Schlagwort-Archive: 235 Js 103811/20

Staatsanwaltschaft München I eröffnet kein Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrats gegen die Verteidiger Beate Zschäpes (Update vom 29.01.2020) (Update vom 10.02.2020)

Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München I mit, dass sie aufgrund meiner Strafanzeige vom 23.12.2019, unter dem Aktenzeichen 235 Js 103811/20 ein Ermittlungsverfahren  führt. Dieses richtet sich gegen die Strafverteidiger Wolfgang Stahl, Anja Sturm, Matthias Grasel, Hermann Borchert und Wolfgang Heer mit dem Tatvorwurf, die Vorgenannten hätten ihre Mandantin Beate Zschäpe im NSU-Strafprozess an Gericht und Anklage verraten.

Ermittlungsverfahren Parteiverrat

Die Staatsanwaltschaft hält damit nunmehr zumindest einen Anfangsverdacht für begründet. Wobei ergänzend hinzuzufügen ist, dass dieselbe Staatsanwaltschaft es aufgrund meiner Strafanzeige aus 2018 in derselben Sache noch abgelehnt hatte, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass Beate Zschäpe mit Hilfe ihres Pflichtverteidigers Grasel, im Juli 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen ihre Pflichtverteidiger Heer, Sturm und Stahl erstattete.  Offensichtliches Ziel dieser Strafanzeige war es damals, den vorgenannten (Alt)Pflichtverteidigern nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens das Vertrauen dergestalt entziehen zu können, dass das Tatgericht um eine Entpflichtung nicht herumgekommen wäre.  Dieser Plan scheiterte indes, weil die Staatsanwaltschaft damals eben kein Ermittlungsverfahren eröffnete, weil die Aussagen der Altverteidiger eben keine Straftat, sondern eine strafprozessuale Selbstverständlichkeit bildeten.

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-07/nsu-prozess-beate-zschaepe-anzeige-pflichtverteidiger-keine-ermittlung

Die Eröffnung des aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats, stützt im übrigen auch meine Verfassungsbeschwerde in derselben Sache. Allerdings erreichte die Eröffnungsmitteilung das BVerfG erst nach dem Beschluss, die Beschwerde nicht anzunehmen.

http://friedensblick.de/29695/verfassungsbeschwerde-wurde-ins-verfahrensregister-eingetragen/

Denn der Straftatbestand des § 356 StGB begründet ein sogenanntes Sonderdelikt, bei welchem eben nicht nur die Rechte der Mandantin, sondern auch die (Grund)Rechte aller anderen Bürger  verletzt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiverrat

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, derartige Ermittlungsverfahren würden von den Staatsanwaltschaften “nur zum Schein geführt”. Tatsächlich würde man die Akten irgendwo verstauben lassen.  Hier wäre zu fragen, was der Staat mit einer solchen Strategie gewinnen würde. Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, solange besteht auch ein Tatverdacht, welcher sich nicht einfach als Verschwörungstheorie abqualifizieren lässt. Welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, habe ich am Beispiel des Rockerprozesses dargelegt.

http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/

Es ist demzufolge sehr wahrscheinlich, dass der Staat alles unternimmt, um die laufenden Ermittlungsverfahren aus sachlichen Gründen zur Einstellung zu bringen.  Dafür aber muss er gezwungenermaßen auch tatsächlich ermitteln. Beispielsweise halte ich es für ausgeschlosssen, dass Mordermittlungsverfahren aufgrund einer politischen Weisung eingestellt werden. Denn zum einen wäre das dann im  Fall des Mordermittlungsverfahrens schon lange vor Prozessende geschehen. Zum anderen wird sich kein Politiker bei entsprechender Beweislage dazu hinreißen lassen, mutmaßliche Mörder zu decken, indem er politischen Druck auf die Staatsanwaltschaft ausübt.

Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, kann ich mich in der Sache selbst nicht äußern. Es gibt in der Tat viel Neues zu berichten, aber das muss warten.

Update vom 29.01.2020

Mit Schreiben vom 25.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München mit, dass sie kein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats gegen  die Strafverteidiger Beate Zschäpes eröffnet.

doch kein Ermittlungsverfahren wg. Parteiverrat

Offenbar handelt es sich damit beim Schreiben vom 15.01.2020 – siehe oben – um einen Schreibfehler.

Ich möchte mich vorerst weiterhin nicht zum Inhalt meiner Strafanzeige bzw. dazu äußern, welche Gründe die Staatsanwältin dafür anführte, kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Denn erstaunlicherweise hat man mir diesmal das Recht zugestanden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.  Was bei meiner ersten Strafanzeige im Januar nicht der Fall war.

Update vom 10.02.2020

Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I habe ich heute Beschwerde eingelegt. Statistisch gesehen wird solchen Beschwerden nur in wenigen Fällen statt gegeben.