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Sachsen-Anhalts Sozialministerium beschaffte unbrauchbare Schnelltests für Schulen ohne Ausschreibung von Spezialisten für Haargummis, Events, Gießereierzeugnissen, Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln

Wahrscheinlich können sich viele noch daran erinnern, wie vor einem Jahr quasi über Nacht, die Selbstanwendung sogenannter SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests für die Schüler in Deutschland  angeordnet wurde.  Wer sich nicht testen lassen wollte, der hatte seither keinen Zutritt mehr zur Schule.  Wer die Gebrauchsanweisungen der in Sachsen-Anhalt in Umlauf gebrachten Schnelltests las und Fragen stellte, dem wurde das Recht auf Antworten von den dortigen Gerichten abgesprochen.

Friedensblick berichtete über die abenteuerliche Rechtsprechung des 4. Senats des OVG LSA ausführlich, u.a. hier. Indes ist nicht einzusehen, warum solcherart in Beschlussform gegossener Unsinn Bestand haben sollte. Deswegen rief der Schüler erneut das Verwaltungsgericht an und beantragte diesmal ganz allgemein und mit dem Hintergedanken die Sache bis zum EGMR zu ziehen, seiner Schule die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln lesen und beachten zu müssen.  Es geht um nichts anderes als die Verpflichtung zu einer Selbstverständlichkeit.  Indes, die bereits vormals erstinstanzlich beteiligte 7. Kammer des VG Magdeburgs topte das Ganze noch und schrieb am 01.02.2022 in ihren Beschluss, Zitat:

“Auch wenn man der Antragsgegnerin unterstellen würde, Gebrauchsanweisungen von SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests würden nicht gelesen und beachtet werden, wäre der Antragsteller dadurch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Vorbereitung des Personals der Antragsgegnerin für die Durchführung der SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch die Schülerinnen und Schüler selber im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs steht dem Antragsteller als Schüler unabhängig von eigenen Rechten nicht zu (…)

Ohne Belang ist dabei, aus welchen Quellen sich das Personal der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen beschafft, um die Schülerinnen und Schüler umfassend unterstützen. Zwingend erforderlich ist dafür nicht das Lesen und Beachten der Gebrauchsanweisung des zu verwendenden SARS-CoV-2- Antigen-Schnelltest, denn ein isolierter Anspruch darauf, dass die Beschäftigten der Antragsgegnerin die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen haben, ergibt sich aus den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Medizinprodukterecht gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2021 – Az.: 4 M 190/21 – nicht veröffentlicht)” Zitat Ende (den Beschluss 7 B 4/22 MD gibt es hier)

Offenbar geht die 7. Kammer des VG MD aber davon aus, dass andere Antragsteller sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt besitzen, dass Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten durch den Betreiber derselben beachtet werden müssen. Denn in ihrem Beschluss vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD räumt die 7. Kammer des VG MD ein, Zitat:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz (MPG) beruht.“ Zitat Ende (Beschluss vom 22.12.2021; 7 B 303/21 MD)

§ 3 Nr. 10 MPG lautete, Zitat:

Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.“ Zitat Ende

Und laut § 2 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind Schulen zweifellos Betreiber von Medizinprodukten, wenn sie z.B. Schnelltests zur Selbstanwendung anbieten, und demzufolge nach § 4 Abs. 1 derselben MPBetreibV verpflichtet, diese ihrer Zweckbestimmung entsprechend und also nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisungen zu betreiben. Das dem so ist wurde zwischenzeitlich vom Referat Medizinprodukte des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Hinweis bestätigt, dass Art. 20 Abs. 3 GG die öffentliche Verwaltung und Behörden an Recht und Gesetz bindet. 

Die 7. Kammer des VG Magdeburgs wusste also um die Grundlage, auf welcher dem Antragsteller in Sachen 7 B 4/22 MD ein subjektiv-öffentliches Recht erwuchs, nach welchem die Schule die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten zu beachten hätte, wenn sie diese zur Anwendung bereithält. Denn die 7. Kammer hatte am 25.11.2021 selbst beim BfArM angefragt und eine eindeutige Antwort erhalten.

Damit aber steht die Frage nach dem Motiv dieses offenkundigen Rechtsbruchs nur 6 Wochen später im Raum, welcher im oben zitierten Beschluss in Sachen 7 B 4/22 MD gipfelt. Warum stemmen sich das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, zusammen mit dem Landesschulamt seit 26.03.2021 dagegen, dass die Schulen Gebrauchsanweisungen der Schnelltests, – speziell die dort geregelten Grenzen deren Einsatzes -, verpflichend zur Kenntnis zu nehmen hätten?

Um diese Frage zu erhellen bedarf es nochmals eines Rückblicks in den April vor einem Jahr. Denn am 06.04.2021 hatte der damalige Bildungsminister Tullner einen Brief an die Schulleiter geschrieben, darin die gerade beschafften SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Fa. Teda-Laukötter angepriesen und dankenswerterweise die Gebrauchsanweisung als Anlage seinem Schreiben beigefügt. Offenbar hatte aber niemand damit gerechnet, dass diese Gebrauchsanweisung auch gelesen wird, denn darin steht u.a., Zitat:

  1. Wenn Sie Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchfuhren.
  2. Wenn sie bei sich typische Coronasymptome, wie z.B. Fieber, Husten, Gliederschmerzen oder den Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns feststellen, können Sie den Test sofort durchführen.
  3. Wenn Sie weder coronatypische Symptome haben noch Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie den Test zur Sicherheit trotzdem machen. Sollte der Test negativ ausfallen, können Sie einen neuen Test durchfuhren, sollten Sie später Symptome zeigen.“ Zitat Ende

Damit stellte sich ebenfalls die Frage, wie man mit einem SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest, welcher 3 Tage nach Kontakt mit einer infizierten Person im Zusammenhang mit einer symptomatischen Erkrankung angewendet werden soll, vorbeugenden Infektionsschutz bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern bewirken will. 

Die gezeigte plumpe Verbiegung geltenden Rechts durch die 7. Kammer des VG Magdeburgs und den 4. Senat des OVGs LSA, führte damit geradezu unabdingbar zur Frage  nach der Beschaffung dieser Schnelltests. Denn irgendein plausibler Grund, warum sich die Behörden in Sachsen-Anhalt derart konsequent dagegen sträuben, die Gebrauchsanweisungen der für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis nehmen zu müssen, musste zweifellos im Verborgenen vorhanden sein.

Friedensblick liegen nunmehr erste Ergebnisse einer Recherche vor, welche Mitte August 2021 begann und begleitet war von Falschauskünften in Verbindung mit dem Versuch der Behörden, Auskünfte in der Sache ganz zu verwehren oder über unverhältnismäßig hohe Kosten zu verunmöglichen. Letztendlich zeigten sich die Behörden dann aber doch kooperativ und erste Ergebnisse lassen sich nun hier und hier nachlesen.

Vorerst stehen damit zwei Firmen aus Bayern und eine Firma aus Sachsen-Anhalt im Brennpunkt. Nämlich die New-Flag GmbH und Kingline GmbH, sowie Fa. Teda-Laukötter aus Sachsen-Anhalt. Die Präsentation im Internet ist professionell und beeindruckt – jedenfalls heute. Zu fragen ist aber, was die Firmen vor einem Jahr aus der Masse der anderen Firmen heraushob, so dass sich der Pandemiestab in Sachsen-Anhalt entschloss,  ohne Ausschreibung die für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests von dort zu beschaffen.

Ein Blick in den öffentlich zugänglichen Teil des jeweiligen Handelsregisterauszugs führt zu einem besseren Verständnis der oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. 

Zur Firma Teda-Laukötter hatte bereits der Blog Sciencefiles am 21.04.2021 alles gesagt. Hier nachzulesen. Im Handelregister hat sich bis heute nichts geändert, obwohl sich mit Schnelltests offenbar bedeutend mehr Geld verdienen lässt, als mit, “Der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gießereierzeugnissen, von werkzeugmäßigen Formen
des Ur- und Umformwerkzeugbaus sowie maschinentechnischen Erzeugnissen; Qualitätskontrolle sowie Servicedienstleistungen für Kunden, Verkauf von Chemieprodukten, Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Imprägnieren), Recycling.“ Zitat Ende (Quelle Handelregister)

Die Gesellschafter der Fa. Teda-Laukötter haben es demnach seit über einem Jahr nicht für nötig erachtet, den Gegenstand der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss zu aktualisieren oder eine Tochtergesellschaft für den Vertrieb der Schnelltests zu gründen. Im Impressum wird weiterhin die Teda-Laukötter-Technologie-GmbH angegeben, die Domän indes heißt “teda-medical”. So schnell kann man heute in Deutschland von Gießereierzeugnissen auf Medizinprodukte umsatteln – bei gleichbleibender Kompetenz, zumindest aus Sicht des Pandemiestabs in Sachsen-Anhalt versteht sich.

Nun sitzt die Fa. Teda-Laukötter in Dessau-Roßlau, also in Sachsen-Anhalt. Deswegen ging sciencefiles vor einem Jahr noch davon aus, dass das von der sympathisch kompetenten Ministerin Grimm-Benne – hier am Rednerpult – 

geleitete Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, die wie gezeigt bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Teda-Laukötter, in der “Beschaffungsnot” des Frühjahrs 2021, wenigstens in Sachsen-Anhalt von der Fa. Teda Laukötter selbst beschafft hätte, welche quasi vor der eigenen Haustür in Dessau-Roßlau sitzt und in Gießereierzeugnissen machte. 

Tatsächlich bezog der Pandemiestab des von Frau Ministerin Grimm-Benne geleiteten Minsteriums die unbrauchbaren Schnelltests jedoch über einen kleinen Umweg, nämlich von der Fa. New-Flag aus München. Ein “Zwischenhändler” wird in der Regel dann eingeschalten, wenn “nützliche Zuwendungen” abgezweigt werden sollen. Ein anderer Grund ist hier nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch über den Werdegang der Fa. New-Flag gibt das Handelregister Auskunft:

Die Firma wurde laut Handelregister am 27.10.2010 gegründet. Unternehmensgegenstand war „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren und Elektronikartikeln sowie Produktion und Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“. Anfang 2011 spezialisierte sich das Unternehmen weiter und nahm nunmehr auch „Bürsten“ mit in sein Sortiment auf, Zitat Handelsregister: „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren, Elektronikartikeln und Bürsten sowie die Produktion und der Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“, Zitat Ende. Am 27.08.2014 spezialisierte sich das Unternehmen weiter, Zitat Handelsregister: „Vertrieb, Handel und Produktion von
Beautyprodukten, der Handel mit Sammlerstücken (Kunst, Alkohol (insbesondere seltene Flaschen)“ Zitat Ende. Am 07.02.2019 wurde der Gesellschaftszweck wiederholt modifiziert, diesmal in „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln“ Zitat Ende.

Und ab 23.03.2021 befasste man sich bei der New Flag GmbH dann mit, Zitat: „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, der Vertrieb von Medizinprodukten und in-vitro-Diagnostika“ Zitat Ende. Zwei Wochen später, am 06.04.2021 bewarb dann Herr Minister a.D. Tullner persönlich diese Schnelltests in seinem Brief an die Schulleiter. (siehe oben)

Das Ministerium für ASGG hat unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne also das “Kunststück” fertiggebracht, die bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck untauglichen Schnelltests, über einen kleinen Umweg im fernen Bayern – anstatt in Sachsen-Anhalt selbst – einzukaufen, von einem Unternehmen, welches bis kurz vor Vertragsabschluss auf Beautyprodukte und Nahrungsergänzungsmittel spezialisiert war, und dem eine Geschäftsführerin Sophie Trelles-Tvede vorsteht, welche offenbar eine Art Ikone für Haargummifans verkörpert, und welche die New-Flag GmbH aus ihrem Haargummiimperium vormals ausgegliedert hatte.

Deutlich wird, dass in dem Augenblick, wo die Behörden und Schulen in Sachsen-Anhalt ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen und die in den Gebrauchsanweisungen niedergelegten Grenzen der Anwendung der auf diesem dubiosen Weg beschafften Schnelltests zur Kenntnis nehmen müssten, die Folgen für die Landesregierung nicht abzuschätzen wären.

Denn zum einen gibt es konkret Geschädigte, welchen seit einem Jahr der Zugang zur Schule verwehrt wird, weil sie sich geweigert haben,  sich einem  bereits nach der Gebrauchsanweisung sinnlosen Testprozedere zu unterwerfen. Zum anderen sind viele Eltern in Sachsen-Anhalt sicher daran interessiert zu erfahren, dass der einzige Zweck der Selbsttestung an den Schulen in LSA seit einem Jahr darin bestand, ihre Kinder zu Goldeseln für die korrupten Netzwerke innerhalb der Landesregierung umzufunktionieren.

Wer nun meint, dies wäre ein Einzelfall und die anderen Schnelltests, welche in Sachsen-Anhalt im Einsatz waren oder sind, wären nach den Gebrauchsanweisungen für den beabsichtigten Zweck des Einsatzes an Schulen und Behörden in LSA geeignet, dem ist zu widersprechen. Beispielhaft – und ausdrücklich nicht der Vollständigkeit halber – sei hier noch die Beschaffung von Schnelltests via Fa. Kingline aus Bayern herausgegriffen. Denn in ihrem Beschluss in Sachen 7 B 303/21 MD hatte die 7. Kammer des VG Magdeburgs ja für Recht erkannt, dass die Schnelltests der Marke „NASOCHECKcomfort” bereits nach der Gebrauchsanweisung ungeeignet sind, bei Schülern in LSA zum vorbeugenden SARS-CoV-2- Infektionsschutz eingesetzt zu werden. Was nebenbei bemerkt, den Antragsteller und Kläger in Sachen 7 B 4/22 MD und 7 A 5/22 MD natürlich freut.

Denn die Sache liegt jetzt samt Befangenheitsantrag und Strafanzeige beim OVG LSA. Dieses hüllt sich indes seit 18. Februar 2022  in Schweigen, und dass obwohl doch laut 7. Kammer VG MD nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorlag, dass der Antragsteller in irgendwelchen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das eilige Rechtsschutzbedürfnis in dieser Sache mit Ende der Testpflicht in LSA am 24.04.2022 nicht wegfällt. 

Auch zur Fa. Kingline gibt das Handelregister Auskunft. Die Fa. Kingline GmbH, laut Handelsregister am 02.12.2017 gegründet, hatte bis zum 21.09.2021 laut Handelsregister als Unternehmensgegenstand „Eventservice“ angegeben. Am 22.09.2021 wurde dieser Unternehmensgegenstand geändert, und „Eventservice“ wurde durch „den Handel mit und den Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere mit bzw. von Medizinprodukten und Schutzausrüstung, sowie deren Import und Export“ ersetzt. Als Geschäftsführer fungiert Herr Noel Heuschkel, welcher gleichzeitig Geschäftsführer der  Sommerliebe Festival GmbH ist. Der Unternehmenssitz liegt in Bayern.

Auch diese ungeeigneten Schnelltests wurden vom Ministerium für ASGG unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne ohne Ausschreibung im fernen Bayern gekauft.  Was automatisch zu der Frage führt, welche „konkreten Umstände“ nach Maßgabe § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlagen, um den Schnelltestschrott ohne öffentliche Ausschreibung zu Lasten der Kinder und Schüler LSA und zu Lasten des SARS-CoV-2 Infektionsschutzes, von Spezialisten für Gießereierzeugnisse, Events, Haargummis, Nahrungsergänzungsmittel und Beautyprodukte, aus Bayern zu kaufen, und quasi über Nacht die Anwendung des Schnelltestschrotts per Landesverordnung verpflichtend zu regeln.

Mir fällt dazu nur ein Grund ein: Korruption. Denn das dies alles mit “Infektionsschutz” objektiv nicht das Geringste zu tun haben kann, zeigt die Entwicklung der Inzidenzen im Zeitraum vom 26.03.2021 bis 25.03.2022 – nämlich hier und hier. Hätte die Lungenpest geherrscht, wären Sachsen-Anhalt durch den Einsatz vergleichsweise ungeeigneter Schnelltests bereits weitestgehend entvölkert. Immerhin haben die dortigen Bürger diesbezüglich also noch einmal Glück im Unglück gehabt. 

 

Beschluss Oberverwaltungsgericht – staatlich verordnete Medizinprodukte oder Arzneimittel müssen auch dann angewendet werden, wenn diese laut Packungsbeilage unwirksam oder schädlich sind

Friedensblick liegt ein Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalts vom 22. September 2021 vor (Az.: 4 M 190/21), in welchem in aller Deutlichkeit ausgeführt wird, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zusammenhang mit der durch den Staat verordneten Einnahme oder Anwendung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln, in  Sachsen-Anhalt nicht mehr existiert. Wörtlich heißt es auf Seite 5 des Beschlusses, Zitat:

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, er fordere nur den Einsatz/die Verwendung von Tests, die lt. der Verbraucherinformation geeignet seien, bei asymptomatischen (Test)Personen den SARS-CoV-2 Virus nachzuweisen, verkennt er, dass ihm dieser Anspruch – wie oben unter Ziffer 2. bereits ausgeführt – mit Blick auf § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG nicht zusteht, weil die von der Antragsgegnerin verwendeten Testkits eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert. Dem tritt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen;” Zitat Ende

Anhörungsrüge  wurde erteilt, Verfassungsbeschwerde wird ggf. erhoben, das Hauptsacheverfahren steht zeitnah an.

SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind zweifellos Medizinprodukte, welche ein stark verkürztes Zulassungsverfahren des BfArM durchlaufen, und im Anschluss daran eine Sonderzulassung erhalten haben. Die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln sind als untrennbarer Bestandteil der Produkte Teil des Zulassungsverfahrens. Das heißt,  wird für Medizinprodukte oder Arzneimittel für welche eine (Sonder)Zulassung beantragt wird und die einer Produktklasse angehören, für welche eine Gebrauchsanweisung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, im (Sonder)Zulassungsverfahren keine Gebrauchsanweisung vorgelegt, erfolgt keine Zulassung! Mehr dazu u.a. hier und hier.

Auf das Wesentliche verkürzt liest sich der Beschluss der Richter Schmidt – gleichzeitig Vizepräsidentin des OVGs, Dr. Bechler und Schneider dann so:

“Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Interesse/Recht auf Leben und Gesundheit – körperliche Unversehrtheit – geltend macht, (…) verkennt er, dass ihm dieser Anspruch (…) nicht zusteht. (…) Eine darüber hinausgehende Verpflichtung (…) , die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten oder Arzneimitteln zu lesen und die dort gezeigten Grenzen zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht,”

Es ist bereits prima facie unglaubhaft, dass die Angehörigen des 4. Senats des OVG LSA Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten ignorieren würden, wenn sie diese selbst einzunehmen bzw. an sich selbst anzuwenden hätten und bereits aus der Gebrauchsanweisung hervorginge, dass deren Anwendung nutzlos oder gar schädlich sei. Demzufolge kann es sich hier nicht um eine irrtümliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen durch das Gericht handeln, sondern es liegt eine bewusst fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts vor, welche offenkundig unvertretbar ist. Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich geradezu unabdingbar auf.

Zudem drängt sich der Verdacht des Prozessbetrugs durch die Schule und deren Prozessbevollmächtigte, das Landesschulamt auf. Denn auch für diese gilt der Satz des ausgeschlossenen Dritten: “Etwas kann nicht es selbst und gleichzeitig sein Gegenteil sein”. Will sagen, Bildungsministerium, Landesschulamt und Schule können nicht zuerst Regelungen und Ausführungsbestimmungen zur verpflichtenden Kenntnisnahme der Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und diesbezüglicher Fragen und Bedenken der Eltern und Schüler erlassen, und diesen Regelungen und Ausführungsbestimmungen dann gleichzeitig vor Gericht entgegentreten.

So hatten Schule und Landesschulamt von den Eltern der Schüler ausdrücklich gefordert, Kenntnis vom Inhalt der Gebrauchsanweisungen der an den Schulen in LSA eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung zu nehmen:

Im vorliegenden Fall hatte zudem der Bildungsminister persönlich per handgezeichnetem Brief die Gebrauchsanweisungen des SARS-CoV-2-Schnelltests an die Beklagte und Antragsgegnerin, nämlich die Schule des Antragstellers/ Klägers via deren Prozessbevollmächtigte – das Landesschulamt – verschickt!  Auch heute noch abzurufen über folgenden Link: Gebrauchsanweisung dann ab Seite 5

Der Bildungsminister war es auch, welcher via Landesschulamt – also via Prozessbevollmächtigter der Beklagten und Antragsgegnerin -, den Schulen am 6. April 2021 u.a. schrieb: Zitat von Seite 2:

“Lehrkräfte müssen die Tests nicht bei den Kindern aktiv durchführen, sind aber gehalten, die Schüler bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttests zu beaufsichtigen und soweit notwendig behilflich zu sein und insbesondere die Videos abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen vorzulesen” Zitat Ende

Im aktuellen “Rahmenplan-HIA-Schulen” führt das Bildungsministerium, welches gleichzeitig die Dienstaufsicht über die  Prozessbevollmächtigte der beklagten Schule inne hat aus, Zitat:

“Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, ist geeignet auf die Fragen der Schüler einzugehen. Siehe dazu auch die Ausführungen im Schulleiterbrief vom 8. April 2021 und die Hinweise des Referates für Schulpsychologie des Landesschulamtes.” Zitat Ende

Und dort, in den Hinweisen des Referates für Schulpsychologie heißt es unter “übergeordnete Prinzipien“, Zitat:

“Transparenz – Transparenz über das genaue Verfahren an ihrer Schule gibt Ihnen sowie den Schülern und deren Eltern Sicherheit, sie sorgt für Berechenbarkeit und Vertrauen in das notwendige Vorgehen” Zitat Ende

Offener Rechtsbruch also, welcher wahrscheinlich der Angst geschuldet ist, dass die anderen Eltern in Sachsen-Anhalt erfahren, dass ihre Kinder seit März diesen Jahres mit einer wertlosen Simulation vorbeugenden Infektionsschutzes gequält und traumatisiert werden, während anderorts die auf dem Rücken der Kinder ergaunerten Provisions-Millionen in den Kassen klingeln!

Der Blog Sciencefiles hatte den SARS-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung der Fa. Teda-Laukötter einen eigenen Beitrag gewidmet und war darin ebenfalls der Frage der Geeignetheit dieser Tests, beim Einsatz an ausschließlich asymptomatisch infizierten Schülern nachgegangen. Hier nachzulesen. 

Der Antragsteller hatte im vorliegenden Fall nun nichts weiter getan, als ohne Arglist – und weil er annahm, dass den Lehrkörper seiner Schule der Sachverhalt auch interessieren würde -, ab dem 26. März 2021 Fragen zu den an seiner Schule eingesetzten Schnelltests zu stellen.  Zu diesem Zeitpunkt, am 26. März 2021, waren diese Schnelltests zur Eigenanwendung auch noch nicht verpflichtend und es war auch nicht abzusehen, dass deren Anwendung später verpflichtend geregelt werden würde. Die Fragen welche der Antragsteller bzw. Kläger also an seine Schule gerichtet hatte, stellten auch aus dieser Perspektive keinerlei Provokation dar, sondern waren sachlich auf Grundlage der Gebrauchsanweisungen der Fa. Roche bzw. Teda-Laukötter, der Publikationen des RKI und später auch auf Grundlage der Berichterstattung der Tagesschau gestellt.

Die Fragen des Antragstellers/ Klägers wurden indes bis heute nicht beantwortet. Der Schulleiter schrieb, er werde den Sachverhalt nicht diskutieren, da die Schule hier auf Anweisung handele. Die Klassenlehrerin sah sich ausdrücklich nicht verpflichtet, entsprechende Mails weiterzuleiten. Daraufhin reichte der Schüler Klage ein und und beantragte im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz u.a., Zitat:

“…den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Fragen welche der Antragsteller zur Geeignetheit der vom Antragsgegner an seiner Schule eingesetzten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Firmen Teda-Laukötter Technologie GmbH und Roche Deutschland Holding GmbH seit 26. März 2021 an den Antragsgegner gerichtet hat, wissenschaftlich plausibel zu beantworten, oder für den Antragsteller zum Zwecke des Besuchs der Sekundarschule “X” SARS-CoV- 2-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen, welche im Sinne des § 7 IfSG geeignet sind, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 beim gesunden oder asymptomatischen Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können.”

Allein das die Antragsgegnerin die zweifellos berechtigten Fragen zur Sache seit 26. März 2021 nicht beantwortet, deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie keine Antworten darauf hat! Der Kläger und Antragsteller demnach im Recht und seine Fragen und Bedenken zum Einsatz der Schnelltests berechtigt sind.

Um während der amtlich festgestellten tödlichen Pandemie Gefahr für Leib und Leben der Angehörigen der Schüler abzuwenden, hätte das OVG die Pflicht gehabt, die Geeignetheit der Tests von Amts wegen zu prüfen, deren Weiterverwendung an den Schulen ggf. zu untersagen und anzuordnen, dass die Schulen Schnelltests einsetzen  müssen, welche SARS-CoV-2-Infektionen bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern mit hinreichender Genauigkeit erkennen können. Statt dessen versucht das OVG die Reißleine zu ziehen und beschließt absurderweise, dass seitens der Behörden keine Verpflichtung bestünde, die Gebrauchsanweisungen der ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis zu nehmen! Ein Kind verhält sich so, welches die Realität ausblenden will und sich deswegen die Augen und Ohren zuhält. Mit dem Unterschied, dass ein Kind damit nicht die Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen der Pandemiebekämpfung untergräbt.

Ramelows Keule gegen die Gewaltenteilung wird zum Bumerang – die Justiz wehrt sich

Zur Maskenpflicht an Schulen traf in Weimar das dortige Familiengericht am 8. April bekanntlich eine sensationelle Entscheidung, die hohe Wellen schlug, [1].
Die größte dieser Wellen traf mit voller Wucht den „ursächlichen“ Familienrichter Christian Dettmar, denn ihm wurde u.a. von der Thüringer Landesregierung (Kultusministerium) ganz massiv vorgeworfen, er habe illegal Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts an sich gerissen und sei daher der Straftat der Rechtsbeugung verdächtig.
In unserer aufgewühlten Zeit, in der „Abweichler“ ganz schnell und verachtungsvoll in die Querdenker-Schublade gesteckt werden, hat es nun also einen Richter erwischt:
Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen wurde sein Haus durchsucht und sein Handy „sichergestellt“, [2].

Das könnte etwas voreilig gewesen sein: Zum einen hat in Bayern fünf Tage später das Familiengericht in Weilheim [3] ähnlich wie das in Weimar entschieden – mit einer ausführlicheren und sehr guten Begründung, warum das Familiengericht zuständig sei – und „Sanktionen“ gegen dieses Gericht gab es bisher keine.
Die Weilheimer Maskenbefreiung war zwar in einem wichtigen Punkt etwas bescheidener als die Weimarer: „Wie eine Sprecherin des Gerichtes mitteilte, gilt die Entscheidung allerdings nur für diesen Einzelfall“, [4].
Dennoch wäre es klüger für Ramelows Kettenhunde gewesen, erst mal weiter zu schauen, was andere machen – und nicht die verfassungsmäßige Gewaltenteilung zu beschädigen. Vorschnell und mit einer übergroßen Keule, die sich nun als Bumerang entpuppt.

Denn zum anderen hat in Baden-Württemberg das Oberlandesgericht Karlsruhe [5] als zweite Instanz am 28. April das Familiengericht Pforzheim zurückgepfiffen. Dieses wollte 9 Tage vor dem Weimarer Spruch nicht einmal „Vorermittlungen“ führen, ob ein beantragtes familiengerichtliches Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten sei. Es hielt sich für vorneherein und vollständig unzuständig und wollte die Antragstellerin postwendend an das vermeintlich zuständige Verwaltungsgericht verweisen.
Das Pforzheimer erstinstanzliche Gegenstück zu Weimar (das ganz nach dem Geschmack von Ramelows Landesregierung lief und von ihr vielleicht als Blaupause verstanden wurde?) hat jetzt in der zweiten Instanz Schiffbruch erlitten.

„Kein Verweis an Verwaltungsgericht bei behaupteter Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen“, titelt auch das Rechtsportal beck-aktuell, wo dann im Artikel darauf hinwiesen wird, der Beschluss aus Karlsruhe verlange nur eine ausführliche Zuständigkeitsprüfung, lasse inhaltlich aber offen, wo die tatsächliche Zuständigkeitsgrenze zwischen Familiengericht und Verwaltungsgericht denn nun genau verlaufe [6].
Man sollte sich daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass andere Familiengerichte zu ganz anderen Entscheidungen gelangen können als die von Weimar und Weilheim.

So grenzt sich z.B. das Familiengericht in Waldshut-Tiengen [7] ausdrücklich vom Weimarer Spruch ab:
„Gerichtliche Maßnahmen können wegen der nur subsidiären Zuständigkeit des Staates als weitere Tatbestandsvoraussetzung nur ergriffen werden, wenn die Eltern zur Gefahrenabwendung nicht bereit oder fähig sind“ und verweist auf einen Gesetzes-Kommentar zu § 1666 BGB.
Dessen Wortlaut (Absatz 1: „und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwehren“) zeigt die hauptsächliche Stoßrichtung dieser Vorschrift: Ein persönliches Unvermögen der Eltern im konkreten Einzelfall, weniger ein Scheitern aller Eltern an objektiven Rahmenbedingungen.

Ganz ausschließen lässt sich die letztgenannte Variante aber nicht – das Familiengericht Waldshut-Tiengen macht es sich da etwas einfach: Weil die Mutter ja gewillt sei, komme es auf objektive Hindernisse nicht an und das Gericht habe keinen Anlass, in die elterliche Sorge der Mutter einzugreifen.
Man kann aber wohl davon ausgehen, dass der Antrag der Mutter (dessen genauer Wortlaut nicht veröffentlicht ist), gerade nicht die Beschränkung ihres eigenen Sorgerechts anstrebte, sondern nach Absatz 4 des § 1666 BGB („In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen“)
gegen die Schule gerichtet war und damit eben doch gegen Rahmenbedingungen, die die Mutter beim besten Willen und größtem Geschick nicht selber ändern kann und die unter Umständen sehr wohl das Kindeswohl gefährden können.

Fazit 1:
Mit regional unterschiedlichen Urteilen der gleichen Instanz mussten Bürger wie Verwaltungen schon immer leben. Daraus kann man den beteiligten Gerichten keinen Strick drehen, denn bis höhere Instanzen eine „gefestigte Rechtsprechung“ bieten, die auch wirklich alle Teilfragen abdeckt, kann es sehr lange gehen und gerade auch der Karlsruher Spruch entscheidet nur so eine kleine Teilfrage.
Solange es nicht einmal ansatzweise „Deutungsvorgaben“ höherer Instanzen gibt, ist jedenfalls der Vorwurf der „Rechtsbeugung“ seitens der Exekutive nicht nur inhaltlich fragwürdig, sondern im Sinne der Gewaltenteilung respektlos-übergriffig.
Von den Bürgern wird schließlich auch erwartet, dass sie ein unliebsames Urteil entweder akzeptieren oder auf dem vorgeschriebenen gerichtlichen Instanzenweg anfechten. Sein vermeintlich gutes Recht eigenmächtig in die eigene Hand zu nehmen und wie „Kalle mit der Kelle“ gewaltsam durchzusetzen, steht weder Bürgern noch Regierungen zu.

Fazit 2:
Vera Lengsfeld, Bürgerrechtlerin seit DDR-Zeiten, erörtert bei reitschuster.de die Vorgänge in Weimar nach dem Machtwort des OLG Karlsruhe:
„Eigentlich wäre ein Rücktritt des Kultusministers die einzig angemessene Reaktion. Aber dafür müsste Kultusminister Holter eine so korrekte Amtsauffassung haben, wie der von ihm verunglimpfte Christian Dettmar.“
Dem sturen Minister dürfte jedoch (neben der corona-hysterischen Basta-Stimmung) ein spezieller „Konstruktionsfehler“ der deutschen Gewaltenteilung entgegenkommen, der sowieso z.B. kaum zu europäischen Standards passt; Lengsfeld:
„Auch die Staatsanwaltschaft muss sich die Frage gefallen lassen, ob ihre Aktion gegen den Weimarer Familienrichter nicht aufgrund eines wirklichen Verdachts, sondern auf politische Intervention hin erfolgte. Die weiter gehende Frage ist, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt politischen Weisungen unterliegen sollte, oder besser unabhängig sein sollte“, [8].

[1] http://friedensblick.de/31664/ungeheuerliches-urteil-muessen-jetzt-in-weimar-alle-sterben/
[2] https://www.focus.de/politik/ermittlungen-wegen-rechtsbeugung-razzia-bei-masken-richter-aus-weimar-haus-durchsucht-handy-sichergestellt_id_13234593.html
[3] https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2021/04/AG-Weilheim-2021-04-13-Familiengericht-untersagt-Maskenpflicht-an-einer-Realschule.pdf
[4] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/weiteres-gericht-sieht-in-maskenpflicht-kindeswohlgefaehrdung
[5] https://2020news.de/wp-content/uploads/2021/05/Beschluss-des-Oberlandesgericht-Karlsruhe-vom-28.04.2021_online_2.pdf
[6] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-kein-verweis-an-verwaltungsgericht-im-streit-um-kindeswohlgefaehrdung-durch-corona-massnahmen
[7] https://openjur.de/u/2335600.html
[8] https://reitschuster.de/post/olg-karlsruhe-staerkt-weimarer-familienrichter-den-ruecken/

Ungeheuerliches Urteil – Müssen jetzt in Weimar alle sterben?

Das Amtsgericht Weimar hat ein ungeheuerliches Urteil gesprochen und angeordnet, Zitat:

Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21
hat das Amtsgericht Weimar durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:

I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:

1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.

II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Amtsgericht-Weimar-9-F-148-21-EAO-Beschluss-anonym-2021-04-08_online (1)

In Anbetracht der ungeheuren Infektionsgefahr welche sich daraus ergibt, sollten alle Bewohner Weimar so schnell wie möglich verlassen, um dem praktisch sicheren Tode zu entgehen.  Kliniken und Krankenhäusern der Stadt – sofern vom Gesundheitsminister Spahn noch nicht vollständig ruiniert -, droht zweifellos nächste Woche der vollständige Zusammenbruch, durch eine noch nie gesehene Welle schwerer COVID-19 Erkrankungen!

Rette sich also wer kann solange noch Zeit dazu ist!