Archiv der Kategorie: NSU-“Selbst”enttarnung ab 04.11.11

Kein Strafprozess gegen den „Peter Urbach“ des NSU

1996 kam Thomas Starke aus dem Knast und wurde – nur für drei Monate? – zu Zschäpes Lover.

1997 soll er dem Trio mehr als 1 Kilo TNT-Sprengstoff beschafft haben, dessen Zweck und Verbleib unklar ist. Denn eine drohende Haftbefehl-Vollstreckung gegen Böhnhardt veranlasste das Trio zum Wechsel in den Untergrund. Dass die drei im Untergrund blieben, könnte mit diesem TNT zusammenhängen, denn Spuren davon fand die Polizei 1998 in der Garage, die Zschäpe am alten Wohnort Jena ausgerechnet von einem Polizisten angemietet hatte.

Starke selber, ein führender Blood-and-Honor-Mann in Sachsen, hatte keine Notwendigkeit, in den Untergrund zu gehen, sondern half den drei untergetauchten Thüringern, Unterschlupf in seinem Chemnitzer Umfeld zu finden. Seine waffen-affinen Leute hätten das Trio auf kurzem Wege und vor allem unauffällig mit den angeblich so begehrten Waffen versorgen können – aus vorhandenen Beständen.

Dagegen musste der in Thüringen zurückgebliebene angebliche Ceska-Beschaffer Ralf Wohlleben auf dem Weg nach Sachsen zwar keine bewachte Landesgrenze überwinden, aber als NPD-Politiker in Thüringen fühlte er sich (wohl zu Recht) bereits mehr als genug überwacht und hatte daher gute Gründe, nicht noch weitere Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Zumal er ja (anders als Starkes Leute) nicht über Bestände verfügte, sondern alles was er u.U. liefern wollte, sich selber erst mal riskant hätte beschaffen müssen.

Obwohl Starke also ein ganz wichtiger Helfer war, lebte er nicht im Untergrund und festgenommen wurde er erst im November 2000 – nicht als NSU-Helfer und nicht als Mitglied der kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung Blood & Honour, sondern im Zuge der Ermittlungen gegen die Berliner Neonazi-Band „Landser“. Vorgeworfen wurden ihm keine Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffen- und Sprengstoff-Recht, sondern Volksverhetzung aufgrund seiner Beteiligung an der Produktion des Albums „Ran an den Feind“.

Nach dem Auffliegen des NSU erfuhr man, dass Thomas Starke ab 2000 „Vertrauensperson“ (VP) des Berliner Landeskriminalamts (LKA) war, letztlich fast die ganze Zeit bis zum bitteren Ende 2011. Nach und nach kam heraus, dass er 2001 schon als „langjähriger Vertrauensmann“ der Schlapphüte galt und sogar bereits in der DDR in den 80er Jahren für die Stasi Fussballfans ausspioniert hatte und vielleicht 1990 von den neuen Herren einfach nur übernommen werden musste, [1], [ 2] .

Ob er in der kritischen Zeit seiner TNT-Lieferung wirklich nicht im Sold der Dienste stand (was jenen aus PR-Gründen sehr gelegen käme), ist sehr zweifelhaft. Wenn (gemäß des offiziellen Narrativs) das Trio aber zusammenblieb bis 2011 und die Uwes ab 2002 mit Zschäpes Wissen und Mitwirken mordeten, dann müsste Starke dies mitbekommen haben.

Denn nicht nur seine Spitzel-Tätigkeit dauerte fast bis zur NSU-Enttarnung – man fand in Zschäpes letzter Wohnung DNA-Spuren eines Starke-Abkömmlings:
„In der Frühlingsstraße wurde eine DNA-Spur gefunden, die zunächst einem Kind Starkes zugeordnet wurde. Auf dieser Grundlage wurde Starke befragt, allerdings stellte sich später heraus, dass es sich um das DNA-Material einen Mitarbeiters des BKAs handelte, der das Asservat verunreinigt hatte“, [3].

Verunreinigungen durch Spurennehmer kommen schon mal vor, aber dass deren DNA zum Verwechseln ähnlich ist der DNA einer völlig anderen Person, die sich aber durchaus in der Wohnung der Spuren-Entnahme aufgehalten haben könnte – das ist doch arg viel des „Zufalls“. Oder war ein Starke-Abkömmling 2011 schon im berufstätigen Alter und bei der Polizei eingestellt worden?

Wie Tino Brandt, der Gründer, Leiter und ideologische Einpeitscher des „Thüringer Heimatschutzes“, ist Starke also deutlich mehr gewesen sein als ein bloßer Mit-Läufer und bezahlter Mit-Horcher. Zum Beispiel ein agent provocateur,  ein in den USA völlig normaler Tat-Provozierer, dessen Einsatz bei uns eigentlich illegal wäre.

„Eigentlich“: Immer mehr kommen bei uns verdeckte Ermittler zum Einsatz, die z.B. einen Dealer nur auf frischer Tat überführen können.  Bei einem „Gelegenheits-Dealer“ wird es grenzwertig, aber bei eingefleischten Serien-Dealern ist die Rechtsprechung bereit, statt einer verbotenen Tat-Provozierung eine bloße „Verschaffung einer Tatgelegenheit“ zu sehen, bei der nicht zu befürchten ist, ein noch unentschlossener Tat-Kandidat sei erst und nur durch den Ermittler ernsthaft in Versuchung und zur Tat gebracht worden – sprich: er wäre ohne diese Versuchung rechtstreu geblieben, [4].

Brandt und Starke sind nach diesen Maßstäben eindeutige Anstifter, Tatprovozierer. Dass sie dies mit Wissen und sogar mit Willen ihrer staatlichen Auftraggeber taten, ist höchst wahrscheinlich, wird vom Staatsapparat aber weder zugegeben noch ernsthaft untersucht.

Den ersten großen berühmt-berüchtigten Fall eines staatlich eingeschleusten V-Manns und Anstifters gab es Ende der 60er Jahre bei der RAF:
Der RAF-Forscher Wolfgang Kraushaar bezeichnete Peter Urbach als das beste Beispiel für einen geheimdienstlichen Einfluss auf die linksradikale Szene. Es gebe immer noch keine Stellungnahmen der damals beteiligten staatlichen Stellen, und die Öffentlichkeit werde in dieser Angelegenheit wie in einer Reihe vergleichbarer Fälle „einfach hängengelassen“, [5].

Ein „Hängenlassen“ der Öffentlichkeit war im Falle von Starke schon früh im überlangen Prozess absehbar gewesen: So wie Temme (trotz kurzzeitiger Haft nach der Bluttat von Kassel, trotz unaufgeklärter Merkwürdigkeiten) im Prozess ab 2013 vom Gericht durchgehend nur als Zeuge behandelt wurde, so war klar, dass die Bundesanwaltschaft Leute wie Starke „erst in einem zweiten Prozess anklagen“ wollten, damit ihnen im „ersten“ Prozess ein Aussageverweigungsrecht zusteht.
Und ob es zu diesem zweiten Prozess überhaupt kommen würde, erschien umso unwahrscheinlicher, je länger der erste andauerte.

Die Münchener Urteile verstärkten den Eindruck: Wohlleben bekam 10 Jahre für die sehr auf sehr dünnen Beweis-Beinchen stehende Ceska-Beschaffung, obwohl die Öffentlichkeit nicht erfuhr, wie lange und wie intensiv er nach dem Untertauchen der drei überhaupt noch Kontakt hatte und über Mord- oder sonstige Pläne sichere Infos bekam. Der mitangeklagte Holger Gerlach unterstützte das Trio dagegen bis zum Schluss – hatte also rund 10 Jahre länger intensiven Kontakt, also die ganze Zeit der Morde über!
Und obwohl er kein hilfsbereiter Naivling war, sondern die braune Gesinnung der Uwes teilte und seine Unterstützung auch Waffenbeschaffung umfasste, obwohl er vor Gericht statt reinen Tisch nur eine heikle Teilaussage ablieferte, kam Holger Gerlach mit nur drei Jahren davon.

Hart bestraft wurden also nur zwei Angeklagte:

  • die kinderliebe Katzenfrau Zschäpe, die nach Meinung der Uwes und der anderen „harten Männer“ nichts von der Ceska-Anlieferung mitbekommen sollte;
    .
  • Ralf Wohlleben, der in Sachen Ceska-Beschaffung vom eigentlichen Ausführungs-Täter Carsten Schultze mit dubiosen (aber medial unverständlicherweise bejubelten) Aussagen zum allein bestimmenden Anstiftungs-Täter aufgebauscht wurde

Die übrigen kamen sehr schonend davon bzw. scheinen eine Art Bonus bekommen zu haben …

Ein Jahr, nachdem die Revisionen von Zschäpe und Wohlleben vor dem BGH gescheitert und ihre Strafen dadurch rechtskräftig geworden waren, wurde dann Im September 2022 die Katze aus dem Sack gelassen:

„Eingestellt wurden die Verfahren von Thomas St. (heute Thomas M.), Jan W., Max-Florian B., Matthias D. und Mandy St.“, [6].

Die im Gegensatz z.B zu Italien gegenüber der Regierung weisungsgebundene Bundesanwaltschaft wagt den NSU-Schlussstrich, betitelt Thomas Moser seinen Aufsatz.

[1] https://friedensblick.de/8212/nsu-tnt-lieferant-starke-war-langjaehriger-vertrauensmann/

[2] https://www.spiegel.de/panorama/nsu-in-chemnitz-radikalisierung-in-sachsen-a-873908.html

[3] https://www.nsu-watch.info/2014/08/protokoll-133-verhandlungstag-31-juli-2014/

[4] https://kripoz.de/2022/03/31/unzulaessige-tatprovokation-durch-staatliche-ermittler-voraussetzungen-und-folgen/

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Urbach

[6] https://overton-magazin.de/krass-konkret/die-bundesanwaltschaft-wagt-den-nsu-schlussstrich

Staatsanwaltschaft Meiningen stellt Mordermittlungsverfahren gegen den LKD Michael Menzel und KHK Michael Lotz ein

Die Staatsanwaltschaft Meiningen hatte bereits am 30. Dezember 2020 bzw. am 7. Januar 2021, die Einstellung der Mordermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten Michael Menzel (Az.: 227 Js  22943/17) und Michael Lotz (Az.: 227 Js 9836/18) in den Sterbefällen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos verfügt. Die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an mich wurden aber zeitlich verzögert am 5. und 10. Februar 2021 erstellt, sodass ich erst jetzt davon  Kenntnis erhalten habe.

Ich hatte die Einstellung der Ermittlungsverfahren seit längerem erwartet. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist dann aber doch bemerkenswert.  Deutlich wird auch, dass ich Herrn Menzel im Gegensatz zu Herrn Lotz nicht wegen Mordes angezeigt hatte. Damit stellt sich die Frage, warum die Staatsanwaltschaft diesen (Anfangs)Mordverdacht zuerst selbst bejaht, ein solches Verfahren dann über 3 Jahre als Mordermittlungsverfahren offenhält, und schließlich mit einer Begründung schließt, welche sowohl die ursprünglich in 2017 vorgetragenen Verdachtsgründe, als auch die (objektiven und damals neuen) Tatsachen aus Mitte 2018 mit keinem Wort erwähnt.  Denn das was ursprünglich 2017 zur Strafanzeige gegen Herrn Menzel geführt hatte, war zwar offensichtlich geeignet, einen Anfangsverdacht wegen Mordes zu begründen. Aber aus Sicht der neuen, objektiven und leicht nachvollziehbaren  Tatsachen aus 2018, handelte es sich dabei nur noch um ein feines Details bzw. um ein belastendes Indiz unter Vielen, welches für sich genommen sicher keine Grundlage für die weitere Offenhaltung dieser Mordermittlungsverfahren über das Jahr 2018 hinaus gerechtfertigt hätte. 

Mit anderen Worten sah die Staatsanwaltschaft selbst einen Anfangsverdacht wegen Mordes gegen Michael Menzel gegeben, und eröffnete zu meiner Verwunderung ein Mordermittlungsverfahren, obwohl ich dieses Delikt ausdrücklich nicht benennen wollte,  Danach hält die Staatsanwaltschaft dieses Mordermittlungsverfahren 3 Jahre offen und stellt dann mit einer Begründung ein, welche mit keinem Wort darauf eingeht, warum der von der Staatsanwaltschaft selbst unterstellte Anfangsverdacht für Mord im konkreten Sinne der Strafanzeige nicht zutreffen sollte.  

Insofern erscheint es also naheliegend zu vermuten, dass politische Erwägungen diese taktischen Entscheidungen beeinflusst haben könnten. Tatsächlich ist es so, dass man mit dieser Art Universaleinstellungsbegründung praktisch jede Strafanzeige in Sachen NSU zurückweisen könnte, ohne überhaupt ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. 

Trotzdem ist es eine Tatsache, dass ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft selbst der Wille zur Aufklärung vorhanden gewesen sein muss. Sonst hätte man dort nicht solche Verfahren eröffnet und über 3 Jahre gegen einen der höchsten Beamten Thüringens offengehalten. Insofern bin ich der Staatsanwaltschaft dankbar.

Hier die Einstellungsvefügungen:

StA Mei Einstellung Menzel

StA Mei Einstellung Lotz

 

 

Ordnungsamt Rosenheim unterstellt Querdenkern NSU-Sympathie

Am Ende einer Querdenker-Demonstration in Rosenheim spielte der Veranstalter das Paulchen-Panther-Lied “Wer hat an der Uhr gedreht? Ist es wirklich schon so spät?” Das Lied war als “Rausschmeißer” am Ende der Veranstaltung gedacht.  Gleich darauf kam ein Polizist und beschwerte sich: Im Bekennervideo des “National-Sozialistischen-Untergrunds”  (NSU) würde genau dieses Lied abgespielt werden. Das wäre unter der Gürtellinie gewesen.

Jetzt bekam der Veranstalter Bernd Breuer einen Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes Rosenheim. Er hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen. Bernd Breuer fiel aus allen Wolken, da er damals versuchte, das Missverständnis aufzuklären: Sowohl dem Polizisten wie auch später dem Ordnungsamt erklärte er, dass er nicht wusste, dass das Lied im NSU-Bekennervideo integriert ist. Er wusste auch nicht, dass Rechtsextremisten das Lied abspielen, um ihre Zustimmung zum NSU auszudrücken. Er verwahrte sich gegen den Vorwurf ein NSU-Sympathisant und gewaltbereit zu sein. Trotzdem bekam er jetzt Post vom Ordnungsamt. (youtube)

NSU-Urteilsbegründungen auf zweifelhaften Fundament

Nach einer in der deutschen Nachkriegsgeschichte einmaligen „Vorverurteilungskampagne“1 von Regierungsvertretern und Medien stimmte der Bundestag am 22. November 2011 einstimmig einer Resolution zu, dass eine „Neonazi-Bande“ die Täterin einer seit Jahrzehnten andauernden Verbrechensserie gewesen wäre. Ab dem Moment waren unabhängige Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft unmöglich. Der Generalbundesanwalt ist ein politischer Beamter der Regierung, der vom Justizminister ernannt wird.

Am 23. Februar 2012 versprach Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der zentralen Gedenkveranstaltung den Opfern vollständige Aufklärung. Das Versprechen ist allerdings nicht gehalten worden. Die Täter sind weiter auf freien Fuß. Diese Feststellung sollte dazu führen, Misstrauen gegen die durchgepeitschte Regierungsdarstellung zu wecken: Sind die toten Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und die seit Jahren eingesperrte Beate Zschäpe nur Sündenböcke, die der Öffentlichkeit als Haupt- bzw. Einzeltäter des National-Sozialistischen-Untergrunds (NSU) vorgegauckelt werden?

Ein sachlich geführter Meinungsaustausch ist allerdings unmöglich: Seit Beginn der Staatsaffäre dreht sich die Diskussion um die Frage, ob die NSU-Mörderbande nur aus drei Personen bestand, oder ob es noch mehr Rechtsterroristen geben würde. Damit bewegt sich das zugelassene Meinungsspektrum seit November 2011 im gleichen Rahmen – es wird stets vorausgesetzt, dass Rechtsterroristen die Ceska-Mordserie begangen hätten, genauso wie den heilbronner Polizistenüberfall sowie drei Bombenanschläge in Köln und Nürnberg, dazu noch 15 Banküberfalle. Jede außerhalb des Meinungsspektrums stehende Stimme ist aus dem medialen Diskurs ausgeschlossen und wird diffamiert: Nachdem etwa der Vater von Uwe Mundlos im thüringer Untersuchungsausschuss (UA) die Täterschaft seines Sohnes anzweifelte, tuschelten die Abgeordneten „hinter vorgehaltener Hand“, er wäre ja nur ein „gebrochener Mann“2. Die Böhnhardt-Mutter wurde nach ihrer Zeugenaussage vor Gericht medial als verrückte Verschwörungstheoretikerin gebrandtmarkt.

Bis Mai 2020 muss Richter Manfred Götzl eine Urteilsbegründung verfassen

Nachdem der münchner Staatsschutzsenat Beate Zschäpe am 11. Juli 2018 der Mittäterschaft verurteilte, muss die schriftliche Urteilsbegründung bis Mai 2020 verfasst sein. Die Indizien, die für ihre Mittäterschaft vorgebracht werden, sind angreifbar und ein schwaches Fundament:

  • Keine objektive Spuren auf “NSU-Trio” an allen Tatorten

Der grüne Bundestagsabgeordneter Wolfgang Wieland war Mitglied des ersten UA des Bundestages. Er fasste die Beweislast gegen das “NSU-Trio bei sämtlichen ihnen zur Last gelegten Verbrechen zusammen: „Wir hatten keine DNA-Spuren, die auf die Beiden hinweisen, wir hatten keine Fingerabdrücke an den Tatorten, ganz wenig Zeugenaussagen, die nicht sehr präzise waren.“3 Dementsprechend stimmt keines der heilbronner Phantombilder mit dem Aussehen des “NSU-Trios überein.

In den heilbronner Mordermittlungen tauchten bis Ende 2011 die Namen des “NSU-Trios nirgends auf. Das bestätigte der heilbronner Staatsanwalt Meyer-Manoras: „… solange wir die Ermittlungen geführt haben – also bis zum 04.11.2011- habe ich weder den Namen Mundlos, Böhnhardt oder Zschäpe gehört“.4

Ab November 2011 fokussierten sich die Ermittlungen auf das NSU-Trio. Der damalige bw Innenminister Reinhold Gall (SPD) hätte laut des Journalisten Thomas Moser gesagt: Die Ermittlungen waren nach dem 4.11.2011 darauf ausgerichtet, die Täterschaft von Mundlos und Böhnhardt nachzuweisen.5 Die Umpolung der bisherigen Ermittlungen, die sich gegen die organisierte Kriminalität richteten, auf den NSU wurde durch folgende Aussage der Ermittlerin des baden-württemberger Landeskriminalamtes (LKA) Sabine R. exemplarisch:

Sie legte einem Zeugen verschiedene Fotos von Rechtsextremisten vor, aber auch Fotos einer Person mit südländischen Aussehen (schwarze Haare, braungebrannte Hautfarbe). Die Frage war, welche Person dem beobachteten Mann am nähesten kam. Nachdem der Zeuge das Foto des südländisch aussehenden Mannes auswählte, wurde dem Hinweis nicht nachgegangen. Die Ermittlerin erklärte ihr Vorgehen den Abgeordneten damit, dass die Täter ja „in der Indizienlage“ Böhnhardt/Mundlos seien. „Also, ich kann das ja jetzt nicht anzweifeln und sagen: „Da gibt es eine dritte Person, die südländisch aussieht, und ihr habt die Falschen.“ Also, das würde ich jetzt hier nicht machen.“6 Sie kommentierte, dass viele ihrer früheren Ermittlungsergebnisse ab der “NSU-Selbstenttarnung” „mit Verlaub, für den Mülleimer“7 gewesen seien.

Das Ergebnis der seit November 2011 andauernden Ermittlungen ist trotz des massiven Aufwandes ernüchternd: Laut Thomas Moser sichtete das Bundeskriminalamt (BKA) die Faktenlage und kam zum Schluss, dass es nicht einmal dafür Nachweise gibt, dass Böhnhardt/Mundlos wenigstens in der Nähe des heilbronner Tatorts waren: „ … keinen eindeutigen Nachweis erbringen, dass Böhnhardt und Mundlos am Tattag in unmittelbarer Tatortnähe Theresienwiese waren.“8

Auch der letzte Chef der Sonderkommission “Parkplatz” Alex Mögelin sah keine „objektive Spuren“, dass Böhnhardt und Mundlos den Polizistenüberfall begangen haben könnten. Der Landtagsabgeordnete Jürgen Filius fragte ihn: „(…) Was hat man denn am Ort, auf der Theresienwiese, gefunden an, sage ich mal, Hinweisen, dass Mundlos und Böhnhardt dort waren? DNA-Spuren im Fahrzeug beispielsweise?

Z. A. M.: Also, wenn Sie objektive Spuren meinen, …

Abg. Jürgen Filius GRÜNE: Ja.

Z. A. M.: … nichts.“9

  • Keine DNA und Fingerabdrücke an gefundenen Tatorten und Tatwaffen

Gemäß der Untersuchungsergebnisse waren weder an den geraubten Dienst- noch an den Tatwaffen Fingerabdrücke des “NSU-Trios, auch nicht an der Munition. Wie sieht es mit der DNA aus?

Im Wohnmobil lagen die Dienstwaffen der überfallenen Polizisten, neben den mit Kopfschüssen getöteten blutverschmierten Böhnhardt/Mundlos. Es ist also kein Wunder, dass ihr Blut an den Dienstwaffen klebte, Hautschuppen der Männer gab es dagegen keine.10 Es handelt sich also um einen mehr als zweifelhaften “Beweis, dass sie noch zu Lebzeiten die Dienstwaffen berührten.

An den im Zwickauer Brandschutt gefundenen Tatwaffen war keine DNA des “NSU-Trios, sondern von anfangs unbekannten Personen. Am Abzug und Abzugsbügel der Radom, mit der MK erschossen wurde, befand sich die DNA der „unbekannten Person 1“ und ein Teilmuster der „unbekannten Person 4“. Ein weiteres DNA-Muster wurde einer berechtigten Person des Landeskriminalamtes (LKA) Sachsen zugeordnet. An der „Tokarev“-Schusswaffe, mit der auf Martin Arnold geschossen wurde, gab es ebenfalls anonyme DNA.

Im baden-württemberger (bw) UA sagte Diplom Biologin „Sv. Z. Dr. E. S.“ aus. Sie war vom BKA als Sachverständige für DNA-Analyse eingesetzt. Laut ihr wäre später herausgekommen, dass die DNA-Muster an den Tatwaffen berechtigen Spurenlegern11 gehörten. Es könnte sich etwa um Ermittler handeln, die die Waffen gefunden hätten. Auch an Kiesewetters Handschellen befand sich kein NSU, sondern DNA einer „berechtigen Person“. Um wem konkret es sich handelt, wurde der Zeugin nicht mitgeteilt, auch nicht inwieweit die Personen wirklich berechtigt waren.12

  • Die Jogginghose mit Blutstropfen Kiesewetters

Am 04. November 2011 hätte Beate Zschäpe gegen 15:30 ihre zwickauer Wohnung angezündet. In dem ausgebrannten „Katzenzimmer“ befand sich ein Kleiderschrank. In der Übersichtsaufnahme des Brandbereiches sind nur verkohlte Trümmerteile und Asche zu sehen.13 Darin soll sich eine vom Feuer unbeschädigte Jogginghose von Uwe Mundlos befunden haben, mit Blutstropfen der erschossenen Polizistin Michèle Kiesewetter! Die Tropfen wurden an die Hose „direkt angeschleudert“14. Der Nachweis, dass die Hose Mundlos gehörte, sind zwei gebrauchte Taschentücher mit seinen DNA-Fragmenten, die in Taschen der Hose steckten, und ein Haar. Abgesehen davon konnte die Hose Mundlos nicht zugeordnet werden, obwohl sie keinen gewaschen Eindruck machte. Dr. Eva S.,Sachverständige für DNA-Analysen beim BKA: „Außer den Blutspuren, die wir der Frau K. zugeordnet haben, konnten wir keine wirklichen Zuordnungen treffen.“15 Die vereinzelten Blutstropfen wären mit klarer Kontur erkennbar gewesen. Das heißt, dass die Hose nach dem Überfall nicht gewaschen wurde. Ansonsten wären die Flecken nach dem Waschgang verblasst. Es wurden allerdings ansonsten keine weitere DNA an der Hose gefunden. Wie ist das möglich?

Nach meiner Interpretation dürfte die Hose zuerst intensiv gewaschen worden sein, bevor die Blutstropfen nachträglich manuel angebracht wurden. Dann wurde sie verschmutzt. Anschließend dürften die genutzten Taschentücher in die Taschen gesteckt und die Hose dem NSU-Trio untergeschoben worden sein. Wenn die Hose nach dem Waschgang getragen worden wäre, wären DNA-Spuren festgestellt worden.

  • War das NSU-Wohnmobil im Raum Heilbronn unterwegs?

Nach dem Überfall schrieben Polizisten rings um den Tatort an 97 Kontrollpunkten die Kennzeichen tausender Fahrzeuge auf. Bei der „Ringfahndung“ wurden insgesamt 33.074 Kennzeichen erfasst. Die Soko-neu stellte 2010 fest, dass die Kennzeichen nur „unvollständig elektronisch erfasst und nur zum Teil in CRIME recherchierbar sind.“16 Der LKA-Ermittler Herbert T. schilderte, dass sie Jahre nach dem Überfall handbeschriebene Listen in Kartons aufgefunden hätten, „wie sie damals abgegeben wurden.“17 Daher erfolgte erst am 01. September 2010 der Auftrag, sie komplett abzuarbeiten, und die Halter der Kennzeichen zu ermitteln. Diese Kennzeichen wurden erstmal „recherierbar“ gemacht, indem sie in eine Datenbank eingespeist wurden.

Laut heutiger Darstellung wäre in einer Liste das Kennzeichen des “NSU-Wohnmobiles an zwanzigster Stelle aufgeschrieben gewesen, „C-PW 87“. An der Kontrollstelle Oberstenfeld, etwa 30 Kilometer südlich von Heilbronn, hätten Polizisten gegen 14:30 das Kennzeichen notiert. Der bw Ausschuss befragte den LKA-Beamten Jürgen G. zum Sachverhalt, der sich wiefolgt äußerte:

Nachdem am 08. November 2011 im Brandschutt Mietverträge von ausgeliehenen Fahrzeugen gefunden wurden, ermittelte er ab dem 09. November in diesem Komplex. Er überprüfte die abgespeicherte Gesamtliste aller erfassten Kennzeichen. Dort gab es auch die „ermittelten Halterdaten der Fahrzeuge“18. Am selben Tag entdeckte er in einem Unterordner eine fehlerhafte Erfassung von Kennzeichen. Es war ausgerechnet die Liste der Kontrollstelle aus Oberstenfeld betroffen. Die Liste wurde mit einem falschen Namen abgespeichert, weswegen ihre Daten bisland nicht übertragen wurden! Ausgerechnet dort befand sich das Kennzeichen des NSU-Wohnmobiles.

Eine weitere Ungereimtheit ist, dass der im Brandschutt gefundene Mietvertrag nur bis zum 19. April 2007 ging, der Überfall ereignete sich allerdings am 25. April. Es gibt keinerlei Unterlagen, die eine Verlängerung belegen. Die Wohnmobil-Vermieterin Christa H. bezeichnete den Vorhalt der Ermittler, es sei im Vertrag die Verlängerung der Mietdauer nicht eingetragen worden, als „Quatsch. Niemals“19. Ihr Sohn Alexander H. sagte als Zeuge im NSU-Prozess aus, dass er am Tattag „in der Ecke Heilbronn“ war. Er wollte ein Wohnmobil besichtigen, bei welchem Kaufinteresse bestand.

Als Anmieter seines Wohnmobiles identifizierte er die Person, die “aus den Medien bekannt” sei. Dementsprechend sagte der LKA-Beamte Jürgen G. dem bw UA, dass Alexander H. Uwe Böhnhardt wiedererkannte.20 Bei der Lichtbildvorlage vor Gericht zeigte Alexander H. jedoch nicht auf das Foto von Uwe Böhnhardt. Stattdessen erkannte er Holger G., der auf einem Foto „mit Brille und veränderter Frisur“21 gezeigt wurde!

Wie kam es zu dieser zweifelhaften „Idenifizierung“ Böhnhardts? Der damalige BKA-Chef Jörg Ziercke schilderte den „Ermittlungsangriff“ auf Alexander H. und seiner Mutter dem Innenausschuss des Bundestages am 21. November 2011:

Das Wohnmobil in Heilbronn. Sie hatten von Gerlach als Anmieter gesprochen. Es war im ersten „Angriff“ – in Anführungsstrichen; Ermittlungsangriff – so, dass eine Zeugin gesagt hat: Ja, ich erkenne ihn wieder. – Beim zweiten Mal hat sie gesagt: Ich bin nicht ganz sicher. – Beim dritten Mal hat der Sohn dann gesagt: Nein, das ist er nicht; das ist ein anderer, nämlich einer von den beiden, die jetzt ums Leben gekommen sind. – Dann hat sie sich mit einem Mal mit ihrem Sohn darauf verständigt: Ja, das ist ja der, der da jetzt ums Leben gekommen ist.”22

Spielten bei diesem veränderten Aussagen eine Rolle, dass bei den Zeugen Hausdurchsuchungen stattfanden und sie massiv unter Druck gesetzt wurden?

Der Ermittlungsbeauftragte des ersten UA des Bundestags war Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg. Er war u. a. mit dem Komplex „Wohnmobile“ betraut gewesen und suchte in den Polizeiakten nach Hinweisen auf deren Kennzeichen. In seinem Endbericht vom 25. März 2013 schreibt er, dass es keinen einzigen “NSU-Tatort gibt, wo eines der Kennzeichen der angemieteten Fahrzeuge polizeilich erfasst worden wäre. In „etwa 900“ „Haupt,- Spuren-, Bei- und Handakten“ (allein) des bw LKA gab es „Keine Treffer“ für „C-PW 87“23! Offensichtlich blieb ihm der Fund von Jürgen G. vom 09. November 2011 unbekannt.

Es wäre wichtig, die handschriftliche Liste von Oberstenfeld zu überprüfen. Wurde das “NSU-Kennzeichen dort nachträglich dazugeschrieben? Unterscheidet sich das Schriftbild, wurden unterschiedliche Schreibmaterialien benutzt? Die damaligen Polizisten können sich verständlicherweise an das Wohnmobil, dessen Kennzeichen sie 2007 erfasst hätten, nicht erinnern. 2012 wurde das Wohnmobi erfolglos nach DNA des “NSU-Trios untersucht.

Von den Ungereimtheiten ließen sich die bw Landtagsabgeordneten parteiübergreifend nicht beeindrucken. Statt aufzuklären schlossen sie sich einfach der Behördenversion an und schreiben im Abschlussbericht: „Die Registrierung des Wohnmobils C-PW 87 an der Kontrollstelle in Oberstenfeld ist gegen 14.37 Uhr erfolgt.“24

  • Rechtsextreme Vergangenheit des NSU-Trios

Es kann natürlich weiter mit dem Zschäpe-Geständnis entgegnet werden, dass Mundlos/Böhnhardt für die Verbrechen verantwortlich seien. Beate Zschäpe offenbarte jedoch in ihrer vorgelesenen Aussage vor Gericht kein Täterwissen, sondern wiederholte in vielen Punkten einfach die Anklageschrift. Mit ihren vielen widersprüchlichen Aussagen schuf sie überhaupt die Grundlage ihrer eigenen Verurteilung. Die Richter konnten zurecht annehmen, dass sie log.

Die braune Vergangenheit der Drei in den 90er Jahren macht eine rechtsterroristische Verbrechensserie vorstellbar, jedoch verhielt sich das “NSU-Trio in den 2000er Jahren freundlich gegenüber Menschen mit Immigrationshintergrund: Dem griechischen Betreibern der Taverne „Thasso“ schenkten sie beispielsweise ihre Kühltruhe und machten ihm weitere kleinere Geschenke zur Geschäftseröffnung.25 Beate Zschäpe sang „dem türkischen Pizzabäcker um die Ecke ein Geburtstagsständchen.“26 Zu ihrem Nachbar Abdul waren sie immer freundlich. Abduls kleinen Sohn Tawab half einer der Männer, das Fahrrad in die Wohnung hochzutragen, Er hat gelächelt und mir auf die Schulter geklopft27. Beate Zschäpe warnte den Sohn ihrer Freudin Heike K., nicht in die rechte Szene abzugleiten: „Lass die Finger davon“, soll sie gesagt haben. „Das bringt nur Unglück.“28 Der Tenor der Medienberichte ist stets der gleiche: Diese Gesten hätten lediglich der Tarnung gedient, um eine bürgerliche Fassade vorzutäuschen. Das Trio hätte in Wahrheit ein Doppelleben geführt und aus Hass Ausländer und Polizisten angegriffen und ermordet.

  • Aufgefundene Dienst- und Tatwaffen sprechen für “NSU-Täterschaft?

Michael Buback ist der Sohn des von der Terrorgruppe „roten Armee Fraktion“ (RAF) erschossenen Generalbundesanwaltes Siegfried Buback. Seit Jahrzehnten recheriert er die Hintergründe des Mordfalles und wurde so zum Kritiker der Bundesanwaltschaft, denn: Die Bundesanwälte hätte ihm im Fall seines erschossenen Vaters versichert, dass Mörder immer die Tatwaffe schnell weitergegeben würden. Daher wäre die RAF-Terroristin Verena Becker nicht die Mörderin seines Vaters, obwohl bei ihr die Tatwaffe sichergestellt wurde. Beim NSU wäre es dagegen umgekehrt: Auch weil die Ceska-Tatwaffe im Besitz des “NSU-Trios war, müssten sie auch die Täter gewesen sein.29

Der damalige Bundestagsabgeordnete Clemens Binninger (CDU) stellte in diesem Zusammenhang eine interessante Frage an Bundesanwalt Dr. Herbert Diemer: Was wäre gewesen, wenn die Waffen bei „irgendeinem anderen Neo-Nazi im Haus“ gefunden worden wären – wäre der dann der Täter gewesen? Dr. Diemer antwortete darauf, dass die Frage „ja recht hypothetisch“ wäre, „Aber wir haben es jetzt halt da gefunden“30. Die Beweismittelfunde in Wohnmobil und Wohnung bewertete der Bundesanwalt als klaren Beweis für die Täterschaft des “NSU-Trios, wortwörtlich: „Das ist einfach Wahnsinn, was wir haben. So viel hat man bei einem heimtückischen Mord ganz, ganz selten.“31

Böhnhardt und Mundlos ermordet und Beweismittel untergeschoben?

Der heilbronner Staatsanwalt Meyer-Manoras betonte: Wem diese Beweislast nicht ausreiche, „der muss zu dem Ergebnis kommen, dass irgendjemand ihnen diese Beweismittel alle untergeschoben hat. Aber das wäre ein extremer logistischer Aufwand. Also, ich wüsste nicht, wer dazu in der Lage ist, und vor allem, wer das Interesse dazu hat.“32 Es gibt offenbar dementsprechende Anhaltspunkte, denn aktuell sind im Zusammenhang mit dem NSU verschiedene Verfahren anhängig.

Weitere Auskünfte können erst erteilt werden, wenn das jeweilige Verfahren eingestellt ist. (§ 353d Nr. 3 StGB) Die Veröffentlichung der Aktenzeichen und der Verfahrensgegenstände erfolgt wegen des mittlerweile auch höchstrichterlich festgestellten, erheblichen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit.

Es ist aufgrund der seit 2017 laufenden Mordermittlungen unverständlich, wie es überhaupt 2018 zu den Verurteilungen kommen konnte.

1Rechtsanwalt Wolfgang Heer während eines Gastvortrages in der „Bucerius Law School“, 01.11.18, Zeitindex: 11:48, online: https://www.youtube.com/watch?v=LyphOjEyPrw„Der bayerische Staatsminister Herrmann bezeichnete Frau Zschäpe als Mörderin, ebenso wie die damalige Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen Lieberknecht.“

2InSüdThüringen, „Sie wollten niemanden in die Luft sprengen”, 12.11.13, online: https://www.insuedthueringen.de/region/thueringen/thuefwthuedeu/Sie-wollten-niemanden-in-die-Luft-sprengen;art83467,2951765

3ZDF, Frontal 21, „Die Waffe des Terrortrios NSU aus Zwickau“, 25.09.12

4Bundestag, NSU-UA, 29. Sitzung, 13.09.12, S. 72

5Telepolis, “Umpolung”, 09.08.15, Thomas Moser, online: https://www.heise.de/tp/features/Polizistenmord-von-Heilbronn-Umpolung-3374722.html – Gall war von Mai 2011 bis Mai 2016 bw Innenminister.

6Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 25. Sitzung, 24.07.15, S. 144

7Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 20.12.18, S. 866

8Online-Portal Telepolis, „Polizistenmord von Heilbronn: “Umpolung”, 09.08.15, Thomas Moser, https://www.heise.de/tp/features/Polizistenmord-von-Heilbronn-Umpolung-3374722.html

9Landtag, Baden-Württemberg, NSU-UA, 19. Sitzung am 22.05.15, S. 120

10Vgl. Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 37. Sitzung am 07.12.15, S. 186. Sv. Z. Dr. E. S. „Also, ich muss dazu sagen, die Spuren, die wir da zum Teil untersucht haben, da hatte sich herausgestellt, dass es sich dabei um Blut handelte.“

11Vgl. Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 37. Sitzung am 07.12.15, S. 185: „Als Ergebnis hatten wir in vier Spuren Muster bzw. Teilmuster von zunächst unbekannten Spurenlegern. Die hatten wir als P 1, P 3 und P 4 im Untersuchungsbericht bezeichnet. Mittlerweile haben sich aber alle drei Personen als berechtigte Spurenleger herausgestellt.“ In ihrer ersten Befragung am 02.10.15, 28. Sitzung, S. 68, wusste die DNA-Expertin noch nichts über die berechtigen Spurenleger: „Z. Dr. E. S.:Ja. –Ich muss noch mal dazusagen: In meiner Vorbereitunghabe ich mich jetzt speziell auf das Gutachten vom 15.08.2012 vorbereitet. Die anderen Gutachten habe ich jetzt nicht mitgebracht. (…) Ich müsste aber noch mal wissen, um welche Waffen es sich da genau handelt. Abg. Jürgen FiliusGRÜNE: Die Radom und die Tokarev. Z. Dr. E. S.: Die wurden meiner Erinnerung nach in der ausgebrannten Wohnung festgestellt, und die waren in einem sehr schlechten Zustand aufgrund dieser Brandeinwirkung, und wir hatten da, glaube ich, gar keine verwertbaren Spuren festgestellt.“

12ebd, S. 181, Sv. Z. Dr. E. S.: „Inwieweit diese Personen berechtigt waren, darüber liegen mir jetzt keine Informationen vor. Auch die Berechtigtenproben untersuchen wir anonymisiert. Ob das jetzt Polizeibeamte waren oder –ich sage mal –Personen, die ––oder Feuerwehrleute, die vielleicht eingesetzt waren, oder sonstige Personen, die berechtigten Umgang hatten, das weiß ich jetzt nicht.“

13Vgl. BKA, NSU-Ermittlungsordner „Bd 4-2-2 Brandbericht Zwickau Anl7 LiBi-Mappe Bd 1“, S. 27

14NSU-Nebenklage, „Geglättete Ermittlungen“, 22.01.14 online: https://www.nsu-nebenklage.de/blog/tag/kiesewetter/

15Landtag Baden-Württemberg, UA, 28. Sitzung, 02.10.15, S. 60

16O. 34, S. 327

17Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 29. Sitzung, 16.10.15, S. 183

18Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 28.04.16, S. 194

19Generalbundesanwaltschaft, Sachakte Komplex Fahrzeuganmietungen“, S. 232

20Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, 29. Sitzung, 16.10.15, S. 104: „Die C. H. und ihr Sohn A. wurden am 14.11. von Beamten des Regionalen Einsatzabschnitts Sachsen und des BKA vernommen. Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage konnten beide den Uwe Böhnhardt als sogenannten „Kunden“ H. G. identifizieren.“

21NSU-watch, 54. Verhandlungstag, 12.10.13, online: https://www.nsu-watch.info/2013/11/protokoll-54-verhandlungstag-12-november-2013/: „Dann wird H. ein Bogen mit Lichtbildern vorgelegt, als Nummer 2 ist der Angeklagte Holger G. mit Brille und veränderter Frisur zu sehen. H. sagt, dieser Herr sei bei ihm gewesen. Auf vorgelegten Bildern von Frauen, darunter Zschäpe, erkennt er niemanden. Auf einem weiteren Bogen, auf dem Uwe Mundlos, Holger G. und André E. zu sehen sind, erkennt er ebenfalls niemanden. “

22Bundestag, Innenausschuss, 58. Sitzung, 21.11.11, S. 36

23Bundestag, NSU-UA, Bericht von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, 25.03.13, online: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/CD14600/Dokumente/Dokument%2001.pdf: „Die amtlichen Kfz-Kennzeichen (…) „C-PW 87″ (…) waren für die mutmaßlich von Böhnhardt und Mundlos benutzten Mietfahrzeuge zu den Tatzeiten (…) ausgegeben. Keine Treffer.“

24Landtag Baden-Württemberg, NSU-UA, Abschlussbericht, 28.04.16, S. 870

25Taz, „Die netten Mörder von Platz M80“, 06.04.12, online: http://www.taz.de/!5096627/

26Tagesschau, „Sie hatte die Jungs im Griff”, 08.11.12, online: www.tagesschau.de/inland/zschaepeportraet100.html

27FR, „Ein ganz normales Leben in Zwickau“, 09.02.12, online: www.fr-online.de/politik/neonazi-zelle-zwickau-wie-die-neonazis-unbeachtet-durchs-leben-gingen,1472596,11584036.html

28Süddeutsche, „Zschäpe hielt die sozialen Kontakte“, 20.02.12, online: https://www.sueddeutsche.de/politik/vom-unauffaelligen-leben-der-nsu-mitglieder-ganz-nette-sympathische-hoefliche-leute-1.1288416-2

29Vgl. Telepolis, Interview mit Siegfried Buback, 29.06.14, online: https://www.heise.de/tp/features/Es-war-ein-Schock-fuer-mich-diese-Aeusserungen-zum-Karlsruher-Attentat-zu-lesen-3366003.html

30Bundestag, NSU-UA, Anlage 32, 51. Sitzung, 09.03.17, S. 73

31Bundestag, NSU-UA, Anlage 32, 51. Sitzung, 09.03.17, S. 12: „Also, das sind alles hieb- und stichfeste Hinweise dafür, dass diese beiden jedenfalls vor Ort waren. Wir haben leider keinen hieb- und stichfesten Hinweis dafür, dass die Angeklagte vor Ort war, aber nach der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs brauchen wir das auch nicht unbe­dingt.“

32Landtag, Baden-Württemberg, NSU-UA, 25. Sitzung, 24.07.15, S. 77

NSU-Verfahren: Verfassungsbeschwerde eingelegt

Im Mai diesen Jahres hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, ob das Tatgericht im NSU-Strafprozess geltendes Recht gebeugt hat.

http://friedensblick.de/29253/nsu-prozess-hat-das-gericht-recht-gebeugt/

Damals hatte ich angekündigt auch der Frage nachzugehen, ob die (Pflicht)Verteidiger der Angeklagten Zschäpe sich der strafbaren Schlechtverteidigung nach § 356 StGB  schuldig gemacht haben könnten. Tatsächlich hat mich diese Thematik ein halbes Jahr gebunden.  Infolge meiner Recherchen habe ich schließlich am 30.11.2019 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Kurz zur Vorgeschichte.

Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die in der 1. Instanz des NSU-Strafprozesses begangenen fundamentalen Rechtsverstöße, von der (Pflicht)Verteidigung Beate Zschäpes nicht im Revisionsverfahren zugunsten der Mandantin vorgebracht werden können.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Denn damit würden sich die (Pflicht)Verteidiger selbst der strafbaren Schlechtverteidigung überführen, ihre Zulassungen als Rechtsanwälte verlieren und der Mandantin gegenüber schadensersatzpflichtig werden.

Zuerst wird in der Hauptverhandlung der 1. Instanz gegen geltendes Recht verstoßen, indem fundamentale beweiserhebliche Tatsachen nicht zugunsten Beate Zschäpes berücksichtigt werden. Danach ist es der Revidentin aus den vorgenannten Gründen in der 2. Instanz auch noch verunmöglicht, die in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstöße im Revisionsverfahren vorzubringen.  Das Rechtsstaatsprinzip ist außer Kraft.

Deswegen stellte ich beim Revisonsgericht folgenden Antrag und stellte diesen an jedes Mitglied des Senats zu.  Die ausführliche Begründung lasse ich hier beiseite, deswegen nur Seite 1 von 13.

Seite 1 Antrag BGH

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 – Posteingang 2. November 2019 -, teilte mir der Vorsitzende des 3. StS am BGH mit, dass Eingaben von nicht am Prozess beteiligten Personen nach den Vorgaben der StPO nicht berücksichtigt werden können.

Daraufhin legte ich am 07.11.2019 sofortige Beschwerde ein.

3.StS BGH sofortige Beschwerde – 071119

Die Antwort des 3. StS am BGH erfolgte am 26. November 2019. Auch mein Schreiben vom 7. November (sofortige Beschwere) würde nichts daran ändern, dass nur Verfahrensbeteiligte den Inhalt der Revisionsbegründung zu bestimmen hätten.

Allerdings hatte ich garnicht moniert, keinen Einfluss auf die Revisionsbegründung zu haben. Ich hatte beantragt, Frau Zschäpe von den in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstößen in Kenntnis zu setzen und es ihr damit überhaupt zu ermöglichen, diese in ihrer Revisionsbegründung geltend zu machen.  Ich hatte mithin eine absolute Selbstverständlichkeit beantragt – nämlich Frau Zschäpe ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht abzuschneiden.

Im letzten Absatz meiner sofortigen Beschwerde hatte ich bereits deutlich gemacht, dass  sich die Haltung des 3. StS am BGH , nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Denn wenn man so mit einer Frau Zschäpe verfährt, dann ist doch zu fragen, welchen Bürger es als nächsten trifft.

Da ich mit einer Antwort auf meine sofortige Beschwerde nicht rechnen konnte und zudem nicht wusste, ob mir dieses Rechtsmittel überhaupt zustand, hatte ich bereits nach Eingang der 1. Antwort damit begonnen, mich mit einer Verfassungsbeschwerde in der Sache zu befassen.  Dafür hatte ich ab Posteingang 02. November einen Monat Zeit. Diese Frist wäre also am 1. Dezember abgelaufen.

Es ist eigentlich nicht zu stemmen, sich innerhalb eines Monats soweit in das  Staats- und Verfassungsrecht einzuarbeiten, dass man in die Lage versetzt wird, eine rechtsfehlerfreie Verfassungsbeschwerde aufzusetzen. Dafür sind dann eigentlich die Fachanwälte oder andere rechtskundige Mitbürger da. Allerdings hatte offenbar gerade wieder mal niemand Zeit – nicht mal gegen ordentliche Bezahlung. Mit dem Ergebnis meiner eigenen Arbeit bin ich also den Umständen entsprechend ganz zufrieden.

Ich reichte am 30. November 2019 Verfassungsbeschwerde ein, wobei es in dieser nur noch um die Verletzung meiner eigenen Grundrechte in dieser Sache geht. Als eine Art Leitsatz könnte man formulieren, dass erst der Respekt vor den Grundrechten anderer Menschen, die Grundlage für die Wahrung der eigenen Grundrechte bildet. Wobei es sich bei der Menschenwürde und dem  Verbot staatlicher Willkür  sogar um Menschenrechte handelt.

Die Verfassungsbeschwerde umfasst 12 Seiten Text und 41 Seiten Anlagen.  Um den Vortrag nicht zu überdehnen, füge ich hier nur die 1. Seite ein.  Zur eigentlichen Begründung komme ich danach.

Seite 1 VB

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019.

Antwort des BVerfG vom 031219

Bemerkenswerterweise handelt es sich aber ersichtlich garnicht um eine Antwort des Verfassungsgerichts (Judikative), sondern um eine Antwort, welche von einer Beamtin der Exekutive verfasst und mit dem Siegel des Bundesverfassungsgerichts beglaubigt wurde. Dem Bundesverfassungsgericht hat meine Beschwerde ersichtlich nicht vorgelegen.

Man beachte auch die Wortwahl.  Das Schreiben des 3. StS am BGH “dürfte” keinen Hoheitsakt darstellen. Das Revisionsverfahren einer Frau Zschäpe “dürfte” mich in meinen Rechten nicht verletzten. Und deswegen – wegen dieser Spekualtionen einer Beamtin, welche dem Bundesverfassungsgericht garnicht angehört, wurde meine Verfassungsbeschwerde in das allgemeine Register verschoben. Man stelle sich das vergleichsweise mal beim Landgericht vor. Die Klage gelangt nicht zum Richter, sondern wird von einer Angehörigen der Exekutive für unzulässig erklärt. Sehr interessant das Ganze.

Ohne auf diese Merkwürdigkeiten einzugehen, habe ich mich am 12. Dezember 2019 ergänzend geäußert.  Den Inhalt des Schreibens stelle ich hier vollständig ein.  Ich bitte dabei zu beachten, dass der Text für den nicht mit der Sache vorbefassten Leser eine Reihe von Fragen aufwirft, welche ich bereits in meiner Verfassungsbeschwerde beantwortet habe.  Es ist aber in einem Blogbeitrag nicht zu leisten, auf jedes Details umfassend einzugehen. Trotzdem bietet meine Antwort in komprimierter Form einen brauchbaren Überblick und damit einen Ansatz, den Sachverhalt gedanklich weiter zu verdichten.

Ich antwortete also am 12. Dezember 2019 ergänzend wie folgt:

An das

Bundesverfassungsgericht 

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe 

Verfassungsbeschwerde – AR 8041/19

Sehr geehrte Frau Waldmann,

Ihren Zulässigkeitsbedenken möchte ich wie folgt entgegentreten.

Es geht im Kern um einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage in Verbindung mit der Ermordung deutscher Bürger durch die Polizei. Der Verdacht ist auch begründet, denn die Staatsanwaltschaften in Erfurt und Meiningen ermitteln seit nunmehr 2 Jahren in der Sache, u.a. gegen einen Leitenden Kriminaldirektor. Verfassungsfeindliche Sabotage aber impliziert bereits dem Wortlaut nach die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um Abhilfe zu schaffen. Denn es liegt im Wesen eines verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, den staatlichen Behörden und den Bürgern eine verfassungskonforme Anwendung geltender Grundrechte vorzugaukeln, obwohl das Rechtsstaatsprinzip tatsächlich ausgehebelt ist. Es herrscht aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung auch Gefahr im Verzug. Ich rufe das Bundesverfassungsgericht also auch an um zu verhindern, dass die Täter vollendete Tatsachen schaffen können.

Die am verfassungsfeindlichen Sabotageakt beteiligten Polizisten haben zuerst die Exekutive selbst, und danach am 21.11.2011, über den Innenausschuss des Deutschen Bundestages auch die Legislative getäuscht. Objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Mord hinweisen, wurden in objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Selbstmord hinweisen verfälscht. In der Folge hat einer der Tatverdächtigen, der Leitende Kriminaldirektor Menzel, auch noch die Bundesanwaltschaft getäuscht. Seine Lügen bilden das Fundament der Anklage im sogenannten NSU-Strafprozess. Der Tatverdächtige hat nach Eröffnung der Hauptverhandlung als Zeuge demzufolge auch noch die 3. Gewalt im Staate – nämlich die Judikative getäuscht. Die Gewaltenteilung ist damit im gesamten NSU-Verfahren durch einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage außer Kraft gesetzt worden.

Der verfassungsfeindliche Sabotageakt betrifft alle Bürger – also auch mich und auch Beate Zschäpe. Geschützte Rechtsgüter sind hier eben nicht nur die Grundrechte einer Beate Zschäpe, sondern geschütztes Rechtsgut ist auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat selbst.

Es besteht der begründete Verdacht, dass kriminelle Strukturen in Teilen der Exekutive auf diese Weise mindestens drei Morde begehen und anderen anhängen konnten. Dieselben Beamten könnten somit auch 10 oder 20 Morde begehen und anderen Personen oder Personengruppen anhängen. Das dahinterstehende Prinzip der Tatbegehung ist simpel und ohne größeren personellen Aufwand zu leisten. Dies habe ich der Staatsanwaltschaft detailliert dargelegt.

Infolge des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes befindet sich die zwischenzeitlich verurteilte Beate Zschäpe in einem abgeschotteten staatlichen Kraftfeld, einer vom Volk entkoppelten Parallelwelt. Denn es gibt für den Bürger keine Möglichkeit, der auf solche Weise zum Objekt des NSU-Strafprozesses Herabgewürdigten, fundamentale entlastende Umstände gegen den Willen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Also ist Frau Zschäpe faktisch nicht in der Lage, zur Wahrung ihrer Rechte aus sich selbst heraus, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen.

Die daraus resultierende konkrete Verletzung meiner Grundrechte – und darüber hinaus die Verletzung der Grundrechte aller Bürger dieses Staates -, hatte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, u.a. im Abschnitt 3.2. ebenfalls bereits deutlich gemacht. Der vollständige Ausfall des öffentlich-rechtlichen Instituts der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, berechtigt im Zusammenhang mit der offensichtlichen Duldung dieses Ausfalls durch die Teilnehmer des 40. Strafverteidigertags zu der Annahme, dass den Angeklagten in Staatsschutzprozessen, keine Mindeststandards von Straf(pflicht)verteidigung gewährt werden, dass diese Tatsache der Strafverteidigerzunft auch bekannt ist und von ihr als „Selbstverständlichkeit“ (sic) mitgetragen wird. Ich muss daher annehmen, dass mir dieses durch Art. 2 Abs 1 GG gewährte Grundrecht auf effektiven Pflichtverteidigerbeistand nur scheinbar garantiert ist, und bei politischen Verfahren ohne Widerstand der Strafverteidigerzunft außer Kraft gesetzt werden kann.

Grundrechte sind aber Abwehrrechte der Bürger gegen das staatliche Gewaltmonopol. Sie stehen eben nicht nur einer Beate Zschäpe zu, sondern darüber hinaus allen anderen Bürgern auch. Und nichts verkörpert diese (Abwehr)Grundrechte so konkret, wie das öffentlich-rechtliche Institut der Pflichtverteidigung, geradezu Sinnbild, für die Abwehr staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen.

Demzufolge sind alle Bürger – also auch ich – betroffen, wenn eine derartige tragende rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit vom Staat willkürlich außer Kraft gesetzt wird. Denn auch mir würde im Fall entsprechender Strafverfolgungsmaßnahmen, ein solcher Pflichtverteidiger auch gegen meinen Willen beigeordnet.

Zusätzlich hatte ich im 5. Abschnitt meiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt, Zitat:

Das heißt, eine pflichtgemäß agierende Pflichtverteidigung hätte den verfassungsfeindlichen Sabotageakt im Strafprozess selbst offenbart und damit wirkungslos gemacht. Das zuerst im Zuge der verfassungsfeindlichen Sabotage die Ausgangssachverhalte von den Tätern als falsche Tatsachen in der Beweisaufnahme des Strafprozesses verankert werden konnten, mag noch erklärbar sein. Dass aber gleichzeitig dann auch noch alle Verfahrensbeteiligten wider besseren Wissens, den durch couragierte Staatsbürger enttarnten Anschlag auf die tragenden Säulen unseres Rechtsstaates ignorierten, also nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigten, obwohl dieser die Höchststrafe drohte, kann kein Zufall sein.

Daraus folgt, dass es sich nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den Staat handeln kann, sondern um eine bewusste rechtsfehlerhafte Anwendung, welche schlechterdings unvertretbar ist. Die gezeigte Handhabung des Rechts steht deswegen außerhalb der Gesetzlichkeit. Allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen Handelns – hier Mord/ verfassungsfeindliche Sabotage, gekoppelt mit dem Verweigern von Mindeststandards von Strafverteidigung-, muss aber ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Seite stehen. Und zwar nicht nur auf dem Papier – wie in der mit Anlage 1 beigefügten Antwort des 3. StS am BGH – sondern in der Realität! Und genau das ist hier nicht der Fall.“ Zitat Ende (siehe Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, Seite 11)

Diese Lage ist deswegen für mich – und darüber hinaus auch für die anderen Bürger dieses Staates – nicht hinnehmbar. Denn auf diese Weise kann der Staat nicht nur wahllos und ungestraft seine Bürger ermorden, sondern er kann genauso wahllos jeden x-beliebigen Bürger für Verbrechen, welche der Staat begangen hat, verurteilen und für alle Zeiten ins Gefängnis werfen.

Der Staat könnte auf diese Weise auch wieder Konzentrationslager errichten und auf die Beschwerde von Bürgern dagegen antworten, dass die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Inhaftierten deswegen keinen Anlass zur Verfassungsbeschwerde böten, weil der beschwerdeführende Bürger selbst ja frei, also „nicht verfahrensbeteiligt“ (sic) – und deswegen in seinen Grundrechten nicht direkt verletzt sei. Und genau aus diesem Grund stellt auch die Antwort des 3. Strafsenats einen grundrechtsverletzenden hoheitlichen Akt dar. Der Bürger soll nach Auffassung des 3. StS am BGH tatenlos dabei zusehen müssen, wie anderen Mitbürgern die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden, weil dies die Strafprozessordnung gebiete. Die StPO kann weder über dem Grundgesetz noch über der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen.

Die Antwort des 3. StS am BGH ist aber nicht nur in Anbetracht der deutschen Geschichte nicht hinnehmbar. Ein solches Prozedere richtet sich gegen die (Mit)Menschlichkeit an sich und zerstört damit den Zusammenhalt des demokratischen Rechtsstaates im Kern. Eine derartige – quasi erzwungene – Entfremdung der Bürger vom eigenen Staat bildet den Nährboden für die Diktatur, welche unter Menschlichkeit zuerst die Entrechtung und in Folge auch die Tötung des politischen Gegners versteht. Schon deswegen ist die von mir erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig.

Ich muss auch nicht zuwarten, bis sich innerhalb des Staates Strukturen manifestiert haben, welche dann die Grundlage für die Begehung weiterer Verbrechen bilden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Der 3. StS am BGH ist zweifellos Teil der öffentlichen Gewalt. Der 3. Strafsenat am BGH verfügt auch über genug Spezialwissen in dieser Sache, denn die Angehörige des 3. Strafsenats, Richterin am BGH Dr. Spaniol, hat ein Buch mit dem Titel: „Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention“ verfasst. Schon aus dem Buchtitel ergibt sich, dass die deutsche Strafprozessordnung nicht über dem deutschen Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen kann.

Der Staat weiß auch um den Verfassungsbruch und versucht auf eine besonders perfide Art, die Bürger in dieser Sache zu seinen Komplizen zu machen. Denn der Staat macht den am Verfahren unbeteiligten Bürgern beim NSU-Strafprozess ein quasi unwiderstehliches Angebot. Die Grund- und Menschenrechtsverletzungen betreffen im Kern eine Beschuldigte, welche selbst einem zutiefst menschenverachtenden Weltbild anhängt. Man könnte bei oberflächlicher Betrachtung nämlich durchaus zu der Auffassung gelangen, dass Frau Zschäpe nur das widerfährt, was sie und ihre Komplizen selbst für andere vorgesehen hatten. Der Gerechtigkeit in diesem Fall also selbst dann Genüge getan wird, wenn Frau Zschäpe vom Staat die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden. Der Bürger darf dieses Angebot des Staates jedoch nicht annehmen, es sei denn um den Preis seiner eigenen schrittweisen Entrechtung.

Das Bundesverfassungsgericht hat selbst zutreffend ausgeführt, Zitat:

Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt.“ Zitat Ende (Beschluss vom 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92)

Genau dies aber trifft zweifellos auf die geschilderte Lage zu. Die Grundrechte sind durch einen verfassungsfeindlichen Sabotageakt generell verletzt. Alle Bürger sind betroffen – also auch ich. Allen Bürgern steht damit der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen – also auch mir. An der Aufklärung der Verbrechen, welche der Terrororganisation NSU zur Last gelegt werden, besteht zweifellos auch ein gesteigertes öffentliches Interesse.

Meine besondere Berechtigung zu dieser Verfassungsbeschwerde ergibt sich indes aus dem Umstand, dass ich die Details der konkreten Tatbegehung und die verdeckte Sinnstruktur des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, dem Staat gegenüber offengelegt habe. Die informierten Behörden und Institutionen verfügten jedoch de facto nicht über die Macht, dem gemeinschaftlichen rechtsverletzenden Handeln von Teilen der Exekutive, dem Tatgericht und der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, aus eigener Kraft ein Ende zu setzen und damit das Vertrauen der Bürger in den Bestand des Rechtsstaatsprinzips wieder herzustellen. Dies kann nur das Bundesverfassungsgericht leisten. Entweder wie von mir beantragt, oder auf andere Weise.

Sollten Sie ergänzenden Sachvortrag oder weitere Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen Hinweis gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Kay-Uwe Hegr

 

 

 

 

 

 

NSU-Prozess: Der Kaiser ist nackt!

Am 1. Oktober 2019 wurde in Berlin das Urteil im sogenannten “Rockerprozess” gesprochen.  Die BZ schreibt dazu unter anderem, Zitat: 

“Dann der Hammer: Die als Mörder Verurteilten bekommen jeweils mindestens zwei Jahre Knast erlassen! Mögliche Fehler der Polizei beim Schutz des Opfers kommen den Killern als sogenannte „Vollstreckungslösung“ zugute!

Fehler bei der Polizei?

Seit Juli 2018 läuft gegen drei Berliner Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren. Der schlimme Verdacht: Totschlag durch Unterlassen! Die Polizei soll wider besseren Wissens das Opfer nicht gewarnt haben! Stand des Verfahrens? „Läuft“, sagt Martin Steltner, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. Er fügt hinzu: „Die Staatsanwaltschaft hält es für falsch, dass etwaiges Fehlverhalten von Polizeibeamten jetzt den Angeklagten zugute kommen soll.“ Zitat Ende

https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/wettbuero-mord-in-reinickendorf-urteile-im-prozess-acht-rocker-zu-lebenslanger-haft-verurteilt

Demzufolge wurde in einem der größten Strafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin strafmildernd berücksichtigt, welches “läuft”.

Das heißt, keiner der dort tatverdächtigen Polizisten wurde bisher verurteilt. Gegen keinen dieser tatverdächtigen Polizisten wurde Anklage erhoben, keiner vom Dienst suspendiert. Für alle tatverdächtigen Polizisten gilt also die Unschuldsvermutung! Aber trotzdem wurde dieses Ermittlungsverfahren in der Beweisaufnahme des Rockerprozesses erörtert und trotzdem wurde es strafmildernd berücksichtigt! 

Und beim NSU-Prozess?! Da “liefen” zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sogar 2 Ermittlungsverfahren, nämlich ein Mordermittlungsverfahren gegen den Leitenden Kriminaldirektor Menzel mit dem Vorwurf, zwei von drei Mitgliedern der Terrororganisation NSU entweder eigenhändig ermordet, oder zumindest Beihilfe dazu geleistet zu haben.  Und ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches sich gegen 12 Zeugen der Thüringer NSU-Untersuchungsausschüsse  5/1 und 6/1 richtet und diesen Zeugen Falschaussagen im Zusammenhang mit der Vertuschung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos vorwirft.

http://friedensblick.de/28147/staatsanwaltschaft-ermittelt-seit-2017-gegen-michael-menzel-aufgrund-mordverdachts-an-boehnhardtmundlos/

Damit stellt sich die Frage, wieso ein “laufendes” Ermittlungsverfahren im Rockerprozess strafmildernd berücksichtigt wurde, während Ermittlungsverfahren mit offensichtlich weitaus brisanteren Sachverhalten, im NSU-Strafprozess nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt – sondern wider besseren Wissens von allen Verfahrensbeteiligten totgeschwiegen wurden.

Das hier etwas nicht stimmen kann, ist für jeden Bürger offensichtlich.  Die sogenannten Straf(pflicht)verteidiger der mittlerweile Verurteilten Beate Zschäpe mögen sich noch so viel Mühe geben der Öffentlichkeit weiszumachen, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachgekommen sind. Sie sind im übertragenen Sinne genauso nackt wie der 6. Strafsenat des OLGs München.

Es wird sich zeigen, inwieweit der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof einer solchen Vergewaltigung unseres Rechtsstaats Einhalt gebietet. Wahrscheinlich kann er das garnicht. Dies aber würde dann zur Kernfrage führen, welche uns alle seit Jahren bewegt. Was hat das alles noch mit demokratischer Rechtssprechung zu tun, oder haben wir alle am Ende ein falsches Verständnis von Demokratie?

Senator Ron Wyden, Mitglied im Geheimdienstausschuss des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, Zitat:

“Das amerikanische Volk sollte wissen wann der Präsident einen amerikanischen Staatsbürger töten kann und wann nicht. Und doch ist es fast so, als ob es zwei Gesetze in Amerika gäbe. Die Amerikaner wären sehr überrascht wenn sie wüssten, wie groß der Unterschied sein kann, zwischen dem, was sie für die Aussage eines Gesetzes halten und seiner geheimen Interpretation.” Zitat Ende

Es wird sich in den nächsten Monaten auch zeigen, ob der 6. Strafsenat am OLG München und die Pflichtverteidiger Beate Zschäpes, über eine Interpretation des Grundgesetzes verfügen, von welcher das Deutsche Volk keine Kenntnis hat.

Von hilflosen Versuchen die Realität zu verbiegen – Der Abschlussbericht des Thüringer NSU-UA 6/1

Nun ist er also da, der langerwartete Abschlussbericht des Thüringer NSU-Untersuchungsausschusses 6/1.

https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/Redaktion/1-Hauptmenue/6-Service_und_Kontakt/3-Presse/1-Pressemitteilungen/Dokumente/DRS607612_klein4.pdf

Am Erscheinungstag hatte ich über die Suchfunktion als Erstes “Funkgerät” eingegeben. Angezeigt werden 14 Treffer. So heißt es im Abschlussbericht unter RN 1069, Zitat: Von hilflosen Versuchen die Realität zu verbiegen – Der Abschlussbericht des Thüringer NSU-UA 6/1 weiterlesen

Clemens Binninger: Am 08.11.11 war Dimension des NSU-Terrors klar

Während einer Diskussion unterstrich der damalige Bundestagsabgeordnete Clemens Binninger, dass der NSU am 08.11. aufflog.

“Als der NSU aufflog am 08. November, am 04. November war der Banküberfall, am 08. November war die Dimension dann klar, 2011 (…).”

Die Ceska-Mordwaffe und die “NSU-Bekennerfilme” wurden erst am 09. November gefunden.

NSU-UA Sachsen: Darstellung der Todesumstände von Uwe Mundlos realitätsfern

Der “abweichende” NSU-Abschlussbericht der linken und grünen Landtagsabgeordneten beschränkt sich darauf, die offizielle Regierungsdarstellung zu propagieren. Besonders deutlich wird dabei die Inkompetenz oder das Desinteresse der Politiker. Ich fand dafür ein weiteres gravierendes Beispiel: Uwe Mundlos hätte sich mit einer Langwaffe (Pumpgun Winchester, Gesamtlänge 1 Meter) selbst in den Mund geschossen. Eine der vielen Ungereimtheiten bei der Darstellung lautet, dass hinter ihm keine Blutspritzer vorhanden sind, obwohl er nach hinten umkippte und gegen das Bett fiel.  Des weiteren warf seine Pumpgun nach dem Todesschuss noch die Hülse aus. Die “Erklärung” der Landtagsabgeordneten, sinnhaft zusammengefasst, lautet: Mundlos wäre gesessen und hätte die Langwaffe fallen lassen. Durch den Aufschlag wäre die Hülse von selbst rausgefallen.

“Mundlos repetierte sodann die Waffe und brachte sich, vermutlich in sitzender oder hockender Haltung, selbst einen tödlichen Schuss bei.3080 Die Tatsache, dass die dabei gezündete Hülse noch ausgeworfen wurde, obwohl Mundlos nicht mehr in der Lage gewesen sein kann, die Waffe zu repetieren, ist damit zu erklären, dass nach der Schussabgabe die Flinte nach unten fiel, der Pistolengriff auf dem Boden aufschlug und sich durch die Krafteinwirkung der Verschluss öffnete.Kriminaltechnische Versuche des BKA zeigen, dass dies möglich ist.3081″

Eine 1-Meter Pumgun kann nur unwesentlich nach unten fallen, wenn der Schütze sitzt oder hockt. Außerdem muss die Waffe mit dem Griff gerade nach unten fallen, aus mindestens 10 cm Höhe, damit die Schwerkraft den Verschluss öffnet.

Der Bundestagsausschuss vertrat daher eine alternative Idee:  Mundlos hätte sich stehend erschossen, im Abschlussbericht steht:

“Auf den ersten Blick irritierend war, dass auch die Hülse der Patrone, die Mundlos tötete, ausgeworfen wurde. Jedoch führte das BKA den Nachweis, dass die betreffende Pumpgun auch nachladen konnte, wenn der Griff aus einer Höhe von mindestens zehn Zentimetern mit Wucht auf dem Boden aufgeschlagen und hierdurch der Verschluss zurückgegangen wäre. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sich Mundlos im Stehen in den Kopf geschossen hätte. Hierfür sprechen sowohl das relativ senkrechte Austrittsloch im Dach des Wohnmobils über dem Leichnam Mundlos als auch die Blutspritzer auf dem Toilettendeckel der Nasszelle des Wohnmobils, die von Mundlos stammten. Nach der Beweisaufnahme steht für den Ausschuss daher fest, dass die Annahme eines BKA-Gutachtens nicht richtig sein kann, wonach Mundlos in sitzender Haltung sich erschossen haben soll. Der Ausschuss geht davon aus, dass sich Mundlos im Stehen in den Kopf schoss.”

NSU-Komplex: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Michael Menzel und Beamte der KPS Eisenach – aktualisiert am 24.03.19; 24.04.19 und 21.06.19

Aktuell sind im Zusammenhang mit dem NSU folgende Verfahren anhängig.

  • 227 Js 22943/17 – wegen Mordverdachts gegen Michael Menzel
  • 227 Js 9836/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen einen Angehörigen der KPS Eisenach
  • 227 Js 20232/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen zwei weitere Angehörige der KPS Eisenach
  • gelöscht, siehe Aktualisierung am 21.06.2019
  • gelöscht, da eingestellt, siehe Aktualisierung 24.03.19
  • gelöscht, da nicht eröffnet, siehe Aktualisierung 24.04.19
  • TH1103-021874-17/2 – Aktenzeichen einer Strafanzeige wegen Verdachts der Falschaussage gegen 12, vom Thüringer NSU-Untersuchungsausschuss 6/1 vernommene Zeugen (Staatsanwaltschaft Erfurt hat bisher auf schriftliche Anfragen zur Übermittlung des dortigen Aktenzeichens nicht reagiert.

Weitere Auskünfte können erst erteilt werden, wenn das jeweilige Verfahren eingestellt ist. (§ 353d Nr. 3 StGB) Die Veröffentlichung der Aktenzeichen und der Verfahrensgegenstände erfolgt wegen des mittlerweile auch höchstrichterlich festgestellten, erheblichen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit.

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Aktualisierung: http://friedensblick.de/31377/staatsanwaltschaft-meiningen-stellt-mordermittlungsverfahren-gegen-michael-menzel-und-michael-lotz-ein/

“Aktualisierung 24.03.2019

227 Js 2791/19 – Geschäftszeichen StA München I – 127 Js 122398/19 – gegen Götzl, Lang, Kuchenbauer, Odersky, und Feistkorn wegen Verdachts der Rechtsbeugung – am 18.03.2019 gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den Ausführungen des Anzeigeerstatters um bloße Spekulationen handelt, da die schriftliche Begründung des betroffenen Urteils noch nicht vorliegt.

Der Anzeigeerstatter wird gegen den Bescheid keine Beschwerde einlegen. Denn die Begründung der Verfahrenseinstellung ist aus Sicht eines nicht näher mit dem Gesamtgeschehen befassten Juristen plausibel. Insofern wird der Sachverhalt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung gegebenenfalls erneut zur Anzeige gebracht.”

Aktualisierung 24.04.19

“Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wg. Verdachts des Parteiverrats gegen die Zschäpe-Verteidigung wurde mit Verfügung vom 11.04.2019 abgesehen.

Begründung: Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vielmehr handele es sich um den Vorwurf einer sog. Schlechtverteidigung. Diese aber sei nicht strafbar.”

Aktualisierung 21.06.2019

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen BAW Diemer wegen Verdachts der Rechtsbeugung wurde mit Verfügung vom 14.06.2019 abgesehen.

Begründung: Selbst wenn meine sonstigen Schlussfolgerungen zutreffen, ließe sich daraus nicht schließen, dass der Beanzeigte bewusst (sic!) Tatbeteiligte verschleiert hat.