Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München I mit, dass sie aufgrund meiner Strafanzeige vom 23.12.2019, unter dem Aktenzeichen 235 Js 103811/20 ein Ermittlungsverfahren führt. Dieses richtet sich gegen die Strafverteidiger Wolfgang Stahl, Anja Sturm, Matthias Grasel, Hermann Borchert und Wolfgang Heer mit dem Tatvorwurf, die Vorgenannten hätten ihre Mandantin Beate Zschäpe im NSU-Strafprozess an Gericht und Anklage verraten.
Ermittlungsverfahren Parteiverrat
Die Staatsanwaltschaft hält damit nunmehr zumindest einen Anfangsverdacht für begründet. Wobei ergänzend hinzuzufügen ist, dass dieselbe Staatsanwaltschaft es aufgrund meiner Strafanzeige aus 2018 in derselben Sache noch abgelehnt hatte, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass Beate Zschäpe mit Hilfe ihres Pflichtverteidigers Grasel, im Juli 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen ihre Pflichtverteidiger Heer, Sturm und Stahl erstattete. Offensichtliches Ziel dieser Strafanzeige war es damals, den vorgenannten (Alt)Pflichtverteidigern nach Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens das Vertrauen dergestalt entziehen zu können, dass das Tatgericht um eine Entpflichtung nicht herumgekommen wäre. Dieser Plan scheiterte indes, weil die Staatsanwaltschaft damals eben kein Ermittlungsverfahren eröffnete, weil die Aussagen der Altverteidiger eben keine Straftat, sondern eine strafprozessuale Selbstverständlichkeit bildeten.
Die Eröffnung des aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats, stützt im übrigen auch meine Verfassungsbeschwerde in derselben Sache. Allerdings erreichte die Eröffnungsmitteilung das BVerfG erst nach dem Beschluss, die Beschwerde nicht anzunehmen.
http://friedensblick.de/29695/verfassungsbeschwerde-wurde-ins-verfahrensregister-eingetragen/
Denn der Straftatbestand des § 356 StGB begründet ein sogenanntes Sonderdelikt, bei welchem eben nicht nur die Rechte der Mandantin, sondern auch die (Grund)Rechte aller anderen Bürger verletzt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiverrat
Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, derartige Ermittlungsverfahren würden von den Staatsanwaltschaften “nur zum Schein geführt”. Tatsächlich würde man die Akten irgendwo verstauben lassen. Hier wäre zu fragen, was der Staat mit einer solchen Strategie gewinnen würde. Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, solange besteht auch ein Tatverdacht, welcher sich nicht einfach als Verschwörungstheorie abqualifizieren lässt. Welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, habe ich am Beispiel des Rockerprozesses dargelegt.
http://friedensblick.de/29621/nsu-prozess-der-kaiser-ist-nackt/
Es ist demzufolge sehr wahrscheinlich, dass der Staat alles unternimmt, um die laufenden Ermittlungsverfahren aus sachlichen Gründen zur Einstellung zu bringen. Dafür aber muss er gezwungenermaßen auch tatsächlich ermitteln. Beispielsweise halte ich es für ausgeschlosssen, dass Mordermittlungsverfahren aufgrund einer politischen Weisung eingestellt werden. Denn zum einen wäre das dann im Fall des Mordermittlungsverfahrens schon lange vor Prozessende geschehen. Zum anderen wird sich kein Politiker bei entsprechender Beweislage dazu hinreißen lassen, mutmaßliche Mörder zu decken, indem er politischen Druck auf die Staatsanwaltschaft ausübt.
Solange die Ermittlungsverfahren offen sind, kann ich mich in der Sache selbst nicht äußern. Es gibt in der Tat viel Neues zu berichten, aber das muss warten.
Update vom 29.01.2020
Mit Schreiben vom 25.01.2020 teilte mir die Staatsanwaltschaft München mit, dass sie kein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Parteiverrats gegen die Strafverteidiger Beate Zschäpes eröffnet.
doch kein Ermittlungsverfahren wg. Parteiverrat
Offenbar handelt es sich damit beim Schreiben vom 15.01.2020 – siehe oben – um einen Schreibfehler.
Ich möchte mich vorerst weiterhin nicht zum Inhalt meiner Strafanzeige bzw. dazu äußern, welche Gründe die Staatsanwältin dafür anführte, kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Denn erstaunlicherweise hat man mir diesmal das Recht zugestanden, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Was bei meiner ersten Strafanzeige im Januar nicht der Fall war.
Update vom 10.02.2020
Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I habe ich heute Beschwerde eingelegt. Statistisch gesehen wird solchen Beschwerden nur in wenigen Fällen statt gegeben.
Wenn es die Mandantin von ihren Anwälten selbst verlangt hätte, wie könnten sie sie dann verraten haben? Nach meiner Einschätzung hatte keiner der Angeklagten ein Interesse daran gehabt, die Vorkommnisse am 04. November aufzuklären, geschweige denn das Ermittlungsverfahren gegen Menzel & Kollegen einzubringen.
Das kann die Mandantin von ihren Anwälten zwar verlangen, aber diese dürfen einem solchen Ansinnen genauswenig nachgeben, wie ein Arzt dem Wunsch des Patienten nach einer offensichtlich tödlichen Falschbehandlung.
Was die Angeklagten beim NSU-Prozess wollen oder nicht wollen ist hier vollkommen egal. Wenn ich zum Arzt gehe, dann muss ich darauf vertrauen können, dass der mich nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt. Wenn jemand einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt muss er darauf vertrauen können, dass der ihn nach den Regeln der anwaltlichen Kunst gegen die staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen verteidigt.
Pflichtverteidigung ist ein öffentlich-rechtliches Institut und als solches nicht Privatsache der Angeklagten im NSU-Strafprozess. Deswegen habe ich Verfassungsbeschwerde erhoben und Strafanzeigen erstattet und nicht, weil mir das Wohl einer Frau Zschäpe am Herzen liegt. Hier geht es um meine Rechte und nicht um die Rechte einer Frau Zschäpe.
Wer versucht die Grundlagen unseres Rechtsstaats zu zerstören, der gehört bestraft. Dies gilt insbesondere für Juristen, welche aufgrund ihrer speziellen Qualifikation genau wissen, was sie unserer Demokratie damit antun.
Der „Abschluss eines Vergleichs gegen den Willen des Mandanten ist Parteiverrat“,
https://www.iww.de/ak/regress/strafbarkeit-abschluss-eines-vergleichs-gegen-den-willen-des-mandanten-ist-parteiverrat-f118796
oder (andere Quelle, aber zum gleichen Fall):
„Parteiverrat: BGH verurteilt Anwalt, weil er Weisung des Mandanten ignoriert“ …. „Der BGH sieht darin einen Parteiverrat, auch wenn der Anwalt glaubte, der Vergleich wäre auch für seine privaten Mandanten vorteilhaft. Fazit des BGH: Der Rechtsanwalt kann sich auch als Organ der Rechtspflege nicht vom Sachwalter seines Auftraggebers zu dessen Richter aufwerfen.“
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/anwalt-ignoriert-weisung-des-mandanten-verurteilung-wegen-parteiverrats?full=1
Was hat das mit dem öffentlich-rechtlichen Institut der Pflichtverteidigung zu tun? Bitte versuchen Sie doch erstmal zu verstehen worum es überhaupt geht. Sie scheitern wiederholt an simpelsten Grundlagen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessrecht
Beim von mir genannten Fall ging es weder um ein Zivil- noch um ein Strafverfahren, sondern um ein (öffentlich-rechtliches) Verwaltungsverfahren. § 356 StGB knüpft an die Tätigkeit des Anwalts in einer „Rechtssache“ an – als „Tatort“ ist also zunächst keine Gerichts- bzw. Verfahrensart ausgeschlossen. (Die anschließende Verfolgung der Anwaltstat erfolgt dann natürlich in einem Strafverfahren.)
In allen Arten von Verfahren wird man leicht einen für die Strafbarkeit notwendigen Interessengegensatz finden. Problematischer ist viel eher die Frage: Was zählt überhaupt als „Partei“ im Sinne dieser Strafvorschrift? Denn es geht um das pflichtwidrige Dienen mehrerer Parteien. Im Zivilprozess finden sich solche Parteien ganz einfach, denn die dort naturgemäß immer vorhandenen Kläger und Beklagte etc. stehen sich nach dem Prinzip der Waffengleichheit auf Augenhöhe gegenüber. Aber selbst dort gilt: „Dass eine Person an einem bestimmten Verlauf einer Rechtssache ein rein tatsächliches Interesse hat, macht sie nicht zur ‘Partei’.“,
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/07/5-109-07.php
Das gilt noch viel stärker z.B. für die Staatsanwaltschaft: „Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger“,
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_(Deutschland)
Und der Richter steht sowieso immer über den Parteien.
Welche Anwendungsfälle bleiben also für die evtl. Strafbarkeit eines Strafverteidigers?
„In der strafgerichtlichen Praxis spielt der Parteiverrat dennoch kaum eine Rolle“,
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/anwaltsblatt-online/2018-457.pdf
Die wenigen tatsächlichen Fälle dürften sich tatsächlich (und auch dem Wortlaut des § 356 StGB am nächsten kommend) darauf beschränken, dass ein Anwalt mehrere Beschuldigte vertritt. Und selbst dort ist umstritten, „ob ein tatbestandsmäßiger Interessengegensatz vorliegt, wenn ein Strafverteidiger mehrere getrennt verfolgte Beschuldigte vertritt, die sich potenziell gegenseitig belasten könnten, aber subjektiv keinen Interessengegensatz sehen“,
https://de.wikipedia.org/wiki/Parteiverrat
Nochmal, beschäftigen Sie sich erstmal mit den Grundlagen und versuchen Sie nicht ständig, mit einer Stunde google-Recherche den Sachverhalt zu verdrehen. Sie schaffen es doch tatsächlich wieder 3 Links zu setzen, obwohl keiner dieser Links mit dem Thema des Blogbeitrags auch nur das Geringste zu tun hat. Auch den Wikipedia-Beitrag zitieren Sie ausgerechnet mit dem Teil, welcher in keinerlei Zusammenhang zur hier diskutierten Thematik steht.
Die Mandantin kann im Strafprozess von ihren Pflichtverteidigern eben nicht verlangen Tatsachen zu unterdrücken, welche sie entlasten würden. Aber darum ging es bei Georgs Frage, welche diesen Strang begründet hat.
http://friedensblick.de/29734/staatsanwaltschaft-muenchen-i-eroeffnet-ermittlungsverfahren-wegen-parteiverrats-gegen-die-verteidiger-beate-zschaepes/#comment-9389
Jetzt kommen Sie zusätzlich mit dem Unsinn, dass es im Strafprozess praktisch keine Parteien gibt. Dadurch wäre es fast unmöglich, überhaupt Parteiverrat zu begehen.
Die Staatsanwaltschaft, welche die Strafverfolgungsmaßnahmen in Gang gesetzt und die Eröffnung der Hauptverhandlung beantragt hatte, ist also keine Partei und steht dem Beschuldigten neutral gegenüber? Und das Gericht, welches in der Anklage tatsächliche Anhaltspunkte für die Schuld der Angeklagten gesehen hatte und die Hauptverhandlung nur eröffnete, um sich zusätzlich noch eine persönliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten zu bilden, soll also auch keine Partei sein und demzufolge der Angeklagten auch neutral gegenüberstehen?
Tatsache ist, dass das Tatgericht mit Eröffnung der Hauptverhandlung zusammen mit der Staats/ Bundesanwaltschaft Partei gegen die Angeklagte ergriffen hat. Denn sonst hätte es die Anklage garnicht zugelassen und die Hauptverhandlung nicht eröffnet. Selbstverständlich bilden Tatgericht und Bundesanwaltschaft zwei (Prozess)Parteien und selbstverständlich kann die Pflichtverteidigung Parteiverrat dadurch begehen, dass sie mit diesen (Prozess)Parteien zum Schaden der Mandantin zusammenarbeitet.
Wir wissen nicht, welche entlastenden Tatsachen zunächst keinem Prozessbeteiligten (außer Zschäpe ganz allein) bekannt waren und ob sie diese Tatsachen (ganz oder teilweise) ihren Anwälten überhaupt offengelegt hatte. Und falls ja, könnte dies unter der Auflage der Verschwiegenheit erfolgt sein.
(gelöscht – gehört nicht zum Thema)
Ja richtig, aber das vertrauliche und besonders geschützte Innenverhältnis zwischen Pflichtverteidigung und Mandantin muss in diesem Fall auch nicht offengelegt oder interpretiert werden. Denn dass ist – wie Sie richtig anmerken – für Außenstehende unmöglich.
Es geht ausschließlich darum, dass die Pflichtverteidigung wider besseren Wissens die Erkenntnisse aus laufenden (Mord)Ermittlungsverfahren nicht zur Entlastung der Mandantin im Strafprozess geltend gemacht bzw. es unterlassen hat, entsprechende Anträge zu stellen Obwohl der Mandantin die Höchststrafe drohte.
Beate Zschäpe konnte ihren Pflichtverteidigern auch nicht anweisen, Mindeststandards von Straf(pflicht)Verteidigung zu unterlaufen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie ein selbstzerstörerisches Interesse daran gehabt hätte. Der Strafprozess muss für Frau Zschäpe ja zweifellos eine ungeheure Belastung dargestellt haben. Sowohl psychisch als auch physisch. Jeder kommt da irgendwann mal an den Punkt, wo er das Ende herbeifleht, und zwar egal unter welchen Umständen.
Darüber hinaus müsste ja gerade Ihnen klar sein, dass beim NSU-Strafprozess etwas mit der sogenannten (Pflicht)Verteidigung nicht stimmen kann. Dabei steht die Pflichtverteidigung Zschäpes nicht allein, sondern ist sozusagen als Speerspitze des immer noch mutmaßlichen Parteiverrats, eng mit den Pflichtverteidigern der anderen Beschuldigten verzahnt. Denn deren Verteidigungsstrategie ist ja auf die Hauptbeschuldigte eingenordet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier nicht Details meiner Strafanzeige öffentlich diskutiere. Das soll die Staatsanwaltschaft würdigen.
Wenn wir jetzt in einer funktionierenden Demokratie leben würden, mit einer funktionierenden 4. Gewalt, dann hätten wir nun eine fette Schlagzeile auf Seite 1 der Printmedien und Eilmeldungen in den Laufbändern von N-TV und co. Aber genauso wie beim Ermittlungsverfahren gegen den werten Herrn Menzel wird es still sein im Blätterwald, ganz still! Ist es Angst, ist es schweigender, vorauseilender Gehorsam? Meinen allergrößten Respekt für den zeitlichen und finanziellen Aufwand den sie betreiben und den unerschütterlichen Glauben an die grundsätzliche Funktionalität unseres Rechtsystems, den ich natürlich in den unteren Reihen unseres Beamtentums genauso sehe und teile. Ich bin zwar juristischer Laie, aber ihre Argumentationsketten in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde, den Parteiverrat der Zschäpe Anwälte und die Ermittlungen gegen Menzel, scheinen sachlich nachvollziehbar und können nicht einfach so von den Staatsanwaltschaften abgeschmettert werden, ohne sich irgendwann lächerlich zu machen. Denn sie haben im Prinzip dem nichts entgegenzusetzen. Darüber das Frau Zschäpe nicht verteidigt wurde, dass sie lebenslang hinter Gitter muss, obwohl ein Freispruch möglich gewesen wäre, darüber kann es eigentlich keine zwei Meinungen geben, wobei ihre eigene Rolle für mich noch immer im dunkeln liegt. Aber das ist ja eigentlich auch zweitrangig. Ein Verteidiger hat für seine Mandantin das bestmögliche herauszuholen. Punkt.
Interessant ist auch wie die Generalbundesanwaltschaft, im Gegensatz dazu, relativ milde mit Frauen von IS-Kämpfern umgeht, die nach doppelter Anrechnung der türkischen Haftzeit, direkt in die Freiheit entlassen werden.
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/urteil-verkuendet-zwei-jahre-und-neun-monate-haft-fuer-isis-braut-66749454,la=de.bild.html
Gespannt dürfte man auch auf die schriftliche Urteilsbegründung sein, über der Richter Götzl
nun seit fast anderthalb Jahren brütet. Ich glaube bis April muss er ja liefern. Aber es ist natürlich auch schwierig auf wahrscheinlich tausenden Seiten etwas zu begründen, wofür es eigentlich keine Belege gibt.
Für mich bleiben die eröffneten Ermittlungsverfahren ein rechtsstaatliches Feigenblatt.
“Hier wäre zu fragen, was der Staat mit einer solchen Strategie gewinnen würde.”(Zitatende)
Er würde zu mindestens nach außen noch seine grundsätzliche Funktionalität simulieren. Seht her, wir nehmen alles Ernst, selbst die Verschwörungstheoretiker. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat immer noch großes Vertrauen in unseren Staat. Man glaubt einfach nicht, zu welchen Schweinereien Teile dieses Staates fähig sind. Man gewinnt außerdem erstmal Zeit, man saugt Informationen ab, man bringt die Leute zu mindestens während des Verfahrens zum Schweigen.
(Siehe dazu auch die Buchveröffentlichung des Herrn Lehle zum Polizistenmord )
Zumal 99% der deutschen Bevölkerung von der Eröffnung dieses oder der anderen Verfahren überhaupt keine Kenntnis nehmen können und werden, sei es aus Desinteresse oder weil es natürlich im größeren Rahmen erst gar nicht bekannt wird. Es besteht hier also wenig Risiko.
Zu diesem Feigenblatt gehört meiner Meinung nach auch die Revision der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil von Andre´Eminger. Sie werden das wahrscheinlich anders sehen. Meiner Meinung nach einer der Schlüsselfiguren des NSU.
Der saß nicht umsonst cool und lächelnd im Gerichtsaal. Der wusste, dass ihn kein hartes Urteil ereilt. Die Klappe über die eigentlichen Hintergründe halten und dafür ein mildes Urteil kassieren, das war der Deal, der schon von Anfang an über dem Gerichtssaal schwebte. Was hatte die Staatsanwaltschaft gefordert? Wenn ich mich richtig erinnere 12 Jahre! Genauso wie die Urteile gegen Schultze und Gerlach. Dienelt hielt man weitestgehend komplett raus. Diese 4 brauchte man im wesentlichen, um das staatliche NSU Narrativ im Münchener Prozess aufrecht erhalten zu können. Obwohl diese Personen wahrscheinlich mehr Anteil am „NSU“ hatten als Zschäpe, verurteilte man lediglich die “Terror-Mutter”, die den Uwes wahrscheinlich mal eine Büchse Ravioli auf dem Camping Kocher warm gemacht hat, zu lebenslänglich. Die Höhe der Haftstrafe der Protagonisten sagt teilweise mehr über ihre Beteiligung aus, als der Prozess selber.
Die eröffneten Verfahren werden, nein müssen natürlich nach einiger Zeit eingestellt werden, ob sie nun in der Ablage verstauben oder tatsächlich zeitweise ermittelt wird, sei mal dahingestellt. Der Staat kann beim Thema NSU, Amri und anderen nicht mehr hinter festgezurrte Linien zurück kann.
Wer sollte denn Teile unserer “Elite” hinter Gitter bringen, wo sie eigentlich konsequenter Weise in einem Rechtsstaat hingehörten?
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Stellungsnahme. Ich möchte nochmal auf einen Punkt eingehen. Zitat:
“Für mich bleiben die eröffneten Ermittlungsverfahren ein rechtsstaatliches Feigenblatt.
(…)
Er würde zu mindestens nach außen noch seine grundsätzliche Funktionalität simulieren. Seht her, wir nehmen alles Ernst, selbst die Verschwörungstheoretiker.” Zitat Ende
Beamte der Staatsanwaltschaft eröffnen keine Ermittlungsverfahren aufgrund von Verschwörungstheorien. Die eröffnen nur Ermittlungsverfahren, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und sie persönlich davon überzeugt sind, dass zumindest ein Anfangsverdacht vorliegt. Die Schwelle welche zur Eröffnung eines solchen Ermittlungsverfahrens führt, ist sehr niedrig, fußt aber garantiert nicht auf Verschwörungstheorien.
Zum Mordermittlungsverfahren gegen den LKD Menzel werden Sie demzufolge auch nichts im Internet oder anderen Publikationen finden was geeignet wäre, einen Tatverdacht wegen Mordes zu begründen. Dergleichen beim Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Parteiverrats.
Ein “Feigenblatt” für “Verschwörungstheoretiker” in einer so brisanten Sache wird sich kein Staat dieser Welt umhängen. Denn natürlich haben diese Ermittlungsverfahren ganz reale Auswirkungen. Denken Sie z.B. mal an die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, welche Frau Zschäpe aus so einem Ermittlungsverfahren erwachsen könnten. Gegen ihre Verteidiger in Bezug auf die Rückerstattung des gesamten Honorars der letzten 5 Jahre plus Schmerzensgeld, und gegen den Staat wegen Verletzung durch die öffentliche Gewalt. Und das alles in öffentlicher Verhandlung vor einem Zivilgericht.
Sie können sicher davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaften alles in ihrer Macht stehende tun werden, damit diese Ermittlungsverfahren so schnell wie möglich geschlossen werden können. Und das ist auch das gute Recht des Staates und ich wäre tatsächlich beruhigt, wenn sich die von mir erhobenen Vorwürfe als haltlos herausstellen würden.
Welche Überraschung es gab keine fetten Schlagzeilen auf Seite 1 der Printmedien und Eilmeldungen in den Laufbändern von N-TV und co.! Aber auf der anderen Seite gab es auch keine Rufmordkampagne.
Mit welchen Wassern die Medienleute gewaschen sind, zeigt welche Ungeheuerlichkeit sich die “Süddeutsche” mit Markus Fiedler und Dirk Pohlmann leistete:
Zwar bediente sich die SZ aus den Recherchen von “Wikihausen”, ohne darauf hinzuweisen, aber “Nicht jedoch vergessen hat sie uns an anderer Stelle. Dort wurden wir in ein “obskures” politisches Lager eingeordnet. Wir seien keine objektiven Journalisten und hätten eine Agenda.” youtube
“Welche Überraschung es gab keine fetten Schlagzeilen auf Seite 1 der Printmedien und Eilmeldungen in den Laufbändern von N-TV und co.!” Zitat Ende
Ich bin mittlerweile auch davon überzeugt, dass genau das die Voraussetzung dafür ist, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Ruhe und mit der gebotenen Sorgfalt ihrer Arbeit nachgehen können. Letztendlich folgte mein früherer Wunsch nach Veröffentlichung und Skandalisierung doch nur dem (falschen) Ziel, öffentlichen Druck auf die Ermittlungen zu erzeugen. Wir sind hier ein kleiner Blog, genügen unserer Informationspflicht und das war es auch schon.
Mir war bis jetzt auch gar nicht so bewußt, wie eigentlich so eine Beiordnung/Auswahl eines Pflichtverteidigers genau von statten geht und welche Nachteile sich bei gerichtlich bestellten Verteidigern gegebenenfalls daraus für die Angeklagte, auch in Hinsicht auf die Verteidigungsstrategie oder einen eventuellen Pflichtverteidigerwechsel, ergeben können. Auch wie der zuständige Richter, durch eine bestimmte Auswahl, damit indirekt Einfluss auf seinen Proßess und damit auch auf ein “erwünschtes” Urteil ausüben kann, war mir in dieser Dimension so nicht klar.
Wen es interessiert, hier einige Lesetips:
Von der Istbeschaffenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung –Aus einer aktenanalytischen Studie zur Praxis der Beiordnung von Pflichtverteidigern,Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Sven Schoeller, Kassel
Ab Seite 194, aber auch die anderen Aufsätze sind lesenswert.
https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/8e/76/21/Leseprobe_Zeitschrift_Strafverteidiger_Ausgabe3.pdf
https://www.buzzfeed.com/de/marcusengert/richter-bestellen-pflichtverteidiger-ohne-kontrolle
https://www.strafverteidigertag.de/Material/PP_Pflicht_web%20Kopie.pdf