Dank eines Hinweis von Kay-Uwe Hegr bin ich auf einen Fehler aufmerksam geworden, den ich in den kommenden Tagen in (alten) Artikel ausbessern werde:
Ich schrieb, dass die “unbekannte Person 33” identisch wäre mit der bekannten “Person 33”, die eine (berechtigte) DNA-Spur auf den Kiesewetter-Handschellen hinterließ. Das stimmt nicht! Sie werden in den Ermittlungsakten zwar beide als “Person 33” bezeichnet, ihr DNA-Profil ist jedoch unterschiedlich!
Was ich ausbessern werde, ist durchgestrichen:
“An den Handschellen von Michele Kiesewetter waren weder DNA noch Fingerabdrücke von Böhnhardt/Mundlos/Zschäpe, stattdessen gab es DNA der anfangs unbekannten Person 24. Diese Person hinterließ mehrmals ihre DNA an Geldbanderolen der ausgeraubten Bank in Eisenach, die im Wohnmobil gefunden worden wären. In den Akten wird sie als unbekannte Person 33 bezeichnet. Später wurden aus diesen zwei unbekannten Personen eine einzige berechtigte Person des Landeskriminalamtes Sachsen.
„Der nachträgliche Vergleich dieses DNA-Musters mit den am 27.01.12 vom LKA Sachsen übersandten Mustern von Berechtigten erbrachte eine Übereinstimmung mit der Person 33 (…).“ (nsu-leaks)
Statt dem durchgestrichenen, werde ich schreiben:
Die unbekannte Person 24 wurde nachträglich einer berechtigten Person 33 zugeordnet. Als “berechtigt” werden die Polizisten bezeichnet, die mit den Beweismitteln arbeiteten, im Rahmen der Spurensicherung.
Als „berechtigt“ werden jene Personen bezeichnet, die auf Grund ihrer dienstlichen Aufgabenerfüllung mit den Beweismitteln arbeiteten bzw. Spuren an solchen und Tatorten hinterlassen haben (können).
Man könnte meinen, die dienstlich Arbeitenden hätten noch nie von der Erfindung des Latexhandschuhs gehört. Müssen also echte Deppen sein diese Berechtigten 🙂