Wie auf diesem Blog bereits hier veröffentlicht, hatte ich sowohl gegen die Mitglieder des Strafsenats im NSU-Prozess, als auch gegen die Rechtsanwälte der Zschäpe-Verteidigung, Strafanzeigen erstattet. Da das eine Verfahren eingestellt ist und das andere nicht eröffnet wurde, ist eine öffentliche Debatte darüber statthaft. Sie ist allerdings auch geboten, denn sowohl bei Rechtsbeugung als auch bei Parteiverrat handelt es sich um Sonderdelikte.
Es geht demnach nicht nur um den Schutz des Angeklagten bzw. des Mandanten sondern auch darum, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Teil der staatlichen Rechtspflege ebenfalls eines besonderen Schutzes bedarf. Zumindest theoretisch könnte jeder Bürger dieses Landes einmal in eine Situation kommen, in welcher er sich vor einem solchen Gericht mit solchen Verteidigern Vorwürfen erwehren müsste.
Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass die im NSU-Prozess erfolgte Sachverhaltsaufklärung von Bürgern, Juristen und Politikern aus allen politischen Lagern kritisiert wurde – wenn auch aus ganz unterschiedlichen Gründen. Demzufolge erscheint es geradezu als Bürgerpflicht, diesen Sachverhalt öffentlich zu würdigen, um auf diese Weise gemeinsam nach Antworten zu suchen
zur Sache:
Um das Handeln der Verteidigung beurteilen zu können erscheint es vorerst geboten, das Handeln des Gerichts zu untersuchen. Der Text meiner – mittlerweile eingestellten – Strafanzeige gegen die Mitglieder des Strafsenats im NSU-Prozess wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben, Zitat:
„(…) Des weiteren hat das Gericht wider besseren Wissens und ohne pflichtgemäße Prüfung der genauen Umstände, die Angeklagte Zschäpe nahe der absoluten Höchststrafe zu lebenslanger Haft verurteilt.(…)
Seit dem 12.12.2017 führt die Staatsanwaltschaft Meiningen ein Ermittlungsverfahren gegen den LKD Michael Menzel wegen Mordes an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos. Die Eröffnungsmitteilung wird mit Anlage 3 beigefügt. Das Ermittlungsverfahren geht auf die Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 17.11.2017 zurück. (siehe Anlage 3)
Der Anzeigeerstatter hat mit Schreiben vom 30.05.2018 alle Mitglieder des 6. Strafsenats von der beweiserheblichen Tatsache des laufenden Mordermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er hat die Schreiben sowohl per Fax, als auch per Einschreiben an die Mitglieder des 6. Strafsenats geschickt. Mit Anlage 5 werden die entsprechenden Belege beigefügt. (siehe Anlage 5)
Als Zeugen, sowohl für den Inhalt der Schreiben als auch für deren Versandwege, benennt der Anzeigeerstatter xxxxxxxxx
Der Anzeigeerstatter hatte dem Gericht am 16.05.2018 vorab eine ausführliche rechtswissenschaftliche Beweiswürdigung zum Sachverhalt per Gerichtsvollzieherin zustellen lassen. Auf Grundlage der Vorgaben, welche Armin Nack, Vorsitzender Richter am BGH a.D. dazu gemacht hat, wurden vom Anzeigeerstatter 14 Indizien daraufhin analysiert, inwieweit sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der LKD Michael Menzel, zwei von drei Mitglieder der Terrororganisation NSU persönlich ermordet oder Beihilfe dazu geleistet haben könnte. (…) In den Schreiben der Anlage 5 wird auch darauf nochmals ausdrücklich verwiesen. (siehe Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 5)
Nach §244 Abs.2 StPO war der 6. Strafsenat verpflichtet, von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, welche für die Erforschung der Wahrheit von Bedeutung sind. Er durfte demzufolge kein Ermittlungsverfahren ignorieren, welches durch die Staatsanwaltschaft Meiningen selbst von Amts wegen geführt wird. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Fall, dass sich das staatlich angestrengte Mordermittlungsverfahrens gegen einen zentralen Zeugen im Strafprozess richtet. Der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf ist vollkommen unvereinbar, mit der Anklage der Bundesanwaltschaft und der im Strafprozess bis Mai 2018 erfolgten Beweisaufnahme
Da der Staat selbst ein Ermittlungsverfahren gegen den LKD Michael Menzel wegen Mordes an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt führt, kann es sich auch nicht um Verschwörungstheorien handeln. Denn die Staatsanwaltschaften ermitteln nur dann, wenn zumindest ein Anfangsverdacht besteht und eben nicht, wenn der Anzeigeerstatter Verschwörungstheorien vorträgt.
Zu fragen ist, wie das Gericht persönlich von der Schuld der Angeklagten Zschäpe überzeugt gewesen sein konnte, wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ausgerechnet gegen DEN zentralen Zeugen der Anklage zu den Ausgangssachverhalten, ein Mordermittlungsverfahren an den Hauptakteuren Böhnhardt und Mundlos lief und bis heute läuft. Wohlgemerkt geht es hier nicht um den Inhalt des Mordermittlungsverfahrens, sondern um dessen Existenz zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung. Denn die schiere Existenz des Mordermittlungsverfahrens lässt nicht nur die Aussagen des zentralen Zeugen der Anklage zu den Geschehnissen der sog. Selbstenttarnung fragwürdig erscheinen, sondern steht auch im fundamentalen Widerspruch zur Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft.
Das Gericht wäre demnach verpflichtet gewesen, eine solche fundamentale Erschütterung der Ausgangssachverhalte im Interesse der Angeklagten zu untersuchen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil die Bundesanwaltschaft mit der Höchststrafe, ein nicht mehr zu übersteigendes Strafmaß beantragt hatte. Für den Fall einer hypothetisch angenommenen Verhängung der Todesstrafe, hätte das Gericht billigend in Kauf genommen, dass die Angeklagte getötet wird, obwohl der Staat selbst in Form o.g. Mordermittlungsverfahrens, grundlegende Zweifel an der Tathergangshypothese der Anklage hegte. Das Argument, in der Bundesrepublik sei es tatsächlich nicht möglich die Todesstrafe zu verhängen, greift zu kurz. Es ist wissenschaftlich unstrittig, dass ein erheblicher Anteil der zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilten Täter es vorziehen würde, sofort aus dem Leben zu scheiden. So oder so wäre das Leben eines derartig verurteilten Menschen zerstört.
Demzufolge besteht der Verdacht, dass der 6. Strafsenat nicht aufgrund persönlicher Überzeugungen geurteilt hat. Der 6. Strafsenat hat es wahrscheinlich pflichtwidrig unterlassen (…) im Fall der Angeklagten Zschäpe entlastende beweiserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, obwohl er von diesen beweiserheblichen Tatsachen Kenntnis hatte. (…)
wichtiger Hinweis:
Der Anzeigeerstatter hat auch gegen die Strafverteidiger von Beate Zschäpe Strafanzeige wegen Parteiverrats erstattet. Denn auch diese Strafverteidiger waren vom Anzeigeerstatter über die Existenz des laufenden Mordermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Demzufolge kann es kein Zufall sein, dass sowohl das Gericht als auch die Zschäpe Verteidigung, wider besseren Wissens die beweiserhebliche Tatsache des laufenden Mordermittlungsverfahrens ignorierten, obwohl beide verpflichtet gewesen wären, den Sachverhalt zugunsten der Angeklagten Zschäpe unvoreingenommen im Strafprozess zu thematisieren und zu prüfen.„Zitat Ende
Die in dieser Sache ergangene Einstellungsverfügung lautete, Zitat:
„Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Strafanzeige d. Kay-Uwe Hegr vom 24.01.2019 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Ein Anfangsverdacht für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten der Beschuldigten ergibt sich aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Urteilsgründe des betroffenen Urteils noch gar nicht abgefasst wurden, so dass es sich bei den Ausführungen des Anzeigeerstatters um bloße Spekulation handelt.“ Zitat Ende
Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde mir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang eingeräumt.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Gründe für eine Verfahrenseinstellung:
-
es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor.
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meine Ausführungen seien auch deswegen reine Spekulation, weil die schriftliche Begründung des Urteils noch nicht abgefasst sei
Die Einstellungsverfügung führt also zwangsläufig zur Frage, was das Gericht denn nach pflichtgemäßem Ermessen in der Beweisaufnahme hätte berücksichtigen müssen. Auch ist zu fragen, ob das Gericht darüber hinaus noch andere Pflichten hatte.
Verwiesen wird hier auf § 244 Abs.2 StPO welcher lautet, Zitat:
„Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.“ Zitat Ende
feine Details sind nicht geeignet, die Anklage zu erschüttern
Zu fragen wäre demnach auch, was zur Erforschung der Wahrheit Bedeutung besitzt. Hier gerät man sofort in das breite Feld all derjenigen, welche sich seit Jahr und Tag mit der Aufklärung des Sachverhalts beschäftigen. Festzustellen ist, dass im Laufe der Jahre von nicht am Prozess beteiligten Bürgern aus allen politischen Lagern, eine schier unglaubliche Menge an tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen aufgedeckt worden sind. Dirk Laabs, Stefan Aust, der Fatalist und der AK-NSU, Thomas Moser, Georg Lehle, Brain Freeze, Wolf Wetzel und viele andere, versuchen seit Jahren unabhängig von staatlichen Behörden den Sachverhalt aufzuhellen. Weil sich diese Aktivisten aufgrund ihrer politischen Positionen oft unversöhnlich gegenüberstehen wird deutlich, dass die offizielle Darstellung der Geschehnisse so nicht stimmen kann – und zwar ganz gleich, aus welcher Perspektive man sie betrachtet.
Tatsache ist jedoch, dass die von engagierten Bürgern aufgezeigten Widersprüche in aller Regel nicht oder nur am Rande, in der Beweisaufnahme des Strafprozesses berücksichtigt wurden. Das heißt nichts anderes, als dass das Gericht der Überzeugung war, dass die aufgezeigten Widersprüche zur Erforschung der Wahrheit nicht notwendigerweise im Prozess thematisiert werden mussten. Und diese Auffassung teile ich mittlerweile.
Denn aus Sicht der kritischen Öffentlichkeit mögen zwar viele der aufgezeigten Widersprüche als Beweise dafür gelten, dass die Ermittlungsbehörden hier manipulativ die Sachverhaltsaufklärung sabotiert hätten. Aus Sicht des Gerichts stellen die aufgezeigten Widersprüche jedoch zuerst einmal nur feine Details dar, welche für sich genommen nicht geeignet erscheinen, die Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft zu erschüttern. Demzufolge musste das Gericht diese feinen Details auch nach § 244 Abs.2 StPO nicht in der Beweisaufnahme würdigen.
Weil dieses Thema ganz grundsätzliche Bedeutung für das Verständnis des weiteren Vortrags besitzt, möchte ich den Sachverhalt noch an einem konkreten Beispiel vertiefen. Nach meiner Erinnerung hatte der Blogger Fatalist bereits 2014 im Alleingang darauf hingewiesen, dass die Dokumentation bezüglich eines im Eisenacher Wohnmobil gesicherten Funkgeräts widersprüchlich sei. Das heißt, am 04.11.2011 lag in Stregda kein Funkgerät auf der rechten Sitzbank des Wohnmobils, während bei späteren Aufnahmen dort ein Funkgerät zu sehen war. Der Verdacht drängt sich auf, dass das Funkgerät in manipulativer Absicht von Tatortberechtigten nachträglich an dieser Stelle platziert wurde.
Da der Sachverhalt bereits auf den ersten Blick zumindest fragwürdig erscheint, hatte ich mich Anfang 2016 mehrere Monate nur mit diesem Asservat beschäftigt. Am 25.07.2016 beendete ich meine Untersuchung mit einer schriftlichen Analyse, welche 81 Seiten fasst und auch heute noch größtenteils Bestand hat. Ich konnte unter anderem nachweisen, dass das Funkgerät zusammen mit dem angeklemmten Blatt der Funkkenner, am 04.11.2011 zwischen 15 Uhr und 17.30 Uhr auf die rechte Sitzbank des Wohnmobils verbracht worden sein musste. Ich stellte diesen Schriftsatz per Gerichtsvollzieher am 08.08.2016 an die Staatsanwaltschaft Meiningen zur Kenntnisnahme zu. Auf eine Strafanzeige verzichtete ich.
Ich möchte damit deutlich machen, dass ich selbst dem Sachverhalt „Funkgerät“ einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kraft gewidmet habe, der Sachverhalt also zweifellos für mich persönlich besondere Bedeutung hatte. Aber dies ist eben meine subjektive Sichtweise, denn objektiv ist der Sachverhalt „Funkgerät“ nicht geeignet, die Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft fundamental zu erschüttern. So gut die von mir vorgelegte Analyse auch sein mag, sie steht doch ohne Bindung zu den handelnden Personen, als quasi seelenloses Fragment im Raum. Und genau das trifft auch auf die überwältigende Mehrzahl der zweifellos in den Ermittlungsakten vorhandenen Widersprüche zu.
Die Widersprüche in den Ermittlungsakten bildet im Rahmen der Gesamtbetrachtung lediglich feine Details, welche als seelenlose Fragmente zusammenhangslos im Raum stehen und damit nicht geeignet sind, irgendeine Hypothese zu bestätigen oder zu widerlegen. Sie eigenen sich in dieser Art der Interpretation auch nicht, Grundlage erfolgreicher Ermittlungsverfahren zu sein. Um Wirkung zu entfalten, benötigen all diese feinen Details eine zusammenhängende Tathergangshypothese, in welche sie sich harmonisch einfügen lassen.
Es ist aber eine Tatsache, dass bisher nur die Hypothese, welche die Bundesanwaltschaft zur Selbstenttarnung des NSU vertritt, auf den ersten Blick plausibel erscheint. Diese Behauptung wird womöglich bei einigen Lesern Protest auslösen. Aber bitte, legen Sie diese Hypothese einmal einer Person vor, welche mit dem Sachverhalt nicht vorbefasst war.
Zwei Räuber flüchten nach einem Überfall und erschießen sich in der Folge aufgrund des Fahndungsdrucks und der zu erwartenden Gesamtstrafe selbst. Wenn Sie einmal alles beiseite lassen, was Sie bisher darüber gelesen haben, dann werden Sie nicht umhin kommen, diese Art der Geschehensauffassung dem ersten Anschein nach für sehr plausibel zu halten. Feine Details – wie z.B. der o.g. Sachverhalt Funkgerät – sind demnach nicht in der Lage, diese Tathergangshypothese fundamental zu beschädigen. Das Gericht – und um das geht es ja hier – hatte demnach auch keine Verpflichtung, bestimmte feine Details in der Beweisaufnahme zu berücksichtigen.
Dies führt weiter zu der Frage, welche Art von beweiserheblichen Tatsachen in der Lage wären, die Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft sofort zu zerschlagen. Wobei auch hier die feinen Details wieder außen vor bleiben. Und die Beantwortung dieser Frage führt zur oben zitierten Strafanzeige und zur oben zitierten Einstellungsverfügung.
Mordermittlungsverfahren im Fall Böhnhardt und Mundlos – beweiserhebliche Tatsache von fundamentaler Bedeutung
Zuerst sei mir in dieser Sache ein Hinweis gestattet. Ich habe den LKD Menzel nicht wegen Mordes an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos angezeigt. Ich bin bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden und habe dort ohne weitere Unterstützung einen Sachverhalt zu Protokoll gegeben. Nachdem ich diktiert hatte wurde ich im Rahmen der Erstellung des Vorgangs gefragt, welches Delikt ich anzeigen wolle. Ich antwortete, dass mir der Sachverhalt selbst derartig ungeheuerlich vorkommt, dass ich den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft lediglich zur Kenntnis geben wolle – ohne eine Delikt anzugeben. Mir erscheint das wichtig, weil ich dem Eindruck entgegentreten möchte, ich hätte hier sozusagen voraus-schauend eine beweiserhebliche Tatsache quasi konstruieren wollen, um diese später im Strafprozess einsetzen zu können.
Die Staatsanwaltschaft hat dann zu meinem großen Erstaunen im Dezember 2017 aus eigenem Ermessen ein Mordermittlungsverfahren in Sachen Böhnhardt und Mundlos eröffnet. Das hat mich so verblüfft, dass ich seither eigentlich nichts anderes mehr gemacht habe als zu prüfen, was gegen meine eigene Hypothese sprechen könnte.
Denn ein Mordermittlungsverfahren, das sich ausgerechnet gegen den Zeugen richtet, welcher durch die Ermittlungen seiner Soko Capron die offizielle Geschehensauffassung von der Selbstenttarnung des NSU begründete, und welches diesem Zeugen paradoxerweise auch noch vorwirft, ausgerechnet die Akteure dieser Selbstenttarnung eigenhändig ermordet oder zumindest Beihilfe dazu geleistet zu haben, ist in Anbetracht der politischen Bedeutung des Sachverhalts eine Ungeheuerlichkeit.
Um die fundamentale Bedeutung der beweiserheblichen Tatsache des laufenden Mordermittlungsverfahrens einmal deutlich zu machen, sei folgender fiktiver Dialog zwischen Bundesanwaltschaft und Verteidigung eingefügt:
Bundesanwaltschaft:
Böhnhardt und Mundlos überfielen am 04.11.2011 gegen 9.15 Uhr in Eisenach die Sparkassenfiliale am Nordplatz. Sie flüchteten in der Folge in einem weißen Wohnmobil mit V-Kennzeichenfragment nach Stregda. Infolge des Fahndungsdrucks und aus Angst vor der zu erwartenden Gesamtstrafe erschossen sich beide gegen 12.05 Uhr selbst.
Verteidigung:
Grundsätzliche Zweifel an dieser Darstellung sind schon deswegen angebracht, weil die Staatsanwaltschaft Meiningen gegen den Beamten Menzel ein Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf führt, dass dieser Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos eigenhändig ermordert, oder zumindest dazu Beihilfe geleistet haben soll.
Bundesanwaltschaft:
Das ist doch absurd. Der Herr Menzel war am 04.11.2011 seit den frühen Morgenstunden in seiner Dienststelle in Gotha. Es ist demzufolge faktisch unmöglich, dass er die Bankräuber eigenhändig ermordet haben könnte.
Verteidigung:
Wir haben nicht behauptet, dass ihr Zeuge verdächtig ist die Bankräuber des Sparkassenüberfalls ermordet zu haben. Tatsache ist, dass seit geraumer Zeit wegen Mordes an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos gegen ihren Zeugen Menzel ermittelt wird. Die Bundesanwaltschaft unterschlägt bei ihren Ausführungen die Tatsache, dass die Soko Capron noch am 08.11.2011 nach den Bankräubern fahndete. Diese Fahndung erstreckte sich auf den Zeitraum vom Zeitpunkt des Banküberfalls am 04.11.2011, bis in die Abendstunden des 05.11.2011 und umfasste bestimmte Bundesstraßen. Die Fahndungsaktivitäten der Polizei sind demzufolge unvereinbar mit der Behauptung der Bundesanwaltschaft, man hätte die Alleintäter des Banküberfalls am 04.11.2011 gegen 12.30 Uhr tot in einem Wohnmobil aufgefunden. Im übrigen verweisen wir darauf, dass das gegen ihren „Schlüsselzeugen“ Menzel gerichtete Mordermittlungsverfahren ausgerechnet von der Staatsanwaltschaft geführt wird, welche die Tathergangshypothese der Anklage ursprünglich begründet hatte. Daraus folgt jedoch zwingend, dass bei dieser Staatsanwaltschaft heute neue Erkenntnisse vorliegen müssen, welche zur Eröffnung des Mordermittlungsverfahrens gegen den zentralen Zeugen der Anklage geführt haben. Diese Tatsache deutet aber ebenfalls darauf hin, dass der Vortrag der Bundesanwaltschaft unzutreffend ist, weil er auf veralteten Erkenntnissen aufbaut. Wir beantragen deswegen, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die Akten des Mordermittlungsverfahrens beizuziehen“ Ende des fiktiven Dialogs
Es ist naheliegend anzunehmen, dass eine Person, welche noch nie ein Wort vom NSU gehört hat, beim erstmaligen Lesen eines solchen Dialogs tatsächlich nicht sagen könnte, welche Geschehensauffassung sich denn hier nun näher an der Wahrheit befände. Zweifellos bilden die Argumente der Verteidigung bereits dem ersten Anschein nach, ein starkes Gegengewicht zum Vortrag der Bundesanwaltschaft. Festzustellen ist, dass nur eine Hypothese richtig sein kann und das beide Hypothesen auf Ermittlungsverfahren derselben Staatsanwaltschaft gründen. Zweifelllos handelt es sich hier um eine fundamentale Erschütterung der Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft. Deswegen wäre das Gericht verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und den Sachverhalt zugunsten der Angeklagten Zschäpe zu prüfen.
Wie wir wissen, hat das Gericht das Mordermittlungsverfahren gegen den zentralen Zeugen der Anklage jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr hat es die Beschuldigte Zschäpe ohne weitere Prüfung zur Höchststrafe verurteilt. Vorerst gilt es zu untersuchen, ob das Gericht davon ausgehen konnte, dass an dem gegen den Schlüsselzeugen gerichteten Mordermittlungsverfahren nichts dran sein könne, und es deswegen eben auch unberücksichtigt bleiben dürfe.
Zuerst einmal unterstellt eine solche Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft Meiningen nicht in der Lage seien, vernünftig zu denken und zu schlussfolgern, dass mithin ihre Auffassung der Geschehnisse unerheblich wäre. Ich gestatte mir aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht doch seine eigene Auffassung vom Selbstmord der Fahrzeuginsassen ebenfalls auf die Erkenntnisse gründete, welche ursprünglich im Auftrag der Staatsanwaltschaft Meiningen erhoben wurden. Wenn nun dieselbe Staatsanwaltschaft in der selben Sache auf einmal ein Mordermittlungsverfahren eröffnet, dann ist es doch wohl naheliegend anzunehmen, dass zwischenzeitlich neue Erkenntnisse vorliegen, welche die Eröffnung des Mordermittlungsverfahrens rechtfertigen. Und diese neuen Erkenntnisse konnten logischerweise bisher weder von der Anklage, noch von der Verteidigung im Prozess berücksichtigt worden sein. Auch ist davon auszugehen, dass diese neuen Erkenntnisse die Angeklagte Zschäpe erheblich entlasten würden. Bereits an dieser Stelle hätte das Gericht bemerken müssen, dass die von RA Grasel verlesene Erklärung Zschäpes, genauso mit der Existenz des Mordermittlungsverfahrens kollidiert, wie die Geschehensauffassung der Bundesanwaltschaft.
Das heißt nichts anderes, als dass nach den Denkgesetzen der intellektuellen Redlichkeit bereits an dieser Stelle der Verdacht besteht, dass Zschäpe sich wider besseren Wissens selbst belastet haben könnte. Das Gericht hat demnach unter Verletzung der intellektuellen Redlichkeit nicht das Naheliegende getan und ist erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, sondern es hat einseitig zu Lasten der Angeklagten geurteilt.
Wahrscheinlichkeitsbetrachtung
Die folgende Statistik zeigt die Aufklärungsquote für Morde in Deutschland von 2004 bis 2018.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152525/umfrage/entwicklung-der-polizeilichen-aufklaerungsquote-bei-mord-seit-1995/
Die durchschnittliche Aufklärungsquote liegt damit in diesem Deliktbereich bei ca. 95%. In absoluten Zahlen gründet die hohe Aufklärungsquote jedoch auf einer relativ geringe Anzahl vollendeter Morde.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2229/umfrage/mordopfer-in-deutschland-entwicklung-seit-1987/
Beispielsweise wurden in Deutschland im Jahr 2013 nur 282 Morde statistisch erfasst, von denen 96,3 Prozent – also rund 272 aufgeklärt wurden. Demnach wären 2013 lediglich 10 statistisch erfasste Morde nicht aufgeklärt – die Täter also unbekannt geblieben.
Im vorliegenden Fall führt das jedoch nicht weiter. Denn ich habe keine Statistik gefunden, welche eine Aussage darüber zulässt, wie viele Mordermittlungsverfahren im Jahr 2013 insgesamt bei den Staatsanwaltschaften anhängig waren und wie viele davon eingestellt worden sind. Sollte jemand einen weiterführenden Hinweis geben können, wäre ich dankbar.
Allerdings bin ich auf eine detaillierte Analyse vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gestoßen. Diese trägt den Titel „Strafrechtspflege in Deutschland“ und kann hier heruntergeladen werden:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Strafrechtspflege_Deutschland.html
Auf Seite 20 befindet sich das Schaubild 7 „Erledigungen durch die Staatsanwaltschaft“. Die dort getroffene Aufgliederung aller im Jahre 2013 anhängigen Ermittlungsverfahren, kann hilfsweise zur Beurteilung der Entscheidung des Gerichts herangezogen werden. Zwar mögen die Zahlen im Laufe der Jahre schwanken, jedoch nicht so stark, dass eine grundsätzliche Aussage nicht mehr möglich wäre.
Demnach waren in Deutschland im Jahre 2013 insgesamt 5 299 731 Ermittlungsverfahren anhängig. Davon wurden
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31,9% nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
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22,9% ohne Auflagen eingestellt
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0,2 % der Fälle wegen Schuldunfähigkeit festgestellt
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21,36% der Fälle anderweitig erledigt, z.B. Abgabe an Verwaltungsbehörde wegen Ordnungswidrigkeit, Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren etc.
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3,6% der Fälle unter Auflagen eingestellt
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in 10,2% der Fälle Strafbefehl beantragt
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in 9,9% der Fälle Anklage erhoben.
Aus dieser umfassenden Aufschlüsselung geht hervor, dass leicht über 50% der Ermittlungsverfahren im Jahr 2013 wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Tatvorwürfe, oder wegen Geringfügigkeit der Schuld etc., eingestellt worden sind. Dies betrifft
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31,9% der Fälle, welche nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden und
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22,9% der Fälle, welche ohne Auflagen eingestellt wurden
Für die andere Hälfte der Ermittlungsverfahren – also ebenfalls ca. 50 Prozent – lagen beweiserhebliche Tatsachen vor, welche den Nachweis einer Rechtsverletzung erbrachten und zudem ein Verfolgungsinteresse bejaht wurde.
Nun liegt es auf der Hand, dass Mordermittlungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus folgenden Gründen nicht eingestellt werden:
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ohne Auflagen – z.B. wegen Geringfügigkeit der Schuld oder weil kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht
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wegen anderweitiger Erledigung, z.B. Abgabe an Verwaltungsbehörde wegen Ordnungswidrigkeit
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unter Auflagen
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durch Beantragung eines Strafbefehls
Das heißt, dass das hier zugrunde liegende Mord-Ermittlungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit entweder eingestellt wird, weil der Verdacht gegen den LKD Menzel nicht in ausreichendem Maß erhärtet werden konnte, oder aber Anklage erhoben wird. Andere Einstellungsgründe scheiden wahrscheinlich aus.
Auch ist die Eröffnung eines Mord-Ermittlungsverfahrens in aller Regel an Leichen gebunden. Und da vollendete Straftaten gegen das Leben in Deutschland statistisch gesehen nur sehr selten auftreten – und die Aufklärungsquote und damit der Ermittlungsaufwand wie gezeigt sehr hoch sind -, wird sich die vorstehend gezeigte Quote der Anklageerhebung – nämlich in 10% aller Ermittlungsverfahren – in diesem speziellen Deliktbereich wahrscheinlich deutlich erhöhen. Denn es ist naheliegend anzunehmen, dass wahrscheinlich deutlich mehr Mordermittlungsverfahren mit einer Anklageerhebung abgeschlossen werden, als beispielsweise Ermittlungsverfahren von Massendelikten wie Diebstahl.
Demzufolge wäre es eine äußerst zurückhaltende Schätzung, wenn davon ausgegangen wird, dass die Wahrscheinlichkeit, nach welcher das hier zugrunde liegende Mord-Ermittlungsverfahren eingestellt werden könnte, bei 50% liegt. Denn das heißt, dass die statistische Prognose über den Ausgang des Mordermittlungsverfahrens gegen den LKD Menzel, in den Bereich der Massendelikte verschoben wird, wo allgemein deutlich niedrigere Aufklärungsquoten vorherrschen, als im Bereich der Straftaten gegen das Leben.
Das Gericht bestand allerdings aus 5 erfahrenen Strafrichtern, welchen die hier vorgetragene Wahrscheinlichkeitsbetrachtung aus ihrem banalen Berufsalltag bekannt war. Eine zurückhaltend geschätzte 50 prozentigen Wahrscheinlichkeit, dass die vom Gericht erhobenen Beweise zu den Ausgangssachverhalte in betrügerischer Absicht von einem mutmaßlich kriminellen Zeugen in die Beweisaufnahme eingebracht worden sind, hätte dass Gericht zwingend zugunsten der Angeklagten Zschäpe, durch erneuten Eintritt in die Beweisaufnahme würdigen müssen. Selbst wenn man noch zurückhaltender zugunsten des Gerichts schätzt, und die Wahrscheinlichkeit, dass das Mordermittlungsverfahren in eine Anklage mündet nur mit 10 Prozent bewertet, wird man im Angesicht der geforderten Höchststrafe nicht umhin kommen, eine Amtsaufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs.2 StPO zu bejahen. Denn der Spekulation auf Verfahrenseinstellung stünde die Zerstörung des Lebens der Beschuldigten Zschäpe gegenüber.
Die Richter können demnach von der Schuld der Angeklagten Zschäpe nicht persönlich überzeugt gewesen sein. Vielmehr spekulierte das Gericht bei Urteilsverkündung erkennbar und mit einer großzügig zugunsten des Gerichts geschätzten Wahrscheinlichkeit von 50% darauf, dass das Mord-Ermittlungsverfahren gegen den zentralen Zeugen Menzel von der Staatsanwaltschaft Meiningen eingestellt würde. Das heißt nichts anderes, als dass das Gericht in vollem Bewusstsein, dass das Urteil erst durch ein in der Ferne liegendes Ereignis mit einer 50/50 prozentigen Wahrscheinlichkeit entweder bestätigt – oder aber unhaltbar untergehen würde – die Angeklagte Zschäpe zur in Deutschland zulässigen Höchststrafe verurteilt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten im Angesicht des verhängten Strafmaßes, mit hoher Wahrscheinlichkeit als kriminell interpretiert werden darf.
Gerichtliche Fürsorgepflicht
Auf die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht im Rahmen von § 244 Abs.2 StPO wurde bereits hingewiesen. Demnach ergab die bisherige Analyse eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Gericht diese Amtsaufklärungspflicht erkennbar zu Lasten der Beschuldigten Zschäpe verletzt hat. Demzufolge hat es das Gericht unterlassen, in der Beweisaufnahme entlastende Tatsachen zu berücksichtigen, obwohl dies im Falle des Mordermittlungsverfahrens naheliegend gewesen wäre, bzw. sich regelrecht aufdrängt.
Neben der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht jedoch zusätzlich noch eine gerichtliche Fürsorgepflicht für die Beschuldigte. Prof. Barton spricht in diesem Zusammenhang auch von der tatgerichtlichen Effektivitätskontrolle, Zitat:
„Bei der tatgerichtlichen Effektivitätskontrolle geht es um die Pflicht von Justizorganen, korrigierend einzugreifen, falls sich eine Verteidigung im konkreten Strafverfahren als nicht in einem Mindestmaß wirksam erweist bzw. ein Verteidiger in concreto nicht hinreichend mitwirkt. Eine solche Pflicht wird grundsätzlich sowohl vom BGH als auch vom EGMR bejaht. Auslöser für ein Eingreifen im Rahmen der Effektivitätskontrolle sind hierbei Verstöße gegen Mindeststandards der Strafverteidigung (»untere Grenzen« der Strafverteidigung) – auch wenn der Begriff »Mindeststandards« in der Rechtsprechung nur vereinzelt auftaucht. Dennoch sind nicht die Verteidiger die eigentlichen Adressaten der Effektivitätskontrolle, sondern die Tatgerichte. Sofern Letztere es versäumen, aufgetretene Verteidigungsdefizite zu beheben, kann nur noch durch die Revisionsgerichte aus revisionsrechtlicher Sicht in den damit einhergehenden engen Grenzen der Verfahrensrüge eine Effektivitätskontrolle erfolgen. Letztlich kontrollieren die Revisionsgerichte damit nicht die Verteidigung und ihre Effektivität als solche, sondern das rechtsstaatliche Verfahren, in dem effektive Verteidigung gewährt werden muss.“
und
„Der Staat genügt seiner Pflicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht schon dadurch, dass in Fällen notwendiger Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt wird, sondern er muss auch dafür sorgen, dass die Pflichtverteidigung tatsächlich wirksam ist. Auch wenn »die Führung der Verteidigung im Wesentlichen dem Angeklagten und seinem Rechtsanwalt obliegt«, sind die staatlichen Behörden dann zum Eingreifen verpflichtet, »wenn das Versagen des Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn die Behörden in anderer Weise ausreichend davon unterrichtet werden«.“
und
„Die Pflicht des Tatrichters, zu kontrollieren, ob der Verteidiger auch tatsächlich mitwirkt, stößt in der Rechtsprechung des BGH aber auf ein starkes Gegenprinzip, das der BGH nicht selten dominieren lässt, wenn in Revisionsbegründungen Verteidigungsfehler gerügt werden. Der BGH betont nämlich, dass »das Gericht […] regelmäßig nicht verpflichtet« sei, »die Tätigkeit eines Verteidigers daraufhin zu überwachen, ob er seine Verteidiger-tätigkeit ordnungsgemäß erfüllt«. Mit starken Worten wird von den Strafsenaten häufig auch ins Feld geführt, derartige Revisionsrügen gingen »schon im Ansatz ins Leere«. Deshalb könne »eine Revision nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der anwesende Verteidiger die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt hat«. Allein in »einem etwaigen Extremfall« könne es Gründe geben, »aus denen ausnahmsweise im Hinblick auf eine Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten etwas anderes gelten könnte«. Nur dann kommt es also zu einer Pflicht des Gerichts, effektive Verteidigung zu gewährleisten. Das sei dann der Fall, so der Obersatz des BGH, wenn »grobe Pflichtver-letzungen des Verteidigers, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards« vorliegen. Das Gericht dürfe und habe also nur dann einzugreifen, »wenn klar erkennbar ist, dass er nicht fähig ist, den Angeklagten sachgerecht zu verteidigen«. Eine andere Fallgruppe sei dann gegeben, »wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung zwar anwesend ist, aber untätig bleibt, obwohl seine Tätigkeit geboten wäre«,|43 »oder wenn sich die dem Prozessverhalten des […] Verteidigers zu entnehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage als evident interessenwidrig darstellt und eine effektive Vertei-digung (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK) unter keinem Gesichtspunkt mehr gewährleistet gewesen wäre«“ Zitat Ende
(siehe Prof. Barton, Beitrag auf dem 40. Strafverteidigertag zum Thema „Mindeststandards der Strafverteidigung“, Seiten 10 bis 12 der PDF-Version – https://www.strafverteidigertag.de/Schriftenreihe/Texte/Band%2040/40_Barton_317_336.pdf )
Demzufolge hat das Gericht es zu einem Zeitpunkt unterlassen die Verteidigung auf ihre Pflichten hinzuweisen, als die Bundesanwaltschaft bereits die Höchststrafe für die Beschuldigte gefordert hatte. Es war zudem von der Tatsache des Mordermittlungsverfahrens genauso wie die Verteidigung „anderweitig – nämlich durch mich – informiert“. Trotzdem hatte es die Verteidigung unterlassen, zugunsten ihrer Mandantin Zschäpe entsprechende Beweisanträge zu stellen, um die Ermittlungsakten des Mordermittlungsverfahrens in den Prozess zu ziehen und erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Demzufolge war für das Gericht klar ersichtlich, dass die Beschuldigte Zschäpe faktisch über keine Verteidigung verfügte. Es hätte demzufolge im Rahmen der tatgerichtlichen Effektivitätskontrolle und der ihm auferlegten Fürsorgepflicht, zu Gunsten der Beschuldigten Zschäpe eingreifen, und der Verteidigung entsprechende Hinweise zukommen lassen müssen.
Möglicherweise kommt an dieser Stelle ja der Einwand, dass das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für die Angeklagte Zschäpe, sogar einen vierten Pflichtverteidiger – nämlich RA Grasel – bestellt hatte.
Als Erwiderung sei hier RA Scherzberg zitiert, welcher sich in seiner Rede anläßlich der Eröffnung des 40. Strafverteidigertags wie folgt dazu äußerte, Zitat:
“Auch ist es nicht möglich, sich nach über zweijähriger laufender Hauptverhandlung in einer dreiwöchigen Pause in den Prozessstoff von über 230.000 Blättern einzuarbeiten und auch als vierter Pflichtverteidiger keinen Aussetzungsantrag zu stellen.“ Zitat Ende
(https://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/Material%20Strafverteidigertage/Eroeffnungsvortrag40StVT.pdf – Seite 24 PDF)
Diese ansich banale Feststellung – man arbeite nur einmal 10 000 Seiten in 3 Wochen durch – führt zur Frage, aus welchem Grund dann das Gericht RA Grasel tatsächlich verpflichtet hat. Es ist im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht sinnlos, einen 4. Pflichtverteidiger zu bestellen, und diesen dann nicht in die Lage zu versetzen, sich ordentlich in denn Fall einzuarbeiten. Auch dem Gericht war vollkommen klar – und hier verbietet sich die Abmilderung „wahrscheinlich klar“ – dass kein Verteidiger dieser Welt in 3 Wochen Einarbeitungszeit, auch nur 50 000 Seiten des Prozessstoffes durcharbeiten – und zusätzlich noch im Interesse der Mandantin analysieren könnte. Das heißt nichts anderes, als dass das Gericht mit der Bestellung des 4. Pflichtverteidigers andere Ziele verfolgte – es dem Gericht demnach offensichtlich nicht darum gegangen sein konnte, im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht eine effektive Verteidigung für die Angeklagte Zschäpe sicherzustellen. Im 2. Teil dieser Analyse wird zu zeigen sein, dass die Bestellung des 4. Pflichtverteidigers wahrscheinlich deswegen erfolgte, um die bis dahin sehr effektive Verteidigungsstrategie der Pflichtverteidiger Sturm, Heer und Stahl zu untergraben.
Fazit:
Das Gericht hat zu Lasten der Beschuldigten Zschäpe sowohl gegen seine Amtsaufklärungspflicht, als auch gegen seine Fürsorgepflicht im Rahmen der tatgerichtlichen Effektivitätskontrolle verstoßen.
Es hat – bereits auf den ersten Blick erkennbar -, gegen die Grundsätze der intellektuellen Redlichkeit verstoßen, indem es im Angesicht der beantragten – und letztlich auch verhängten – Höchststrafe, eine naheliegende Prüfung entlastender Tatsachen verhindert hat. Demzufolge war das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mit hoher Wahrscheinlichkeit befangen. Diesen Verdacht kann das Gericht selbst dann nicht mehr ausräumen, wenn das Mord-Ermittlungsverfahren gegen den zentralen Zeugen der Anklage später eingestellt werden sollte. Denn da das Gericht nicht hellsehen kann, konnte es diese Verfahrenseinstellung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit voraussehen. Es ist demnach sehr wahrscheinlich, dass das Gericht parteiisch zu Lasten der Beschuldigten Zschäpe in das Verfahren eingegriffen hat – also Partei war. Dieser Umstand wird noch bei der Analyse des Handelns der Verteidigung Bedeutung erlangen. Insofern sei hier auf Teil 2 der Analyse verwiesen.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bundesanwaltschaft erst dann Anklage erhebt, wenn zumindest ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, dass die Bundesanwaltschaft der Überzeugung sein muss, dass es bei der vorliegenden Beweislage wahrscheinlicher wäre, dass die Beweise zur Verurteilung ausreichen, als nicht.
Schließt sich das Gericht dieser Auffassung an, so beschließt es nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Was in diesem Zusammenhang bedeutsam erscheint. Ein hinreichender Tatverdacht führt zwar in aller Regel zur Anklage, setzt aber keine persönliche Gewissheit bei Anklagevertretern und Gericht von der Täterschaft der Beschuldigten voraus. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht mit den Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung, die persönliche Gewissheit erlangen kann.
Persönliche Gewissheit ist jedoch unvereinbar mit Spekulationen auf zukünftige Ereignisse – vor allem wenn diese Spekulationen zu Lasten der mit der Höchststrafe bedrohten Beschuldigten gehen. Man „spekuliere“ nur einmal was geschähe, wenn der Tatverdächtige Menzel tatsächlich des Mordes an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos angeklagt würde. Dies erscheint immerhin mit einer zurückhaltend geschätzten Wahrscheinlichkeit von 50% möglich. Allerdings hatte das Gericht die Möglichkeit, im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Damit bestanden für das Gericht zwei Handlungsoptionen, nämlich
-
die Beschuldigte Zschäpe aufgrund von Spekulationen auf den Eintritt zukünftiger Ereignisse zur Höchststrafe zu verurteilen oder
-
die Beschuldigte Zschäpe nach gebotener Sachverhaltsaufklärung aufgrund von persönlicher Überzeugung zu verurteilen.
Das Gericht hat jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit die negativ sanktionierte Handlungsoption – also den Rechtsbruch – gewählt.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat sich das Gericht damit des Verbrechens der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Diese Schlussfolgerung ist allemal zulässig, denn es konnte gezeigt werden, dass mehrere Indizien vorliegen, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Haupttatsache Rechtsbeugung tatsächlich vorliegt. Da hier gleich 5 erfahrene Strafrichter wahrscheinlich das Recht zu Lasten der Beschuldigten Zschäpe falsch angewendet haben, ist von bewussten Verstößen auszugehen. Eine andere vernünftige Erklärung, kann ich für das Handeln des Gerichts jedenfalls nicht finden. Intellektuell redlich betrachtet, handelt es sich hier mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Sabotageakt des Gerichts zu Lasten der Beschuldigten Zschäpe. Ziel dieses Sabotageakts war es wahrscheinlich zu verhindern, dass sich die 500 000 Seiten, welche das Gericht unter zu Hilfenahme vieler Millionen Euro Steuergelder im Rahmen der Beweisaufnahme aufgetürmt hatte und in welchen sich auch die vor Gericht verlesenen Erklärung der Beschuldigten befindet, innerhalb von zwei Stunden in das verwandeln, was sie wahrscheinlich tatsächlich sind – eine ungeheure Ansammlung der abenteuerlichsten und unwahrscheinlichsten Hypothesen, wie sie die Deutschen seit den Zeiten der Inquisition nicht mehr gesehen haben. Ein solches Urteil auch noch im Namen des Volkes – also auch in meinem Namen abzugeben – betrachte ich als persönliche Beleidigung.
Das meine vorstehend zitierte Strafanzeige eingestellt wurde, weil es nach den kriminalistischen Erfahrungen nicht möglich erscheinen soll, dass hier Rechtsbeugung begangen wurde, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Wahrscheinlich aber nur der Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaft geschuldet. Denn der Kriminalist erkennt in aller Regel den Täter auch daran, dass dieser nicht in der Lage ist, sein Handeln vernünftig begründen zu können. Spiegelbildlich zeigt sich darin die Vernünftigkeit der gebrochenen Rechtsnorm – hier § 244 Abs. 2 StGB. Demzufolge läuft der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass vorerst die Begründung des mutmaßlichen Rechtsbruchs abzuwarten wäre, erkennbar leer. Die Staatsanwaltschaft sollte statt dessen konkret werden und auch nur einen intellektuell redlichen Grund benennen, warum das Gericht ein Mordermittlungsverfahren, welches sich gegen den zentralen Zeugen der Anklage mit dem Vorwurf richtet, er hätte zwei von drei Mitglieder der Terrororganisation NSU eigenhändig ermordet oder dazu Beihilfe geleistet, nicht in der Beweisaufnahme berücksichtigt hat. Wobei hier noch erschwerend hinzu kommt, dass dieses Mordermittlungsverfahren ausgerechnet von der Staatsanwaltschaft geführt wird, welche die Grundlage der bisherige Geschehensauffassung durch ihre ursprünglichen Ermittlungen selbst gelegt hat, dort also neue Erkenntnisse vorliegen müssen, welche die Angeklagte Zschäpe mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich entlasten würden.
Ich werde der Staatsanwaltschaft München deswegen vorerst noch einmal Gelegenheit für eine Stellungsnahme geben.
Christoph Lemmer (“bitterlemmer”) schrieb ein Buch über den (Justiz) Skandal des ermordeten Mädchens Peggy. Am Ende des Interviews, https://youtu.be/FjwehAHe0TA?t=2437, spricht er über die Hintergründe des Fehlurteils des Landgerichts und der Bestätigung durch den Bundesgerichtshofs. Er macht eine “Unfehlbarkeits-Attitüde” des Staates mitverantwortlich und möchte nicht wissen, wieviele Menschen deswegen unschuldig im Gefängnis sitzen. Das Verhältnis zwischen Richtern und Staatsanwälten wäre “zu eng”. Die Richter wären zu wenig misstrauisch gegenüber der Darstellung der Staatsanwaltschaften.
„Die Staatsanwaltschaft hat dann zu meinem großen Erstaunen im Dezember 2017 aus eigenem Ermessen ein Mordermittlungsverfahren in Sachen Böhnhardt und Mundlos eröffnet.“
Der 1. Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags hatte im parteiübergreifend abgesegneten Schlussbericht 2014 durchgehend von einer „Selbstmordthese“ gesprochen und selbige ausführlich zerlegt. Da am gewaltsamen Ende der zwei Toten kein Zweifel bestand, blieb schon damals kaum eine andere Deutungsmöglichkeit übrig als die Ermordung der beiden samt Verstrickung (zumindest in Form von Deckung und Vertuschung) seitens der Ermittlungsbehörden.
Bundesanwaltschaft und OLG München blieben davon unbeeindruckt.
Zwar kann man durchaus vertreten, dass eine „übersehene“ Ermordung eines vermeintlichen Selbstmörders noch nicht einmal ein Indiz dafür ist, dass der Ermordete seinerseits zu Lebzeiten kein Serienmörder gewesen sein könne.
Aber wenn dann noch ein Bundestags-UA-Vorsitzender Binninger die Spurenlosigkeit der Uwes an sämtlichen Tatorten beklagt, während die Mainstreammedien schon im November 2011 ausführlich berichtet hatten, dass Wohnmobil und Wohnung vor Tattrophäen schier überquellen – dann kommt zur behördlich „übersehenen“ Ermordung der vermeintlichen Serienmörder der dringende Verdacht einer behördlichen Unterschiebung von Beweismitteln zwecks Schaffung des (staatstragend benötigten?) NSU-Narrativs vom (isolierten) Serienmörder-Trio. Tote mit ungeklärtem Tötungsverlauf als präparierte Sündenböcke – behördlich inszeniert.
Den Status „isoliert“ konnte der gelernte Polizist Binninger ebenfalls nicht akzeptieren, jedenfalls für ortsfremde Uwes in Kassel kann es seiner Meinung nicht ohne aktive Vorort-Mithelfer gelaufen sein. Als (Mit- oder Alternativ-)Täter, Mitwisser, Täter-Anleiter oder Täter-Überwacher kommt mit Temme ausgerechnet ein undurchsichtiger und wenig wahrheitsliebender Schlapphut-Beamter in Betracht.
Im o.g. Mordermittlungsverfahren in Sachen Böhnhardt und Mundlos ist der der Staatsanwaltschaft Mut und Standfestigkeit zu wünschen.
“Der 1. Untersuchungsausschuss des Thüringer Landtags hatte im parteiübergreifend abgesegneten Schlussbericht 2014 durchgehend von einer „Selbstmordthese“ gesprochen ” Zitat Ende
Sehe ich nicht so. Der UA 5/1 hatte in seinem Abschlussbericht bereits einen deutlichen Fingerzeig auf das aktuelle Mordermittlungsverfahren gegeben, Zitat:
“Dass beide Toten vor ihrem Tod keinen Ruß und auch kein Rauchgas eingeatmet haben, wirft klassischerweise die Frage auf, ob der Brand nicht erst nach dem Tod der beiden und damit von einem Dritten gelegt wurde, der damit auch als Täter für die Tötungen in Betracht käme.” Zitat Ende
(siehe Abschlussbericht UA 5/1 Thüringen, Seite 1574; RN 2409)
Deutlicher gehts kaum. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss die Zeugenvernehmung des Tatverdächtigen Menzel in der 60. Sitzung am 31.03.2014 durchführte. Die für diese wichtige Vernehmung relevanten Akten bekam der Ausschuss vom Innenministerium genau 1 (einen) Arbeitstag vorher – nämlich am Freitag, dem 28.03.2014.
Der UA konnte also objektiv nicht mehr tun und hat sich im Abschlussbericht trotzdem deutlich artikuliert.
Durch die Bezeichnung als „Selbstmordthese“ (statt z.B. „Selbstmordbefund“) hatte der UA ja gerade seine Distanzierung von der Behördenversion und sein Befremden geäußert. Behörden betrachten es wohl kaum als Schmeichelei, wenn ihr „Befund“ durchgängig als „These“, d.h. als sehr fraglicher „Befund“ bezeichnet wird.
Vielleicht war die Wortwahl des UA dennoch (angesichts des im Raume stehenden dringenden Mord- und Vertuschungsverdachts) etwas zu höflich – aber sachlich o.k. („deutlicher“ als distanziert musste der UA sich jedenfalls mit seiner Wortwahl nicht äußern) und ich habe das auch das in keinster Weise kritisiert. Und ich habe es auch nicht als Widerspruch dazu dargestellt, dass der UA diese „These“ dann „ausführlich zerlegte“, was nämlich nur die konsequente Folge des höflich geäußerten Befremdens ist. Eine „Zerlegung der Zerlegung“ seitens der Behörden hat seither jedenfalls nicht stattgefunden.
„Denn die schiere Existenz des Mordermittlungsverfahrens lässt nicht nur die Aussagen des zentralen Zeugen der Anklage zu den Geschehnissen der sog. Selbstenttarnung fragwürdig erscheinen, sondern steht auch im fundamentalen Widerspruch zur Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft.“
Als zentraler Zeuge bzw. Akteur hat Menzel nicht nur in Sachen „Mord oder Selbstmord“ zu gelten, sondern auch in Sachen „NSU-Beweisdeponie Wohnmobil“. In Eisenach (Thüringen) war er der Boss über diesen beiden Komplexe.
Es gibt allerdins noch die „NSU-Beweisdeponie Zwickauer Wohnung“ – im benachbarten Bundesland Sachsen, deren Landespolizei Menzel eben nicht angehörte. Man darf annehmen, dass beide „Beweisdeponien“ parallel und abgestimmt bestückt wurden. Die Abstimmung zweier separater Landespolizei-Apparate zeigt deutlich, dass Menzel zwar bestimmt nicht das kleinste Licht im Spiel war, es aber gleich- und höherrangige Komplizen gegeben haben muss.
Und so wie Temme seinen Bouffier hatte, wird man auch hier an die vom Tiefen Staat kontrollierte politische Ebene denken müssen.
Wenn Götzl und sein OLG schon auf Uwe-Spuren an sämtlichen Tatorten verzichten konnte, kommt auch ein Verzicht auf eine der beiden „NSU-Beweisdeponien“ in Betracht.
Motto: Fällt Menzel und die Deponie in Eisenach-Stregda aus, dann müssen eben die von Menzel unbeeinflussten Funde in der Zwickauer Wohnung zum Nachweis der „NSU-Selbstenttarnung“ reichen.
Gegenstand der Anklage war sowieso nicht das Lebensende der Uwes (Ermordung oder Suizid), sondern der Lebenswandel
zu Lebzeiten bzw. Zschäpes Mitwirkung daran.
Die „Tathergangshypothese“ (Ermordung oder Suizid der Uwes) ist für das akuelle Mordermittlungsverfahren zentral – war für den Münchner Prozess aber nahezu bedeutungslos.
Nein, Stregda ist viel wichtiger als Zwickau. Zuerst tauchten dort zwei Leichen auf, die künftigen “NSU-Mörder”, noch am selben Tag die Nummern der Dienstwaffen, die bei Inpol eingegeben wurden. Aber waren die Waffen tatsächlich auch körperlich im Wohnmobil gelegen oder kam sie erst am nächsten Tag? Am nächsten Tag kamen die schwäbischen Ermittler und halfen bei der Spurensicherung. Anschließend fuhren sie weiter nach Zwickau und halfen auch dort bei der Spurensicherung.
Am 08.11. stellte sich Zschäpe. Damit waren alle “NSU-Täter” “unter Kontrolle”. Am gleichen Tag das Treffen im Kanzleramt, wo Rechtsextreme anhand Videos und Tatwaffen für die Verbrechen verantwortlich gemacht wurde. Am 09.11. fand Spurensicherung in Zwickau 13 Waffen, darunter die Tatwaffen, “NSU-Bekennerfilme”.
Wenn irgendwas in Stregda nicht geklappt hätte oder Zschäpe sich nicht stellte, wären die 13 Waffen am 09.11. nicht gefunden worden. Das gleiche könnte sogar in Stregda vermutet werden: Wenn was mit der Leichenfuhre nicht geklappt hätte, wären die Nummern der Dienstwaffen nicht eingegeben worden.
Klar, Stregda ist wichtiger als Zwickau. Die Frage war allerdings nicht, auf welchen der zwei Beweisberge man eher verzichten könnte oder wollte, sondern was übrig bleibt, sollte Menzel als Straftäter entlarvt werden und samt seinen „Erkenntnissen“ fürs Narrativ ausfallen.
Menzels schnelle Anwesenheit in Stregda, die viel zu früh erkannte Identität der Uwes sowie der Heilbronner Waffen (bei gleichzeitig äußerst stümperhaftem Umgang mit WoMo samt Inhalt) und die starken Indizien für einen Todeszeitpunkt deutlich vor 12 Uhr (Katharina König-Preuss verplapperte sich in dieser Sache) sprechen für eine inszenierte Show mit dem Ankarren zweier Leichen durch den bisher geleugneten dritten Mann – und dafür dass Menzel insoweit voll im Bilde war. Ebenso, dass die (bewusst auffällige) Ablenkung von der naheliegenden Platzierung des Beweisbergs einer der Hauptzwecke der ihm aufgetragenen Show war. Das sind aber nur Indizien gegen Menzel, noch keine Beweise und man wird ihn wohl nicht opfern müssen.
Denn Menzel ist nicht der einzige Hintermann mit Wissen das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist (siehe König-Preuss) und er ist (außer für die Augen der Öffentlichkeit) bestimmt nicht der höchste (vergleiche das Duo Temme-Bouffier und die zwischen Stregda/Thüringen und Zwickau/Sachsen notwendig gewesene länderübergreifende Tatort-Koordination).
Das Narrativ ist mehrschichtig konstruiert und die für den worst case konstruierte Rückzugslinie lässt sich schon erahnen: Den dritten Mann würde man dann ggf. halt doch noch zugestehen (und als irgendeinen bösen braunen Ex-Kumpan der Uwes verdächtigen). Im gleichen Zug könnte man den frühen Todeszeitpunkt einräumen, den man dann natürlich nicht Menzel in die Schuhe schieben würde, sondern dem tückischen dritten Mann, der zu Verschleierungszwecken u.a. die bereits Toten mit der Pumpgun „nachbearbeitet“ habe.
Ich hatte schon mal ausführlich beschrieben, wie man das Narrativ nahezu mühelos hätte behördenschonend umschreiben können (sogar ohne den 3. Mann einräumen zu müssen), auch noch nach Monaten. Ganz offensichtlich war die Brisanz als planmäßiger Teil des Schauspiels aber gewollt und sollte der Öffentlichkeit erhalten bleiben – der NSU war nicht als Eintagsfliege konstruiert, sondern wurde als Dauerbrenner gebraucht, den man bei Bedarf durch das Wiederaufwerfen brisanter Fragen immer wieder mal nachheizen kann:
https://friedensblick.de/17619/tatort-eisenach-stregda-thueringer-nsu-ausschuss-deckt-immer-neue-fragwuerdigkeiten-auf/
(APRIL 20, 2019 UM 11:49 AM UHR und ff.)
Das an der Sache praktisch nichts stimmt wissen wohl alle – gleich welcher politischen Lager. Es geht im Beitrag aber ausschließlich um strafprozessuale Abläufe. Nicht um Tathergangshypothesen, welche zum Mordermittlungsverfahren geführt haben. Die Indizien(beweise) zu bewerten , ist Sache der Staatsanwaltschaft – und zwar sowohl im Hinblick auf das laufende Mordermittlungsverfahren als auch in Bezug auf meine Vermutung, dass das Gericht Rechtsbeugung begangen haben könnte.
Zitat: “Das sind aber nur Indizien gegen Menzel, noch keine Beweise …” Zitat Ende
Indizien sind Hinweise, welche die Wahrscheinlichket erhöhen, dass die Haupttatsache vorliegt. So gut wie alle Straf- und Zivilprozesse sind Indizienprozesse. Es ist eine Ausnahme, wenn beispielweise in einem Fall von Körperverletzung der Geschädigte mit einem blauen Auge vor Gericht erscheint – der Richter sich also unmittelbar direkt über die Folgen der Tat informieren kann. In aller Regel wird dem Richter nur berichtet was sich zugetragen haben soll. Der Richter muss sich anhand von Gutachten, Zeugenaussagen, Sachbeweisen usw. indirekt – also über von Dritten erhobene Erkenntnisse – informieren. Auch der NSU-Prozess war ein reiner Indizienprozess. Alle Beweise in diesem Prozess waren Indizienbeweise. Alle Beweise welche zum Mordermittlungsverfahrenh geführt haben, sind Indizienbeweise. Das Mordermittlungsverfahren bildet aus sich selbst heraus eine beweiserhebliche (Indiz)tatsache welche die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Tathergangshypothese der Bundesanwaltschaft falsch ist.
„Wegen Rechtsbeugung wird praktisch nie jemand verurteilt. Seit jeher wenden die Gerichte diese Strafnorm restriktiv an.“
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hebt-freispruch-auf-proberichter-wird-rechtsbeugung-vorgeworfen/
Beim verlinkten Artikel geht es um einen dieser seltenen Fälle:
Als 2012 die Staatsanwaltschaft den Freispruch des angeklagten Richters nicht hinnahm, setzte sie sich in der Revision durch; der BGH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
„Ein bewusster Gesetzesverstoß genügt aber nicht für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Vielmehr muss der Richter den Angeklagten bewusst unrechtmäßig bevorzugen oder benachteiligen.“
Der angeklagte Proberichter hatte massiven Druck ausgeübt: Nicht nur, dass er für sein Wunschpaket aus Geständnis, Therapieeinwilligung und Rechtsmittelverzicht einen großen Strafrabatt in Aussicht stellte – er hatte den zunächst widerstrebenden Angeklagten zum „Probesitzen“ in eine Gewahrsamszelle im Keller einsperren lassen und ihn so doch noch „überzeugt“.
Über den verhandelten Fall hinaus wird im verlinkten Artikel auch das Thema der sehr problematischen, aber immer häufigeren Urteilsabsprachen angesprochen:
„Bei einer Praxis, die Verfahren zunehmend mit Urteilsabsprachen abschließt, können auch hinter leiseren Tönen Drohungen stecken.“
Nun sieht Zschäpes „Geständnis“ Ende 2015 zwar ganz nach einer Absprache aus, was Richter Götzl aber ausdrücklich bestreitet. Da Zschäpe bzw. ihre Anwälte Götzl nicht widersprachen, wird der BGH das Thema mit Sicherheit nicht aufgreifen – weil die bekannten Anzeichen ja auch nicht im geringsten einen (wenn auch nur subtilen) richterlichen Druck auf Zschäpe erkennen lassen.
Ein Mordermittlungsverfahren gegen Menzel wird nicht reichen, um Götzl wegen Rechtsbeugung dranzukriegen.
Nicht einmal eine Verurteilung Menzel wegen Mordes.
Denn bis zum Beweis des Gegenteils wäre Götzl ggf. als Opfer Menzels und seiner Lügen zu betrachten, nicht jedoch als sein Komplize.
Zschäpe hat mehrere Strafverteidiger; Parteiverrat könnte aber nur vorliegen, wenn ein Strafverteidiger mehrere Mandanten zugleich hat und diese Mandanten widerstrebende Interessen haben. Ein Anwalt hätte z.B. nicht Wohlleben und Schultze zugleich verteidigen können, denn Schultze wollte trotz eingeräumter Ceska-Beschaffung seine Schuld herabstufen, indem er sie auf Wohlleben verlagterte, den er als Anstifter bezichtigte.
Indizien stehen zwischen bloßer Behauptung und Beweis, müssen also sehr gut (und / oder zahlreich) sein, um wie Beweise behandelt zu werden.
Sie beweisen einen Tatverlauf eben nicht, sondern machen ihn nur plausibel. Solange ein alternativer Tatverlauf (mit einem anderen Täter etc.) genauso plausibel ist, reicht es nicht für eine Verurteilung; es bleibt beim Patt, wie bei Aussage gegen Aussage.
Insofern sind die Beweisberge im WoMo in Stregda einerseits und in der Wohnung in Zwickau andererseits zunächst auch nur Indizienberge gewesen. Sie machten für Anklage und Gericht in München allerdings Existenz und Taten des NSU plausibel.
Die Gegenversion, Beweismittel-Platzierung im künftigen (oder teilweise sogar erst im bereits vorhandenen) Brandschutt, ist für viele von uns hier plausibel, weil im Ergebnis viele Merkwürdigkeiten wegfallen – außer der großen einen, auf der diese Gegenversion notwendigerweise aubaut: In der Rolle des Platzierers / Inszenierers sind nur staatliche Stellen denkbar.
Was wiederum für Anklage wie OLG völlig unplausibel ist.
An so etwas nur zu denken, solange keine unwiderlegbaren Beweise vorgelegt werden, verkneifen sie sich. Motto: Deutsche Beamte tun so etwas nicht, schon gar nicht als organisierte Gruppe und bei nicht klar nachweisbarem Motiv. Schon den Gedanken daran empfänden die Robenträger als Beleidigung der uniformierten Kollegen. Und als Missachtung aus dem warmen Büro heraus für die schwere, gefährliche und oft bei Nacht und Nebel stattfindende Arbeit der meist schlechter bezahlten Mit-Staatsdiener.
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, könnte man denken. Aber so einfach ist es nicht. Ohne klare Beweise werden auch UA-Mitglieder sich nicht aufs Glatteis begeben und gegen das Anschuldigungs-Tabu verstoßen.
Die narrativtreue Presse könnten sie schon mal nicht auf ihrer Seite wähnen, bejubelte doch eine SPIEGEL-Friedrichsen die Lückenhaftigkeit in den Aussagen der mitangeklagten „Kronzeugen“ Schultze und Gerlach als besonderen Nachweis ihrer Glaubwürdigkeit („Er ist so wie er ist“).
Auch ein Clemens Binninger beklagte laut und offen nur das Fehlen der Beweise an sämtlichen Tatorten, das perfekt spurenvermeidende Täter voraussetzt, wie sie kaum vorstellbar sind. Was er auch wusste, aber nicht aussprach:
Zu solchen Genies passen die schier messiemäßig angesammelten Beweisberge in Stregda und Zwickau in keinster Weise. Selbst mit gewöhnlichen, nicht genialen Tätern sind die Beweis- bzw. Indizienberge völlig überladen und unrealistisch die Annahme, Konspirative wollten langfristig darin wohnen und sich verstecken.
Der Justizblick gegenüber der Exekutive wird bestimmt nicht geschärft, wenn die Anklage (wie in Deutschland leider gesetzlich noch so geregelt) den Weisungen der Exekutive untersteht. Und wenn der verhandelnde Senat ein Staatsschutz-Senat ist – weiß doch jeder, dass der Staat nicht vor toten Uwes geschützt werden muss, aber manchmal vor der lebendigen Neugier der Öffentlichkeit, für die dieser Staat eigentlich Dienstleister sein sollte.
Kommen dann noch die Themen große Politik und Tiefer Staat ins Spiel, dann müssen echte Insider vorm Auspacken noch an das Zeugensterben denken, das in der Straßprozessordnung zwar nicht vorgesehen ist, aber im echten Leben immer wieder vorkommt.
Zitat: “Der Justizblick gegenüber der Exekutive wird bestimmt nicht geschärft, wenn die Anklage (wie in Deutschland leider gesetzlich noch so geregelt) den Weisungen der Exekutive untersteht. ” Zitat Ende
Hallo bekir, zufällig darüber gestolpert und an Sie gedacht. Ist wahrscheinlich von allgemeinem Interesse, wie sich diese Abhängigkeit der Anklage konkret festmachen lässt, Zitat aus der Vernehmung von Staatssekretär a.D. Prof Lippert vor dem UA 5/1 des Thüringer Landtags, 13. Sitzung am 10.07.2012:
“Da kommt auch die Staatsanwaltschaft ins Spiel, denn in der Sicherheitslage – das habe ich Ihnen vorhin vorgetragen – war immer der Abteilungsleiter Strafrecht des Thüringer Justizministeriums zugange, der war sozusagen der zuständige Abteilungsleiter, weisungsbefugt gegenüber dem Generalstaatsanwalt und der wieder gegenüber den Staatsanwälten.” Zitat Ende, Seite 95 des Wortprotokolls
Kann natürlich sein das die Zuständigkeiten gewechselt haben, aber hier ist mal eine seltene konkrete Aussage eines hochrangigen politischen Beamten dazu.
Man diskutiert immer wieder mal über die Abschaffung des „ministeriellen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten“ und „ob es überhaupt sinnvoll ist, dass es sich bei dem obersten Staatsanwalt des Bundes [bzw. Landes] um einen politischen Beamten handelt, dessen Amt von dem Vertrauen des Fachministers abhängig ist“,
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/weisungsrecht-staatsanwalt-justiz-politik-extern-generalbundesanwalt-generalstaatsanwalt/
Ändern wird sich wohl so schnell nichts; für den Unterbau geben die §§ 141 – 152 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) den Rahmen vor:
Neben Anweisungs- (§ 146) bzw. Aufsichts- und Leitungsrecht (§ 147) können nach § 145 die „ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten“ bei allen Gerichten ihres Bezirks nach Belieben entweder den zuständigen Staatsanwalt austauschen oder Verfahren („Amtshandlungen“) an sich ziehen, d.h. selber bearbeiten.
Anders als in Italien schützt das Grundgesetz leider nur die Unabhängigkeit der Richter. Zu deren Schutz verbietet es immerhin bereits den Eingriff in die Zuständigkeit:
„Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ (Art. 101 Abs. 1 GG)
“Indizien stehen zwischen bloßer Behauptung und Beweis, müssen also sehr gut (und / oder zahlreich) sein, um wie Beweise behandelt zu werden.” Zitat Ende
Das kann so nicht stehen bleiben, denn wenn Sie hier ungenau arbeiten (denken), versperren Sie sich selbst den Weg zur Erkenntnis.
Deswegen nochmal: Indizien sind Tatsachen die dann wenn sie vorliegen, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache (hier Rechtsbeugung) beeinflussen. Indizien sind also belastend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache erhöhen, sie sind entlastend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache vermindern.
Der Schlüsselbegriff ist also die Wahrscheinlichkeit.
“Sie (die Indizien) beweisen einen Tatverlauf eben nicht, sondern machen ihn nur plausibel. ” Zitat Ende
Nein. Die Indizien vermindern oder erhöhen lediglich die wechselseitigen Wahrscheinlichkeiten und ermöglichen damit im Zusammenhang mit der persönlichen Lebenserfahrung eine Abwägung, ob die Haupttatsache nun eher vorliegt oder eher nicht vorliegt. Zur Überprüfung ihrer Gedanken können Sie die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten sogar berechnen – haben aber dann das Problem der Anfangswahrscheinlichkeit.
“Zschäpe hat mehrere Strafverteidiger; Parteiverrat könnte aber nur vorliegen, wenn ein Strafverteidiger mehrere Mandanten zugleich hat und diese Mandanten widerstrebende Interessen haben.” Zitat Ende
Nein. Parteiverrat liegt auch dann vor, wenn die Verteidigung zum Nachteil der Mandantin mit dem Gericht zusammenarbei-tet. Das war mir selbst anfänglich auch nicht klar. Blogbeitrag dazu folgt noch.
Ob Indizien (Hilfstatsachen) das Vorliegen der Haupttatsache nun „plausibler“ oder machen oder „wahrscheinlicher“, dürfte ein Streit um des Kaisers Bart sein.
Dass Juristen „die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten sogar berechnen“ können, ist eine mutige Behauptung. Schon seit Urzeiten („judex non calculat“) bekennen sich Juristen dazu, mit der Mathematik auf Kriegsfuß zu stehen, manche kokettieren regelrecht damit.
Und wenn sowohl Mathematiker als auch Juristen den Begriff „Anfangswahrscheinlichkeit“ gebrauchen, heißt das noch lange nicht, dass sich beide Berufsgruppen gleichermaßen ans Rechnen machen (können).
“Ob Indizien (Hilfstatsachen) das Vorliegen der Haupttatsache nun „plausibler“ oder machen oder „wahrscheinlicher“, dürfte ein Streit um des Kaisers Bart sein.” Zitat Ende
Schon wieder derselbe Fehler. Sie lassen – wie so viele im NSU-Prozess – die eine Hälfte einfach weg. Indizien können das Vorliegen der Haupttatsache auch unwahrscheinlicher machen – und nicht nur wahrscheinlicher.
“Schon seit Urzeiten bekennen sich Juristen dazu mit der Mathematik auf Kriegsfuß zu stehen, manche kokettieren regelrecht damit” Zitat Ende
Schließt nahtlos an das Vorgenannte an. Sie lassen einfach den Teil weg, welcher Ihr Gedankenexperiment stört. Es mag ja sein, dass ein Teil der Juristen mit der Mathematik auf Kriegsfuß steht. Aber ein anderer – wahrscheinlich gleich großer – Teil der Juristen tut dies ganz sicher nicht. Das heißt, es handelt sich bei “Juristen welche auf Kriegsfuß mit der Mathematik stehen” eben um kein Indiz, welches die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass man Wahrscheinlichkeitsabwägungen vor Gericht nicht auch (formal)mathematisch prüfen könnte.
Das Problem der Bestimmung der Anfangswahrscheinlichkeit wurde von mir bereits genannt. Man findet über google sofort eine Fülle von weiterführenden Verweisen. Der Fall O.J. Simpson wird im folgenden Link ab Seite 25 (PDF) analysiert. Widerlegt wurde die Verteidigung meines Wissens nach in einem Leserbrief an die New York Times.
https://www.math.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/math/math-ausbildung-dam/documents/kolloquium/VortragSpielmannOkt2018.pdf
“Und wenn sowohl Mathematiker als auch Juristen den Begriff „Anfangswahrscheinlichkeit“ gebrauchen, heißt das noch lange nicht, dass sich beide Berufsgruppen gleichermaßen ans Rechnen machen (können).” Zitat Ende
Da gebe ich Ihnen recht. Hinzuzufügen wäre, dass das reine “Ausrechnen” eines Urteils auch nicht in Frage kommt. Mathematische Methoden können nur flankierend zur Überprüfung der eigenen Gedanken Anwendung finden, im Vordergrund können sie aber nicht stehen.
Wenn ich über die Austauschbarkeit der Worte „plausibler“ und „wahrscheinlicher“ schreibe, dann müsste eigentlich klar sein, dass für „unplausibler“ und „unwahrscheinlicher“ das Gleiche gilt und ich das jedenfalls nicht ausschließe, bloß weil ich es nicht audrücklich erwähne.
Die (im Sinne der Anklage) „negativen Indizien“ sind dennoch nicht die gleichberechtigte „Hälfte“ des Gesamtspiels:
Im Strafprozess gilt nämlich immer noch die Unschuldsvermutung und die Anklage muss ihren Tat- und Tätervorwurf beweisen. Ein bisschen Indizien (wenige und schwache) vorlegen reicht dafür nicht aus, denn während für eine Anklageerhebung schon eine fifty-fifty-Wahrscheinlichkeit reicht, braucht es für die tatsächliche Verurteilung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit und somit eine ganze Indizienkette, die zur Überzeugung führt „So viele Zufälle kann es nicht geben. Er muss der Täter gewesen sein.“
Der Angeklagte muss dagegen nicht seine Unschuld beweisen und braucht daher auch nicht die entsprechenden Indizien gegen den Anklagevorwurf vorbringen – er kann sogar konsequent schweigen, ohne dass ihm das als stummes Geständnis oder schlechtes Gewissen ausgelegt werden darf.
Hat er Indizien gegen die Anklage, dann sollten seine Anwälte natürlich entsprechende Beweisanträge stellen, um die Indizienkette der Anklage samt der daraus abgeleiteten Gewissheiten zu erschüttern. Die volle (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit…) oder ganz überwiegende „Unschulds-Gewissheit“ muss er dazu gar nicht hinbekommen.
Selbst ein abgelehnter Beweisantrag der Verteidigung kann nützlich sein – beim Anfechten der Ablehnung und ihrer Begründung in der nächsten Instanz.
Ist nicht so einfach mit Ihnen. Sie wissen es ja nicht besser. Kann Ihnen nur empfehlen sich da zu belesen. Zitat:
“Wenn ich über die Austauschbarkeit der Worte „plausibler“ und „wahrscheinlicher“ schreibe, dann müsste eigentlich klar sein, dass für „unplausibler“ und „unwahrscheinlicher“ das Gleiche gilt und ich das jedenfalls nicht ausschließe, bloß weil ich es nicht audrücklich erwähne.” Zitat Ende
Mit dieser merkwürdigen Auffassung – nämlich das Sie voraussetzen, dass Ihr Gesprächspartner Gedanken lesen kann, werden Sie auch außerhalb dieses Dialogs nicht weit kommen. Interessant ist, dass Sie ein paar Zeilen weiter offenbaren, dass Sie tatsächlich vollkommen ahnungslos sind, wie Wahrscheinlichkeiten geschätzt werden, Zitat:
“Ein bisschen Indizien (wenige und schwache) vorlegen reicht dafür nicht aus, denn während für eine Anklageerhebung schon eine fifty-fifty-Wahrscheinlichkeit reicht, braucht es für die tatsächliche Verurteilung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit und somit eine ganze Indizienkette, die zur Überzeugung führt „So viele Zufälle kann es nicht geben. Er muss der Täter gewesen sein.“ Zitat Ende
Eine Indizienkette bewirkt die gegenteilige Überzeugung. Sie führt gerade nicht zur Annahme einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Hier gilt die Produktregel! Denn die Schlusswahrscheinlichkeiten der einzelnen Indizien dieser Kette liegen in der Regel unter 100 Prozent. Und das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Haupttatsache immer kleiner wird, je länger die Beweiskette ist.
Der Fatalist hat das in Bezug auf die Ceska-Indizienkette übrigens sehr schön dargestellt und der AK-NSU verfügt auch über fachkundige Mathematiker. Sorry, aber ich muss ein Mindestmaß an Grundwissen für so eine Diskussion voraussetzen. Weitere Kommentare sind hier nicht mehr hilfreich. Bitte belesen Sie sich erst einmal gründlich.
Lieber Herr Hegr,
um die Unterhaltung auf eine konstruktive Ebene zurückzuführen; was sagen Sie zum Einwand Bekirs (jedenfalls hatte ich das so verstanden), daß ein Mord des Zeugen Menzel an den Uwes die Anklagepunkte gegen Zschäpe, die zu verhandeln waren, im Wesentlichen unberührt läßt (terroristische Vereinigung, Mord, Mordversuch, schwere Brandstiftung)?
Könnten Sie diese Idee begründen (Ermordung von Böhnhardt/Mundlos hätte Anklage gegen Zschäpe unberührt belassen)?
Na, formal gesehen ändern die Todesumstände B&M z.B. nichts daran, daß Beate die Wohnung Frühlingsstraße in Brand gesteckt haben soll (Verdeckungsstraftat). Dasselbe gilt für den Mordversuch an ihrer Nachbarin sowie die Mordserie, die dem Trio vorgeworfen wird.
Bei „normalen“ Prozessen hätte ein dringender Mordverdacht gegen Menzel & Co. die eh schon dubiosen Beweisberge in WoMo und Wohnung natürlich vollends in Frage gestellt.
Die wären allerdings auch schon für sich allein (=ohne ermordete Uwes) wegen mehrfacher „Fund“-Absurditäten (Ort, Menge, Zustand, Kontrast zu den spurenlosen Tatorten) als äußerst fragwürdig zu betrachten gewesen und daher ungeeignet, für die fehlenden BMZ-Tatortspuren (samt fehlenden Bekennerbriefen) ein ebenbürtiger Ersatz zu sein.
Das OLG hat aber einerseits die Beweisberge und ihre naheliegende Platzierung nicht hinterfragt. Andererseits ignorierte es den schon 2014 verfügbaren Schlussbericht des Thüringer PUA mit dem dort ausführlich behandelten (wenn auch „nur“ impliziten) Mordverdacht . Die dort detailliert geäußerten Selbstmordzweifel sind entgegen aller medialen Behauptungen nicht ausgeräumt. Götzl dürfte den Bericht gelesen und verstanden haben und wusste folglich genau, dass der Mordverdacht weiterhin im Raum steht.
Ein förmliches Mordermittlungsverfahren rechtzeitig vor dem Urteil hätte also nicht auf sein Wissen Einfluss gehabt, sondern allenfalls auf sein Wollen (Handlungsdruck).
Zeitlich parallel zu München gab es beim „Maskenmann-Prozess“ 2014 in Brandenburg (vom BGH 2016 bestätigt) einen ähnlich nicht „normalen“ Prozess mit lebenslang für den Täter:
„Es gibt kein Geständnis von Mario K., keine DNA an den Tatorten, keine Fingerabdrücke, keine eindeutigen Beweise.“
Die umstrittene SoKo „soll kritischen Beamten einen Maulkorb erteilt und sich sehr früh auf Mario K. festgelegt haben. (…) Personelle Konsequenzen müssen nur die drei kritischen Beamte fürchten, die die Polizeipannen zur Sprache brachten.“
Scharfe Kritik am Verfahren kam sogar vom innenpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion (die im Brandenburger Landtag allerdings in der Opposition ist).
Das Tatumfeld ist wohl nicht politisch, die Opfer entstammen jedoch der Oberschicht und zeigten ein merkwürdiges Verhalten:
„Eines der Opfer “wurde an einem Kajak hängend zu einer Insel im Sumpf gebracht. (…) Nach 33 Stunden konnte er sich selbst befreien und fliehen. Ohne sichtbare Kratzer, ohne Unterkühlung, ohne Schock. (…)
Jedes Opfer eines Kapitalverbrechens wird von einem Gerichtsmediziner untersucht, um die Verletzungen zu dokumentieren. Im Fall von Stefan T. wurde das versäumt. Ein Monate später beauftragter Gerichtsmediziner sagte vor Gericht, dass man eine derartige Entführung nicht ohne Verletzungen überstehen könne. Seiner Ansicht nach gebe es nur geringe Anzeichen für den von Stefan T. geschilderten Tatablauf.“
„Irritierend ist auch die Vorstellung, dass Stefan T. einen Tag nach seiner Befreiung spontan in den Urlaub fliegen durfte, nachdem der damalige Polizeipräsident Arne Feuring mit ihm telefoniert hatte. Dass Stefan T. offenbar über die Ermittlungen informiert wurde. Dass Kriminalisten die Angaben des Entführten nicht kritisch hinterfragen durften, Fragen sogar verboten wurden. Eine Beamtin sprach von einer Anweisung, wonach man einem Mann mit solch finanziellem Hintergrund mit derartigen Fragen nicht konfrontieren durfte. Der Verdacht, dass Indizien, die Mario K. entlastet hätten, ignoriert wurden, konnte nie richtig ausgeräumt werden. Mario K. kann nach einer Schussverletzung das rechte Knie nicht mehr richtig beugen. Wäre er der Täter gewesen, hätte er nicht diesen Sumpf als Entführungsort gewählt, sagte ein Orthopäde im Prozess.“
Zur Täterschaft gab es eine „DNA-Spur an einer Decke, die man am Entführungsort fand“ und von einem vorbestraften Mann stammt – jedoch: „Die Soko habe keine Veranlassung gehabt, dieser Spur nachzugehen.“ Dann gab es noch „Indizien, die auf einen Bundespolizisten hinwiesen“…
Die Richter begenügten sich anscheinend mit einigen „Parallelen zu früheren Straftaten“ des Angeklagten (besonderes Merkmal: „Hass auf Reiche“ – Hass als recht hilfloses Hilfsmotiv wie in Heilbronn?).
https://www.berliner-zeitung.de/berlin/brandenburg/maskenmann-prozess-die-letzte-instanz-23716376
https://www.berliner-zeitung.de/berlin/brandenburg/mario-k–muss-als-maskenmann-lebenslang-hinter-gitter-23851854
Außenseiter als Sündenböcke für ganz andere, undurchsichtige Geschichten, dass erinnert stark an BMZ.
Als der Tagesspiegel 2015 den Verdacht aufbrachte, hinter dem „Maskenmann“ stecke nicht der verurteilte Dachdecker, sondern ein Polizist, warf die Generalstaatsanwaltschaft in Brandenburg der Redaktion einseitige Berichterstattung vor.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/maskenmann-ist-ein-polizist-der-taeter-a-1034030.html
https://www.tagesspiegel.de/berlin/maskenmann-prozess-stellungnahme-in-eigener-sache/11981074.html
Erst vor einem Monat wurden die Vorwürfe gegen die drei kritischen Ermittler im Maskenmann-Fall fallen gelassen. Die dadurch eigentlich fällige Erstattung der Anwaltskosten durch ihren Dienstherrn wird ihnen aber weiter verweigert; die beim Gericht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung liegt dort schon drei Jahre . Und der verurteilte Mario K. sitzt noch immer, hofft auf ein Wiederaufnahmeverfahren.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/kritische-polizisten-sind-unschuldig-vorwuerfe-gegen-ermittler-im-maskenmann-fall-fallen-gelassen/24375100.html
Im Gegensatz dazu vermittelt Zschäpe durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen der Öffentlichkeit nicht den Eindruck, unschuldiges Opfer einer schreienden Ungerechtigkeit zu sein. Ob der BGH daher gründlicher Fehler im erstinstanzlichen Urteil suchen wird als im Brandenburger Fall, scheint fraglich.
Hallo lieber brain freeze, freue mich immer von Ihnen zu lesen.
Ich beantworte die Frage gern, möchte aber vorher darauf hinweisen, dass der Sachverhalt keine Verbindung zum Blogbeitrag hat. Es wäre zweifellos die Pflicht des Gerichts gewesen, das Mordermittlungsverfahren im Strafprozess zu berücksichtigen und erneut zugunsten von Frau Zschäpe in die Beweisaufnahme einzutreten. Beweiserhebliche Tatsache von grundsätzlicher Bedeutung ist dabei die Existenz des Mordermittlungsverfahrens ansich – nicht dessen spezifischer Inhalt bzw. seine Auswirkungen.
Das Gericht hätte also ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Mordermittlungsverfahrens erneut in die Beweisaufnahme eintreten müssen um beispielweise zu klären, inwieweit sich die von Zschäpe über ihren Pflichtverteidiger Grasel abgegebene Erklärung mit den Gründen, welche zum Mordermittlungsverfahren geführt haben, in Übereinstimmung bringen lässt. Das heißt konkret zu klären, ob sich Frau Zschäpe in ihrer Erklärung wider besseren Wissens selbst belastet hat.
Ich kann wegen des laufenden Verfahrens hier nicht tiefer einsteigen. Aber die von mir im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Gründe haben wahrscheinlich Einfluss sowohl auf den Komplex Heilbronn als auch auf die Geschehnisse in Zwickau.
Die Existenz der terroristischen Vereinigung NSU wird von mir nicht in Frage gestellt. Gerade gestern bekam ich Nachricht aus Karlsruhe, dass aufgrund meiner Strafanzeige kein Ermittlungsverfahren gegen BAW Diemer eingeleitet wird. Die Begründung ist allerdings durchaus bemerkenswert. Ich hatte ja angezeigt, dass BAW Diemer ein viertes – bisher unbekanntes NSU-Mitglied – wider besseren Wissens vor Gericht und Öffentlichkeit verborgen hat und außerdem die Mitgliedschaft Emingers in dieser Terrororganisation von Diemer verschleiert wurde.
Die StA Karlsruhe ist demnach der – wahrscheinlich sogar richtigen – Auffassung, dass BAW Diemer nicht nachgewiesen werden könne, davon gewusst zu haben. Allerdings werden die von mir in der Sache erhobenen sonstigen Vorwürfe von der StA nicht bestritten.
Nun ist es ja so, dass vor den Untersuchungsausschüssen hunderte von Beamten vernommen wurden. Grundtenor: Wie konnte das passieren das die über Jahre unerkannt mordeten. Gab es keine Hinweise usw.. Und hier? Da besteht nun der Verdacht, ein weiteres unbekanntes NSU-Mitglied – welches übrigens auch in Zwickau gewohnt haben muss – läuft frei herum. Ist vielleicht sogar in den Mord an diesen Lübcke verwickelt, plant wahrscheinlich weitere Morde, will sich vielleicht für das Urteil an Zschäpe rächen usw.
Angesicht dieser Vorgeschichte prüft man also trotzdem nicht genauer und zieht sich einfach auf die Linie zurück, Diemer wäre nicht nachzuweisen das er davon gewusst hätte? Ich werde in den nächsten Tagen die Staatsanwaltschaft anschreiben und Aufklärung darüber verlangen, warum nicht sofort eine Soko zur Ergreifung dieses unbekannten NSU-Mitglieds eingerichtet wurde, bzw. warum meine Schlussfolgerungen falsch sein sollen. Das liegt zweifellos im öffentlichen Interesse.
Ihre Frage ist damit aber beantwortet. Das Mordermittlungsverfahren bzw. ich selbst stellen die Existenz einer solchen Terrororganisation nicht in Frage. Allerdings könnte es sein, dass die personelle Besetzung dieser Terrororganisation anders war, als man uns weismachen will.
Danke. Natürlich halte ich den NSU weiter für eine lausige PsyOp mit verheerenden gesellschaftlichen Folgen, dazu gehört dann auch die juristische “Aufarbeitung” – und Herrn Menzel traue ich einiges zu, aber keinen Mord.
Gleichwohl finde ich Ihr methodisches Vorgehen faszinierend und es wäre eine schöne Ironie, wenn ein durch Staatsschutzjuristen mißbrauchtes Rechtssystem eine staatsterroristische Simulation zu Fall bringt gerade durch eine konsequente Steigerung des Absurden.
PS: Ihrer Argumentation der “feinen Details” kann ich in diesem Zusammenhang nicht ganz zustimmen. Es gibt ja im gesamten Komplex der Indizien, Beweismittel, Zeugenaussagen, Dokumente und Details NICHTS, das nicht stark nach Manipulation riecht, wenn man ein wenig an der Oberfläche kratzt oder umgekehrt als wirkliches Belastungsindiz schlicht ausfällt.
Die durchgängige Ignoranz gegenüber den allzuvielen “feinen Details” von Seiten des Klägers, der Verteidigung und des Gerichts ist mit der fehlenden Eignung, die Anklage zu erschüttern, imo nicht nachvollziehbar zu begründen (siehe auch “Ceskastafette”).
“Ihrer Argumentation der „feinen Details“ kann ich in diesem Zusammenhang nicht ganz zustimmen. Es gibt ja im gesamten Komplex der Indizien, Beweismittel, Zeugenaussagen, Dokumente und Details NICHTS, das nicht stark nach Manipulation riecht, wenn man ein wenig an der Oberfläche kratzt oder umgekehrt als wirkliches Belastungsindiz schlicht ausfällt.
Die durchgängige Ignoranz gegenüber den allzuvielen „feinen Details“ von Seiten des Klägers, der Verteidigung und des Gerichts ist mit der fehlenden Eignung, die Anklage zu erschüttern, imo nicht nachvollziehbar zu begründen (siehe auch „Ceskastafette“).” Zitat Ende
Der vorstehende Blogbeitrag beschäftigt sich ja mit dem Gericht. Dieses ist jedoch im Rahmen der Inquisitionsmaxime nach § 244 Abs. 2 StPO eben nicht verpflichtet, jedes feine Details von sich aus zu untersuchen. Mir war es in diesem Zusammenhang wichtig zu zeigen, was unter allen Umständen vom Gericht hätte bei der Wahrheitsfindung berücksichtigt werden müssen – nämlich das Mordermittlungsverfahren.
Ich stimme Ihnen also zu – da wo die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts endet, beginnt Strafverteidigung. Alles was aus Sicht des Gerichts bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt wurde, kann/muss von der Verteidigung vorgebracht werden. Darin besteht u.a. der Sinn von Strafverteidigung überhaupt.
Was Sie hierbei aber berücksichtigen sollten ist der Umstand, dass 7 Staatsanwälte und über 500 Beamte der KriPo auf der einen Seite die Anklage ausgearbeitet haben – während dieser gewaltigen Macht als Gegengewicht lediglich 3 Pflichtverteidiger gegenüber standen. Es ist offensichtlich, dass dies unverhältnismäßig ist und das die Verteidigung faktisch nicht in der Lage war, den Sachverhalt angemessen zu durchdringen. Dazu folgt aber noch ein Blogbeitrag.