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Muss der Münchner NSU-Prozess neu aufgerollt werden?

von Gabriele Muthesius

Das nach fünfjähriger Dauer am 11. Juli 2018 im Münchner NSU-Prozess ergangene Urteil lautete lebenslänglich für die Hauptangeklagte Beate Zschäpe – überdies wurde besondere Schwere der Schuld festgestellt – sowie auf Haftstrafen von zweieinhalb bis zehn Jahren für ihre vier Mitangeklagten.

Die am 21. April 2020 – 650 Tage später und nur 36 Stunden, bevor das Verfahren wegen Fristüberschreitung hätte neu eröffnet werden müssen – vom Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Münchner Oberlandesgerichts, Manfred Götzl, und seinen beisitzenden Kollegen präsentierte, 3025 Seiten umfassende Urteilsbegründung, die der Autorin seit kurzem vorliegt, darf durchaus als Bestätigung der zentralen Kritikpunkte interpretiert werden, die im Hinblick auf den Prozess, das Urteil sowie die mangelhafte behördliche Aufklärung des gesamten NSU-Komplexes von der Verteidigung, den Opferfamilien (Nebenklägern) und in den Medien vielfach geltend gemacht worden sind. (Einiges davon hatte ich in einem Blättchen-Beitrag unmittelbar nach der Urteilsverkündung zusammengetragen.)

So liefert das Urteil zu allen dem NSU-Trio Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zur Last gelegten Verbrechen – zehn Morde, zwei Sprengstoffattentate und 15 Raubüberfälle – so minutiöse Tatvorbeitungs- und -hergangsdarstellungen, als wären die Richter quasi unmittelbare Beobachter der Vorgänge gewesen. So heißt es etwa zur „Tat zulasten von Enver Şimşek in Nürnberg am 09. September 2000“ (sogenannter erster NSUMord): „Am 09. September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der Liegnitzer Straße geparkt hatte. Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt traten an die geöffnete Schiebetür an
der Beifahrerseite des Transporters heran, um Enver Şimşek zu töten. […] Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab Uwe Böhnhardt oder Uwe Mundlos […] sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer 034678 […] vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. […] Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer 012289 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab.“ ( Zur Gesamtdarstellung dieser Tat in der Urteilsbegründung hier klicken) Und zum „Anschlag in der Probsteigasse in Köln im Dezember 2000/Januar 2001“ (Sprengstoffattentat) heißt es: „Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt […] die Aufgabe, vor Ort in Köln tätig zu werden. […] Einer von beiden betrat, während der andere vor dem Laden wartete, am späten Nachmittag mit einem Weidenkorb, in dem sich der Sprengsatz, versteckt in einer metallenen Christstollendose befand, den Laden
und traf dort auf den Ladeninhaber […]. Um einen Einkauf vorzutäuschen, sammelte er einige Lebensmittel in dem Laden ein und legte diese in den Weidenkorb zu der roten, weihnachtlich mit Sternen verzierten Christstollendose mit der Sprengvorrichtung. […] Unter dem Vorwand, sein vergessenes Portemonnaie aus der nahegelegenen Wohnung holen und umgehend zurückkehren zu wollen, stellte der Täter den Korb […] an der Kasse des Ladengeschäfts ab […] und begab sich zu seinem wartenden Mittäter.“ (Zur Gesamtdarstellung dieser Tat in der Urteilsbegründung hier klicken.) Und so weiter und so fort.

Gedeckt durch die Beweisaufnahmen im Prozess selbst sind diese Darstellungen in ihrem Kernpunkt, dem Tatvorwurf gegenüber Mundlos und Böhnhardt, hingegen in keinem einzigen Fall. Denn für alle 27 mutmaßlichen NSU-Tatorte konnten die Ermittler (Bundeskriminalamt) keine forensischen Nachweise (Fingerabdrücke, DNA) für die physische Anwesenheit von Mundlos und Böhnhardt zu den Tatzeitpunkten erbringen und die Anklagebehörde (Bundesanwaltschaft) vulgo im Prozess auch nicht vorlegen. Dasselbe gilt für Zeugenaussagen und erstellte Phantombilder. Eine in der deutschen Kriminalgeschichte singuläre Serie (siehe ausführlich Blättchen-Ausgabe 10/2017).

Dass Richter Götzl auf ein stenografisches Protokoll der Hauptverhandlung ebenso verzichtete wie auf eine Bandaufzeichnung der 438 Verhandlungstage ist zwar, so Annette
Ramelsberger von der Süddeutschen Zeitung (SZ), eine „Praxis aus der Zeit, als die Strafprozessordnung entstand: Das war 1877“, aber so ist leider nicht „offiziell“ feststellbar, wie oft in diesem Prozess der Begriff „Verfassungsschutz“ zur Sprache kam. „[…] tausendfach“, meint jedenfalls Tom Sundermann (DIE ZEIT) mit Verweis auf die zahlreichen „Gelegenheiten, bei denen Sicherheitsbehörden und Ermittler gepatzt haben“ und „Situationen, in denen die drei untergetauchten Rechtsextremisten mutmaßlich rechtzeitig hätten gefasst werden können“. Weitgehend protokolliert haben die Verhandlungen dagegen die Prozessbeobachter der SZ; die vier Bände mit zusammen 1860 Seiten samt einem zusätzlichen Materialband wurden im Jahre 2018 publiziert. Darinnen immerhin um die 90 Verhandlungstage mit direkten Bezügen zum Verfassungsschutz – inklusive des Sachverhalts, dass sich am Tatort des 6. Juni 2006 in Kassel, wo Halit Yozgat in seinem Internetcafé ermordet wurde, zum Tatzeitpunkt mit Andreas Temme ein Mitarbeiter des hessischen Verfassungsschutzes aufgehalten hat. Temme selbst war im Münchner Prozess mehrfach vernommen worden. Doch in der voluminösen Urteilsbegründung von Götzl und Kollegen kommen der Begriff „Verfassungsschutz“ und der Name Temme überhaupt nicht vor. Es dürften nicht zuletzt Ungereimtheiten wie diese sein, die Nebenkläger wie deren Anwälte
erneut zu teils geharnischter Kritik am gesamten Prozess veranlasst haben. Die Urteilsbegründung hätte Ergebnisse des Verfahrens „bis zur Unkenntlichkeit verkürzt oder dreist verschwiegen“ und gezeigt, dass die Richter „kein Interesse an einer Aufklärung hatten“. Nach deutscher Rechtspraxis steht der Nebenklage im Falle einer Täterverurteilung allerdings kein Recht auf Revision zu.

Revision eingelegt hat indes die Bundesanwaltschaft und zwar gegen das aus deren Sicht mit bloß zweieinhalb Jahren zu niedrige Urteil gegen Zschäpes Mitangeklagten André Eminger, das Neonazis am 11. Juli 2018 im Gerichtssaal mit Johlen begrüßt hatten. Götzl und Kollegen hatten Eminger in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen und aus dem Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt – jenen Mann, der 13 Jahre lang Vertrauter von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt gewesen war. Der hatte dem Trio unter seinem Namen eine Wohnung angemietet, hatte Einkäufe erledigt, den beiden Uwes auch mal seine Krankenkassenkarte zur Verfügung gestellte, ihnen dreimal zu einem (angemieteten) Wohnmobil verholfen und vieles andere mehr. Daher erläuterte Oberstaatsanwalt Jochen Weingarten von der Bundesanwaltschaft, die gegen Eminger zwölf Jahre beantragt hatte: Es sei nicht glaubhaft, dass Eminger die ganze Zeit lang quasi nur neben dem NSU-Trio „hergetrottet“ sei, ohne Fragen zu stellen. Etwa: „Wovon lebt ihr eigentlich, warum im Untergrund, und was macht ihr eigentlich den ganzen Tag lang?“ Doch genau so sah es offenbar der Götzl-Senat und attestierte jetzt: „Eine derartige lockere persönliche Beziehung in Zusammenschau mit ihrer ideologischen
Verbundenheit eröffneten (sic! – G.M.) für den Angeklagten Eminger jedoch keine tiefgehenden Einblicke in die Lebensumstände der drei untergetauchten Personen.“ Und daraus schloss „der Senat, dass der Angeklagte Eminger bei lebensnaher Betrachtung davon
ausgegangen ist, die drei würden ihren Lebensunterhalt aus grundsätzlich erlaubten und nicht schwerstkriminellen Quellen bestreiten“.

Das abenteuerlichste Konstrukt freilich komponierten Götzl und Kollegen mit Ihrer Begründung der unmittelbaren Beteiligung von Zschäpe an den Mundlos und Böhnhardt zugeschriebenen Verbrechen und damit zum Nachweis ihrer direkten Mittäterschaft sowie des verhängten Urteils lebenslänglich, mit besonderer Schwere der Schuld – und zwar mit der ebenso feinsinnigen wie sophistischen Anschuldigung, dass gerade Zschäpes offenkundige
Abwesenheit von allen Tatorten den Kern ihrer Mittäterschaft bilde. Oder in bestem Juristendeutsch: „Gemäß dem gemeinsam gefassten Tatkonzept und der gemeinsam durchgeführten konkreten Tatplanung wäre die Anwesenheit der Angeklagten Zschäpe am Tatort und die Begehung einer tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung dort durch sie planwidrig gewesen. Vielmehr waren nach diesem Konzept gerade ihre Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung geradezu Bedingung dafür, dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten. Denn nur durch die örtliche Aufteilung der Angeklagten Zschäpe einerseits sowie Uwe
Mundlos’ und Uwe Böhnhardts andererseits war gesichert, dass die von allen drei Personen gewollte Legendierung der Wohnung erfolgt und dass der festgestellte ideologische Zweck der Gewalttaten letztendlich erreicht werden würde. Da die Schaffung eines sicheren Rückzugsraums und die Erreichung des ideologischen Zwecks der Tatserie bei der Angeklagten Zschäpe als auch bei den beiden Männern Bedingung für die Begehung einer Tat war, hatte die Angeklagte Zschäpe durch das Erbringen ihres Tatbeitrags bestimmenden Einfluss auf das ‚Ob‘ der Taten, also ob sie überhaupt begangen wurden.“ Auf vergleichbare Weise begründete der Senat auch Zschäpes direkten Einfluss auf das „Wo“, „Wann“ und
„Wie“ der Tatausführungen.

Dass eine solche Interpretation der juristischen Tatbestände der Mittäterschaft und der Beihilfehandlung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seiner Auffassung nach eklatant widerspreche, hat Zschäpe-Anwalt Mattias Grasel bereits in seinem Schlussvortrag während des Prozesses ausgeführt und begründet. Revision gegen das Urteil eingelegt haben neben Grasel auch Zschäpes ursprüngliche Pflichtverteidiger Anja Sturm und Wolfgang Heer mit einen Schriftsatz sowie Wolfgang Stahl mit einem eigenen gesonderten.

Schnell weitergehen wird es deswegen nun aber nicht. Mit einer Entscheidung des BGH über Annahme oder Ablehnung der Revisionen rechnen Experten erst in ungefähr zwei Jahren. Erst dann wird man wissen, ob der NSU-Prozess neu aufgerollt werden muss.

Ursprünglich erschienen am 20. Juli 2020 in Das Blättchen 15/2020

Verleumden Aust/Laabs Ralf Marscher oder “nur” fehlerhafte Darstellung?

Im vorherigen Artikel fragte ich, ob es sich lediglich um einen gravierenden Recherchefehler von Aust/Laabs handelte oder um eine Verleumdung? Die Vernehmung des Polizeibeamten Paul Lehmann fand am 02.06.2016 statt, auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunkes steht als Ausstrahlungstermin der Langfassung des “NSU-Komplexes” der 18.10.2016! Die Kurzfassung wurde jedoch schon am 06.04.2016 ausgestrahlt. Im Fall der Kurzfassung könnten sich Aust/Laabs also verteidigen, nichts von der entlastenden Aussage von Lehmann gewusst zu haben. Im Falle der Langfassung, die erst Monate später ausgestrahlt wurde, würde die Erklärung jedoch nicht greifen. Verleumden Aust/Laabs Ralf Marscher oder “nur” fehlerhafte Darstellung? weiterlesen

Aust/Laabs erwecken falschen Eindruck über Verwicklung von Ralf Marschner in Ceska-Mordserie

Das als Dokumentation gefeierte Machwerk “NSU-Komplex” (Link zum Bayerischen Fernsehen) kritisierte ich bereits in der Vergangenheit in einer abgebügelten Programmbeschwerde.

Während des Studiums der Wortprotokolle des zweiten NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages fiel mir jedoch eine Aussage des Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA) Kriminaloberkommissar Paul Lehmann  ins Auge. Der Ermittler kam 2013 zum Ergebnis, dass eine Autoanmietung des damaligen Informanten des Geheimdienstes “Verfassungsschutz” Ralf Marschner nicht mit der Ermordung des Nürnbergers Abdurrahim Özüdoğru im Zusammenhang steht.  Aust/Laabs erwecken falschen Eindruck über Verwicklung von Ralf Marschner in Ceska-Mordserie weiterlesen

Teil 1) Warum war Profiler Alexander Horn dem NSU bereits 2006 auf der Spur?

Einerseits erbrachten die Ermittlungen vor Ort keine Hinweise, dass die Ceska-Morde von Böhnhardt/Mundlos begangen wurden, andererseits führt der Weg der Ceska-Tatwaffe von der Schweiz direkt ins Umfeld des sogenannten NSU-Trios; NSU steht für “National-Sozialistischer-Untergrund”. Im Brandschutt vor Zschäpes Wohnung fanden Ermittler die Tatwaffe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht: Trotz umfangreicher Ermittlungen, etwa Befragungen von Zeugen und Informanten der Behörden, ist der Ermittlungsstand bis heute der gleiche geblieben: Ein NSU ist nicht erkennbar.

Angesichts dessen ist die Frage, warum der Profiler Alexander Horn 2006 eine neue Fallanalyse präsentierte, die zwei rechtsextreme Männer als Täter nahelegt. Bis heute ist ungeklärt, wie die Polizei auf diese neue Ermittlungsrichtung kam.  Wurden die Ermittlungen in die “politisch richtige” Richtung gelenkt, beruhten sie auf Vorwissen auf eine mögliche “NSU-Selbstenttarnung”, die im Jahr 2006 oder 2007 stattfinden sollte? Vorauswissen könnte die Ungereimtheiten erklären. Teil 1) Warum war Profiler Alexander Horn dem NSU bereits 2006 auf der Spur? weiterlesen

BR-Rundfunkratsvorsitzender Dr. Lorenz Wolf: Beim NSU-Fall müssen Staatsorgane ermitteln, auswerten, offene Fragen beantworten

Mitte Februar 2017 schrieb ich eine Programmbeschwerde über den als “Dokumentarfilm” beworbenen “Der NSU-Komplex”, für den Stefan Aust und Dirk Laabs verantwortlich sind. Der Film wird im öffentlichen-rechtlichen Fernsehen gezeigt und beworben, produziert vom Bayerischen Rundfunk (BR).

In diesem Machwerk werden Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos als rechtsterroristische NSU-Mörder diffamiert, ohne auf die sie entlastenden Indizien einzugehen, ohne die Möglichkeit anderer Täter und Hintergründe anzuführen. Es wird dazu auf eklatante Weise gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, sowie gegen den Grundsatz der Objektivität.

Als Antwort schrieb mir Dr. Lorenz Wolf, Vorsitzender des BR-Rundfunkrates, sinngemäß, dass doch nicht ernsthaft an der Schuld der zwei Männer gezweifelt werden könnte. BR-Rundfunkratsvorsitzender Dr. Lorenz Wolf: Beim NSU-Fall müssen Staatsorgane ermitteln, auswerten, offene Fragen beantworten weiterlesen

Aust/Laabs bezeichnen Böhnhardt/Mundlos als “NSU-Mörder”

Hier einige Beispiele, bei denen vor allem die Journalisten Stefan Aust und Dirk Laabs Böhnhardt/Mundlos als “NSU-Mörder” bezeichnen, ohne ein “mutmaßlich”. Was sie im Film “NSU-Komplex” machten, war also keine Ausnahme gewesen.

NSU-Mörder arbeitete bei V-Mann des Verfassungsschutzes (…) “In den letzten beiden Jahren seiner V-Mann-Tätigkeit betrieb er eine Baufirma in Zwickau und beschäftigte dort den NSU-Mörder Uwe Mundlos, (…)” Von Stefan Aust, Helmar Büchel, Dirk Laabs, 

“(…)wonach zumindest der NSU-Mörder Uwe Mundlos, möglicherweise aber auch Beate Zschäpe bei (…)” Von Stefan Aust, Helmar Büchel, Dirk Laabs 

“Immerhin waren die NSU-Mörder Böhnhardt und Mundlos da noch unterwegs. Aber nach deren Selbstentlarvung durch Selbstmord gab und gibt es keinen Grund mehr, die Aufklärung einer zehnfachen Mordserie zu behindern.” Stefan Aust, 01.03.2015

“Wie nah war der Verfassungsschutz den NSU-Mördern? (…) alle von ihnen heute entweder tote Täter wie Mundlos und Böhnhardt – oder als mutmaßliche Helfer (…).” Stefan Aust, Per Hinrichs, Dirk Laabs | Veröffentlicht am 01.03.2015

“Das unverschämte Glück der NSU-Mörder (…) Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hätten schon bei ihrem ersten Mord auffliegen können.”  Hannelore Crolly, 10.07.2013

“(…) kamen die Ermittler der Soko Bosporus den Persönlichkeiten der zwei NSU-Mörder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos sehr nahe.” kein Journalist als Autor genannt, 06.03.2013

Einspruch gegen die Antwort des BR-Rundfunkrates zur Programmbeschwerde NSU-Komplex

Bayerischer Rundfunk
Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats
Rundfunkplatz 1
80335 München

Einspruch gegen Ihre Antwort vom 22.05.17 auf meine Programmbeschwerde zum „NSU-Komplex“ vom 14.02.2017

Sehr geehrter Herr Rundfunkratsvorsitzender Dr. Wolf,  Einspruch gegen die Antwort des BR-Rundfunkrates zur Programmbeschwerde NSU-Komplex weiterlesen

Programmbeschwerde zum Film NSU-Komplex und Antwort des BR-Rundfunkrates

Bayerischer Rundfunk
Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats
Rundfunkplatz 1
80335 München

Programmbeschwerde „NSU-Komplex“, BR-Produktion, gelaufen am 18.10.2016

14.02.2017

Sehr geehrte Damen und Herren des BR-Rundfunkrates,

das Angebot zur Meinungsbildung in den öffentlich-rechtlichen Sendern muss dem Grundsatz der “Objektivität” folgen. Der sogenannte “Dokumentarfilm” „NSU-Komplex” verstößt gegen diesen Grundsatz auf eklatante Weise. Auf der BR-Internetseite wird der Film folgendermaßen beworben:

“Der Dokumentarfilm von Stefan Aust und Dirk Laabs liefert einen umfassenden und genauen Überblick über die Hintergründe des NSU-Terrors (…).”

Diese Werbeaussage stimmt nicht, da kein Dokumentarfilm vorliegt. Es wird kein authentisches, wahrhaftes Bild der Hintergründe des sogenannten „NSU-Terrors“ gegeben, sondern eine Fiktion beschrieben. Zwar ist der Film stellenweise um genaue Aufklärung bemüht, es kommen Zeitzeugen zu Wort, z. B. vom sogenannten „Thüringer Heimatschutz“, seine zentrale Aussage ist jedoch maßlos übertrieben, da entgegen der tatsächlichen Beweislast: Uwe Mundlos und Uwe Böhnhart wären rechtsextremistisch motivierte Haupttäter der Ceska-Morde gewesen, sowie Bombenleger und Bankräuber. Schon in den ersten 20 Sekunden des Filmes wird dies klargemacht:

„Jagdszenen in Dunkeldeutschland. Hier in Thüringen begann es und hier endete es auch. Ein mörderisches Drama mit zehn toten Opfer und zwei toten Tätern.“

Für diesen roten Faden biegen die Journalisten Stefan Aust und Dirk Laabs sich (ihre) Wahrheit zurecht. Sie mutmaßen nicht, sondern legen sich fest. Das wird aber dem komplexen Sachverhalt nicht gerecht. Dies werde ich in den kommenden Seiten begründen.

Ich gehe davon aus, dass Sie als Rundfunkrat ihrer Kontrollpflicht nachkommen werden und meine Programmbeschwerde prüfen.
Mit freundlichen Grüßen

Georg Lehle

Vorverurteilungen, Ceska-Mordserie

Der Film verzichtet darauf, die Männer als mutmaßliche Ceska-Schützen zu benennen, sondern vermittelt den Eindruck, die Täterschaft wäre klar ihnen zuzuordnen. So wird dort erzählt:

“Im September 2000 suchten sich Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ein Ziel: Am Rande von Nürnberg, unweit des Reichsparteitagsgeländes, fanden sie einen Mann, der Blumen an einen Straßenstand verkaufte. Mit zwei Waffen feuerten die Täter auf den Mann, (…). Er wurde das erste von zehn Opfern einer beispiellosen Mordserie.”

Objektiv kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Männer tatsächlich die Mörder von Enver Simsek waren: Genauso wie bei den anderen Ceska-Morden gab es keine DNA und Fingerabdrücke der beiden Männer am Tatort. Gesehen wurden sie auch nicht. Eine Zeugin beim Mordfall Simsek berichtete von einem Streit Simseks mit einem dunkelhaarigen Mann, kurz vor der Tat, siehe Phantombild links.

Bei einigen Ceska-Mordfällen sicherten Ermittler verdächtige DNA von bis heute anonymen Personen. Auch Phantombilder der anderen Fälle entlasten eindeutig Böhnhardt, Mundlos. Es wurden meistens verdächtige dunkelhäutige bzw. dunkelhaarige Männer beobachtet.

Kein einziger Zeuge beobachtete jedoch hellhäutige Männer mit fast-Glatzen, wie sie Böhnhardt und Mundlos in den 2000er Jahren hatten, oder bemerkte die abstehenden Ohren Böhnhardts.

Bombenleger

Uwe Mundlos wird im Film als ein Bombenleger der Keupstraße bezeichnet:

“So auch im Juni 2004 als Uwe Mundlos in der kölner Keupstraße ein Fahrrad abstellte, auf dem Gepäckträger eine Nagelbombe.”

Beide Männer werden als Bombenleger von Nürnberg dargestellt:

“Zwei Monate nach Coplands letzten Anschlag machten Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ernst. In Nürnberg unweit des Bahnhofs legten sie in einer kleinen Kneipe, die von einem Türken geführt wurde, eine Bombe ab.”

Auch hier gibt es keine DNA oder Fingerabdrücke der beschuldigten Männer, obwohl verdächtige DNA am Fahrrad des Keupstraßen-Bombenlegers gesichert wurde. Wie gehabt erwähnt der Film nicht diesen entlastenden Punkt, auch Zeugenaussagen südländisch wirkender Verdächtiger.

Die Zeugin Gerlinde B. sah einen der Kölner Bombenleger, als er sein Fahrrad in die Keupstraße schob. Sie bezeichnete ihn als „mediterranen Typ“. Bei „Aktenzeichen ZY“ ungelöst wurde ihre Aussage im Jahr 2005 folgendermaßen dargestellt:

„Jetzt gibt es einen Hoffnungsschimmer den Täter auf die Spur zu kommen, nämlich dieses Phantombild. Angefertigt wurde es mit Hilfe einer Zeugin, die einen der Täter gesehen haben will: Mitte 20, etwa 180 groß, schlank, dunkler Teint, dunkle Augen, mediterranen Typ.„
Nach ihren Vorgaben wurde Phantombild links erstellt.

phantom keup

Quelle: youtube

Bankräuber

Die Journalisten Aust/Laabs bezeichnen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt als Bankräuber:

“Böhnhardt und Mundlos änderten jedoch zunächst nicht ihre Vorgehensweise sondern überfielen wie gehabt regelmäßig Banken.”

“4 Tage nach der Sendung überfällt Uwe Böhnhardt eine Bank, allein.”

Uwe Böhnhardt wird als einer der Bankräuber von Stralsund dargestellt. Der Bankraub fand am 18. Januar 2007 statt. Der „NSU-Komplex“ zeigt ein Phantombild eines jugendlich wirkenden Täters mit vollen Haupthaar, ohne abstehende Ohren. Damit der Vergleich zu Böhnhardt passt, vergleicht der Film das Phantombild mit einem Foto des jugendlichen Böhnhardts aus den 90er Jahren! Tatsächlich schaute Böhnhardt 2007 wesentlich älter aus, mit fast Glatze und Geheimratsecken. Im Film heißt es:


„Jetzt gab es sogar ein Phantombild von Uwe Böhnhardt als Bankräuber.“

Auch hier sprechen in den Banken gesicherte DNA und sogar Fingerabdrücke dagegen, dass Böhnhardt/Mundlos die Täter gewesen sein könnten. Beim zweiten Überfall (inklusive des Edeka-Überfalls) wurde DNA des Räubers festgestellt.

Clemens Binninger (CDU-Bundestagsabgeordneter): “Aber für mich war es eben von Interesse, weil auch der Abgleich heute – das ist dann der zweite Überfall – mit Mundlos und Böhnhardt leider nicht übereinstimmt.”

Bei einem anderen Überfall wurde sogar ein Fingerabdruck des Bankräubers gesichert worden, keine Übereinstimmung:

“Clemens Binninger: (…) Ich will Sie was Zweites fragen. Bei dem Banküberfall in Chemnitz, Johannes-Dick-Straße 4, 30. November 2000, da konnten wir den Akten entnehmen, dass ein Fingerabdruck gesichert wurde, und dieser Fingerabdruck wurde zwischenzeitlich auch abgeglichen mit Mundlos und Böhnhardt, mit dem Ergebnis: Er passt für beide nicht.”

In der letzten Wohnung von Beate Zschäpe in Zwickau gab es Überwachungskameras. Trotz Auswertung der Bänder durch die Polizei gibt es keine Beweise, dass die Wohnung tatsächlich als „Depot“ genutzt wurde, wie Aust/Laabs meinen. Ihr Film berichtet falsch:

“Auch ein weißer Camper wurde von der Kamera erfasst. Mit dem gingen Böhnhardt und Mundlos auf ihren nächsten Beutezug, überfielen zunächst im September 2011 eine Bank in Arnstadt, dann am 04. November eine Sparkasse in Eisenach.”

Die von der Überwachungskamera erfasste Straßenszene zeigt nicht das Wohnmobil, mit dem sie in Arnstadt auf „Beutezug“ gegangen wären. Der Mietvertrag dieses Wohnmobils ging vom 05.09.11 bis 10.09.11! Der Zeitstempel der erfassten Aufnahmen zeigt stattdessen das Datum 26.10.11. Der Film zeigt folgenden Ausschnitt, mit dem angeblichen (Arnstädter) Wohnmobil:

In Wahrheit gibt es keine Aufnahmen des Arnstädter Wohnmobils in den Bändern, sondern von dem Wohnmobil, welches für den Bankraub in Eisenach am 04.11. genutzt worden wäre. Zu denken muss hier geben, dass die (angeblichen) Bankräuber Böhnhardt/Mundlos 40 Kartons mit Materialen ins Wohnmobil luden, darunter Kinderspielzeug, Geld von vorherigen Banküberfällen in Arnstadt und Stralsund, die geraubten Dienstwaffen der in Heilbronn überfallenen Polizisten, die erst am 01.12. gefundenen NSU-Bekennerfilme etc. Warum gibt es keine Aufnahmen, wie das Wohnmobil beladen wird?

Sogenannter „NSU-Bekennerfim“

Hier verdächtigen die Journalisten Uwe Mundlos den „Bekennerfilm“ selbst hergestellt zu haben.

“Hier stellten sie später auch die erste Version eines Bekennervideos her.”

“Am Tag der Ausstrahlung der Fernsehsendung begann vermutlich Uwe Mundlos (…) eine neue Bekenner-DVD des NSU zu schneiden. Sechs Wochen arbeitet er unter Hochdruck an einem Film (…).”

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist 2012 in einem Urteil darauf hin, dass Uwe Mundlos den Bekennerfilm nicht hätte programmieren können. Wenn, dann wäre laut BGH der Beschuldigte Andre E. dazu in der Lage gewesen:

„Im Umfeld des “Nationalsozialistischen Untergrunds” verfüge – aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit – allein der Beschuldigte über die erforderlichen Fähigkeiten. Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seien selbst nicht in der Lage gewesen, die Videosequenz herzustellen.“ (Bundesgerichtshof, AK 17/12, Absatz 23)

Also ist die Verdächtigung gegen Mundlos unbegründet, auch aus folgendem Grund: Der Bekennerfilm wurde nicht auf den in Zschäpes Wohnung gefundenen Festplatten programmiert. Es fehlen Dateien und Zeichensätze. Auszug aus den Ermittlungsakten der Polizei:

„Auf dem Asservat EDV11 befinden sich keine installierten Programm, die für die Erstellung der Corel-Dateien möglich wären. Es handelt sich um eine reine Datenfestplatte.“

„Festgestellt werden kann, dass mit der Summe der auf Asservat EDV11 vorhandenen Dateien, das Video in der vorliegenden Form nicht erstellt werden kann, da Fragmente für das Video fehlen.“

Der Film wurde lediglich auf eine mobile Festplatte kopiert, die während einer „Nachsuche“ im Schutthaufen vor der Wohnung Zschäpes gefunden wurde. Außerdem wurden an den (angeblich) von Beate Zschäpe verschickten Filmen (und Briefumschlägen) keine DNA oder Fingerabdrücke des Trios gefunden, sondern von bis heute anonymen Personen. Im Film tritt das Trio persönlich nicht auf, weder körperlich noch sprachlich.

Falschinformation der Ceska-Ermittlungen

Die Journalisten desinformieren über die Hintergründe der fehlgeschlagenen Ceska-Ermittlungen. Der entscheidende Fehler wäre gewesen, keine rechtsextremistisch motivierten Täter in Erwägung gezogen zu haben. Erst nach dem letzten Mord in Kassel im Jahr 2006 wäre es zu einer „Wende“ gekommen:

„Und doch war der Mord in Kassel die Wende bei den Ermittlungen der BAO Bosporus. Man nahm Abstand von der Theorie, dass die Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stammen könnten.“

Als Kronzeugen benützen die Journalisten den münchner Polizeibeamten und „Profiler“ Alexander Horn. Im Jahr 2006 erstellte er eine operative Fallanalyse, die zwei individuell handelnde Scharfschützen (Einzeltäter-Theorie) für möglich hält, mit fremdenfeindlicher Gesinnung. Horn sagte im Film:

„Und wenn man auf eine situative Opferauswahl geht, dann sind sie austauschbar (…). Und dann ist darunter eine andere Motivlage, eben eine fremdenfeindliche Motivlage. Dann macht auch das Beibehalten der Waffe Sinn. Denn dann ist die Waffe sozusagen die Botschaft.„

Kommentar Aust/Laabs:

„Alles deutete nun endlich auf das Naheliegende hin. Die Mörder stammten aus der rechten Szene (…).“

Widerlegung

Keineswegs übernahmen Ermittler ab 2006 Horns Fallanalyse. Es gab keine “Wende” in der Ermittlungsrichtung. Die Reaktion auf Horns Analyse beschreibt der Abschlussbericht des ersten NSU-Ausschusses des Bundestages:

“Im Übrigen sei das Meinungsbild in der Steuerungsgruppe so gewesen, dass die „Einzeltätertheorie“ nachrangig betrachtet und der „Organisationshypothese“ der Vorrang eingeräumt worden sei, und zwar von allen Ermittlungseinheiten mit Ausnahme der Bayern.”

Ein führender Ermittler bei zwei Mordfällen war Wolfgang Wilfing. Er reagierte auf die sogenannte „Selbstenttarnung des NSU“ im November 2011 mit Unglauben, denn während seiner Ermittlungen war kein NSU erkennbar gewesen. Um die 100 Zeugen wurden vernommen, niemand hätte etwas von Nazis gesagt. Allein die Fallanalyse des münchner Profilers, es könnte auch ein fremdenfeindlicher Hintergrund vorliegen, hätte nicht gereicht, denn: „Man braucht konkrete Hinweise.“

Auch ein Sachstandsbericht der Polizei aus dem Jahr 2005 steht im Widerspruch zur Darstellung im „NSU-Komplex“. Der Bericht zeigt, dass Ermittler sehr wohl die Einzeltäter-Theorie frühzeitig in Erwägung zogen, aber verwarfen, aus guten Gründen!

Gegen einen Scharfschützen mit „eigenen Motiven“ spräche, dass fast alle Mordopfer im Vorfeld bedroht wurden. Das Beibehalten der Ceska-Waffe würde auch in diesem Fall Sinn machen: Sie könnte als „Zeichen der Bedrohung für einen bestimmten Personenkreis“ dienen. Durch die Ceska-Serie erhielten die Täter eine „gewisse „Berühmtheit“, die durchaus als gewollt unterstellt werden kann.“

„Aufgrund des Umstandes, dass sich bei den Opfern kein konkretes Motiv ergibt, kriminelle Bezüge nicht zu finden sind und Beziehungen untereinander fehlen, werden auch Überlegungen zu Einzeltätern mit einbezogen, die ohne Mordauftrag Dritter aus eigenen Motiven (ähnlich den in den USA aufgetretenen „Snipern“) handeln.
Dagegen spricht, dass fast alle Opfer vor den Tatzeiten von Personen aufgesucht wurden, die nicht zur Stammkundschaft oder zum näheren Bekanntenkreis der Opfer gezählt werden können. Die Besuche wurden von unbeteiligten Zeugen als Bedrohungslagen oder als Streitgespräche interpretiert. Weiterhin liegen Aussagen vor, dass es z.B. bei den Opfern SIMSEK und TASKÖPRÜ zu Wesensveränderungen in den Wochen vor der Tat gekommen war, was ebenfalls gegen diese Theorie spricht.“
„Auch wenn die Motivlage nicht feststeht und unterschiedliche Ausgangslagen vorliegen können, handelt es sich in dieser Serie offensichtlich um Auftragsmorde.
Die beiden Schützen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gruppierung zuzuordnen, die sich mit Schuldeneintreibungen aller Art befasst und dazu auch Tötungsaufträge durchführt.
Die Verwendung der gleichen Waffe kann als ein Zeichen der Bedrohung für einen bestimmten Personenkreis interpretiert werden. Die Taten sorgen zudem für europaweites Aufsehen in der Presse und für Unruhe in der Bevölkerung. Dadurch erreichten die Täter, zumindest in ihren kriminellen Kreisen, ein gewisse „Berühmtheit“, die durchaus als gewollt unterstellt werden kann.“ (Sachstandsbericht 2005)

Anfang 2007 präsentierte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine Fallanalyse, die konkret auf die Thesen Horns eingeht und sich gegen sie stellt. Darin heißt es:

“Gegen eine solche Theorie spricht […], dass alle Opfer weitere Gemeinsamkeiten aufweisen, die von außen für einen Täter ohne Opferbezug nicht erkennbar sind und somit für solch einen Täter kein Auswahlkriterium darstellen können: Geldprobleme und somit Empfänglichkeit für risikobehaftete und gegebenenfalls illegale Tätigkeiten, u. a. Glücksspiel.
[…]
Weitere Aspekte sprechen ebenfalls gegen einen Täter, der aus einem inneren Antrieb heraus willkürlich seine Opfer auswählt:
– Zwischen den Taten liegen z. T. sehr lange Zeitspannen, z. T. wiederum sehr kurze […]
– Die Täter haben sich an einigen Tatorten ausgekannt (Ortskenntnis) und gleichzeitig haben sie mehr oder weniger konkretes Wissen zur Verfügbarkeit der jeweiligen Opfer gehabt. Dies spricht gegen den Täter, der willkürlich nach Zufallsopfern Ausschau hält.
– Mehrere Tatobjekte waren per se nicht als türkische Geschäfte erkennbar, eine Auswahl der Opfer anhand des bloßen Merkmals „türkischer Kleingewerbetreibender“ ist damit nicht realisierbar.
– […]
– Ein Opfer war Grieche (Verwechslung ausgeschlossen, da sein Geschäft in einem Griechen-Viertel lag) und zudem war auch sein Geschäft nicht als ausländisches Geschäft erkennbar (nur rein deutsche Aufschrift vor dem Geschäft).
Bei einigen Opfern waren vor der Tat Verhaltensänderungen wahrnehmbar (laut Zeugenaussagen).” Abschlussbericht 1. NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages (S. 577f.)

Fazit

Um die Zuschauer objektiv zu informieren, hätte Aust/Laabs auch die Argumente bringen müssen, die gegen eine Täterschaft Böhnhardts und Mundlos sprechen und für andere Täter, Hintergründe. Dies wurde unterlassen.

Es kommt im sogenannten „Dokumentarfilm“ klar der Wille der Autoren zum Vorschein, eine stimmige Geschichte zu erzählen. Die Geschichte, dass Böhnhardt, Mundlos Bombenleger und Bankräuber gewesen wären sowie die Haupttäter der Ceska-Morde, aus fremdenfeindlichen Motiven begangen. Dafür wird indirekt suggeriert, dass Ermittler, weil auf dem rechten Auge blind, Böhnhardt/Mundlos nicht hätte fassen können.

Alle Ungereimtheiten an ihrer Theorie wischen die Journalisten damit zur Seite und verschweigen Widersprüche den Zuschauern komplett, etwa die Drohungen gegen die Ceska-Mordopfer. Sie verstoßen damit gegen den Programmauftrag „Objektivität“ des Bayerischen Rundfunkes.

Desweiteren ist es, angesichts der mangelnden Beweise, skrupellos, den Ruf der toten Männer und ihrer Eltern derat zu zerstören, nur um mit einer spektakulären Nazi-Geschichte aufzuwarten. Und was wird den Hinterbliebenen und den verletzten Opfern der Verbrechen angetan, wenn ihnen möglicherweise falsche Täter untergejubelt werden, während die wirklichen Täter noch immer auf freien Fuß sind?

Der Film verstößt daher in seiner massiven Vorverurteilung auch gegen die Menschenwürde aller Betroffenen und ist eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig.

Zum Abschluss eine Stellungsnahme von Clemens Binninger, die dem Film gutgetan hätte:

„Ich habe meine Zweifel, ob wirklich alle 27 Verbrechen (zehn Morde, zwei Sprengstoffanschläge, 15 Raubüberfälle) allein von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt begangen wurden, denn an keinem der Tatorte wurden DNA oder Fingerabdrücke der beiden gefunden.“

Antwort von Dr. Lorenz Wolf, Vorsitzender des Rundfunkrats 

Sehr geehrter Herr Lehle,

Ihre Zuschrift vom 14. Februar 2017 habe ich erhalten und eine ausführliche Stellungnahme der Programmverantwortlichen eingeholt. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen erst jetzt antworten kann.

Sie sind der Meinung, der federführend vom BR betreute, in Koproduktion mit dem NDR und MDR realisierte Dokumentarfilm .,Der NSU-Komplex” sei keine Dokumentation, sondern eine Fiktion, er sei nicht objektiv und würde kein authentisches, wahrhaftes Bild der Hintergründe des sogenannten ,NSU-Terrors’ geben. Ferner vertreten Sie die Ansicht, nicht Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt seien die Haupttäter der zwischen 2000 und 2006 begangenen Mordserie des .,Nationalsozialistischen Untergrundes” (NSU), sondern die Täter seien dunkelhaarige, südländisch wirkende Männer gewesen.

Die von den Autoren Stefan Aust und Dirk Laabs in dem Dokumentarfilm dargestellten Sachverhalte basieren neben den Eigenrecherchen der Autoren auf einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Quellen. Neben den Berichten der verschiedenen NSU-Untersuchungsausschüsse zählen hierzu die umfängliche journalistische Berichterstattung, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) München seit Mai 2013 verhandelte NSU-Prozess und eine Reihe von Sachbüchern zum Themenkomplex NSU.

Die neonazistische Gesinnung von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und deren Täterschaft bei den sogenannten Ceska-Morden, die die beiden mit dem im November 2011 postum veröffentlichten NSU-Bekennervideo für sich reklamierten, kann wohl kaum mehr ernsthaft bezweifelt werden. Auch Beate Zschäpe, die ehemalige Lebensgefährtin der beiden inzwischen verstorbenen Männer, deren Verfahren derzeit noch immer vor dem OLG München verhandelt wird, hat in einer Teileinlassung vor Gericht am 9. Dezember 2015 die dem NSU zugeordneten Bombenanschläge, die Mordserie und die Raubüberfälle von Mundlos und Böhnhardt bezeugt.

Es steht außer Frage, dass mit dem sogenannten “NSU-Komplex” noch eine Vielzahl offener Fragen verbunden ist. Entscheidungen und Darstellungen von Polizeibehörden sowie der Landesämter und des Bundesamtes für Verfassungsschutz haben sich als kritikwürdig
erwiesen. Im Hinblick auf die Rolle des deutschen Inlandsgeheimdienstes haben Politikerfraktionsübergreifend in den zahlreichen Untersuchungsausschüssen Kritik geübt und Aufklärung angemahnt. Eine kritische demokratische Öffentlichkeit – vertreten u.a. durch Politiker, Initiativen der von den NSU-Verbrechen Betroffenen, Journalisten und engagierte Persönlichkeiten – war und ist Motor dafür, dass die Aufklärung der Verbrechen des NSU vorangetrieben wird. ln diesem Sinn sind kritische Fragen und auch ein Hinterfragen der Darstellungen der Behörden selbstverständlich notwendig. Ein Endergebnis kann naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargetan werden.

Der in einer Kurzfassung am 6. April 2016 in Das Erste gezeigte und in der Langfassung am 18.Oktober 2016 erstausgestrahlte Dokumentarfilm “Der NSU-Komplex” bietet auf diesem Hintergrund eine Zusammenschau des NSU-Terrors, mit der die zentralen Ereignisse der Ceska-Mordserie nachgezeichnet und in einen Kontext gesetzt werden. Eine Reihe offener Fragen wird angesprochen. Beispielhaft möchte ich hier auf die Minuten 87-89 in der Langfassung des Dokumentarfilms verweisen, in der die Frage nach weiteren Tatbeteiligten und Unterstützern des NSU im Off-Kommentar und mittels Aussagen von Hans-Geerg Maaßen, Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, und Wolfgang Geier, ehemaliger Leiter der Sonderkommission Bosporus in Nürnberg, als Fazit formuliert werden.

Meines Erachtens zeichnet der Film ein ausgewogenes Bild des Gesamtgeschehens nach, da er sowohl belegte Fakten als auch noch ungeklärte Fragen dokumentiert. Einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Objektivität ist nicht zu erkennen.

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Lorenz Wolf