Die Generalstaatsanwaltschaft München hat meine Beschwerde in vorstehender Sache zurückgewiesen, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Dieser inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen war die Staatsanwaltschaft München I vorher auch ausgewichen. Zur Erinnerung:
doch-kein-Ermittlungsverfahren-wg.-Parteiverrat
Im Schreiben der StA München I heißt es, Zitat:
“Bloße Vermutungen rechtfertigen jedoch keine weiteren Ermittlungen. Zudem liegt ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB nur dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in einer ihm anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand dient. Dies ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Eine anwaltliche Schlechtleistung begründet grundsätzlich kein strafbares Verhalten. ” Zitat Ende
Es ist aber gerade keine Vermutung sondern eine Tatsache, dass sowohl alle (Pflicht)Verteidiger Beate Zschäpes als auch alle Mitglieder des Tatgerichts davon Kenntnis hatten, dass ausgerechnet gegen einen zentralen Zeugen der Anklage, nämlich den LKD Michael Menzel, ein Mordermittlungsverfahren in den Sterbefällen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos geführt wird. (Az. StA-Meiningen 227 Js 22943/17) Dem tatverdächtigen Leitenden Polizeidirektor wird also vorgeworfen, er hätte zwei von drei Mitgliedern der im Mittelpunkt des Strafprozesses stehenden Terrororganisation NSU persönlich ermordet, oder dazu Beihilfe geleistet – die Selbstenttarnung des NSU mithin erst dadurch bewirkt.
Es steht wohl vollkommen außer Frage, dass ein solches Mordermittlungsverfahren im Angesicht des damaligen Verfahrensstandes – und darüber hinaus auch heute noch, – regelrecht bizarr erscheint. “Übersehen” kann man es nicht.
Demzufolge ist es eine offenkundige Tatsache – und keine Vermutung -, dass weder die Mitglieder des Tatgerichts noch die Verteidiger Beate Zschäpes Interesse daran hatten, dass Mordermittlungsverfahren zugunsten der mit der Höchststrafe bedrohten Angeklagten im Strafprozess zu prüfen. Und dass, obwohl den Strafverteidigern Beate Zschäpes und den Mitgliedern des Tatgerichts aus ihrem Berufsalltag bekannt war, dass Mordermittlungsverfahren in überwiegender Mehrheit in eine Anklage, mit anschließender Verurteilung der dort Beschuldigten münden. Eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung befindet sich im gleichnamigen Abschnitt dieses Blogbeitrags:
http://friedensblick.de/29253/nsu-prozess-hat-das-gericht-recht-gebeugt/
Zweifellos herrschte also zwischen den Strafverteidigern Beate Zschäpes und dem Tatgericht ein Interessengleichklang zum Nachteil der Angeklagten. Ebenfalls eine Tatsache und keine Vermutung, Zitat Staatsanwalt Dr. Wegerich aus meiner Beschwerdeschrift:
“Verständigungen können grundsätzlich im Interesse der Mandanten liegen, gleichzeitig ist mit dem regelmäßig erfolgenden Geständnis auch der Staatsanwaltschaft und dem Gericht – einer anderen Partei – gedient. Es besteht das Risiko, dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, zum Nachteil der Angeklagten auswirkt.” Zitat Ende
Beschwerde GStA München
Es ist naheliegend anzunehmen, dass das Mordermittlungsverfahren nicht zugunsten der mit der Höchststrafe bedrohten Angeklagten berücksichtigt werden sollte, um das sogenannte Geständnis der Angeklagten nicht nachhaltig zu erschüttern. Was soll daran spekulativ sein? Man nenne mir auch nur einen anderen vernünftigen Grund dafür, dass im NSU-Strafprozess alles, aber auch alles was in der Lage gewesen wäre, die Anklage auch nur entfernt zu erschüttern, von Gericht und Verteidigung zusammen zu Lasten der Angeklagten aus der Beweisaufnahme des Strafprozesses herausgehalten wurde!
Es ist aber ebenfalls eine Tatsache, dass nicht nur der Inhalt des Mordermittlungsverfahrens, sondern allein dessen (staatliche) Existenz, die Anklage nicht nur entfernt sondern fundamental erschüttert. Anders ausgedrückt sind die (Mord)Ermittlungsverfahren unvereinbar mit der Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft. Auch das ist keine Spekulation, sondern liegt auf der Hand, und hätte zugunsten der mit der Höchstrafe bedrohten Angeklagten selbstverständlich berücksichtigt werden müssen. Darüber kann es überhaupt keine Diskussion geben.
Man stelle sich die Höchststrafe als Todesstrafe vor. Dann wird der unglaubliche Rechtsbruch, welchen Tatgericht und Zschäpe Verteidigung hier zusammen begangen haben noch deutlicher. Man tötet die Verurteilte ohne zu prüfen, ob das Ganze nicht auf einem gewaltigen Betrug (sprich verfassungsfeindliche Sabotage zur Tarnung mehrerer Morde) leitender Polizeibeamter und ihrer Komplizen basiert?! Obwohl der Staat diesen Verdacht selbst hegt!
Das Interessengleichklang zwischen den zehn erfahrenen Strafrechtlern von Tatgericht und Zschäpe-Verteidigung dahingehend geherrscht hat, dass gegen einen zentralen Zeugen der Anklage gerichtete Mordermittlungsverfahren nicht zugunsten der Angeklagten im Strafprozess zu berücksichtigen, ist eine so offenkundige Tatsache, dass der Verdacht, “dass hier etwas nicht stimmen kann”, sich als geradezu unabdingbar aufdrängt.
Zu untersuchen war in diesem Zusammenhang nunmehr, auf welche Weise die Verteidigung Zschäpes hier der “anderen Partei Tatgericht” Beistand geleistet hat. Wer tiefer in die Problematik des kollusiven Zusammenwirkens im Zuge des offenen geistigen Kontakts einsteigen will, der kann dies hier tun:
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2016_5_1012.pdf
Darüber hinaus sind die Indizien für ein Zusammenwirken von Verteidigung und Tatgericht zum Nachteil der Angeklagten aber auch offensichtlich. Um den Blogbeitrag nicht zu überdehnen, sei der Sachverhalt hier nur verkürzt analysiert.
So äußerten sich die Altverteidiger zum Wirken ihrer Kollegen und zum Agieren des Gerichts wie folgt, Zitat:
RA Stahl: Es beginnt mit dem bemerkenswerten Satz, dass am 31.08.2015, Herr Rechtsanwalt Borchert von der Kanzlei Grasel und Borchert – die es so nicht gibt wenn ich das anmerken darf -, den Vorsitzenden anrief und mitteilte, die Angeklagte Zschäpe hätte angedacht, sich in der Hauptverhandlung schriftlich zu äußern. Die Vorbereitung einer Erklärung würde aber einige Wochen dauern, usw.
RAin Sturm: Ich muss sagen, dass mich das gesamte Vorgehen, welches sich in seinem Ausmaß erst heute morgen infolge der Mitteilung des Vorsitzenden erschloss, fassungslos tatsächlich gemacht hat.
RA Stahl: Wenn man es so mauschelig vorbereitet, dass ein Geständnis verlesen werden kann, oder eine Äußerung zur Sache, was auch immer da jetzt kommen wird, dass ist inaktzeptabel in einem rechtsstaatlichen Verfahren.
RA Heer: Der Vorsitzende Richter hat uns drei als ordnungsgemäße Verteidiger bewusst von der Kommunikation mit dem neuen Verteidiger ausgeschlossen. Das hat mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Egal ob Frau Zschäpe dies so möchte oder nicht. ” Zitat Ende
(Quelle: WDR-Doku “Die Zschäpe Anwälte im NSU-Prozess – Heer, Stahl und Sturm”, ab Minute 1:11:20)
Das sich die Strafverteidiger Borchert und Grasel quasi hinter dem Rücken der Altverteidiger in den Strafprozess “schlichen” und hinter dem Rücken der Altverteidiger und der Öffentlichkeit, zusammen mit dem Tatgericht ein geheimes “in-camera-Verfahren” führten, um der Angeklagten ein Geständnis zu ermöglichen, ist ebenfalls eine offenkundige Tatsache und keine Vermutung. Siehe auch NSU-Watch:
https://www.nsu-watch.info/2015/11/protokoll-243-verhandlungstag-10-november-2015/
Diese rechtliche Gratwanderung ließ sich indes gerade noch mit einem Interessengleichklang zwischen den Strafverteidigern Grasel und Borchert und dem Tatgericht zugunsten der Angeklagten kaschieren. Schließlich wollte man der Angeklagten (angeblich) nur ein ordentliches Geständnis ermöglichen. Das hätte Frau Zschäpe zwar jederzeit auch unter ihren Altverteidigern ablegen können, aber dann eben vor Gericht allein, was aus den bereits dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Katastrophe für die Anklage geendet hätte:
http://friedensblick.de/30400/warum-es-im-nsu-prozess-keine-deals-gegeben-haben-kann/
Die ganze Justizposse um die vorgeblichen oder tatsächlichen Strafverteidiger Grasel und Borchert – von den Altverteidigern selbst als “mauschelig und unvereinbar mit einem rechtsstaatlichen Verfahren” qualifiziert -, drohte allerdings aufzufliegen, als die Staatsanwaltschaften in Meiningen und Erfurt im November 2017 die vorgenannten (Mord)Ermittlungsverfahren eröffneten und bis heute führen.
Denn da der Staat nun selbst begründete und fundamentale Zweifel an den im NSU-Strafprozess bis dahin vorgetragenen Tathergangshypothesen hegte, ließ sich die Sichtweise, eines Interessengleichklangs zwischen dem Tatgericht und den Rechtsanwälten Grasel und Borchert zugunsten der Angeklagten nicht mehr plausibilisieren. Vielmehr drohte offenbar zu werden, dass die beiden sogenannten Strafverteidiger Grasel und Borchert in Zusammenarbeit mit dem Tatgericht – Stichwort “geheimes in-camera-Verfahren” -, der Mandantin wissentlich zu einem offensichtlich falschen Geständnis geraten hatten. Noch dazu hinter dem Rücken der Alt(pflicht)verteidiger, den RAe Heer, Sturm und Stahl.
Allein daraus ergeben sich bereits hinreichend belastende Indizien für Parteiverrat nach § 356 StGB. Zu fragen ist aber weiter, wo nun der Tatbeitrag der Altverteidiger liegen soll.
Dies ist einfach darzulegen. Denn die Stunde der Altverteidiger, sich nicht nur für die erlittenen Demütigungen – siehe Zitate oben – zu rächen, sondern gleichzeitig auch noch die Mandantin Zschäpe in einer quasi sensationellen Umkehr des bisherigen Prozessverlauf zu entlasten, bot sich durch die vorgenannten (Mord)Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Meiningen und Erfurt. Konnten sich die Altverteidiger Heer, Sturm und Stahl nunmehr in ihrer ursprünglichen Verteidigungsstrategie bestätigt sehen, demzufolge der Mandantin unbedingtes Stillschweigen zu den Tatvorwürfen anzuraten gewesen wäre? Nein, dass konnten die Altverteidiger (verblüffenderweise) eben nicht. Georg hatte das Thema hier einmal angerissen:
http://friedensblick.de/13597/ueberfuehrte-wolfgang-heer-mandantin-zschaepe-der-brandstiftung/
Lügen haben eben des öfteren unerwartet kurze Beine.
Warum sollte Beate Zschäpe das Haus in der Frühlingstraße 26 in die Luft jagen, wenn Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos überhaupt nicht mit dem Ziel losgefahren waren eine Bank auszurauben?Sondern vom LKD Michael Menzel und seinen Komplizen ermordet und die Leichen danach in einem Wohnmobil voller untergeschobener Beweismittel in Eisenach abgestellt und in Brand gesetzt wurden?! Verschwörungstheorie kann das nicht sein, denn Staatsanwaltschaften ermitteln nicht aufgrund von Verschwörungstheorien seit mehr als zwei Jahre u.a. gegen einen der ranghöchsten Polizisten Thüringens.
Deutlich wird, dass alle 5 Strafverteidiger Beate Zschäpes, zusammen mit dem Tatgericht darauf gehofft haben und immer noch hoffen müssen (sic), dass die (Mord)Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Denn im Falle einer Verurteilung der dort Tatverdächtigen würde ein Wiederaufnahmeverfahren unausweichlich – mit üblen Konsequenzen für Tatgericht und Zschäpe-Verteidiger.
Kann es aber etwas Ehrloseres geben als “Strafverteidiger”, welche darauf hoffen (sic), dass sich Indizien, welche die Mandantin entlasten und ihr die Freiheit bringen würden, in Luft auflösen?! Die Strafverteidiger Beate Zschäpes haben ihre Mandantin im Geiste verraten. Sie stehen damit auf einer Stufe mit dem Arzt, welcher die lebensrettende Medizin wider besseren Wissens nicht verabreicht und insgeheim darauf hofft, dass die Patientin endlich stirbt. Auch das ist zweifellos keine Spekulation, sondern eine objektive Tatsache. Denn andernfalls hätten die Strafverteidiger Zschäpes im Angesicht der drohenden Höchststrafe die entsprechenden Anträge gestellt, um die Akten der (Mord)Ermittlungsverfahren in die Beweisaufnahme des Strafprozesses zu ziehen. Siehe auch:
http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/
Rechtsanwalt Scherzberg hatte diesbezüglich in seiner Eröffnungsrede zum 40. Strafverteidigertag ausgeführt, Zitat:
“”Der Verteidiger hat allein die Interessen seines Mandanten zu vertreten”, haben wir vor 10 Jahren formuliert. und zwar mit allen Mitteln, die das Gesetz ihm zulässt und die ihm sein Können gibt. Jede Konstruktion einer Verpflichtung eines Rechtsanwalts, gegen die Interessen des Mandanten an einem staatlichen Strafverfolgungsziel mitzuwirken, ist rechtsstaatswidrig.” Zitat Ende
(Quelle: “Vom (unmöglichen) Zustand der Strafverteidigung”, Eröffnungsrede zum 40. Strafverteidigertag, gehalten von RA Thomas Scherzberg, Seite 2 der PDF-Version)
Wobei die Verteidiger Zschäpes hier sogar in der komfortablen Lage waren, im Interesse der Mandantin an einem staatlichen Strafverfolgungsziel – nämlich den (Mord)Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Erfurt und Meiningen – mitzuwirken!
Denklogisch ergibt sich daraus in dieser Phase des Strafprozesses, dass alle 5 Strafverteidiger Zschäpes zusammen mit dem Tatgericht darauf gehofft haben müssen, dass die (Mord)Ermittlungsverfahren als gegestandslos eingestellt werden. Die sogenannten Strafverteidiger Zschäpes haben demzufolge nicht nur die Mandantin im Geiste verraten, sondern sie haben aus den dargelegten eigennützigen Gründen gemeinsam mit dem Tatgericht und der Anklage dafür gesorgt, dass das “Geständnis” der Mandantin nicht fundamental erschüttert werden konnte. Sie haben also Tatgericht und Anklage zum Nachteil der eigenen Mandantin in derselben Rechtssache beigestanden. Das ist eigentlich nicht schwer zu verstehen,
Infolge meiner Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdacht des Parteiverrats gegen die Strafverteidiger Zschäpes, erhielt ich nun von der Generalstaatsanwaltschaft München praktisch dieselbe, aus vorgefertigten Textbausteinen bestehende “Begründung”, welche mir die Staatsanwaltschaft München I zuvor schon ausgefertigt hatte:
Beschwerde abgewiesen
Wie bereits oben zitiert schrieb die Staatsanwaltschaft München I in ihrer Begründung, Zitat:
“Bloße Vermutungen rechtfertigen jedoch keine weiteren Ermittlungen. Zudem liegt ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB nur dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in einer ihm anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand dient. Dies ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Eine anwaltliche Schlechtleistung begründet grundsätzlich kein strafbares Verhalten. ” Zitat Ende
Allerdings hatte ich wie vorstehend dargelegt, nicht eine einzige Vermutung, sondern ausschließlich Tatsachen vorgetragen. Der erste Satz ist also bereits intellektuell unredlich und basiert lediglich auf ein paar aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Textfragmenten. Anschließend zitiert die StA München I den Gesetzestext, um das Ganze dann mit einer falschen – weil objektiv rechtsfehlerhaften -, Tatsachenbehauptung abzuschließen.
Deswegen hatte ich dagegen Beschwerde erhoben. Nunmehr schreibt mir die Generalstaatsanwaltschaft doch tatsächlich zurück, Zitat:
“Insofern wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen” Zitat Ende
Eine Art selbstinduzierende Verfahrenseinstellungsmaschinerie, welche die vorgetragenen Indizien mit keinem Wort entkräftet, oder auch nur zu einem Erklärungsversuch ansetzt, warum die vorgetragenen Tatsachen keine Indiztatsachen darstellen, bzw. warum es sich dabei nicht um Tatsachen sondern um Vermutungen handelt. Gerade von Juristen der Staatsanwaltschaften wäre in einer so brisanten Sache eine besondere Stichhaltigkeit in der Argumentation zu erwarten gewesen. Anzumerken ist hier nur, dass man auf diese Weise jede Strafanzeige der Welt gleich welchen Inhalts, in 5 Minuten abschmettern kann. Einfach ohne Begründung behaupten, dass das Gesetz nicht verletzt wurden. Fertig.
Damit hier keine Missverständnisse aufkommen: Die Anzeigeerstatter sind in aller Regel keine Juristen. Auch ich bin keiner. Deswegen ist es durchaus denkbar, dass es objektive Gründe dafür geben mag, welche gegen die vorstehend dargelegte Geschehensauffassung sprechen. Umso einfacher wäre es also für die Volljuristen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft gewesen, meine Strafanzeige bzw. die Beschwerde gegen den Bescheid der StA München I, in der Sache zu entkräften. Da dies nicht erfolgt ist darf man schlussfolgern, dass auch diese beiden Staatsanwaltschaften darauf spekulieren, dass die (Mord)Ermittlungsverfahren bald eingestellt werden.
Denn was geschieht, wenn diese Verfahrenseinstellungen nicht erfolgen sollten, kann sich jeder selbst ausmalen. Da sich mittlerweile auch der 3. Strafsenat am BGH, das Bundesverfassungsgericht, der Generalbundesanwalt und die vorgenannten Münchner Staatsanwaltschaften schriftlich in der Sache festgelegt haben, ist es nicht ganz abwegig zu schlussfolgern, dass ein gewisser Druck auf den Staatsanwaltschaften in Meiningen und Erfurt lastet, die Sache zu Ende zu bringen. Die Zeit wird zeigen, wohin das alles führt.