der Vorwurf aber, der Deutsche trage den Nationalsozialismus gleich einer Erbsünde ab Geburt in sich, ist überaus lebendig. Und offenbar manchmal auch zutreffend. Und bei jenen, wo er nicht zutreffend ist, herrscht oft eine tief verwurzelte, manchmal geradezu hysterische Furcht, sich diesem Vorwurf auszusetzen. Weshalb – so habe ich den Eindruck – es im Umgang mit Rechtsaußen des Öfteren an der Sachlichkeit fehlt. Vor Gericht aber bedarf es ständiger und sorgfältiger Abwägung, welche Vorwürfe emotional geprägt und welche auf leidenschaftslos geprägten Fakten basieren. Wenn eine Gesellschaft daran gemessen werden kann, wie sie mit den Schwächsten umgeht, dann kann ein Rechtsstaat daran gemessen werden, wie er mit dem politischen Gegner umgeht.

Mutet es merkwürdig an, wenn die Anwältin einer Hinterbliebenen Sachlichkeit anmahnt? Und nicht in die Emotionalität schlittert? Wie es hier so häufig geschehen ist. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn es meiner Mandantin um Rache ginge. Doch darum geht es ihr nicht. Rache ist nichts, was ihr mit ihrem Schmerz hilft. Mit Emotionen hat meine Mandantin genug zu kämpfen. Was ihr helfen würde, wäre, die Wahrheit zu erfahren. Um es klar auszusprechen: Für meine Mandantin kann es hier kein gerechtes Urteil geben. Denn vieles, was ihr angetan wurde, ist überhaupt nicht justiziabel. Natürlich ist da zunächst der Verlust ihres Bruders: Eine Lücke wurde in ihr Leben gerissen, die sich nie wieder schließen wird. Und dann kam das Bekennervideo – und das, Frau Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Greger, war kein Stich ins Herz; da wurde ein Brustkorb gewaltsam geöffnet und das arme pumpende Herz herausgerissen, auf den Boden geworfen, bespuckt und mit Doc Martens darauf herumgesprungen. Die unfassbare Botschaft, dass Süleman ermordet wurde, weil er türkischer Abstammung war; im Leben meiner Mandantin spielte die ethnische Herkunft nie auch nur die geringste Rolle. Sie hat ihren Sohn dazu erzogen, auf die Frage, ob er Deutscher oder Türke sei, zu antworten: Ich bin ein Mensch.

Ich frage mich, ob all diesen wohlmeinenden Menschen, die im Laufe dieses Verfahrens, immer wieder den institutionellen Rassismus in seinen verschiedenen Ausprägungen und Erscheinungsformen angeprangert haben, bewusst war, was sie angerichtet haben. Natürlich gab es Ermittlungspannen. Die passieren immer wenn ermittelt wird. Weil Menschen ermitteln. Mit all ihren Eitelkeiten, Unzulänglichkeiten und manchmal auch schlichter Dummheit. Nur sollte man nie Bösartigkeit unterstellen, wenn Dummheit, Eitelkeit oder Unzulänglichkeit als Erklärung ausreichen. Ich möchte nur kurz an die Episode ereinnern, als ein Polizeibeamter auf die Wohnung stieß, in der Hans Martin Schleyer gefangen gehalten wurde. Der Hinweis, die Wohnung sei von einer Ausweisbeschafferin der RAF angemietet worden, wurde von der höheren Dienststelle schlicht nicht zur Kenntnis genommen. Warum nicht, wurde nie abschließend geklärt. Allerdings findet sich unter den diversen Erklärungsversuchen für diese entsetzliche Ermittlungspanne, die den Tod eines Menschen zur direkten Folge hatte, nicht ein einziges Mal der Grund des institutionellen Rassismus.

(…)

Ist denn niemandem, der diesen Vorwurf erhoben hat, bewusst, dass damit die Hassbotschaft des NSU perpetuiert und konsolidiert wird? Das diese Vorwürfe bedeuten: Der NSU war nur die Speerspitze; der den Weg der Gewalt gewählt hatte, aber dessen Art zu denken in Deutschland weit verbreitet ist? Ausgerechnet bei der Polizei und den Ermittlungsbehörden weit verbreitet ist? Also gerade bei den Institutionen , von denen man sich Schutz vor Gewalt erhofft? In diesem Zusammenhang erlauben Sie mir noch einen Gedanken: Ich kann mir nicht über alle Ermittlungsbeamten ein Urteil bilden. Jedenfalls aber über die Hamburger kann ich das. Weil ich Kontakt zu ihnen hatte. Und ich weiß, wie unendlich schwer sie die Vorwürfe des institutionellen Rassismus getroffen haben.

Ich weiß – wie Sie auch und wie jeder Polizeibeamte – , dass bei Tötungsdelikten der Täter meist im unmittelbaren Umfeld des Opfers zu finden ist. Insofern ist es überaus folgerichtig, im Umfeld des Opfers den Täter zu vermuten. Das ist kein institutioneller Rassismus, das sind Erfahrungssätze der Kriminologie. Ich weiß auch, dass die Ermittlungen in Hamburg in wirklich jede Richtung geführt wurden. Allein, es fehlten die Anhaltspunkte für eine heiße Spur in Richtung NSU. Was damit zusammenhängen mag, dass eine Tötungsserie wie die des NSU eben erstmals in Deutschland passiert ist. Und das gilt auch für die ersten Verdachtsmomente der Profiler – dort wurde ein rechtsextremer Hintergrund vermutet. Nur, auch dort: keine heiße Spur.

Hinsichtlich der weiteren Kritik, es sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden, dass Deutschland von einer rassistisch motivierten Mordserie heimgesucht wird. Stellen Sie sich bitte das Szenario vor: In der damalig bereits aufgeheizten Stimmung wird auf n-tv eine Pressekonferenz angekündigt. Sodann tritt ein Ermittler vor die Mikrofone und gibt kund, dass Migranten, die ein Kleingewerbe betreiben, offenbar im Fokus rassistisch motivierter Mordtaten stehen. Es seien bereits mehrere Taten bekannt, von den Tätern fehlt jede Spur, weitere Opfer sind zu befürchten. Falls jemand weiterführende Hinweise habe, möge er die unten eingeblendete Nummer anrufen, könne sich aber auch an jedes Polizeirevier wenden.

Ich denke nicht, dass ein solches Vorgehen zu ernst zu nehmenden Hinweisen geführt hätte. Ich bin mir aber sicher, dass Teile Hamburgs gebrannt hätten. Und ich halte die Möglichkeit von Ausschreitungen, Straßenschlachten und eventuell auch Toten für wahrscheinlich. Jedenfalls hätte ich nicht die Verantwortung übernehmen wollen, dieses Pulverfass zu zünden.

Zielführende Hinweise hätte ich noch am ehesten durch Informationen aus dem Umfeld des NSU erwartet. Um aber solche Informationen zu bekommen, musste man – zwingend – den Weg über V-Leute wählen. Auch dieses Vorgehen wurde zum Vorwurf gemacht.

In diesem Zusammenhang gestatten Sie mir ein kurzes Wort zum viel beschworenen “Netzwerk”. Frei nach Benjamin Franklin: Selbstverständlich können drei Menschen ein Geheimnis bewahren. Wenn zwei von ihnen tot sind. Das hier dargestellte vermutete Unterstützer-Netzwerk des NSU hätte aus mehr Personen bestanden als ein dörflicher Männergesangsverein. Wenn so viele Personen von einem so monströsen Geheimnis wissen, halte ich es für ausgeschlossen, dass dieses Geheimnis über zehn Jahre lang durch sämtliche Alkoholabstürze, Bettgeflüster, persönliche Feindschaften oder schlicht durch die Möglichkeit, durch einen Deal der Strafverfolgung zu entgehen, gewahrt worden wäre. Ganz abgesehen von diesem altmodischen Gewissen, dass man Nazis generell abspricht, das aber bei dem einen oder anderen vielleicht doch zum Tragen gekommen wäre. Denn prinzipiell gegen jemanden etwas zu haben, ist etwas ganz anderes, als zu goutieren, dass diesem Jemand ins Gesicht geschossen wird.

Nach vier Jahren Verhandlung kann man, insbesondere durch die mediale Aufarbeitung des Prozesses, den Eindruck gewinnen, der NSU war lediglich durch den privaten und institutionellen Rassismus möglich. Was gewiss unzutreffend ist: Der NSU war möglich, weil ein höchst unglückliches Schicksal drei Menschen zusammengeführt hat, deren Wut, deren Hass, deren antisoziale Persönlichkeiten Mord und Terror über Deutschland brachten. Mit dem Ziel, Migranten die Botschaft zu vermitteln, dass Deutschland nicht ihre Heimat sei. Dass sie in Deutschland persona non grata seien. Unter diesem Aspekt war der NSU überaus erfolgreich. Die Botschaft an die Migranten, sie seien ihres Lebens nicht mehr sicher, ist zu meinem tiefsten Bedauern nicht mit dem NSU gestorben. Und diesmal sind es keine rechtsextremen Terroristen, die vermitteln, Deutschland sorge sich nur um die Deutschen, sondern es sind Anwälte und Journalisten. Ich kann im Namen meiner Mandantin nur appelieren, auch in der wohlmeinendsten Berichterstattung nicht die Herkunft eines Menschen als Erklärungsversuch heranzuziehen, wenn die Erklärungen fehlen. Das wäre auch das, was sich meine Mandantin für die Zukunft wünscht. Als Mensch wahrgenommen zu werden. Nicht als Opfer. Ihren Schmerz nicht von Menschen benutzen zu lassen, die ihre eigenen Ziele durchsetzen wollen und sich dabei anmaßen, für meine Mandantin zu sprechen.” Zitat Ende

(aus “Der NSU-Prozess. Das Protokoll”; Ramelsberger, Ramm, Schultz, Stadler, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung im Jahr 2019; Band 2; Seiten 1619 bis 1624)

NSU-Prozess – Wer uns aus der Seele spricht

Am 1. November 2018 hielten die RAe Sturm und Heer vor Jurastudenten  der Bucerius-Law-School einen Vortrag, über ihre Erfahrungen im NSU-Prozess.  Die anschließende Fragerunde leitete ein Student wie folgt ein, Zitat:

Student: Die entscheidende Frage die ich mir so gestellt hab am Anfang gerade bei ihren Ausführungen war ja, wie sie es eigentlich geschafft haben, dass die ganzen Leute jetzt straffrei davongekommen sind, die so gegen den Rechtststaat verstoßen haben und die Prinzipien so eigentlich mit Füßen getreten haben. Es kann doch nicht sein, dass wir vorher Ergebnisse veröffentlichen, das wir in einen Prozess reingehen mit feststehenden Ergebnissen und das im Endeffekt auch keine Konsequenzen hat für die Beteiligten.

RA Heer: Ich stimme Ihnen zu, dass kann nicht sein.

Student: Naja, letztendlich meine ich, die Idee wäre doch jetzt, wir ziehen los und treten Strafprozesse gegen all die Beteiligten los, die da so gegen verstoßen haben und das muss ja eigentlich auch soweit führen können, dass wir sagen, wir kriegen die Immunität der Politiker aufgehoben an den Stellen, weil das so grundlegend gegen unseren Rechtsstaat verstößt das wir sagen, das können wir hier nicht dulden

RA Heer: Ja dazu müssten bestimmte Verhaltensweisen erstmal strafbar sein, also nach dem StGB ja….” Zitat Ende – ab Minute 1:09:30

Mutige Aussage eines jungen Mannes, der das Herz auf dem richtigen Fleck trägt. Hoffe der wird zu einem Zeitpunkt Generalbundesanwalt, wenn die Behörde keinerlei politischen Zwängen mehr unterworfen ist. 

Abgesehen davon frage ich mich natürlich, was RA Heer mit seinen Antworten und seinem gesamten Vortrag sagen wollte. Was regt er sich vor den Studenten dann über “strafprozessuale Schweinerein” auf, wenn diese doch angeblich legal waren? Wer im Glashaus sitzt, wirft halt nicht gern mit Steinen. So siehts aus. 

NSU-Prozess: Hat das Gericht Recht gebeugt?

Wie auf diesem Blog bereits hier veröffentlicht, hatte ich sowohl gegen die Mitglieder des Strafsenats im NSU-Prozess, als auch gegen die Rechtsanwälte der Zschäpe-Verteidigung, Strafanzeigen erstattet. Da das eine Verfahren eingestellt ist und das andere nicht eröffnet wurde, ist eine öffentliche Debatte darüber statthaft. Sie ist allerdings auch geboten, denn sowohl bei Rechtsbeugung als auch bei Parteiverrat handelt es sich um Sonderdelikte. NSU-Prozess: Hat das Gericht Recht gebeugt? weiterlesen

NSU-Komplex: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Michael Menzel und Beamte der KPS Eisenach – aktualisiert am 24.03.19; 24.04.19 und 21.06.19

Aktuell sind im Zusammenhang mit dem NSU folgende Verfahren anhängig.

  • 227 Js 22943/17 – wegen Mordverdachts gegen Michael Menzel
  • 227 Js 9836/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen einen Angehörigen der KPS Eisenach
  • 227 Js 20232/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen zwei weitere Angehörige der KPS Eisenach
  • gelöscht, siehe Aktualisierung am 21.06.2019
  • gelöscht, da eingestellt, siehe Aktualisierung 24.03.19
  • gelöscht, da nicht eröffnet, siehe Aktualisierung 24.04.19
  • TH1103-021874-17/2 – Aktenzeichen einer Strafanzeige wegen Verdachts der Falschaussage gegen 12, vom Thüringer NSU-Untersuchungsausschuss 6/1 vernommene Zeugen (Staatsanwaltschaft Erfurt hat bisher auf schriftliche Anfragen zur Übermittlung des dortigen Aktenzeichens nicht reagiert.

Weitere Auskünfte können erst erteilt werden, wenn das jeweilige Verfahren eingestellt ist. (§ 353d Nr. 3 StGB) Die Veröffentlichung der Aktenzeichen und der Verfahrensgegenstände erfolgt wegen des mittlerweile auch höchstrichterlich festgestellten, erheblichen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit.

Der Blogbetreiber ist nicht Verfasser der Anzeigen!

Aktualisierung: http://friedensblick.de/31377/staatsanwaltschaft-meiningen-stellt-mordermittlungsverfahren-gegen-michael-menzel-und-michael-lotz-ein/

“Aktualisierung 24.03.2019

227 Js 2791/19 – Geschäftszeichen StA München I – 127 Js 122398/19 – gegen Götzl, Lang, Kuchenbauer, Odersky, und Feistkorn wegen Verdachts der Rechtsbeugung – am 18.03.2019 gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den Ausführungen des Anzeigeerstatters um bloße Spekulationen handelt, da die schriftliche Begründung des betroffenen Urteils noch nicht vorliegt.

Der Anzeigeerstatter wird gegen den Bescheid keine Beschwerde einlegen. Denn die Begründung der Verfahrenseinstellung ist aus Sicht eines nicht näher mit dem Gesamtgeschehen befassten Juristen plausibel. Insofern wird der Sachverhalt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung gegebenenfalls erneut zur Anzeige gebracht.”

Aktualisierung 24.04.19

“Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wg. Verdachts des Parteiverrats gegen die Zschäpe-Verteidigung wurde mit Verfügung vom 11.04.2019 abgesehen.

Begründung: Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vielmehr handele es sich um den Vorwurf einer sog. Schlechtverteidigung. Diese aber sei nicht strafbar.”

Aktualisierung 21.06.2019

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen BAW Diemer wegen Verdachts der Rechtsbeugung wurde mit Verfügung vom 14.06.2019 abgesehen.

Begründung: Selbst wenn meine sonstigen Schlussfolgerungen zutreffen, ließe sich daraus nicht schließen, dass der Beanzeigte bewusst (sic!) Tatbeteiligte verschleiert hat.


Kiesewetter Mord: Böhnhardt, Mundlos beim NSU-Prozess entlastet!

Zeugen des Heilbronner Polizisten-Überfall vom 25.04.2007 und Sachverständige sagten in den letzten Tagen beim NSU Prozess aus. Es wurden dabei keine Beweise für die Täterschaft des Trios Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos, Beate Zschäpe erbracht. Dafür traten das Trio entlastende Ungereimtheiten zu Tage, die hier zusammengefasst werden. Trotzdem gibt sich die Bundesanwaltschaft weiter überzeugt, dass Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt die Mörder waren, genauso viele Medienvertreter, etwa Tanjev Schulz (sz) oder Gisela Friedrichsen (spiegel).

Der Journalist Franz Feyder beschreibt in der Stuttgarter Zeitung dagegen genau die entlastenden Aussagen. Kiesewetter Mord: Böhnhardt, Mundlos beim NSU-Prozess entlastet! weiterlesen