Aktuell sind im Zusammenhang mit dem NSU folgende Verfahren anhängig.
227 Js 22943/17 – wegen Mordverdachts gegen Michael Menzel227 Js 9836/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen einen Angehörigen der KPS Eisenach- 227 Js 20232/18 – wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord gegen zwei weitere Angehörige der KPS Eisenach
- gelöscht, siehe Aktualisierung am 21.06.2019
- gelöscht, da eingestellt, siehe Aktualisierung 24.03.19
- gelöscht, da nicht eröffnet, siehe Aktualisierung 24.04.19
TH1103-021874-17/2 – Aktenzeichen einer Strafanzeige wegen Verdachts der Falschaussage gegen 12, vom Thüringer NSU-Untersuchungsausschuss 6/1 vernommene Zeugen (Staatsanwaltschaft Erfurt hat bisher auf schriftliche Anfragen zur Übermittlung des dortigen Aktenzeichens nicht reagiert.
Weitere Auskünfte können erst erteilt werden, wenn das jeweilige Verfahren eingestellt ist. (§ 353d Nr. 3 StGB) Die Veröffentlichung der Aktenzeichen und der Verfahrensgegenstände erfolgt wegen des mittlerweile auch höchstrichterlich festgestellten, erheblichen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit.
Der Blogbetreiber ist nicht Verfasser der Anzeigen!
Aktualisierung: http://friedensblick.de/31377/staatsanwaltschaft-meiningen-stellt-mordermittlungsverfahren-gegen-michael-menzel-und-michael-lotz-ein/
“Aktualisierung 24.03.2019
227 Js 2791/19 – Geschäftszeichen StA München I – 127 Js 122398/19 – gegen Götzl, Lang, Kuchenbauer, Odersky, und Feistkorn wegen Verdachts der Rechtsbeugung – am 18.03.2019 gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den Ausführungen des Anzeigeerstatters um bloße Spekulationen handelt, da die schriftliche Begründung des betroffenen Urteils noch nicht vorliegt.
Der Anzeigeerstatter wird gegen den Bescheid keine Beschwerde einlegen. Denn die Begründung der Verfahrenseinstellung ist aus Sicht eines nicht näher mit dem Gesamtgeschehen befassten Juristen plausibel. Insofern wird der Sachverhalt nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung gegebenenfalls erneut zur Anzeige gebracht.”
Aktualisierung 24.04.19
“Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wg. Verdachts des Parteiverrats gegen die Zschäpe-Verteidigung wurde mit Verfügung vom 11.04.2019 abgesehen.
Begründung: Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Vielmehr handele es sich um den Vorwurf einer sog. Schlechtverteidigung. Diese aber sei nicht strafbar.”
Aktualisierung 21.06.2019
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen BAW Diemer wegen Verdachts der Rechtsbeugung wurde mit Verfügung vom 14.06.2019 abgesehen.
Begründung: Selbst wenn meine sonstigen Schlussfolgerungen zutreffen, ließe sich daraus nicht schließen, dass der Beanzeigte bewusst (sic!) Tatbeteiligte verschleiert hat.