Im Mai diesen Jahres hatte ich mich mit der Frage beschäftigt, ob das Tatgericht im NSU-Strafprozess geltendes Recht gebeugt hat.
http://friedensblick.de/29253/nsu-prozess-hat-das-gericht-recht-gebeugt/
Damals hatte ich angekündigt auch der Frage nachzugehen, ob die (Pflicht)Verteidiger der Angeklagten Zschäpe sich der strafbaren Schlechtverteidigung nach § 356 StGB schuldig gemacht haben könnten. Tatsächlich hat mich diese Thematik ein halbes Jahr gebunden. Infolge meiner Recherchen habe ich schließlich am 30.11.2019 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Kurz zur Vorgeschichte.
Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die in der 1. Instanz des NSU-Strafprozesses begangenen fundamentalen Rechtsverstöße, von der (Pflicht)Verteidigung Beate Zschäpes nicht im Revisionsverfahren zugunsten der Mandantin vorgebracht werden können.
http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/
Denn damit würden sich die (Pflicht)Verteidiger selbst der strafbaren Schlechtverteidigung überführen, ihre Zulassungen als Rechtsanwälte verlieren und der Mandantin gegenüber schadensersatzpflichtig werden.
Zuerst wird in der Hauptverhandlung der 1. Instanz gegen geltendes Recht verstoßen, indem fundamentale beweiserhebliche Tatsachen nicht zugunsten Beate Zschäpes berücksichtigt werden. Danach ist es der Revidentin aus den vorgenannten Gründen in der 2. Instanz auch noch verunmöglicht, die in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstöße im Revisionsverfahren vorzubringen. Das Rechtsstaatsprinzip ist außer Kraft.
Deswegen stellte ich beim Revisonsgericht folgenden Antrag und stellte diesen an jedes Mitglied des Senats zu. Die ausführliche Begründung lasse ich hier beiseite, deswegen nur Seite 1 von 13.
Seite 1 Antrag BGH
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 – Posteingang 2. November 2019 -, teilte mir der Vorsitzende des 3. StS am BGH mit, dass Eingaben von nicht am Prozess beteiligten Personen nach den Vorgaben der StPO nicht berücksichtigt werden können.
Daraufhin legte ich am 07.11.2019 sofortige Beschwerde ein.
3.StS BGH sofortige Beschwerde – 071119
Die Antwort des 3. StS am BGH erfolgte am 26. November 2019. Auch mein Schreiben vom 7. November (sofortige Beschwere) würde nichts daran ändern, dass nur Verfahrensbeteiligte den Inhalt der Revisionsbegründung zu bestimmen hätten.
Allerdings hatte ich garnicht moniert, keinen Einfluss auf die Revisionsbegründung zu haben. Ich hatte beantragt, Frau Zschäpe von den in der 1. Instanz begangenen Rechtsverstößen in Kenntnis zu setzen und es ihr damit überhaupt zu ermöglichen, diese in ihrer Revisionsbegründung geltend zu machen. Ich hatte mithin eine absolute Selbstverständlichkeit beantragt – nämlich Frau Zschäpe ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht abzuschneiden.
Im letzten Absatz meiner sofortigen Beschwerde hatte ich bereits deutlich gemacht, dass sich die Haltung des 3. StS am BGH , nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Denn wenn man so mit einer Frau Zschäpe verfährt, dann ist doch zu fragen, welchen Bürger es als nächsten trifft.
Da ich mit einer Antwort auf meine sofortige Beschwerde nicht rechnen konnte und zudem nicht wusste, ob mir dieses Rechtsmittel überhaupt zustand, hatte ich bereits nach Eingang der 1. Antwort damit begonnen, mich mit einer Verfassungsbeschwerde in der Sache zu befassen. Dafür hatte ich ab Posteingang 02. November einen Monat Zeit. Diese Frist wäre also am 1. Dezember abgelaufen.
Es ist eigentlich nicht zu stemmen, sich innerhalb eines Monats soweit in das Staats- und Verfassungsrecht einzuarbeiten, dass man in die Lage versetzt wird, eine rechtsfehlerfreie Verfassungsbeschwerde aufzusetzen. Dafür sind dann eigentlich die Fachanwälte oder andere rechtskundige Mitbürger da. Allerdings hatte offenbar gerade wieder mal niemand Zeit – nicht mal gegen ordentliche Bezahlung. Mit dem Ergebnis meiner eigenen Arbeit bin ich also den Umständen entsprechend ganz zufrieden.
Ich reichte am 30. November 2019 Verfassungsbeschwerde ein, wobei es in dieser nur noch um die Verletzung meiner eigenen Grundrechte in dieser Sache geht. Als eine Art Leitsatz könnte man formulieren, dass erst der Respekt vor den Grundrechten anderer Menschen, die Grundlage für die Wahrung der eigenen Grundrechte bildet. Wobei es sich bei der Menschenwürde und dem Verbot staatlicher Willkür sogar um Menschenrechte handelt.
Die Verfassungsbeschwerde umfasst 12 Seiten Text und 41 Seiten Anlagen. Um den Vortrag nicht zu überdehnen, füge ich hier nur die 1. Seite ein. Zur eigentlichen Begründung komme ich danach.
Seite 1 VB
Die Antwort des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019.
Antwort des BVerfG vom 031219
Bemerkenswerterweise handelt es sich aber ersichtlich garnicht um eine Antwort des Verfassungsgerichts (Judikative), sondern um eine Antwort, welche von einer Beamtin der Exekutive verfasst und mit dem Siegel des Bundesverfassungsgerichts beglaubigt wurde. Dem Bundesverfassungsgericht hat meine Beschwerde ersichtlich nicht vorgelegen.
Man beachte auch die Wortwahl. Das Schreiben des 3. StS am BGH “dürfte” keinen Hoheitsakt darstellen. Das Revisionsverfahren einer Frau Zschäpe “dürfte” mich in meinen Rechten nicht verletzten. Und deswegen – wegen dieser Spekualtionen einer Beamtin, welche dem Bundesverfassungsgericht garnicht angehört, wurde meine Verfassungsbeschwerde in das allgemeine Register verschoben. Man stelle sich das vergleichsweise mal beim Landgericht vor. Die Klage gelangt nicht zum Richter, sondern wird von einer Angehörigen der Exekutive für unzulässig erklärt. Sehr interessant das Ganze.
Ohne auf diese Merkwürdigkeiten einzugehen, habe ich mich am 12. Dezember 2019 ergänzend geäußert. Den Inhalt des Schreibens stelle ich hier vollständig ein. Ich bitte dabei zu beachten, dass der Text für den nicht mit der Sache vorbefassten Leser eine Reihe von Fragen aufwirft, welche ich bereits in meiner Verfassungsbeschwerde beantwortet habe. Es ist aber in einem Blogbeitrag nicht zu leisten, auf jedes Details umfassend einzugehen. Trotzdem bietet meine Antwort in komprimierter Form einen brauchbaren Überblick und damit einen Ansatz, den Sachverhalt gedanklich weiter zu verdichten.
Ich antwortete also am 12. Dezember 2019 ergänzend wie folgt:
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde – AR 8041/19
Sehr geehrte Frau Waldmann,
Ihren Zulässigkeitsbedenken möchte ich wie folgt entgegentreten.
Es geht im Kern um einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage in Verbindung mit der Ermordung deutscher Bürger durch die Polizei. Der Verdacht ist auch begründet, denn die Staatsanwaltschaften in Erfurt und Meiningen ermitteln seit nunmehr 2 Jahren in der Sache, u.a. gegen einen Leitenden Kriminaldirektor. Verfassungsfeindliche Sabotage aber impliziert bereits dem Wortlaut nach die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts um Abhilfe zu schaffen. Denn es liegt im Wesen eines verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, den staatlichen Behörden und den Bürgern eine verfassungskonforme Anwendung geltender Grundrechte vorzugaukeln, obwohl das Rechtsstaatsprinzip tatsächlich ausgehebelt ist. Es herrscht aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung auch Gefahr im Verzug. Ich rufe das Bundesverfassungsgericht also auch an um zu verhindern, dass die Täter vollendete Tatsachen schaffen können.
Die am verfassungsfeindlichen Sabotageakt beteiligten Polizisten haben zuerst die Exekutive selbst, und danach am 21.11.2011, über den Innenausschuss des Deutschen Bundestages auch die Legislative getäuscht. Objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Mord hinweisen, wurden in objektive Indizien welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Selbstmord hinweisen verfälscht. In der Folge hat einer der Tatverdächtigen, der Leitende Kriminaldirektor Menzel, auch noch die Bundesanwaltschaft getäuscht. Seine Lügen bilden das Fundament der Anklage im sogenannten NSU-Strafprozess. Der Tatverdächtige hat nach Eröffnung der Hauptverhandlung als Zeuge demzufolge auch noch die 3. Gewalt im Staate – nämlich die Judikative getäuscht. Die Gewaltenteilung ist damit im gesamten NSU-Verfahren durch einen Akt der verfassungsfeindlichen Sabotage außer Kraft gesetzt worden.
Der verfassungsfeindliche Sabotageakt betrifft alle Bürger – also auch mich und auch Beate Zschäpe. Geschützte Rechtsgüter sind hier eben nicht nur die Grundrechte einer Beate Zschäpe, sondern geschütztes Rechtsgut ist auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat selbst.
Es besteht der begründete Verdacht, dass kriminelle Strukturen in Teilen der Exekutive auf diese Weise mindestens drei Morde begehen und anderen anhängen konnten. Dieselben Beamten könnten somit auch 10 oder 20 Morde begehen und anderen Personen oder Personengruppen anhängen. Das dahinterstehende Prinzip der Tatbegehung ist simpel und ohne größeren personellen Aufwand zu leisten. Dies habe ich der Staatsanwaltschaft detailliert dargelegt.
Infolge des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes befindet sich die zwischenzeitlich verurteilte Beate Zschäpe in einem abgeschotteten staatlichen Kraftfeld, einer vom Volk entkoppelten Parallelwelt. Denn es gibt für den Bürger keine Möglichkeit, der auf solche Weise zum Objekt des NSU-Strafprozesses Herabgewürdigten, fundamentale entlastende Umstände gegen den Willen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Also ist Frau Zschäpe faktisch nicht in der Lage, zur Wahrung ihrer Rechte aus sich selbst heraus, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen.
Die daraus resultierende konkrete Verletzung meiner Grundrechte – und darüber hinaus die Verletzung der Grundrechte aller Bürger dieses Staates -, hatte ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, u.a. im Abschnitt 3.2. ebenfalls bereits deutlich gemacht. Der vollständige Ausfall des öffentlich-rechtlichen Instituts der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, berechtigt im Zusammenhang mit der offensichtlichen Duldung dieses Ausfalls durch die Teilnehmer des 40. Strafverteidigertags zu der Annahme, dass den Angeklagten in Staatsschutzprozessen, keine Mindeststandards von Straf(pflicht)verteidigung gewährt werden, dass diese Tatsache der Strafverteidigerzunft auch bekannt ist und von ihr als „Selbstverständlichkeit“ (sic) mitgetragen wird. Ich muss daher annehmen, dass mir dieses durch Art. 2 Abs 1 GG gewährte Grundrecht auf effektiven Pflichtverteidigerbeistand nur scheinbar garantiert ist, und bei politischen Verfahren ohne Widerstand der Strafverteidigerzunft außer Kraft gesetzt werden kann.
Grundrechte sind aber Abwehrrechte der Bürger gegen das staatliche Gewaltmonopol. Sie stehen eben nicht nur einer Beate Zschäpe zu, sondern darüber hinaus allen anderen Bürgern auch. Und nichts verkörpert diese (Abwehr)Grundrechte so konkret, wie das öffentlich-rechtliche Institut der Pflichtverteidigung, geradezu Sinnbild, für die Abwehr staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen.
Demzufolge sind alle Bürger – also auch ich – betroffen, wenn eine derartige tragende rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit vom Staat willkürlich außer Kraft gesetzt wird. Denn auch mir würde im Fall entsprechender Strafverfolgungsmaßnahmen, ein solcher Pflichtverteidiger auch gegen meinen Willen beigeordnet.
Zusätzlich hatte ich im 5. Abschnitt meiner Verfassungsbeschwerde ausgeführt, Zitat:
„Das heißt, eine pflichtgemäß agierende Pflichtverteidigung hätte den verfassungsfeindlichen Sabotageakt im Strafprozess selbst offenbart und damit wirkungslos gemacht. Das zuerst im Zuge der verfassungsfeindlichen Sabotage die Ausgangssachverhalte von den Tätern als falsche Tatsachen in der Beweisaufnahme des Strafprozesses verankert werden konnten, mag noch erklärbar sein. Dass aber gleichzeitig dann auch noch alle Verfahrensbeteiligten wider besseren Wissens, den durch couragierte Staatsbürger enttarnten Anschlag auf die tragenden Säulen unseres Rechtsstaates ignorierten, also nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigten, obwohl dieser die Höchststrafe drohte, kann kein Zufall sein.
Daraus folgt, dass es sich nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch den Staat handeln kann, sondern um eine bewusste rechtsfehlerhafte Anwendung, welche schlechterdings unvertretbar ist. Die gezeigte Handhabung des Rechts steht deswegen außerhalb der Gesetzlichkeit. Allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen Handelns – hier Mord/ verfassungsfeindliche Sabotage, gekoppelt mit dem Verweigern von Mindeststandards von Strafverteidigung-, muss aber ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Seite stehen. Und zwar nicht nur auf dem Papier – wie in der mit Anlage 1 beigefügten Antwort des 3. StS am BGH – sondern in der Realität! Und genau das ist hier nicht der Fall.“ Zitat Ende (siehe Verfassungsbeschwerde vom 30.11.2019, Seite 11)
Diese Lage ist deswegen für mich – und darüber hinaus auch für die anderen Bürger dieses Staates – nicht hinnehmbar. Denn auf diese Weise kann der Staat nicht nur wahllos und ungestraft seine Bürger ermorden, sondern er kann genauso wahllos jeden x-beliebigen Bürger für Verbrechen, welche der Staat begangen hat, verurteilen und für alle Zeiten ins Gefängnis werfen.
Der Staat könnte auf diese Weise auch wieder Konzentrationslager errichten und auf die Beschwerde von Bürgern dagegen antworten, dass die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Inhaftierten deswegen keinen Anlass zur Verfassungsbeschwerde böten, weil der beschwerdeführende Bürger selbst ja frei, also „nicht verfahrensbeteiligt“ (sic) – und deswegen in seinen Grundrechten nicht direkt verletzt sei. Und genau aus diesem Grund stellt auch die Antwort des 3. Strafsenats einen grundrechtsverletzenden hoheitlichen Akt dar. Der Bürger soll nach Auffassung des 3. StS am BGH tatenlos dabei zusehen müssen, wie anderen Mitbürgern die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden, weil dies die Strafprozessordnung gebiete. Die StPO kann weder über dem Grundgesetz noch über der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen.
Die Antwort des 3. StS am BGH ist aber nicht nur in Anbetracht der deutschen Geschichte nicht hinnehmbar. Ein solches Prozedere richtet sich gegen die (Mit)Menschlichkeit an sich und zerstört damit den Zusammenhalt des demokratischen Rechtsstaates im Kern. Eine derartige – quasi erzwungene – Entfremdung der Bürger vom eigenen Staat bildet den Nährboden für die Diktatur, welche unter Menschlichkeit zuerst die Entrechtung und in Folge auch die Tötung des politischen Gegners versteht. Schon deswegen ist die von mir erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig.
Ich muss auch nicht zuwarten, bis sich innerhalb des Staates Strukturen manifestiert haben, welche dann die Grundlage für die Begehung weiterer Verbrechen bilden. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Der 3. StS am BGH ist zweifellos Teil der öffentlichen Gewalt. Der 3. Strafsenat am BGH verfügt auch über genug Spezialwissen in dieser Sache, denn die Angehörige des 3. Strafsenats, Richterin am BGH Dr. Spaniol, hat ein Buch mit dem Titel: „Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention“ verfasst. Schon aus dem Buchtitel ergibt sich, dass die deutsche Strafprozessordnung nicht über dem deutschen Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen kann.
Der Staat weiß auch um den Verfassungsbruch und versucht auf eine besonders perfide Art, die Bürger in dieser Sache zu seinen Komplizen zu machen. Denn der Staat macht den am Verfahren unbeteiligten Bürgern beim NSU-Strafprozess ein quasi unwiderstehliches Angebot. Die Grund- und Menschenrechtsverletzungen betreffen im Kern eine Beschuldigte, welche selbst einem zutiefst menschenverachtenden Weltbild anhängt. Man könnte bei oberflächlicher Betrachtung nämlich durchaus zu der Auffassung gelangen, dass Frau Zschäpe nur das widerfährt, was sie und ihre Komplizen selbst für andere vorgesehen hatten. Der Gerechtigkeit in diesem Fall also selbst dann Genüge getan wird, wenn Frau Zschäpe vom Staat die Grund- und Menschenrechte abgeschnitten werden. Der Bürger darf dieses Angebot des Staates jedoch nicht annehmen, es sei denn um den Preis seiner eigenen schrittweisen Entrechtung.
Das Bundesverfassungsgericht hat selbst zutreffend ausgeführt, Zitat:
„Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt.“ Zitat Ende (Beschluss vom 08.02.1994 – 1 BvR 1693/92)
Genau dies aber trifft zweifellos auf die geschilderte Lage zu. Die Grundrechte sind durch einen verfassungsfeindlichen Sabotageakt generell verletzt. Alle Bürger sind betroffen – also auch ich. Allen Bürgern steht damit der Weg zur Verfassungsbeschwerde offen – also auch mir. An der Aufklärung der Verbrechen, welche der Terrororganisation NSU zur Last gelegt werden, besteht zweifellos auch ein gesteigertes öffentliches Interesse.
Meine besondere Berechtigung zu dieser Verfassungsbeschwerde ergibt sich indes aus dem Umstand, dass ich die Details der konkreten Tatbegehung und die verdeckte Sinnstruktur des verfassungsfeindlichen Sabotageaktes, dem Staat gegenüber offengelegt habe. Die informierten Behörden und Institutionen verfügten jedoch de facto nicht über die Macht, dem gemeinschaftlichen rechtsverletzenden Handeln von Teilen der Exekutive, dem Tatgericht und der Pflichtverteidigung im NSU-Strafprozess, aus eigener Kraft ein Ende zu setzen und damit das Vertrauen der Bürger in den Bestand des Rechtsstaatsprinzips wieder herzustellen. Dies kann nur das Bundesverfassungsgericht leisten. Entweder wie von mir beantragt, oder auf andere Weise.
Sollten Sie ergänzenden Sachvortrag oder weitere Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen Hinweis gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Kay-Uwe Hegr