Archiv der Kategorie: Tiefer Staat am Beispiel NSU

Warum es im NSU-Prozess keine “Deals” gegeben haben kann

Auf NSU-Leaks erschien gestern ein lesenswerter Beitrag mit dem Titel “Mandantenverrat durch die Verteidigung bei Zschäpe und bei Ernst?”.

http://arbeitskreis-n.su/blog/2020/05/13/mandantenverrat-durch-die-verteidigung-bei-zschaepe-und-bei-ernst/

Im weiteren Verlauf schlussfolgert der Verfasser:

“So so, die Staatsanwaltschaft erpresste also ein Geständnis, und brach den Deal dann dennoch?” Zitat Ende

Eine interessante Frage. Das Problem welches sich bereits zu Zeiten der Hexenprozesse aus Sicht der Anklage stellte: Wie bringe ich die Angeklagten dazu etwas zu gestehen, von dem die Angeklagten keine Ahnung haben können. Und zwar weil es entweder – wie die “Tatvorwürfe” bei der Hexenverfolgung – nicht existiert, die Angeklagten also auch keine konkrete Vorstellung davon haben konnten, was sie denn überhaupt gestehen sollten. Oder aber, weil die Angeklagte wie im Fall Zschäpe –, wahrscheinlich garnicht dabei war, also objektiv ebenfalls nicht in der Lage war etwas zu gestehen, von dem sie keine detaillierte Vorstellung haben kann.

Die angeblich durch Hexerei verursachten Folgen waren real existent, die auslösenden – durch die Angeklagten angeblich mittels Hexerei bewirkten Mechanismen existierten jedoch nicht. Es gab also objektiv keinen Begründungszusammenhang zwischen den (angeblichen) Folgen (Unwetter, unerklärliche Krankheiten etc.) und der vom Gericht unterstellten Begehungsweise der Straftat. Denn diese Begehungsweise – nämlich Hexerei – existiert nicht. Demzufolge konnte diese von den Angeklagten auch dann nicht „gestanden“ oder überhaupt „erklärt“ werden, wenn man sie 20 Jahre eingekerkert und bis an die Grenze des Todes gefoltert hätte.

An dieser Stelle muss die Anklage gezwungenermaßen scheitern, weil weder Folter noch Druck durch überlange Haft dazu geeignet sind, derartige nicht existente oder nicht erlebte Sachverhalte, aus den jeweiligen Angeklagten herauszupressen. Eine “Hexe” welche nicht gestand war aber freizulassen.

Deswegen wurden im Mittelalter dann beispielsweise Verwandte der Angeklagten oder Spitzel des Gerichts zur angeblichen Hexe geschickt, um zuerst einmal deren Vertrauen zu erschleichen. Um ihr danach vorgeben zu können, was sie zu gestehen habe wenn sie ihr Leben retten wolle. Eine bewusste Irreführung, denn der einzige Weg heil aus der Sache rauszukommen war schon damals, den Mund zu halten und überhaupt nichts zu sagen. Denn “gestand” die Unglückliche, wurde sie natürlich trotzdem verbrannt – der “Deal” wurde gebrochen bzw. war von vornherein nicht in der Absicht unterbreitet worden, ihn je einzuhalten – , siehe Eingangszitat von NSU-Leaks.

Aufschluss darüber, auf welche Weise im mittelalterlichen Inquisitionsprozess die bedauernswerten Angeklagten dazu gebracht wurden, aus heutiger Sicht schwachsinnige Tatvorwürfe durch ein Geständnis oder eine Einlassung zur Sache zuzugeben, gibt der etwa 1486 erschienene „Hexenhammer“ (Malleus Maleficarum) von Heinrich Kramer.

In dieser hinterlistigen und gemeinen Handlungsanweisung für (Inquisitions)Richter, wird aus den bereits genannten Gründen davon abgeraten, die Angeklagten zu foltern, Zitat:

„Der Richter sei jedoch nicht darauf aus, jemanden peinlich befragen zu lassen. Denn peinliche Fragen und Folterungen werden nur verhängt beim Versagen anderer Beweise. Und deshalb suche er nach anderen Beweisen. Findet er sie nicht und hält er aufgrund der Glaubhaftigkeit daran fest, dass der Beschuldigte schuldig sei, aber aus Furcht die Wahrheit leugnet, so greife er unterdessen zu guten und bisweilen listigen Maßnahmen, während die Freunde jener Person ihn zu bewegen suchen, die Wahrheit zu sagen. Und er soll seine Sorgfalt daran setzen, die Wahrheit aus seinem Munde zu bekommen und die Angelegenheit nicht zu beschleunigen. Denn das häufige Nachdenken, das Unglück des Kerkers und die wiederholten Belehrung seitens erfahrener Männer machen den Beschuldigten zur Angabe der Wahrheit (sic) geneigt. Wenn man nun entsprechend auf den Angezeigten gewartet und ihm in entsprechender Weise Zeit gewährt hat und der Beschuldigte vielfach belehrt worden ist, mögen der Bischof und der Richter nach Erwägung aller Punkte im guten Glauben annehmen, dass der Beschuldigte die Wahrheit leugnet und ihn der peinlichen Befragung mäßig aussetzen, jedoch ohne Blutvergießen, wobei ihnen bekannt ist, dass die peinlichen Fragen trügerisch und erfolglos sind.“ Zitat Ende

und weiter

„Die dritte Vorsichtregel: Wenn sie immer noch in ihrer Verstocktheit verharrt und er die Gefährten verhört hat, die gegen und nicht für sie ausgesagt haben, oder auch, wenn er dies nicht getan hat, dann besorge er einen anderen, vertrauenswürdigen Mann, von dem er weiß, dass er der in Haft gehaltenen nicht unsympathisch ist, sondern gleichsam ein Freund und Gönner, der an irgendeinem Abend bei der Hexe eintritt, die Gespräche hinzieht und schließlich, wenn er nicht zu den Komplizen gehört, vorgibt, es sei viel zu spät für die Rückkehr und im Kerker bei ihr bleibt, wo sie dann auch in der Nacht in gleicher Weise miteinander sprechen. Wenn er aber zu den Komplizen gehört, dann unterhalten sie sich miteinander beim Essen und Trinken über die begangenen Dinge. Und dann sei angeordnet, dass außerhalb des Kerkers an einer geeigneten Stelle Spitzel zuhören und ihre Worte sammeln, wenn nötig mit Schreiber.“ Zitat Ende

(Quelle: „Der Hexenhammer“ von Heinrich Kramer, kommentierte Neuübersetzung, 6. Auflage 2006; Deutscher Taschenbuch Verlag München; Seiten 689, 717/718)

Es gibt im Hexenhammer eine genaue mehrstufige Anleitung dafür, wie man Angeklagte ohne Folter dazu überredet, den Kopf freiwillig in die Schlinge zu stecken und etwas zu gestehen, was tatsächlich überhaupt nicht existiert. In diesem Zusammenhang ist es sehr aufschlussreich, wie die Herren Rechtsanwälte Grasel und Borchert, „diese vertrauenswürdigen Männer, gleichsam Gönner und Freunde“(sic), ins Leben der Beate Zschäpe traten. Gibt ja genug Zeitungsberichte dazu. Und das „Geständnis“ in Form der autorisierten Verteidigererklärung, verfasst vom „väterlichen Freund“, passt ja dann inhaltlich auch voll zum Blindflug aller an seiner Ausarbeitung Beteiligten.

Mit einem Deal im Sinne des Gesetzes hat das allerdings nicht das Geringste zu tun. Grundlage einer solchen Verständigung kann in einer Demokratie nur ein glaubhaftes Geständnis sein, welches an die realen Ereignisse anknüpft und nicht an die phantastischen Vorgaben, welche Dritte dazu gemacht haben. Wiederholt verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die seit Jahren laufenden (Mord)Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Erfurt und Meiningen, deren schiere Existenz bereits unvereinbar mit dem Geständnis Beate Zschäpes und den Einlassungen der anderen Beschuldigten ist. 

Erschossen “Kollegen” die Polizistin Kiesewetter?

Vor 13 Jahren, am 25. April 2007 schossen Unbekannte den böblinger Bereitschaftspolizisten Michèle Kiesewetter und Martin Arnold in die Köpfe. Der Tatort war ein Streifenwagen, der neben einem Trafohäuschen auf der heilbronner Theresienwiese geparkt war. Die Polizisten hätten dort eine Pause gemacht. Kiesewetter starb sofort, ihr Streifenparter Arnold überlebte schwerverletzt, die Dienstwaffen wurden geraubt.

Die Täter wären die beiden „NSU-Rechtsterroristen“ Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos gewesen, das steht für Politik und Medien seit November 2011 fest. Die Stuttgarter Zeitung berichtete dagegen im Jahr 2013 aus Arnolds Umfeld, dass ihn die Frage quäle, was wäre, wenn sein Attentäter noch frei herumlaufe?“1 Im NSU-Prozess zeigte sich allerdings sein Anwalt Walter Martinek auch überzeugt, dass Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos die Schützen gewesen wären. Erschossen “Kollegen” die Polizistin Kiesewetter? weiterlesen

Schriftliche Urteilsbegründung im NSU Prozess vorgelegt – Nächste Etage des Kartenhauses fertiggestellt

Erwartungsgemäß hat der 6. Strafsenat des OLGs-München nur einen Tag vor Fristablauf –  also 93 Wochen nach dem Ende der Hauptverhandlung  der 1. Instanz -, die schriftliche Urteilsbegründung im NSU-Strafprozess vorgelegt.

https://www.lto.de/recht/justiz/j/olg-muenchen-nsu-prozess-urteilsbegruendung-3025-seiten-beate-zschaepe/

Es dürfte den Strafverteidigern objektiv unmöglich sein, innerhalb eines Monats 3025 Seiten durchzulesen und analytisch für die Begründung der Revision auszuwerten, Mit demokratischer Rechtssprechung wie sie der Bürger versteht und mit dem Recht auf ein faires Verfahren, ist dies bereits dem ersten Anschein nach unvereinbar. Quasi als Kompensation gibt es für die “Teilnahmeberechtigten” des Strafprozesses eine ganze Reihe von Unsicherheiten außerhalb des strafprozessualen Geschehens.

Weder Tatgericht noch Revisionsgericht noch Anklage noch Verteidigung werden sich später darauf berufen können, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass gegen einen zentralen Zeugen der Anklage, den LKD Michael Menzel, seit Ende 2017 wegen Verdachts des Mordes an zwei von drei Mitgliedern der terroristischen Vereinigung NSU und  wegen Verdachts der  verfassungsfeindlichen Sabotage ermittelt wird. (Az. StA-Meiningen 227 Js 22943/17)

Zweifellos ist es eine herausragende journalistische “Meisterleistung” von Faktenfinder und Co, über ein derartig brisantes Verfahren mehr als zwei Jahre nicht berichtet zu haben. Immerhin können die Staatsanwaltschaften so ohne öffentlichen Druck ermitteln, und das versöhnt mich mittlerweile mit dieser Art von Pseudojournalismus.

Weitere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos und wegen Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage richten sich gegen (ehemalige) Angehörige der KPS-Eisenach. (Az. StA-Meiningen 227 Js 9836/18 und 227 Js 20232/18)

Ergänzend ist mitzuteilen, dass ich mit Schreiben vom 28.02.2020 Strafanzeige gegen den LKD Michael Menzel und den POR Thomas Gubert wegen Verdachts des versuchten Mordes an den Einsatzkräften der Feuerwehr, im Zusammenhang mit dem am 4. November 2011 durch die Polizei veranlassten Löscheinsatz gestellt habe. Die Bewertung der Staatsanwaltschaft Meiningen bzw. das Aktenzeichen dazu liegen noch nicht vor.

Weder Tat- noch Revisionsgericht noch Verteidigung werden sich später darauf berufen können, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Staatsanwaltschaft Erfurt seit Ende 2017 gegen 12 Zeugen des Thüringer Untersuchungsausschusses 6/1 wegen uneidlicher Falschaussagen im Zusammenhang mit der Aufklärung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ermittelt. Die (mutmaßlichen) Falschaussagen lassen sich auch als Beihilfe zum Mord interpretieren, sodass ich im Falle einer Verjährung sofort die entsprechende Strafanzeige neu stellen werde. (Az. StA Erfurt 525 Js 40761/17)

Des weiteren hatte die Staatsanwaltschaft München I innerhalb von nur 10 Tagen, mit einer objektiv rechtsfehlerhaften Begründung meine Strafanzeige gegen die Verteidiger Beate Zschäpes wegen des Verdachts des Parteiverrats, als gegenstandslos zurückgewiesen. Dagegen habe ich diesmal Beschwerde eingelegt. Weil die Sache doch von erheblichem öffentlichen Interesse ist, verlinke ich hier die Einleitung dieser Beschwerde:

Beschwerde GStA München

Selbstverständlich sind auch die zuständigen Rechtsanwaltskammern über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Sofern sich Weiterungen – insbesondere zur Beschwerde – ergeben, werde ich diese hier veröffentlichen.

Eine weitere Untiefe, welche im Fahrwasser der Urteilsbegründung liegt, stellt der Mord an Michele Kiesewetter und der Mordversuch an Martin Arnold dar. Diesbezüglich hatte ich Strafanzeige wegen Beihilfe gegen den LKD Michael Menzel beim Generalbundesanwalt erstattet, wobei sich die Behörde offensichtlich weigert, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu eröffnen bzw. die Nichteröffnung eines solchen Ermittlungsverfahrens entsprechend zu begründen. Näheres dazu hier:

GBA-OStA b. BGH

Die Frist ist mittlerweile abgelaufen. Trotzdem werde ich noch bis Ende Mai zuwarten, ehe ich dann ganz im Sinne Dr. Diemers weiteres veranlasse.

Letztendlich stellen jedoch all die vorgenannten Verfahren lediglich Nebenkriegsschauplätze dar, welche sich automatisch im Zuge der fortschreitenden Durchdringung des Sachverhalts öffneten. Schließlich habe ich neue Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen immer zeitnah den Behörden mitgeteilt und eben nicht hier auf dem Blog veröffentlicht. Es sei deswegen darauf hingewiesen, dass die Hauptstoßrichtung meiner Recherchen von Beginn an eine andere war,  als es hier den Anschein erweckt.

Betrachtet man die Facetten des NSU-Komplexes, so erscheinen der Strafprozess und die jetzt vorgelegte schriftliche Urteilsbegründung lediglich als wichtige Sequenzen unter vielen. Es erfüllt mich mit brennender Neugier zu erforschen, inwieweit die Mitglieder des Tatgerichts in der Lage waren die notwendige Denkleistung aufzubringen,  um das von ihnen (mit) errichtete offizielle NSU-Kartenhaus auszubalancieren.

Funkrufnamen von Bereitschaftspolizisten

Am 25. April 2007 wurden böblinger Bereitschaftspolizisten nach Heilbronn geschickt, wo sie Kontrollen durchführten. Michele Kiesewetter und Martin Arnold meldeten sich dazu per Funk bei der Datenstation der heilbronner Polizei, die die Personalien durch die Datenbanken laufen ließ. Meine Frage ist, wie es zur Zuordnung von Funkrufnamen an Bereitschaftspolizisten kommt. Hängt der Name mit dem Kennzeichen des Fahrzeuges zusammen, mit dem die Bereitschaftspolizisten zum Einsatzort fahren? Diese Frage ist beim heilbronner Tatort von entscheidender Bedeutung, aus folgendem Grund: Funkrufnamen von Bereitschaftspolizisten weiterlesen

Der heilbronner Polizistenmord und die vertuschten Funkgespräche

Am 25. April 2007 ereignete sich in Heilbronn um 14:00 ein Polizistenüberfall, auf der Theresienwiese. Die Mörder schossen den Polizisten in die Köpfe. Die erschossene Michele Kiesewetter und der überlebende Martin Arnold waren bereits seit 09:30 unterwegs, gemeinsam mit ihrer Einsatzgruppe der BFE 523. Am Tattag gab es bis mittags 49 Funkabfragen bei der Datenstation. Polizisten ließen die Kennzeichen oder Personalien durch die polizeilichen Datenbanken laufen und funkten dafür die Datenstation im Polizeirevier an. Es war also am Tattag einiges los in Heilbronn.

Antonia S. war eine Freundin von Arnold und Bereitschaftspolizistin in Biberach. Nach dem Überfall fuhr sie in die böblinger Kaserne und wartete mit Kollegen auf Nachrichten aus dem Krankenhaus. Laut ihr wäre erzählt worden, dass der Überfall „bei einer Kontrollstelle“ (Polizeiordner 8, Wortprotokoll Seite 188, Aussage am 02.05.07) passiert sei. In dem Moment sei Arnold „im Fahrzeug gesessen und habe eine Abfrage machen wollen“ und Kiesewetter sei „noch draußen gestanden“.

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NSU-Urteilsbegründungen auf zweifelhaften Fundament

Nach einer in der deutschen Nachkriegsgeschichte einmaligen „Vorverurteilungskampagne“1 von Regierungsvertretern und Medien stimmte der Bundestag am 22. November 2011 einstimmig einer Resolution zu, dass eine „Neonazi-Bande“ die Täterin einer seit Jahrzehnten andauernden Verbrechensserie gewesen wäre. Ab dem Moment waren unabhängige Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft unmöglich. Der Generalbundesanwalt ist ein politischer Beamter der Regierung, der vom Justizminister ernannt wird.

Am 23. Februar 2012 versprach Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der zentralen Gedenkveranstaltung den Opfern vollständige Aufklärung. Das Versprechen ist allerdings nicht gehalten worden. Die Täter sind weiter auf freien Fuß. Diese Feststellung sollte dazu führen, Misstrauen gegen die durchgepeitschte Regierungsdarstellung zu wecken: Sind die toten Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und die seit Jahren eingesperrte Beate Zschäpe nur Sündenböcke, die der Öffentlichkeit als Haupt- bzw. Einzeltäter des National-Sozialistischen-Untergrunds (NSU) vorgegauckelt werden?

Ein sachlich geführter Meinungsaustausch ist allerdings unmöglich: Seit Beginn der Staatsaffäre dreht sich die Diskussion um die Frage, ob die NSU-Mörderbande nur aus drei Personen bestand, oder ob es noch mehr Rechtsterroristen geben würde. Damit bewegt sich das zugelassene Meinungsspektrum seit November 2011 im gleichen Rahmen – es wird stets vorausgesetzt, dass Rechtsterroristen die Ceska-Mordserie begangen hätten, genauso wie den heilbronner Polizistenüberfall sowie drei Bombenanschläge in Köln und Nürnberg, dazu noch 15 Banküberfalle. Jede außerhalb des Meinungsspektrums stehende Stimme ist aus dem medialen Diskurs ausgeschlossen und wird diffamiert: Nachdem etwa der Vater von Uwe Mundlos im thüringer Untersuchungsausschuss (UA) die Täterschaft seines Sohnes anzweifelte, tuschelten die Abgeordneten „hinter vorgehaltener Hand“, er wäre ja nur ein „gebrochener Mann“2. Die Böhnhardt-Mutter wurde nach ihrer Zeugenaussage vor Gericht medial als verrückte Verschwörungstheoretikerin gebrandtmarkt.

Bis Mai 2020 muss Richter Manfred Götzl eine Urteilsbegründung verfassen

Nachdem der münchner Staatsschutzsenat Beate Zschäpe am 11. Juli 2018 der Mittäterschaft verurteilte, muss die schriftliche Urteilsbegründung bis Mai 2020 verfasst sein. Die Indizien, die für ihre Mittäterschaft vorgebracht werden, sind angreifbar und ein schwaches Fundament:

  • Keine objektive Spuren auf “NSU-Trio” an allen Tatorten

Der grüne Bundestagsabgeordneter Wolfgang Wieland war Mitglied des ersten UA des Bundestages. Er fasste die Beweislast gegen das “NSU-Trio bei sämtlichen ihnen zur Last gelegten Verbrechen zusammen: „Wir hatten keine DNA-Spuren, die auf die Beiden hinweisen, wir hatten keine Fingerabdrücke an den Tatorten, ganz wenig Zeugenaussagen, die nicht sehr präzise waren.“3 Dementsprechend stimmt keines der heilbronner Phantombilder mit dem Aussehen des “NSU-Trios überein.

In den heilbronner Mordermittlungen tauchten bis Ende 2011 die Namen des “NSU-Trios nirgends auf. Das bestätigte der heilbronner Staatsanwalt Meyer-Manoras: „… solange wir die Ermittlungen geführt haben – also bis zum 04.11.2011- habe ich weder den Namen Mundlos, Böhnhardt oder Zschäpe gehört“.4

Ab November 2011 fokussierten sich die Ermittlungen auf das NSU-Trio. Der damalige bw Innenminister Reinhold Gall (SPD) hätte laut des Journalisten Thomas Moser gesagt: Die Ermittlungen waren nach dem 4.11.2011 darauf ausgerichtet, die Täterschaft von Mundlos und Böhnhardt nachzuweisen.5 Die Umpolung der bisherigen Ermittlungen, die sich gegen die organisierte Kriminalität richteten, auf den NSU wurde durch folgende Aussage der Ermittlerin des baden-württemberger Landeskriminalamtes (LKA) Sabine R. exemplarisch:

Sie legte einem Zeugen verschiedene Fotos von Rechtsextremisten vor, aber auch Fotos einer Person mit südländischen Aussehen (schwarze Haare, braungebrannte Hautfarbe). Die Frage war, welche Person dem beobachteten Mann am nähesten kam. Nachdem der Zeuge das Foto des südländisch aussehenden Mannes auswählte, wurde dem Hinweis nicht nachgegangen. Die Ermittlerin erklärte ihr Vorgehen den Abgeordneten damit, dass die Täter ja „in der Indizienlage“ Böhnhardt/Mundlos seien. „Also, ich kann das ja jetzt nicht anzweifeln und sagen: „Da gibt es eine dritte Person, die südländisch aussieht, und ihr habt die Falschen.“ Also, das würde ich jetzt hier nicht machen.“6 Sie kommentierte, dass viele ihrer früheren Ermittlungsergebnisse ab der “NSU-Selbstenttarnung” „mit Verlaub, für den Mülleimer“7 gewesen seien.

Das Ergebnis der seit November 2011 andauernden Ermittlungen ist trotz des massiven Aufwandes ernüchternd: Laut Thomas Moser sichtete das Bundeskriminalamt (BKA) die Faktenlage und kam zum Schluss, dass es nicht einmal dafür Nachweise gibt, dass Böhnhardt/Mundlos wenigstens in der Nähe des heilbronner Tatorts waren: „ … keinen eindeutigen Nachweis erbringen, dass Böhnhardt und Mundlos am Tattag in unmittelbarer Tatortnähe Theresienwiese waren.“8

Auch der letzte Chef der Sonderkommission “Parkplatz” Alex Mögelin sah keine „objektive Spuren“, dass Böhnhardt und Mundlos den Polizistenüberfall begangen haben könnten. Der Landtagsabgeordnete Jürgen Filius fragte ihn: „(…) Was hat man denn am Ort, auf der Theresienwiese, gefunden an, sage ich mal, Hinweisen, dass Mundlos und Böhnhardt dort waren? DNA-Spuren im Fahrzeug beispielsweise?

Z. A. M.: Also, wenn Sie objektive Spuren meinen, …

Abg. Jürgen Filius GRÜNE: Ja.

Z. A. M.: … nichts.“9

  • Keine DNA und Fingerabdrücke an gefundenen Tatorten und Tatwaffen

Gemäß der Untersuchungsergebnisse waren weder an den geraubten Dienst- noch an den Tatwaffen Fingerabdrücke des “NSU-Trios, auch nicht an der Munition. Wie sieht es mit der DNA aus?

Im Wohnmobil lagen die Dienstwaffen der überfallenen Polizisten, neben den mit Kopfschüssen getöteten blutverschmierten Böhnhardt/Mundlos. Es ist also kein Wunder, dass ihr Blut an den Dienstwaffen klebte, Hautschuppen der Männer gab es dagegen keine.10 Es handelt sich also um einen mehr als zweifelhaften “Beweis, dass sie noch zu Lebzeiten die Dienstwaffen berührten.

An den im Zwickauer Brandschutt gefundenen Tatwaffen war keine DNA des “NSU-Trios, sondern von anfangs unbekannten Personen. Am Abzug und Abzugsbügel der Radom, mit der MK erschossen wurde, befand sich die DNA der „unbekannten Person 1“ und ein Teilmuster der „unbekannten Person 4“. Ein weiteres DNA-Muster wurde einer berechtigten Person des Landeskriminalamtes (LKA) Sachsen zugeordnet. An der „Tokarev“-Schusswaffe, mit der auf Martin Arnold geschossen wurde, gab es ebenfalls anonyme DNA.

Im baden-württemberger (bw) UA sagte Diplom Biologin „Sv. Z. Dr. E. S.“ aus. Sie war vom BKA als Sachverständige für DNA-Analyse eingesetzt. Laut ihr wäre später herausgekommen, dass die DNA-Muster an den Tatwaffen berechtigen Spurenlegern11 gehörten. Es könnte sich etwa um Ermittler handeln, die die Waffen gefunden hätten. Auch an Kiesewetters Handschellen befand sich kein NSU, sondern DNA einer „berechtigen Person“. Um wem konkret es sich handelt, wurde der Zeugin nicht mitgeteilt, auch nicht inwieweit die Personen wirklich berechtigt waren.12

  • Die Jogginghose mit Blutstropfen Kiesewetters

Am 04. November 2011 hätte Beate Zschäpe gegen 15:30 ihre zwickauer Wohnung angezündet. In dem ausgebrannten „Katzenzimmer“ befand sich ein Kleiderschrank. In der Übersichtsaufnahme des Brandbereiches sind nur verkohlte Trümmerteile und Asche zu sehen.13 Darin soll sich eine vom Feuer unbeschädigte Jogginghose von Uwe Mundlos befunden haben, mit Blutstropfen der erschossenen Polizistin Michèle Kiesewetter! Die Tropfen wurden an die Hose „direkt angeschleudert“14. Der Nachweis, dass die Hose Mundlos gehörte, sind zwei gebrauchte Taschentücher mit seinen DNA-Fragmenten, die in Taschen der Hose steckten, und ein Haar. Abgesehen davon konnte die Hose Mundlos nicht zugeordnet werden, obwohl sie keinen gewaschen Eindruck machte. Dr. Eva S.,Sachverständige für DNA-Analysen beim BKA: „Außer den Blutspuren, die wir der Frau K. zugeordnet haben, konnten wir keine wirklichen Zuordnungen treffen.“15 Die vereinzelten Blutstropfen wären mit klarer Kontur erkennbar gewesen. Das heißt, dass die Hose nach dem Überfall nicht gewaschen wurde. Ansonsten wären die Flecken nach dem Waschgang verblasst. Es wurden allerdings ansonsten keine weitere DNA an der Hose gefunden. Wie ist das möglich?

Nach meiner Interpretation dürfte die Hose zuerst intensiv gewaschen worden sein, bevor die Blutstropfen nachträglich manuel angebracht wurden. Dann wurde sie verschmutzt. Anschließend dürften die genutzten Taschentücher in die Taschen gesteckt und die Hose dem NSU-Trio untergeschoben worden sein. Wenn die Hose nach dem Waschgang getragen worden wäre, wären DNA-Spuren festgestellt worden.

  • War das NSU-Wohnmobil im Raum Heilbronn unterwegs?

Nach dem Überfall schrieben Polizisten rings um den Tatort an 97 Kontrollpunkten die Kennzeichen tausender Fahrzeuge auf. Bei der „Ringfahndung“ wurden insgesamt 33.074 Kennzeichen erfasst. Die Soko-neu stellte 2010 fest, dass die Kennzeichen nur „unvollständig elektronisch erfasst und nur zum Teil in CRIME recherchierbar sind.“16 Der LKA-Ermittler Herbert T. schilderte, dass sie Jahre nach dem Überfall handbeschriebene Listen in Kartons aufgefunden hätten, „wie sie damals abgegeben wurden.“17 Daher erfolgte erst am 01. September 2010 der Auftrag, sie komplett abzuarbeiten, und die Halter der Kennzeichen zu ermitteln. Diese Kennzeichen wurden erstmal „recherierbar“ gemacht, indem sie in eine Datenbank eingespeist wurden.

Laut heutiger Darstellung wäre in einer Liste das Kennzeichen des “NSU-Wohnmobiles an zwanzigster Stelle aufgeschrieben gewesen, „C-PW 87“. An der Kontrollstelle Oberstenfeld, etwa 30 Kilometer südlich von Heilbronn, hätten Polizisten gegen 14:30 das Kennzeichen notiert. Der bw Ausschuss befragte den LKA-Beamten Jürgen G. zum Sachverhalt, der sich wiefolgt äußerte:

Nachdem am 08. November 2011 im Brandschutt Mietverträge von ausgeliehenen Fahrzeugen gefunden wurden, ermittelte er ab dem 09. November in diesem Komplex. Er überprüfte die abgespeicherte Gesamtliste aller erfassten Kennzeichen. Dort gab es auch die „ermittelten Halterdaten der Fahrzeuge“18. Am selben Tag entdeckte er in einem Unterordner eine fehlerhafte Erfassung von Kennzeichen. Es war ausgerechnet die Liste der Kontrollstelle aus Oberstenfeld betroffen. Die Liste wurde mit einem falschen Namen abgespeichert, weswegen ihre Daten bisland nicht übertragen wurden! Ausgerechnet dort befand sich das Kennzeichen des NSU-Wohnmobiles.

Eine weitere Ungereimtheit ist, dass der im Brandschutt gefundene Mietvertrag nur bis zum 19. April 2007 ging, der Überfall ereignete sich allerdings am 25. April. Es gibt keinerlei Unterlagen, die eine Verlängerung belegen. Die Wohnmobil-Vermieterin Christa H. bezeichnete den Vorhalt der Ermittler, es sei im Vertrag die Verlängerung der Mietdauer nicht eingetragen worden, als „Quatsch. Niemals“19. Ihr Sohn Alexander H. sagte als Zeuge im NSU-Prozess aus, dass er am Tattag „in der Ecke Heilbronn“ war. Er wollte ein Wohnmobil besichtigen, bei welchem Kaufinteresse bestand.

Als Anmieter seines Wohnmobiles identifizierte er die Person, die “aus den Medien bekannt” sei. Dementsprechend sagte der LKA-Beamte Jürgen G. dem bw UA, dass Alexander H. Uwe Böhnhardt wiedererkannte.20 Bei der Lichtbildvorlage vor Gericht zeigte Alexander H. jedoch nicht auf das Foto von Uwe Böhnhardt. Stattdessen erkannte er Holger G., der auf einem Foto „mit Brille und veränderter Frisur“21 gezeigt wurde!

Wie kam es zu dieser zweifelhaften „Idenifizierung“ Böhnhardts? Der damalige BKA-Chef Jörg Ziercke schilderte den „Ermittlungsangriff“ auf Alexander H. und seiner Mutter dem Innenausschuss des Bundestages am 21. November 2011:

Das Wohnmobil in Heilbronn. Sie hatten von Gerlach als Anmieter gesprochen. Es war im ersten „Angriff“ – in Anführungsstrichen; Ermittlungsangriff – so, dass eine Zeugin gesagt hat: Ja, ich erkenne ihn wieder. – Beim zweiten Mal hat sie gesagt: Ich bin nicht ganz sicher. – Beim dritten Mal hat der Sohn dann gesagt: Nein, das ist er nicht; das ist ein anderer, nämlich einer von den beiden, die jetzt ums Leben gekommen sind. – Dann hat sie sich mit einem Mal mit ihrem Sohn darauf verständigt: Ja, das ist ja der, der da jetzt ums Leben gekommen ist.”22

Spielten bei diesem veränderten Aussagen eine Rolle, dass bei den Zeugen Hausdurchsuchungen stattfanden und sie massiv unter Druck gesetzt wurden?

Der Ermittlungsbeauftragte des ersten UA des Bundestags war Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg. Er war u. a. mit dem Komplex „Wohnmobile“ betraut gewesen und suchte in den Polizeiakten nach Hinweisen auf deren Kennzeichen. In seinem Endbericht vom 25. März 2013 schreibt er, dass es keinen einzigen “NSU-Tatort gibt, wo eines der Kennzeichen der angemieteten Fahrzeuge polizeilich erfasst worden wäre. In „etwa 900“ „Haupt,- Spuren-, Bei- und Handakten“ (allein) des bw LKA gab es „Keine Treffer“ für „C-PW 87“23! Offensichtlich blieb ihm der Fund von Jürgen G. vom 09. November 2011 unbekannt.

Es wäre wichtig, die handschriftliche Liste von Oberstenfeld zu überprüfen. Wurde das “NSU-Kennzeichen dort nachträglich dazugeschrieben? Unterscheidet sich das Schriftbild, wurden unterschiedliche Schreibmaterialien benutzt? Die damaligen Polizisten können sich verständlicherweise an das Wohnmobil, dessen Kennzeichen sie 2007 erfasst hätten, nicht erinnern. 2012 wurde das Wohnmobi erfolglos nach DNA des “NSU-Trios untersucht.

Von den Ungereimtheiten ließen sich die bw Landtagsabgeordneten parteiübergreifend nicht beeindrucken. Statt aufzuklären schlossen sie sich einfach der Behördenversion an und schreiben im Abschlussbericht: „Die Registrierung des Wohnmobils C-PW 87 an der Kontrollstelle in Oberstenfeld ist gegen 14.37 Uhr erfolgt.“24

  • Rechtsextreme Vergangenheit des NSU-Trios

Es kann natürlich weiter mit dem Zschäpe-Geständnis entgegnet werden, dass Mundlos/Böhnhardt für die Verbrechen verantwortlich seien. Beate Zschäpe offenbarte jedoch in ihrer vorgelesenen Aussage vor Gericht kein Täterwissen, sondern wiederholte in vielen Punkten einfach die Anklageschrift. Mit ihren vielen widersprüchlichen Aussagen schuf sie überhaupt die Grundlage ihrer eigenen Verurteilung. Die Richter konnten zurecht annehmen, dass sie log.

Die braune Vergangenheit der Drei in den 90er Jahren macht eine rechtsterroristische Verbrechensserie vorstellbar, jedoch verhielt sich das “NSU-Trio in den 2000er Jahren freundlich gegenüber Menschen mit Immigrationshintergrund: Dem griechischen Betreibern der Taverne „Thasso“ schenkten sie beispielsweise ihre Kühltruhe und machten ihm weitere kleinere Geschenke zur Geschäftseröffnung.25 Beate Zschäpe sang „dem türkischen Pizzabäcker um die Ecke ein Geburtstagsständchen.“26 Zu ihrem Nachbar Abdul waren sie immer freundlich. Abduls kleinen Sohn Tawab half einer der Männer, das Fahrrad in die Wohnung hochzutragen, Er hat gelächelt und mir auf die Schulter geklopft27. Beate Zschäpe warnte den Sohn ihrer Freudin Heike K., nicht in die rechte Szene abzugleiten: „Lass die Finger davon“, soll sie gesagt haben. „Das bringt nur Unglück.“28 Der Tenor der Medienberichte ist stets der gleiche: Diese Gesten hätten lediglich der Tarnung gedient, um eine bürgerliche Fassade vorzutäuschen. Das Trio hätte in Wahrheit ein Doppelleben geführt und aus Hass Ausländer und Polizisten angegriffen und ermordet.

  • Aufgefundene Dienst- und Tatwaffen sprechen für “NSU-Täterschaft?

Michael Buback ist der Sohn des von der Terrorgruppe „roten Armee Fraktion“ (RAF) erschossenen Generalbundesanwaltes Siegfried Buback. Seit Jahrzehnten recheriert er die Hintergründe des Mordfalles und wurde so zum Kritiker der Bundesanwaltschaft, denn: Die Bundesanwälte hätte ihm im Fall seines erschossenen Vaters versichert, dass Mörder immer die Tatwaffe schnell weitergegeben würden. Daher wäre die RAF-Terroristin Verena Becker nicht die Mörderin seines Vaters, obwohl bei ihr die Tatwaffe sichergestellt wurde. Beim NSU wäre es dagegen umgekehrt: Auch weil die Ceska-Tatwaffe im Besitz des “NSU-Trios war, müssten sie auch die Täter gewesen sein.29

Der damalige Bundestagsabgeordnete Clemens Binninger (CDU) stellte in diesem Zusammenhang eine interessante Frage an Bundesanwalt Dr. Herbert Diemer: Was wäre gewesen, wenn die Waffen bei „irgendeinem anderen Neo-Nazi im Haus“ gefunden worden wären – wäre der dann der Täter gewesen? Dr. Diemer antwortete darauf, dass die Frage „ja recht hypothetisch“ wäre, „Aber wir haben es jetzt halt da gefunden“30. Die Beweismittelfunde in Wohnmobil und Wohnung bewertete der Bundesanwalt als klaren Beweis für die Täterschaft des “NSU-Trios, wortwörtlich: „Das ist einfach Wahnsinn, was wir haben. So viel hat man bei einem heimtückischen Mord ganz, ganz selten.“31

Böhnhardt und Mundlos ermordet und Beweismittel untergeschoben?

Der heilbronner Staatsanwalt Meyer-Manoras betonte: Wem diese Beweislast nicht ausreiche, „der muss zu dem Ergebnis kommen, dass irgendjemand ihnen diese Beweismittel alle untergeschoben hat. Aber das wäre ein extremer logistischer Aufwand. Also, ich wüsste nicht, wer dazu in der Lage ist, und vor allem, wer das Interesse dazu hat.“32 Es gibt offenbar dementsprechende Anhaltspunkte, denn aktuell sind im Zusammenhang mit dem NSU verschiedene Verfahren anhängig.

Weitere Auskünfte können erst erteilt werden, wenn das jeweilige Verfahren eingestellt ist. (§ 353d Nr. 3 StGB) Die Veröffentlichung der Aktenzeichen und der Verfahrensgegenstände erfolgt wegen des mittlerweile auch höchstrichterlich festgestellten, erheblichen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit.

Es ist aufgrund der seit 2017 laufenden Mordermittlungen unverständlich, wie es überhaupt 2018 zu den Verurteilungen kommen konnte.

1Rechtsanwalt Wolfgang Heer während eines Gastvortrages in der „Bucerius Law School“, 01.11.18, Zeitindex: 11:48, online: https://www.youtube.com/watch?v=LyphOjEyPrw„Der bayerische Staatsminister Herrmann bezeichnete Frau Zschäpe als Mörderin, ebenso wie die damalige Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen Lieberknecht.“

2InSüdThüringen, „Sie wollten niemanden in die Luft sprengen”, 12.11.13, online: https://www.insuedthueringen.de/region/thueringen/thuefwthuedeu/Sie-wollten-niemanden-in-die-Luft-sprengen;art83467,2951765

3ZDF, Frontal 21, „Die Waffe des Terrortrios NSU aus Zwickau“, 25.09.12

4Bundestag, NSU-UA, 29. Sitzung, 13.09.12, S. 72

5Telepolis, “Umpolung”, 09.08.15, Thomas Moser, online: https://www.heise.de/tp/features/Polizistenmord-von-Heilbronn-Umpolung-3374722.html – Gall war von Mai 2011 bis Mai 2016 bw Innenminister.

6Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 25. Sitzung, 24.07.15, S. 144

7Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 20.12.18, S. 866

8Online-Portal Telepolis, „Polizistenmord von Heilbronn: “Umpolung”, 09.08.15, Thomas Moser, https://www.heise.de/tp/features/Polizistenmord-von-Heilbronn-Umpolung-3374722.html

9Landtag, Baden-Württemberg, NSU-UA, 19. Sitzung am 22.05.15, S. 120

10Vgl. Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 37. Sitzung am 07.12.15, S. 186. Sv. Z. Dr. E. S. „Also, ich muss dazu sagen, die Spuren, die wir da zum Teil untersucht haben, da hatte sich herausgestellt, dass es sich dabei um Blut handelte.“

11Vgl. Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 37. Sitzung am 07.12.15, S. 185: „Als Ergebnis hatten wir in vier Spuren Muster bzw. Teilmuster von zunächst unbekannten Spurenlegern. Die hatten wir als P 1, P 3 und P 4 im Untersuchungsbericht bezeichnet. Mittlerweile haben sich aber alle drei Personen als berechtigte Spurenleger herausgestellt.“ In ihrer ersten Befragung am 02.10.15, 28. Sitzung, S. 68, wusste die DNA-Expertin noch nichts über die berechtigen Spurenleger: „Z. Dr. E. S.:Ja. –Ich muss noch mal dazusagen: In meiner Vorbereitunghabe ich mich jetzt speziell auf das Gutachten vom 15.08.2012 vorbereitet. Die anderen Gutachten habe ich jetzt nicht mitgebracht. (…) Ich müsste aber noch mal wissen, um welche Waffen es sich da genau handelt. Abg. Jürgen FiliusGRÜNE: Die Radom und die Tokarev. Z. Dr. E. S.: Die wurden meiner Erinnerung nach in der ausgebrannten Wohnung festgestellt, und die waren in einem sehr schlechten Zustand aufgrund dieser Brandeinwirkung, und wir hatten da, glaube ich, gar keine verwertbaren Spuren festgestellt.“

12ebd, S. 181, Sv. Z. Dr. E. S.: „Inwieweit diese Personen berechtigt waren, darüber liegen mir jetzt keine Informationen vor. Auch die Berechtigtenproben untersuchen wir anonymisiert. Ob das jetzt Polizeibeamte waren oder –ich sage mal –Personen, die ––oder Feuerwehrleute, die vielleicht eingesetzt waren, oder sonstige Personen, die berechtigten Umgang hatten, das weiß ich jetzt nicht.“

13Vgl. BKA, NSU-Ermittlungsordner „Bd 4-2-2 Brandbericht Zwickau Anl7 LiBi-Mappe Bd 1“, S. 27

14NSU-Nebenklage, „Geglättete Ermittlungen“, 22.01.14 online: https://www.nsu-nebenklage.de/blog/tag/kiesewetter/

15Landtag Baden-Württemberg, UA, 28. Sitzung, 02.10.15, S. 60

16O. 34, S. 327

17Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 29. Sitzung, 16.10.15, S. 183

18Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 28.04.16, S. 194

19Generalbundesanwaltschaft, Sachakte Komplex Fahrzeuganmietungen“, S. 232

20Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 29. Sitzung, 16.10.15, S. 104: „Die C. H. und ihr Sohn A. wurden am 14.11. von Beamten des Regionalen Einsatzabschnitts Sachsen und des BKA vernommen. Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage konnten beide den Uwe Böhnhardt als sogenannten „Kunden“ H. G. identifizieren.“

21NSU-watch, 54. Verhandlungstag, 12.10.13, online: https://www.nsu-watch.info/2013/11/protokoll-54-verhandlungstag-12-november-2013/: „Dann wird H. ein Bogen mit Lichtbildern vorgelegt, als Nummer 2 ist der Angeklagte Holger G. mit Brille und veränderter Frisur zu sehen. H. sagt, dieser Herr sei bei ihm gewesen. Auf vorgelegten Bildern von Frauen, darunter Zschäpe, erkennt er niemanden. Auf einem weiteren Bogen, auf dem Uwe Mundlos, Holger G. und André E. zu sehen sind, erkennt er ebenfalls niemanden. “

22Bundestag, Innenausschuss, 58. Sitzung, 21.11.11, S. 36

23Bundestag, NSU-UA, Bericht von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, 25.03.13, online: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/CD14600/Dokumente/Dokument%2001.pdf: „Die amtlichen Kfz-Kennzeichen (…) „C-PW 87″ (…) waren für die mutmaßlich von Böhnhardt und Mundlos benutzten Mietfahrzeuge zu den Tatzeiten (…) ausgegeben. Keine Treffer.“

24Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 28.04.16, S. 870

25Taz, „Die netten Mörder von Platz M80“, 06.04.12, online: http://www.taz.de/!5096627/

26Tagesschau, „Sie hatte die Jungs im Griff”, 08.11.12, online: www.tagesschau.de/inland/zschaepeportraet100.html

27FR, „Ein ganz normales Leben in Zwickau“, 09.02.12, online: www.fr-online.de/politik/neonazi-zelle-zwickau-wie-die-neonazis-unbeachtet-durchs-leben-gingen,1472596,11584036.html

28Süddeutsche, „Zschäpe hielt die sozialen Kontakte“, 20.02.12, online: https://www.sueddeutsche.de/politik/vom-unauffaelligen-leben-der-nsu-mitglieder-ganz-nette-sympathische-hoefliche-leute-1.1288416-2

29Vgl. Telepolis, Interview mit Siegfried Buback, 29.06.14, online: https://www.heise.de/tp/features/Es-war-ein-Schock-fuer-mich-diese-Aeusserungen-zum-Karlsruher-Attentat-zu-lesen-3366003.html

30Bundestag, NSU-UA, Anlage 32, 51. Sitzung, 09.03.17, S. 73

31Bundestag, NSU-UA, Anlage 32, 51. Sitzung, 09.03.17, S. 12: „Also, das sind alles hieb- und stichfeste Hinweise dafür, dass diese beiden jedenfalls vor Ort waren. Wir haben leider keinen hieb- und stichfesten Hinweis dafür, dass die Angeklagte vor Ort war, aber nach der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs brauchen wir das auch nicht unbe­dingt.“

32Landtag, Baden-Württemberg, NSU-UA, 25. Sitzung, 24.07.15, S. 77

Staatsanwaltschaft München I eröffnet kein Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrats gegen die Verteidiger Beate Zschäpes (Update vom 29.01.2020) (Update vom 10.02.2020)

Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München I mit, dass sie aufgrund meiner Strafanzeige vom 23.12.2019, unter dem Aktenzeichen 235 Js 103811/20 ein Ermittlungsverfahren  führt. Dieses richtet sich gegen die Strafverteidiger Wolfgang Stahl, Anja Sturm, Matthias Grasel, Hermann Borchert und Wolfgang Heer mit dem Tatvorwurf, die Vorgenannten hätten ihre Mandantin Beate Zschäpe im NSU-Strafprozess an Gericht und Anklage verraten.

Ermittlungsverfahren Parteiverrat

Die Staatsanwaltschaft hält damit nunmehr zumindest einen Anfangsverdacht für begründet. Wobei ergänzend hinzuzufügen ist, dass dieselbe Staatsanwaltschaft es aufgrund meiner Strafanzeige aus 2018 in derselben Sache noch abgelehnt hatte, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass Beate Zschäpe mit Hilfe ihres Pflichtverteidigers Grasel, im Juli 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen ihre Pflichtverteidiger Heer, Sturm und Stahl erstattete.  Offensichtliches Ziel dieser Strafanzeige war es damals, den vorgenannten (Alt)Pflichtverteidigern nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens das Vertrauen dergestalt entziehen zu können, dass das Tatgericht um eine Entpflichtung nicht herumgekommen wäre.  Dieser Plan scheiterte indes, weil die Staatsanwaltschaft damals eben kein Ermittlungsverfahren eröffnete, weil die Aussagen der Altverteidiger eben keine Straftat, sondern eine strafprozessuale Selbstverständlichkeit bildeten.

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-07/nsu-prozess-beate-zschaepe-anzeige-pflichtverteidiger-keine-ermittlung

Die Eröffnung des aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats, stützt im übrigen auch meine Verfassungsbeschwerde in derselben Sache. Allerdings erreichte die Eröffnungsmitteilung das BVerfG erst nach dem Beschluss, die Beschwerde nicht anzunehmen.

http://friedensblick.de/29695/verfassungsbeschwerde-wurde-ins-verfahrensregister-eingetragen/

Denn der Straftatbestand des § 356 StGB begründet ein sogenanntes Sonderdelikt, bei welchem eben nicht nur die Rechte der Mandantin, sondern auch die (Grund)Rechte aller anderen Bürger  verletzt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiverrat

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, derartige Ermittlungsverfahren würden von den Staatsanwaltschaften “nur zum Schein geführt”. Tatsächlich würde man die Akten irgendwo verstauben lassen.  Hier wäre zu fragen, was der Staat mit einer solchen Strategie gewinnen würde. Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, solange besteht auch ein Tatverdacht, welcher sich nicht einfach als Verschwörungstheorie abqualifizieren lässt. Welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, habe ich am Beispiel des Rockerprozesses dargelegt.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Es ist demzufolge sehr wahrscheinlich, dass der Staat alles unternimmt, um die laufenden Ermittlungsverfahren aus sachlichen Gründen zur Einstellung zu bringen.  Dafür aber muss er gezwungenermaßen auch tatsächlich ermitteln. Beispielsweise halte ich es für ausgeschlosssen, dass Mordermittlungsverfahren aufgrund einer politischen Weisung eingestellt werden. Denn zum einen wäre das dann im  Fall des Mordermittlungsverfahrens schon lange vor Prozessende geschehen. Zum anderen wird sich kein Politiker bei entsprechender Beweislage dazu hinreißen lassen, mutmaßliche Mörder zu decken, indem er politischen Druck auf die Staatsanwaltschaft ausübt.

Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, kann ich mich in der Sache selbst nicht äußern. Es gibt in der Tat viel Neues zu berichten, aber das muss warten.

Update vom 29.01.2020

Mit Schreiben vom 25.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München mit, dass sie kein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats gegen  die Strafverteidiger Beate Zschäpes eröffnet.

doch kein Ermittlungsverfahren wg. Parteiverrat

Offenbar handelt es sich damit beim Schreiben vom 15.01.2020 – siehe oben – um einen Schreibfehler.

Ich möchte mich vorerst weiterhin nicht zum Inhalt meiner Strafanzeige bzw. dazu äußern, welche Gründe die Staatsanwältin dafür anführte, kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Denn erstaunlicherweise hat man mir diesmal das Recht zugestanden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.  Was bei meiner ersten Strafanzeige im Januar nicht der Fall war.

Update vom 10.02.2020

Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I habe ich heute Beschwerde eingelegt. Statistisch gesehen wird solchen Beschwerden nur in wenigen Fällen statt gegeben.

 

Das heilbronner DNA-Phantom – ab welcher Wahrscheinlichkeit wird Zufall zur Vertuschungsaktion?

Willkürlich verunreinigte über Jahrzehnte eine Verpackungsmitarbeiterin der Firma „Böhm Kunststofftechnik GmbH”1 einzelne Wattestäbchen mit ihrer DNA. Sie bearbeitete die Stäbchen „in Handarbeit“, die später Ermittler zur Spurensicherung in Tatorten nutzen. Sie wurde zur sogenannten “unbekannten weiblichen Person” (uwp), der hunderte Ermittler über Jahre hinterherjagten, bis 2009 die Panne oder der Betrug? aufflog. Das heilbronner DNA-Phantom – ab welcher Wahrscheinlichkeit wird Zufall zur Vertuschungsaktion? weiterlesen

NSU-Verfahren: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Im Mai diesen Jahres hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, ob das Tatgericht im NSU-Strafprozess geltendes Recht gebeugt hat.

http://friedensblick.de/29253/nsu-prozess-hat-das-gericht-recht-gebeugt/

Damals hatte ich angekündigt auch der Frage nachzugehen, ob die (Pflicht)Verteidiger der Angeklagten Zschäpe sich der strafbaren Schlechtverteidigung nach § 356 StGB  schuldig gemacht haben könnten. Tatsächlich hat mich diese Thematik ein halbes Jahr gebunden.  Infolge meiner Recherchen habe ich schließlich am 30.11.2019 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Kurz zur Vorgeschichte.

Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die in der 1. Instanz des NSU-Strafprozesses begangenen fundamentalen Rechtsverstöße, von der (Pflicht)Verteidigung Beate Zschäpes nicht im Revisionsverfahren zugunsten der Mandantin vorgebracht werden können.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Denn damit würden sich die (Pflicht)Verteidiger selbst der strafbaren Schlechtverteidigung überführen, ihre Zulassungen als Rechtsanwälte verlieren und der Mandantin gegenüber schadensersatzpflichtig werden.

Zuerst wird in der Hauptverhandlung der 1. Instanz gegen geltendes Recht verstoßen, indem fundamentale beweiserhebliche Tatsachen nicht zugunsten Beate Zschäpes berücksichtigt werden. Danach ist es der Revidentin aus den vorgenannten Gründen in der 2. Instanz auch noch verunmöglicht, die in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstöße im Revisionsverfahren vorzubringen.  Das Rechtsstaatsprinzip ist außer Kraft.

Deswegen stellte ich beim Revisonsgericht folgenden Antrag und stellte diesen an jedes Mitglied des Senats zu.  Die ausführliche Begründung lasse ich hier beiseite, deswegen nur Seite 1 von 13.

Seite 1 Antrag BGH

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 – Posteingang 2. November 2019 -, teilte mir der Vorsitzende des 3. StS am BGH mit, dass Eingaben von nicht am Prozess beteiligten Personen nach den Vorgaben der StPO nicht berücksichtigt werden können.

Daraufhin legte ich am 07.11.2019 sofortige Beschwerde ein.

3.StS BGH sofortige Beschwerde – 071119

Die Antwort des 3. StS am BGH erfolgte am 26. November 2019. Auch mein Schreiben vom 7. November (sofortige Beschwere) würde nichts daran ändern, dass nur Verfahrensbeteiligte den Inhalt der Revisionsbegründung zu bestimmen hätten.

Allerdings hatte ich garnicht moniert, keinen Einfluss auf die Revisionsbegründung zu haben. Ich hatte beantragt, Frau Zschäpe von den in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstößen in Kenntnis zu setzen und es ihr damit überhaupt zu ermöglichen, diese in ihrer Revisionsbegründung geltend zu machen.  Ich hatte mithin eine absolute Selbstverständlichkeit beantragt – nämlich Frau Zschäpe ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht abzuschneiden.

Im letzten Absatz meiner sofortigen Beschwerde hatte ich bereits deutlich gemacht, dass  sich die Haltung des 3. StS am BGH , nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Denn wenn man so mit einer Frau Zschäpe verfährt, dann ist doch zu fragen, welchen Bürger es als nächsten trifft.

Da ich mit einer Antwort auf meine sofortige Beschwerde nicht rechnen konnte und zudem nicht wusste, ob mir dieses Rechtsmittel überhaupt zustand, hatte ich bereits nach Eingang der 1. Antwort damit begonnen, mich mit einer Verfassungsbeschwerde in der Sache zu befassen.  Dafür hatte ich ab Posteingang 02. November einen Monat Zeit. Diese Frist wäre also am 1. Dezember abgelaufen.

Es ist eigentlich nicht zu stemmen, sich innerhalb eines Monats soweit in das  Staats- und Verfassungsrecht einzuarbeiten, dass man in die Lage versetzt wird, eine rechtsfehlerfreie Verfassungsbeschwerde aufzusetzen. Dafür sind dann eigentlich die Fachanwälte oder andere rechtskundige Mitbürger da. Allerdings hatte offenbar gerade wieder mal niemand Zeit – nicht mal gegen ordentliche Bezahlung. Mit dem Ergebnis meiner eigenen Arbeit bin ich also den Umständen entsprechend ganz zufrieden.

Ich reichte am 30. November 2019 Verfassungsbeschwerde ein, wobei es in dieser nur noch um die Verletzung meiner eigenen Grundrechte in dieser Sache geht. Als eine Art Leitsatz könnte man formulieren, dass erst der Respekt vor den Grundrechten anderer Menschen, die Grundlage für die Wahrung der eigenen Grundrechte bildet. Wobei es sich bei der Menschenwürde und dem  Verbot staatlicher Willkür  sogar um Menschenrechte handelt.

Die Verfassungsbeschwerde umfasst 12 Seiten Text und 41 Seiten Anlagen.  Um den Vortrag nicht zu überdehnen, füge ich hier nur die 1. Seite ein.  Zur eigentlichen Begründung komme ich danach.

Seite 1 VB

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019.

Antwort des BVerfG vom 031219

Bemerkenswerterweise handelt es sich aber ersichtlich garnicht um eine Antwort des Verfassungsgerichts (Judikative), sondern um eine Antwort, welche von einer Beamtin der Exekutive verfasst und mit dem Siegel des Bundesverfassungsgerichts beglaubigt wurde. Dem Bundesverfassungsgericht hat meine Beschwerde ersichtlich nicht vorgelegen.

Man beachte auch die Wortwahl.  Das Schreiben des 3. StS am BGH “dürfte” keinen Hoheitsakt darstellen. Das Revisionsverfahren einer Frau Zschäpe “dürfte” mich in meinen Rechten nicht verletzten. Und deswegen – wegen dieser Spekualtionen einer Beamtin, welche dem Bundesverfassungsgericht garnicht angehört, wurde meine Verfassungsbeschwerde in das allgemeine Register verschoben. Man stelle sich das vergleichsweise mal beim Landgericht vor. Die Klage gelangt nicht zum Richter, sondern wird von einer Angehörigen der Exekutive für unzulässig erklärt. Sehr interessant das Ganze.

Ohne auf diese Merkwürdigkeiten einzugehen, habe ich mich am 12. Dezember 2019 ergänzend geäußert.  Den Inhalt des Schreibens stelle ich hier vollständig ein.  Ich bitte dabei zu beachten, dass der Text für den nicht mit der Sache vorbefassten Leser eine Reihe von Fragen aufwirft, welche ich bereits in meiner Verfassungsbeschwerde beantwortet habe.  Es ist aber in einem Blogbeitrag nicht zu leisten, auf jedes Details umfassend einzugehen. Trotzdem bietet meine Antwort in komprimierter Form einen brauchbaren Überblick und damit einen Ansatz, den Sachverhalt gedanklich weiter zu verdichten.

Ich antwortete also am 12. Dezember 2019 ergänzend wie folgt:

An das

Bundesverfassungsgericht 

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe 

Verfassungsbeschwerde – AR 8041/19

Sehr geehrte Frau Waldmann,

Ihren Zulässigkeitsbedenken möchte ich wie folgt entgegentreten.

Es geht im Kern um einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage in Verbindung mit der Ermordung deutscher Bürger durch die Polizei. Der Verdacht ist auch begründet, denn die Staatsanwaltschaften in Erfurt und Meiningen ermitteln seit nunmehr 2 Jahren in der Sache, u.a. gegen einen Leitenden Kriminaldirektor. Verfassungsfeindliche Sabotage aber impliziert bereits dem Wortlaut nach die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um Abhilfe zu schaffen. Denn es liegt im Wesen eines verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, den staatlichen Behörden und den Bürgern eine verfassungskonforme Anwendung geltender Grundrechte vorzugaukeln, obwohl das Rechtsstaatsprinzip tatsächlich ausgehebelt ist. Es herrscht aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung auch Gefahr im Verzug. Ich rufe das Bundesverfassungsgericht also auch an um zu verhindern, dass die Täter vollendete Tatsachen schaffen können.

Die am verfassungsfeindlichen Sabotageakt beteiligten Polizisten haben zuerst die Exekutive selbst, und danach am 21.11.2011, über den Innenausschuss des Deutschen Bundestages auch die Legislative getäuscht. Objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Mord hinweisen, wurden in objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Selbstmord hinweisen verfälscht. In der Folge hat einer der Tatverdächtigen, der Leitende Kriminaldirektor Menzel, auch noch die Bundesanwaltschaft getäuscht. Seine Lügen bilden das Fundament der Anklage im sogenannten NSU-Strafprozess. Der Tatverdächtige hat nach Eröffnung der Hauptverhandlung als Zeuge demzufolge auch noch die 3. Gewalt im Staate – nämlich die Judikative getäuscht. Die Gewaltenteilung ist damit im gesamten NSU-Verfahren durch einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage außer Kraft gesetzt worden.

Der verfassungsfeindliche Sabotageakt betrifft alle Bürger – also auch mich und auch Beate Zschäpe. Geschützte Rechtsgüter sind hier eben nicht nur die Grundrechte einer Beate Zschäpe, sondern geschütztes Rechtsgut ist auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat selbst.

Es besteht der begründete Verdacht, dass kriminelle Strukturen in Teilen der Exekutive auf diese Weise mindestens drei Morde begehen und anderen anhängen konnten. Dieselben Beamten könnten somit auch 10 oder 20 Morde begehen und anderen Personen oder Personengruppen anhängen. Das dahinterstehende Prinzip der Tatbegehung ist simpel und ohne größeren personellen Aufwand zu leisten. Dies habe ich der Staatsanwaltschaft detailliert dargelegt.

Infolge des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes befindet sich die zwischenzeitlich verurteilte Beate Zschäpe in einem abgeschotteten staatlichen Kraftfeld, einer vom Volk entkoppelten Parallelwelt. Denn es gibt für den Bürger keine Möglichkeit, der auf solche Weise zum Objekt des NSU-Strafprozesses Herabgewürdigten, fundamentale entlastende Umstände gegen den Willen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Also ist Frau Zschäpe faktisch nicht in der Lage, zur Wahrung ihrer Rechte aus sich selbst heraus, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Die daraus resultierende konkrete Verletzung meiner Grundrechte – und darüber hinaus die Verletzung der Grundrechte aller Bürger dieses Staates -, hatte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, u.a. im Abschnitt 3.2. ebenfalls bereits deutlich gemacht. Der vollständige Ausfall des öffentlich-rechtlichen Instituts der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, berechtigt im Zusammenhang mit der offensichtlichen Duldung dieses Ausfalls durch die Teilnehmer des 40. Strafverteidigertags zu der Annahme, dass den Angeklagten in Staatsschutzprozessen, keine Mindeststandards von Straf(pflicht)verteidigung gewährt werden, dass diese Tatsache der Strafverteidigerzunft auch bekannt ist und von ihr als „Selbstverständlichkeit“ (sic) mitgetragen wird. Ich muss daher annehmen, dass mir dieses durch Art. 2 Abs 1 GG gewährte Grundrecht auf effektiven Pflichtverteidigerbeistand nur scheinbar garantiert ist, und bei politischen Verfahren ohne Widerstand der Strafverteidigerzunft außer Kraft gesetzt werden kann.

Grundrechte sind aber Abwehrrechte der Bürger gegen das staatliche Gewaltmonopol. Sie stehen eben nicht nur einer Beate Zschäpe zu, sondern darüber hinaus allen anderen Bürgern auch. Und nichts verkörpert diese (Abwehr)Grundrechte so konkret, wie das öffentlich-rechtliche Institut der Pflichtverteidigung, geradezu Sinnbild, für die Abwehr staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen.

Demzufolge sind alle Bürger – also auch ich – betroffen, wenn eine derartige tragende rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit vom Staat willkürlich außer Kraft gesetzt wird. Denn auch mir würde im Fall entsprechender Strafverfolgungsmaßnahmen, ein solcher Pflichtverteidiger auch gegen meinen Willen beigeordnet.

Zusätzlich hatte ich im 5. Abschnitt meiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt, Zitat:

Das heißt, eine pflichtgemäß agierende Pflichtverteidigung hätte den verfassungsfeindlichen Sabotageakt im Strafprozess selbst offenbart und damit wirkungslos gemacht. Das zuerst im Zuge der verfassungsfeindlichen Sabotage die Ausgangssachverhalte von den Tätern als falsche Tatsachen in der Beweisaufnahme des Strafprozesses verankert werden konnten, mag noch erklärbar sein. Dass aber gleichzeitig dann auch noch alle Verfahrensbeteiligten wider besseren Wissens, den durch couragierte Staatsbürger enttarnten Anschlag auf die tragenden Säulen unseres Rechtsstaates ignorierten, also nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigten, obwohl dieser die Höchststrafe drohte, kann kein Zufall sein.

Daraus folgt, dass es sich nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den Staat handeln kann, sondern um eine bewusste rechtsfehlerhafte Anwendung, welche schlechterdings unvertretbar ist. Die gezeigte Handhabung des Rechts steht deswegen außerhalb der Gesetzlichkeit. Allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen Handelns – hier Mord/ verfassungsfeindliche Sabotage, gekoppelt mit dem Verweigern von Mindeststandards von Strafverteidigung-, muss aber ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Seite stehen. Und zwar nicht nur auf dem Papier – wie in der mit Anlage 1 beigefügten Antwort des 3. StS am BGH – sondern in der Realität! Und genau das ist hier nicht der Fall.“ Zitat Ende (siehe Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, Seite 11)

Diese Lage ist deswegen für mich – und darüber hinaus auch für die anderen Bürger dieses Staates – nicht hinnehmbar. Denn auf diese Weise kann der Staat nicht nur wahllos und ungestraft seine Bürger ermorden, sondern er kann genauso wahllos jeden x-beliebigen Bürger für Verbrechen, welche der Staat begangen hat, verurteilen und für alle Zeiten ins Gefängnis werfen.

Der Staat könnte auf diese Weise auch wieder Konzentrationslager errichten und auf die Beschwerde von Bürgern dagegen antworten, dass die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Inhaftierten deswegen keinen Anlass zur Verfassungsbeschwerde böten, weil der beschwerdeführende Bürger selbst ja frei, also „nicht verfahrensbeteiligt“ (sic) – und deswegen in seinen Grundrechten nicht direkt verletzt sei. Und genau aus diesem Grund stellt auch die Antwort des 3. Strafsenats einen grundrechtsverletzenden hoheitlichen Akt dar. Der Bürger soll nach Auffassung des 3. StS am BGH tatenlos dabei zusehen müssen, wie anderen Mitbürgern die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden, weil dies die Strafprozessordnung gebiete. Die StPO kann weder über dem Grundgesetz noch über der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen.

Die Antwort des 3. StS am BGH ist aber nicht nur in Anbetracht der deutschen Geschichte nicht hinnehmbar. Ein solches Prozedere richtet sich gegen die (Mit)Menschlichkeit an sich und zerstört damit den Zusammenhalt des demokratischen Rechtsstaates im Kern. Eine derartige – quasi erzwungene – Entfremdung der Bürger vom eigenen Staat bildet den Nährboden für die Diktatur, welche unter Menschlichkeit zuerst die Entrechtung und in Folge auch die Tötung des politischen Gegners versteht. Schon deswegen ist die von mir erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig.

Ich muss auch nicht zuwarten, bis sich innerhalb des Staates Strukturen manifestiert haben, welche dann die Grundlage für die Begehung weiterer Verbrechen bilden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Der 3. StS am BGH ist zweifellos Teil der öffentlichen Gewalt. Der 3. Strafsenat am BGH verfügt auch über genug Spezialwissen in dieser Sache, denn die Angehörige des 3. Strafsenats, Richterin am BGH Dr. Spaniol, hat ein Buch mit dem Titel: „Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention“ verfasst. Schon aus dem Buchtitel ergibt sich, dass die deutsche Strafprozessordnung nicht über dem deutschen Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen kann.

Der Staat weiß auch um den Verfassungsbruch und versucht auf eine besonders perfide Art, die Bürger in dieser Sache zu seinen Komplizen zu machen. Denn der Staat macht den am Verfahren unbeteiligten Bürgern beim NSU-Strafprozess ein quasi unwiderstehliches Angebot. Die Grund- und Menschenrechtsverletzungen betreffen im Kern eine Beschuldigte, welche selbst einem zutiefst menschenverachtenden Weltbild anhängt. Man könnte bei oberflächlicher Betrachtung nämlich durchaus zu der Auffassung gelangen, dass Frau Zschäpe nur das widerfährt, was sie und ihre Komplizen selbst für andere vorgesehen hatten. Der Gerechtigkeit in diesem Fall also selbst dann Genüge getan wird, wenn Frau Zschäpe vom Staat die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden. Der Bürger darf dieses Angebot des Staates jedoch nicht annehmen, es sei denn um den Preis seiner eigenen schrittweisen Entrechtung.

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst zutreffend ausgeführt, Zitat:

Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt.“ Zitat Ende (Beschluss vom 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92)

Genau dies aber trifft zweifellos auf die geschilderte Lage zu. Die Grundrechte sind durch einen verfassungsfeindlichen Sabotageakt generell verletzt. Alle Bürger sind betroffen – also auch ich. Allen Bürgern steht damit der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen – also auch mir. An der Aufklärung der Verbrechen, welche der Terrororganisation NSU zur Last gelegt werden, besteht zweifellos auch ein gesteigertes öffentliches Interesse.

Meine besondere Berechtigung zu dieser Verfassungsbeschwerde ergibt sich indes aus dem Umstand, dass ich die Details der konkreten Tatbegehung und die verdeckte Sinnstruktur des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, dem Staat gegenüber offengelegt habe. Die informierten Behörden und Institutionen verfügten jedoch de facto nicht über die Macht, dem gemeinschaftlichen rechtsverletzenden Handeln von Teilen der Exekutive, dem Tatgericht und der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, aus eigener Kraft ein Ende zu setzen und damit das Vertrauen der Bürger in den Bestand des Rechtsstaatsprinzips wieder herzustellen. Dies kann nur das Bundesverfassungsgericht leisten. Entweder wie von mir beantragt, oder auf andere Weise.

Sollten Sie ergänzenden Sachvortrag oder weitere Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen Hinweis gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Kay-Uwe Hegr

 

 

 

 

 

 

NSU-Prozess: Der Kaiser ist nackt!

Am 1. Oktober 2019 wurde in Berlin das Urteil im sogenannten “Rockerprozess” gesprochen.  Die BZ schreibt dazu unter anderem, Zitat: 

“Dann der Hammer: Die als Mörder Verurteilten bekommen jeweils mindestens zwei Jahre Knast erlassen! Mögliche Fehler der Polizei beim Schutz des Opfers kommen den Killern als sogenannte „Vollstreckungslösung“ zugute!

Fehler bei der Polizei?

Seit Juli 2018 läuft gegen drei Berliner Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren. Der schlimme Verdacht: Totschlag durch Unterlassen! Die Polizei soll wider besseren Wissens das Opfer nicht gewarnt haben! Stand des Verfahrens? „Läuft“, sagt Martin Steltner, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. Er fügt hinzu: „Die Staatsanwaltschaft hält es für falsch, dass etwaiges Fehlverhalten von Polizeibeamten jetzt den Angeklagten zugute kommen soll.“ Zitat Ende

https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/wettbuero-mord-in-reinickendorf-urteile-im-prozess-acht-rocker-zu-lebenslanger-haft-verurteilt

Demzufolge wurde in einem der größten Strafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin strafmildernd berücksichtigt, welches “läuft”.

Das heißt, keiner der dort tatverdächtigen Polizisten wurde bisher verurteilt. Gegen keinen dieser tatverdächtigen Polizisten wurde Anklage erhoben, keiner vom Dienst suspendiert. Für alle tatverdächtigen Polizisten gilt also die Unschuldsvermutung! Aber trotzdem wurde dieses Ermittlungsverfahren in der Beweisaufnahme des Rockerprozesses erörtert und trotzdem wurde es strafmildernd berücksichtigt! 

Und beim NSU-Prozess?! Da “liefen” zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sogar 2 Ermittlungsverfahren, nämlich ein Mordermittlungsverfahren gegen den Leitenden Kriminaldirektor Menzel mit dem Vorwurf, zwei von drei Mitgliedern der Terrororganisation NSU entweder eigenhändig ermordet, oder zumindest Beihilfe dazu geleistet zu haben.  Und ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches sich gegen 12 Zeugen der Thüringer NSU-Untersuchungsausschüsse  5/1 und 6/1 richtet und diesen Zeugen Falschaussagen im Zusammenhang mit der Vertuschung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos vorwirft.

http://friedensblick.de/28147/staatsanwaltschaft-ermittelt-seit-2017-gegen-michael-menzel-aufgrund-mordverdachts-an-boehnhardtmundlos/

Damit stellt sich die Frage, wieso ein “laufendes” Ermittlungsverfahren im Rockerprozess strafmildernd berücksichtigt wurde, während Ermittlungsverfahren mit offensichtlich weitaus brisanteren Sachverhalten, im NSU-Strafprozess nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt – sondern wider besseren Wissens von allen Verfahrensbeteiligten totgeschwiegen wurden.

Das hier etwas nicht stimmen kann, ist für jeden Bürger offensichtlich.  Die sogenannten Straf(pflicht)verteidiger der mittlerweile Verurteilten Beate Zschäpe mögen sich noch so viel Mühe geben der Öffentlichkeit weiszumachen, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachgekommen sind. Sie sind im übertragenen Sinne genauso nackt wie der 6. Strafsenat des OLGs München.

Es wird sich zeigen, inwieweit der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof einer solchen Vergewaltigung unseres Rechtsstaats Einhalt gebietet. Wahrscheinlich kann er das garnicht. Dies aber würde dann zur Kernfrage führen, welche uns alle seit Jahren bewegt. Was hat das alles noch mit demokratischer Rechtssprechung zu tun, oder haben wir alle am Ende ein falsches Verständnis von Demokratie?

Senator Ron Wyden, Mitglied im Geheimdienstausschuss des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, Zitat:

“Das amerikanische Volk sollte wissen wann der Präsident einen amerikanischen Staatsbürger töten kann und wann nicht. Und doch ist es fast so, als ob es zwei Gesetze in Amerika gäbe. Die Amerikaner wären sehr überrascht wenn sie wüssten, wie groß der Unterschied sein kann, zwischen dem, was sie für die Aussage eines Gesetzes halten und seiner geheimen Interpretation.” Zitat Ende

Es wird sich in den nächsten Monaten auch zeigen, ob der 6. Strafsenat am OLG München und die Pflichtverteidiger Beate Zschäpes, über eine Interpretation des Grundgesetzes verfügen, von welcher das Deutsche Volk keine Kenntnis hat.