Schäfer-Gutachten: Zielfahndung 1998-2001

Ende 2011 bekamen Dr. Gerhard Schäfer, Volkhard Wache und Gerhard Meiborg vom Freistaat Thüringen den Auftrag aufzuklären, wie sich Herr Böhnhardt, Herr Mundlos und Frau Zschäpe (nachfolgend “TRIO” genannt) dem Haftbefehl und der Zielfahndung erfolgreich entziehen konnten. Das von dieser Kommission erstellte “Schäfer-Gutachten” (Quelle: Thüringer Landtag) “zum Verhalten der Thüringer Behörden und Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung des „Zwickauer Trios“” wurde am 12. Mai 2012 veröffentlicht. Alle Zitate dieser Zusammenfassung sind im Gutachten zu finden. Einzelne Wörter der Zitate wurden von mir fett markiert. Die Nummern der Fußnoten wurden im Zitat gelöscht, können jedoch im Original-Dokument nachvollzogen werden.

Das Gutachten ist sehr gut recherchiert und dient der Rekonstruktion der Vorkommnisse. Es basiert

“… im Wesentlichen auf Aussagen von (ehemaligen) Mitarbeitern aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums (TIM) und der Thüringer Staatsanwaltschaft (StA) sowie auf der Auswertung der der Kommission vorgelegten und von ihr angeforderten Akten”.

Die Kommission verfügte jedoch …

“… weder nach dem Gesetz noch nach dem oben genannten Werkvertrag über hoheitliche Befugnisse. Insbesondere war sie gegenüber Bediensteten des Freistaates Thüringen nicht weisungsbefugt.”

Sie durfte jedoch Akten anfordern und Mitarbeiter befragen.

“Die dienstrechtlichen erforderlichen Aussagegenehmigungen wurden – ausgenommen die Mitteilung der Klarnamen – von Auskunftspersonen umfassend erteilt.”

Im folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst und bewertet:

Hintergründe der misslungenen Fahndung nach dem TRIO

Am 28.01.1998 wurden Haftbefehle gegen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe ausgestellt. Das Thüringer Landeskriminalamt (nachfolgend TLKA) führte daraufhin vom 29.01.1998 bis 22.08.2001 eine ganze Reihe verschiedener Maßnahmen durch, um “Feststellungen zum Aufenthaltsort” zu treffen. Es waren Zielfahnder im Einsatz. Laut der 1998 geltenden Polizeidienstvorschrift (PDV) wäre Zielfahndung …

„… eine gezielte, besonders intensive, operative Fahndung nach
einzelnen, ausgewählten, zur Festnahme gesuchten Straftätern, die meist auch der Vorrangfahndung unterliegen und besonders gefährlich sind“.

Einzelne Maßnahmen

Zielfahnder führten Hausdurchsuchungen, Observationen, Video-Überwachungen von Objekten, Verhöre und Abhören von Telefon- und Handygespräche von Familienangehörigen und Freunden durch.

Vom 27.09.2000 bis 02.10.2000 wurde etwa eine Videoüberwachung eines Hauses eingerichtet; es befand sich in der Bernhardstraße 11 in Chemnitz. Parallel zur Überwachung wurde am gleichen Objekt das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz aktiv. Der Verfassungsschutz …

“… beabsichtige eine Langzeitdokumentation in Bezug auf das Wohnhaus Bernhardstraße 11 in Chemnitz durchzuführen. Die Maßnahme diene der Strukturermittlung im rechtsradikalen Milieu. Gleichzeitig wurde nachgefragt, ob dadurch polizeitaktische Maßnahmen der Zielfahndung tangiert würden.”

Daraufhin unterrichtete der Leiter der Zielfahndung den Verfassungsschutz
über die geplanten Observationsmaßnahmen des Gebäudes.

Gründe des Scheiterns laut TLKA

Der zuständige Beamte der Zielfahndung macht klar, dass ….

“… seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Zielfahndung im Jahre 1994 (…) die Zielfahndung des TLKA 620 Personen aufgespürt [hätte]. Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe seien die einzigen, die sie nicht bekommen hätten.”

Im Jahresbericht des Zielfahndungskommandos vom 05.02.2001 wird der Misserfolg erklärt:

„Die Spezialität der Ermittlungstätigkeit hat gezeigt, dass die
Zielfahndung personell nicht in der Lage ist, ein derart verzweigtes Beziehungsgeflecht, wie es sich in der rechten Szene darstellt, aufzuarbeiten. Aus Sicht der Zielfahndung ist die Lokalisierung der gesuchten Personen nur durch eine SOKO für diesen Fahndungsteil realisierbar.

Diese Begründung steht im Widerspruch zur Einschätzung des Bundeskriminalamtes vom  4. März 1999. In einem Vermerk zum Stand des Verfahrens steht, dass laut Staatsanwaltschaft Gera es sich nur um “ein loses Geflecht von Einzeltätern” handlen würde, die “Straftaten weder für noch im Namen bestimmter Gruppierungen oder gar einer eigens gegründeten Gruppierung” begingen. Die Bundesanwaltschaft schloss sich dem an und lehnte eine Übernahme ab (Quelle: SPON).

Eine weitere Ursache wäre laut des Leiters der Zielfahndung gewesen, dass …

“… verschiedene Umstände” darauf hindeuten würden, dass das TRIO vom Thüringer Verfassungsschutz unterstützt worden sei.

Diese Einschätzung stützt sich wohl auf folgende Punkte:

Der Thüringer Verfassungsschutz (nachfolgend TLfV) informierte das TLKA mangelhaft über das flüchtigen Trio.

Bei den Anhörungen haben die Beamten des TLKA einhellig darüber geklagt, bei der Fahndung nach dem TRIO zwischen 1998 und 2001 sei der Informationsfluss zwischen TLKA und TLfV einseitig zu Gunsten des TLfV verfolgt. Während das TLKA sämtliche relevanten Informationen zeitnah an das TLfV weitergegeben habe, sei dies umgekehrt nicht der Fall gewesen.

Der Verfassungsschutz warnte in der Vergangenheit Informanten vor polizeilichen Maßnahmen:

Beamte des TLKA haben bei den Anhörungen darüber Klage geführt, dass sie verpflichtet waren, dem TLfV über bevorstehende Ermittlungsmaßnahmen in der rechtsextremistischen Szene Kenntnis zu geben und dass dies dazu geführt habe, dass Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts – vor dem Abtauchen TRIOs – ihre Maßnahmen ins Leere gingen.

Konkret wurde dieser Vorwurf bezüglich einer namentlich bestimmten Personerhoben, welche V-Mann des TLfV war. Ein Beamter schilderte dies sehr plastisch: Sollte bei dieser Person auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht werden, seien seine Kollegen schon erwartet und mit den Worten begrüßt worden: „Bei mir findet Ihr nichts.

Nachdem sich dies mehrmals wiederholt und sich der Verdacht verfestigt hatte, das TLfV habe den Betroffenen gewarnt, habe man wegen „Gefahr im Verzug“ ohne gerichtliche  Entscheidung und ohne vorherige Mitteilung an das TLfV durchsucht und sei dann auch fündig geworden.

(…)

Bei ihrer Anhörung durch die Kommission haben Beamte des TLfV Vorwarnungen vor Durchsuchungsmaßnahmen bestritten. Es sei geradezu kontraproduktiv, Quellen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, weil dies auffallen und so die Tätigkeit der Quelle für das TLfV offen legen könnte.

Die Kommission ist aber davon überzeugt, dass es im genannten Zeitraum solche Warnungen gegeben hat. Dies schließt sie aus den überzeugenden Darlegungen von Beamten des TLKA zu diesem Punkt und aus den Aussagen des V-Mannes 2045/ 2150 vor der Kommission. Dieser hat offen eingeräumt, „in den Thüringer Fällen“ sei er vier bis fünf mal durch den Verfassungsschutz vor Durchsuchungen gewarnt worden, wobei er hinzufügte, dies sei natürlich nicht in Fällen geschehen, in denen die Polizei ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzug durchsucht habe.”

Es gibt einen Anhaltspunkt, dass dies auch beim flüchtenden TRIO stattgefunden haben könnte:

Offenbar wurden die Eltern Mundlos vom Verfassungsschutz indirekt gewarnt, dass ihr Telefon abgehört werden würde. Sie sollten mit dem Verfassungsschutz über öffentliche Telefonzellen sprechen.

“… wobei M. gebeten wurde, eine telefonische Kontaktaufnahme mit uns möglichst durch öffentliche Fernsprecheinrichtungen vorzunehmen. M. machte deutlich auf unser Hilfsangebot einzugehen…“

Weiter teilte der Vater von Uwe Mundlos Zielfahndern mit, dass laut eines anonymen Briefes Frau Zschäpe vermutlich eine vom Verfassungsschutz geführte und bezahlte Quelle wäre.

“Zu seiner früheren Feststellung, „die Befragung von Kontaktpersonen und Familienangehörigen führte zu dem Schluss“, eine gesuchte Person sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom TLfV als Quelle geführt worden, berief sich der Beamte nunmehr auf den Vater des Uwe Mundlos, der ihm von einem anonymen Brief berichtet habe, in dem Beate Zschäpe als Informant des TLfV bezeichnet wurde. Der Brief war dem Beamten nicht vorgelegt, über seinen Verbleib nichts mitgeteilt worden.”

Laut der Kommission gehen “nahezu alle von der Kommission gehörten Beamten des TLKA” davon aus, dass das TRIO logistische Hilfe vom Verfassungsschutz bekam. Auch Staatsanwälte teilen diese Einschätzung. Es ist unverständlich, wie das TRIO ohne Hilfe so lange habe erfolgreich untertauchen können.

“Die Vorstellung, das TLfV habe das TRIO logistisch unterstützt, findet sich nicht nur in Presseberichten und in der politischen Diskussion. Auch nahezu alle von der Kommission gehörten Beamten des TLKA waren dieser Meinung. Auch Staatsanwälte äußerten sich – freilich zum Teil eher vorsichtig – in dieser Richtung.

(…) Die Beamten des TLKA haben vor der Kommission übereinstimmend ausgesagt, es sei für sie nicht verständlich, dass das TRIO ohne Hilfe so lange habe erfolgreich untertauchen können.”

Darüber-hinaus gibt es großes Misstrauen gegenüber dem Verfassungsschutz, der sich nicht an demokratische Regeln halten würde.

“Hinzu kommt ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber dem TLfV, dessen Arbeitsweise mit den Vorstellungen eines dem Legalitätsprinzip verpflichteten Polizeibeamten nicht ohne weiteres vereinbar erscheint.”

Folgende im Gutachten zu findende Informationen könnten den Verdacht der Kriminalbeamten außerdem bestärken:

Das TLKA überwachte ein Handy einer verdächtigen Person. Es wurden Anrufe von und zu einem Handy festgestellt, das bei einem Ministerium des Inneren eines anderen Bundeslandes registriert war. Offenbar ging es um die Beschaffung einer “Bums”, vermutlich um einer Schusswaffe. Da jedoch das TLKA vom TLfV nicht informiert wurde, das sich das Trio bewaffnen wolle, wurde diese Spur nicht weiterverfolgt.

Ein Hinweis auf Waffen lässt sich möglicherweise einer TKÜ-Maßnahme bei Jan Werner im August 1998 entnehmen. Bei der Überwachung seines Handys im Zeitraum vom 04.08. bis 10.09.1998 wurden Anrufe von und zu einem Handy festgestellt (Nr. 0172/XXXXX), das für das Ministerium des
Inneren eines anderen Bundeslandes registriert war und sich in Chemnitz befand. Zu dieser Telefon-Nummer wurde in den Aufzeichnungen unter anderem Folgendes festgehalten:

16.08.1998 02:07 Uhr SMS Werner an Handy 0172/XXXXX
„Bitte um 8:45 Uhr mich mit deiner Stimme belästigen. Jan“.
16.08.1998 11:48 Uhr SMS Werner an Handy 0172/XXXXX
„Im US#10 Stand etwas z B.B!“.
25.08.1998 19:21 Uhr SMS Werner an Handy 0172/XXXXX
„Hallo, was ist mit den Bums“.

In den Akten des TLKA finden sich allerdings keine Hinweise, dass den ermittelnden Beamten im August 1998 Erkenntnisse zu einem möglichen Waffenbesitz beziehungsweise zu einer Suche des TRIOs nach Waffen vorlagen. Aus damaliger Sicht dürfte sich aus den Aufzeichnungen daher nur schwer ein Hinweis auf Waffen ergeben haben.

Anfang Juni 2012 wurde bekannt, dass hinter der Nummer der V-Mann “Piato” ist (Quelle: ZDF). Es ist unbekannt, ob “Piato” eine Waffe dem TRIO organisierte.

Ein anderer Hinweis kommt von dem ehemaligen “V-Mann aus Überzeugung”, (Quelle 2045 / 2150), Tino Brandt:

Er sprach wiederholt von einem “Tag X”, auf dem man sich vorbereiten solle. Dieser Ausdruck ist Vokabular der ersten NATO-Untergrundarmee “Bund deutscher Jugend”. Diese Organisation plante, am “Tag X” als “links” verdächtige Personen gezielt hinzurichten. Mehr Infos im Blogeintrag “Nazi-Morde – manipuliertes Staatsversagen“.

Tino Brandt sei eine Art Leitwolf in der rechten Szene Thüringens. (…) Tino Brandt gehe von Tisch zu Tisch und frage bei den einzelnen Kameradschaften, was los sei. Er gebe auch Anweisungen für geplante Unternehmen und was an den Wochenenden „abgehen solle“. (…)

Auf die Frage, welche Ziele die rechten Kameradschaften verfolgten,antwortete der Zeuge, dass in der rechten Szene oft vom „Tag X“ gesprochen werde. Tino Brandt habe häufiger darüber geredet. Es solle der Tag der Machtergreifung der Rechtsgesinnten sein. Wenn eine Vernetzung vollkommen sei, solle ein nationalsozialistischer Volksaufstand stattfinden.

Arbeit des TLfV

Der TLfV …

“… führte seinerzeit zwei V-Leute, die nach dessen Abtauchen auch Informationen zum TRIO lieferten. Hierbei handelte es sich um die für die Beobachtung des TRIOs sehr wichtige Quelle 2045/ 2150 mit den Decknamen „Otto“/ „Oskar“ und um die Quelle 2100.”

Darüber-hinaus erhielt der TLfV Mitteilungen von anderen Verfassungsschutz-Ämtern:

Weiter erhielt das TLfV einzelne Mitteilungen von dem Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg – Abteilung V – (LfV BB), des LfV SN, des BfV sowie des Amtes für den MAD. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Informationen eines V-Mannes der Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes – eingestuft mit B 2 -, die im Hinblick auf ihre Brisanz unter Rn. 333 f. noch näher zu erläutern sein werden.
Schließlich existierten als Informanten des TLfV noch die Gewährspersonen „Tristan“ und „Alex“ sowie Gelegenheitsinformanten, die jedoch alle eine untergeordnete Rolle spielten.

Das TLfV erhielt von den vorgenannten Personen von Februar 1998 bis Dezember 2001 zum TRIO insgesamt etwa 47 Quellenmitteilungen, wobei der ganz überwiegende Teil von dem V-Mann 2045/ 2150 stammte.”

Keine Weitergabe der Informationen

Abgesehen von Ausnahmen gab der TLfV offenbar die gesammelten Fakten nicht an die Zielfahnder weiter. Darunter sind die herausragenden Punkte:

Am 16.02.1998 informiert Quelle 2045 über Kontakte des Unterstützers Frank Schwerdt zu einem Wohnmobilverleih. Laut Einschätzung der Quelle hätte nur Wohlleben und Juliana Walther wahrscheinlich direkte Kontakte zu den Flüchtigen. Kommission: “Nach Aktenlage werden diese Informationen nicht an das TLKA weitergeleitet.”

Am 14.09.1998 hätte laut Quelle eines anderen Bundeslandes der Unterstützer Jan Werner den Auftrag, das Trio mit Waffen zu versorgen; Gelder für diese Beschaffungsmaßnahme solle die „B & H“-Sektion Sachsen bereitgestellt haben. Nach der Entgegennahme der Waffen – noch vor der beabsichtigen Flucht nach Südafrika – solle das TRIO einen weiteren Überfall planen, um mit dem Geld sofort Deutschland verlassen zu können. Kommission: “Eine förmliche Umsetzung des Sachverhalts an die Polizei findet jedenfalls nicht statt, da die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes auf Quellenschutz beharrt.”

Am 28.01.1999 beklage sich das Trio laut Quelle 2045 immer lauter über die prekäre finanzielle Situation. Wohlleben plane “Rückkehrverhandlungen” aufzunehmen. Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

08.03.1999: Laut Quelle 2045 hätte das Trio Pässe und suchte Aufenthalt im Ausland. Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

15.03.1999: Quelle 2045 teilt mit, dass sich Wohlleben beschattet fühle und er ein Gespräch mit Carsten Schulze führte, “der angibt, nunmehr telefonischen Kontakt zum TRIO zu haben, da sich Wohlleben zu beobachtet fühle (…).”. Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

17.05.1999: Laut Quelle 2045 hätte Kapke 2500 DM an einen Passfälscher gezahlt, “der das Geld genommen aber keine Pässe geliefert habe.” Keine Äußerung der Kommission, ob T-LKA informiert wurde.

11.08. bis 13.08.1999: Holger Gerlach wird durch das niedersächsische LfV observiert, es wird festgestellt, “dass sich Wohlleben bei Gerlach aufhält, beide in Telefonzellen telefonierend (…).” Information geht an das TLKA.

29.09.1999: Quelle 2045 hat den Eindruck, dass “Schulze derzeit allein Kontakt zu dem Trio halte (…).” Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

24.11.1999: Quelle 2100 teilt mit, ein Thomas Starke aus Dresden, B&H – Mitglied in Sachsen, eine angebotene finanzielle Spende für das Trio abgelehnte, da die
Drei kein Geld mehr brauchten, weil sie „jobben“ würden. Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

06.12.99: Auszug eines Befragungsberichtes des Unterstützers Herrn Helbig, der vom militärischen Abschirmdienstes erstellt wurde: “Szenenintern werde von einem Strafmaß von 10 Jahren ausgegangen, weil man ein Exempel gegen Rechts statuieren wolle. Die drei Bombenbastler hätten sich schon auf der Stufe von Rechtsterroristen bewegt, die mit einer gewissen Zielsetzung eine Veränderung dieses Staates herbeiführen wollten.” Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

04.05.2000: Quelle 2045 berichtet, dass Schulze aussagte, dass er polizeilich überwacht würde, deswegen könne er aus Sicherheitsgründen nicht ein Handy zu einem Familienmitglied des Trios bringen. Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

10.04.2001: Quelle 2150 teilt mit, dass laut Wohlleben das Trio kein Geld mehr brauche, “weil sie in der Zwischenzeit schon wieder so viele Sachen / Aktionen gemacht hätten.”  Mundlos und Böhnhardt planten sich ins Ausland abzusetzen; “Zschäpe beabsichtige zurückzubleiben; sie werde sich nach deren Abreise ins Ausland den Behörden stellen.” Kommission: “Nach Aktenlage erfolgt keine Information an das TLKA.”

Hätten die Informationen an das TLKA weitergeben werden müssen?

Bei einer “Vielzahl der Quellenmitteilungen” wäre nicht ersichtlich, dass …

“… der für die Auswertung zuständige Mitarbeiter diese zur Kenntnis bekam.”

Dagegen ist die amtsintern vorgegebene Verfahrensweise, dass …

“… der Beschaffer eine Deckblattmeldung oder einen Vermerk über die erlangte Quellenmitteilung fertigte und diese zunächst dem Referatsleiter zur Kenntnis brachte. Dieser verfügte in der Regel die Weitergabe des Schriftstücks an den Auswerter. Bei wesentlichen Informationen erhielt zuvor der Abteilungsleiter und gegebenenfalls der Präsident die Meldung zur Kenntnis.”

Es wäre anhand der Aktenlage erkennbar, …

“… dass der Auswerter 1999 in operative Maßnahmen ganz überwiegend nicht eingebunden war. (…) In den Jahren 2000 und 2001 erhielt das TLfV deutlich weniger Erkenntnisse zum TRIO, die wiederum nur teilweise an den Auswerter weitergegeben wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm der Vermerk über die brisante Quellenmitteilung vom 10.04.2001 (…) zur Kenntnis gelangte.”

Der für die Auswertung zuständige Verfassungsschutz-Mitarbeiter räumte eine fehlerhafte Auswertung ein, jedoch sei ihm …

“…  allerdings eine korrekte Auswertung der Erkenntnisse gar nicht möglich gewesen, da ihn zahlreiche Quellenmitteilungen nicht erreicht hätten. Er habe schon damals den Eindruck gehabt, der zuständige Referatsleiter enthalte ihm vieles vor.

Eine Erklärung hierfür habe er nicht.

Entsprechende Angaben machten auch der seinerzeit für die Beschaffung zuständig Mitarbeiter und der ehemalige Leiter des Dezernats.

Erstgenannter bekundete in seiner Anhörung, er habe im Fall TRIO nicht feststellen können, dass eine Auswertung der zahlreichen Quellenmitteilungen erfolgt sei. Aus seinen früheren Tätigkeiten bei dem BfV und LfV Hessen sei er dies anders gewohnt gewesen. Grundsätzlich werde er als Beschaffer von dem Auswerter hin und wieder angesprochen, zu welchen Punkten noch Informationen benötigt würden, um bestimmte Erkenntnislücken zu schließen. Dies sei im vorliegenden Fall seitens des zuständigen Kollegen jedoch nicht geschehen. Der fehlende Rücklauf sei ihm schon damals merkwürdig vorgekommen. Er habe den Eindruck gehabt, sowohl der Präsident als auch der Referatsleiter hätten den zuständigen Auswerter außen vorgelassen.

Der damalige Referatsleiter, dem der Auswerter unterstellt war, hat in seiner Anhörung diese Angaben bestätigt. Es sei zutreffend, dass der zuständige Mitarbeiter für den Bereich Auswertung mehrere brisante Quellenmitteilungen zum TRIO nicht zur Kenntnis bekommen habe.

Auf die ausdrückliche Nachfrage, ob dieser Mitarbeiter nicht zwingend einzubeziehen gewesen wäre, äußerte er, man habe es damals anders gemacht. Eine weitergehende nachvollziehbare Begründung gab er in diesem Zusammenhang nicht. (…)

Lediglich der damalige Abteilungsleiter „Politischer  Extremismus“ äußerte sich in seiner Anhörung gegenteilig. Er bekundete, seiner Ansicht nach habe die Auswertung im Fall TRIO gut funktioniert. Ihm seien keine Defizite aufgefallen.”

Mitarbeiter der Zielfahndung bestätigen vor der Kommission:

“Weitergehende Informationen seien ihnen nicht zur Kenntnis gelangt. Das TLfV habe ihnen insbesondere die Inhalte der drei Quellenmitteilungen aus einem anderen Bundesland zur Suche nach Waffen für die Flüchtigen und über „weitere Überfälle“ nicht mitgeteilt.

Gleiches gelte für die Mitteilungen, dass das TRIO ab einem gewissen Zeitpunkt offensichtlich kein Geld mehr benötigte, weil sie „jobben“ beziehungsweise zwischenzeitlich so viele Sachen und Aktionen gemacht hätten.

Auch bekundete der Mitarbeiter der Zielfahndung, er habe seinerzeit nichts über die Aussage einer namentlich bekannten Person aus der rechten Szene erfahren, wonach sich das TRIO auf der Stufe von Rechtsterroristen bewege und mit einer gewissen Zielsetzung eine Veränderung des Staates herbeiführen wolle.

Ebensowenig habe das TLfV der Zielfahndung mitgeteilt, dass nach seinen Erkenntnissen ab einem bestimmten Zeitpunkt eine weitere namentlich bekannte Person aus der rechten Szene als unmittelbare und wichtige Kontaktperson zum TRIO fungierte.

Die Kommission bestätigt:

Dementsprechend war im Weiteren festzustellen, dass lediglich in Ausnahmefällen eine Weitergabe von Informationen zum TRIO, die das TLfV überwiegend durch Quellenmitteilungen, aber auch aus Observationen und sonstigem Schriftverkehr erlangt hatte, dokumentiert ist. Insoweit wird auf die unter Rn. 301 dargestellte Tabelle verwiesen. Diese zeigt, dass lediglich in zwölf Fällen eine Informationsweitergabe an das TLKA aktenkundig ist.

Die Kommission stellt klar:

“Das TLfV wäre von Rechts wegen verpflichtet gewesen, seine Erkenntnisse an das TLKA weiterzugeben.

Nach dem Bombenfund in der Garage Nummer 5 (Kläranlage) war das Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs, der das TRIO traf, erheblich. Damit erwuchs aus dem in § 14 Abs. 1 TVSchG der Behörde dem TLfV eingeräumten Ermessen, die Nachrichten an die Polizei weiterzuleiten, eine Pflicht. Dieser stand auch der Quellenschutz nicht entgegen.”

Bewertung des Informationsaustausches zwischen TLKA und TLfV

TLfV

Leitende Angehörige des Thüringer Verfassungsschutzes streiten offenbar ab, dass Informationen zurückgehalten wurden. Es wäre aber der Schutz der Informations-Quelle im Raum gestanden, doch wäre fast jede Quellenmitteilung  an das TLKA weitergeleitet worden.

“Die Angehörigen des TLfV erklärten überwiegend, sie hätten sämtliche Informationen weitergegeben, soweit nicht andere Ämter betroffen gewesen seien und/ oder der Quellenschutz es verboten hätte. Letztendlich seien aber die Erkenntnisse aus nahezu jeder Quellenmitteilung an die Polizei weitergeleitet worden.”

Dagegen stellt die Kommission fest:

Erkenntnisse aus Quellenmitteilungen

Von nahezu 50 beim TLfV eingegangenen Mitteilungen von V-Leuten und Informanten zum TRIO ist nur in fünf Fällen eine Weiterleitung der Erkenntnisse an das TLKA dokumentiert.

Der damalige Abteilungsleiter im TLfV, der auch Vizepräsident des Amtes war, sagte in seiner Anhörung aus, dass alle gewonnenen Informationen an die Polizei weitergegeben werden, so hierdurch der Quellenschutz nicht gefährdet gewesen sei. Jedoch sei der Quellenschutz in dem Fall des TRIOs “völlig aufgelöst” worden.

“Man dürfe jedenfalls sein Wissen nicht zurückhalten. Im Fall TRIO habe man seiner Meinung nach den Quellenschutz völlig aufgelöst, weil man sämtliche Quellenerkenntnisse an die Polizei weitergegeben habe.”

Zwei Wochen nach dieser Aussage meldete sich der leitende Verfassungsschützer schriftlich nochmals bei der Kommission, um die “herausragende Bedeutung des Quellenschutzes für die Tätigkeit eines Nachrichtendienstes” herauszustellen. Trotzdem blieb er im Grunde bei seiner alten Aussage, dass “alle Informationen” weitergegeben wurden:

“Nunmehr erklärte er, dass nur in absoluten Ausnahmefällen von besonderer Bedeutung die Dienste darüber nachdenken können und müssen, quellengeschützte Nachrichten weiterzugeben, nicht aber ohne vorher abzuwägen, ob das Aufklärungsinteresse oder das eigene Interesse am Quellenschutz im Vordergrund stehe.

Im Fall TRIO habe dies dazu geführt, dass seiner Kenntnis nach alle Informationen ohne Nachweis auf der einen oder anderen Seite an die Polizei weitergegeben worden seien.”

Die Kommission “überraschte”, angesichts seiner vorher gemachten Aussage, die nun “unerwartete Deutlichkeit” seiner Ausführungen zum Quellenschutz.

Auch der damalige Referatsleiter behauptete, entgegen der dokumentierten Faktenlage, eine umfassende Informationsweitergabe an die Polizei.

“Etwa neunzig Prozent der Quellenerkenntnisse zum TRIO seien an die Polizei weitergegeben worden. Anders lautende Angaben seien nicht zutreffend.”

Diese Aussagen des Abteilungs- und Referatleiters stehen im direkten Widerspruch zu den Aussagen der Zielfahnder aber auch teilweise der eigenen Leute:

Die zuständigen Verfassungsschutz-Mitarbeiter für die Bereiche Beschaffung und Auswertung widersprechen teilweise:

“Die Angaben der damals für die Bereiche Beschaffung und Auswertung zuständigen Mitarbeiter des TLfV stehen teilweise im Widerspruch zu den Ausführungen ihrer Vorgesetzten.

So bekundete der damalige Beschaffer, anders als sein Abteilungsleiter, er selbst habe in keinem Fall Erkenntnisse aus Quellenmitteilungen an die Mitarbeiter der Zielfahndung oder andere Polizeibeamte weitergegeben. Dies sei ausschließlich die Aufgabe des Referatsleiters gewesen. Er könne auch nicht sagen, welche konkreten Erkenntnisse übermittelt worden seien. (…) Die Angaben seines Referatsleiters, die Zielfahndung sei nahezu regelmäßig bei Observationen des TLfV anwesend gewesen, konnte der damalige Beschaffer nicht bestätigen.

Auch der seinerzeit zuständig Auswerter machte abweichende Angaben zu den Gepflogenheiten des Informationsaustausches mit der Polizei. Er wiederum habe im Fall TRIO keinen Kontakt zu Mitarbeitern der Zielfahndung gehalten. Seine Ansprechpartner seien eher Beamte der EG TEX gewesen. Auch habe er überwiegend die von ihm weitergeleiteten Informationen aktenkundig gemacht Sein Referatsleiter habe anders gehandelt. Er vermute, dass dieser die zahlreichen Quellenmitteilungen, die er als Beschaffer nicht zur Kenntnis bekommen habe, an die Zielfahndung weitergegeben habe. Aus eigenem Erleben wisse er dies allerdings nicht. (…)

Die Angaben des Referatsleiters zur Häufigkeit der Teilnahme von Mitarbeitern der Zielfahndung an Observationen und zu dem bei diesen Gelegenheiten angeblich stattgefundenen Informationsaustausch in Fahrzeugen des TLfV, bestätigte keiner der Angehörten.”

TLKA

Alle Angehörten der verschiedenen Kriminal-Einheiten gaben übereinstimmend an, dass keine Zusammenarbeit mit dem TLfV bei der Suche nach dem TRIO stattgefunden habe.

“TLKA
Dieser Eindruck verstärkt sich, betrachtet man das Ergebnis der Anhörungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des TLKA. Erwähnenswert ist hier zunächst, dass alle Angehörten aus den Arbeitsbereichen der ZEX und des Dezernats Staatsschutz einschließlich der EG TEX übereinstimmend angaben, dass keine Zusammenarbeit mit dem TLfV bei der Suche nach dem TRIO stattgefunden habe.

Dementsprechend hätten sie auch keine Informationen über Quellenerkenntnisse des TLfV zum TRIO erhalten. Die insoweit erfolgten Ausführungen des damaligen Referatsleiters und Auswerters des TLfV bestätigten sie nicht. Ihre grundsätzlichen Erfahrungen mit dem Amt, bezogen auf den gegenseitigen Informationsfluss, seien ohnehin nicht als positiv zu bezeichnen. Aus ihrer Sicht habe es sich eher um eine „Einbahnstraße“ gehandelt. (…)

Auch der Mitarbeiter der Zielfahndung hat in seiner Anhörung eine umfängliche Unterrichtung über Erkenntnisse zu den Flüchtigen durch Angehörige des TLfV bestritten.

Er äußerte, der zwischenzeitlich verstorbene damalige Leiter der Zielfahndung hätte so wie auch er immer den Verdacht gehegt, das TLfV enthalte ihnen wichtige Informationen vor. Sie selbst hätten ihre eigenen Erkenntnisse stets mitgeteilt. Ansprechpartner seien hauptsächlich der damalige Beschaffer und dessen Referatsleiter gewesen.”

Folgen der fehlenden Informations-Übermittlung

Laut Einschätzung der Kommission wären die Folgen “dramatisch” gewesen:

Durch die unzureichende Übermittlung seiner gesamten Erkenntnisse zum TRIO wirkten sich diese Folgen auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dramatisch aus.

Die Staatsanwaltschaft Gera hätte, wenn sie und das für sie ermittelnde TLKA vom TLfV ausreichend informiert worden wäre, zwingend die Vorlage des Verfahrens an den Generalbundesanwalt wegen des Verdachts des Verbrechens der Bildung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129 a StGB prüfen müssen. Für einen entsprechenden Anfangsverdacht der Katalogtat des § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) hätten die Bombenfunde in der Garage und der nun wiederholte Hinweis der Quelle eines anderen Bundeslandes, für das TRIO sollten Waffen besorgt werden, ausgereicht.

Der Verdacht einer terroristischen Vereinigung wird durch die weiteren Quellenmeldungen vom 24.11.1999 und 10.04.2001 verstärkt, wonach das TRIO kein Geld mehr brauche, weil sie „jobben” und „so viele Sachen/Aktionen” gemacht hätten.

Auch das Ergebnis der Befragung einer namentlich bekannten Person aus der rechten Szene durch den MAD, wonach “sich die drei Bombenbastler schon auf der Stufe von Rechtsterroristen bewegen, die mit einer gewissen
Zielsetzung eine Veränderung dieses Staates herbeiführen wollen und szenenintern von einem Strafmaß von 10 Jahren ausgegangen wird”, hätte den Anfangsverdacht gemäß §129a StGB gestützt.

Bei Annahme dieses Verbrechenstatbestandes hätte sich die
Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gegen die Flüchtigen verlängert. Sie hätte 10 Jahre betragen.

Im Übrigen hätten die vollständigen Informationen beim TLKA und bei der Staatsanwaltschaft Gera mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dazu geführt Verknüpfungen zu den bereits erwähnten ungeklärten Banküberfällen in
Chemnitz herzustellen, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass es bereits vor dem 06.10.1999 zu einem Überfall gekommen war.”

Die Kommission kommt zum Schluss, dass :

“… das TLfV durch sein Verhalten die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bei der Suche nach dem TRIO massiv beeinträchtigt hat.”

Kritik an dem “Schäfer-Gutachten”

In den ersten Absätzen machte sich die Kommission die offizielle, politisch motivierte, Darstellung zu eigen. Sie ignoriert ihr widersprechende Fakten: So liest man im Gutachten, dass sich “Nach den bisherigen Erkenntnissen” Böhnhardt und Mundlos selbst erschossen hätten, und dass “die Beweismittel” darauf hindeuten würden, dass das TRIO die Polizistin Kiesewetter erschossen hätte. Die Faktenlage lässt jedoch auch eine andere Interpretation zu. Siehe Blogeintrag “Nazi-Terror – zurück in Deutschland?“.

Daher verwundert nicht, dass die Kommission die gesammelten Fakten dementsprechend interpretiert – politisch passend zu den Machtverhältnissen: So kommt sie zum Schluss, dass die Verdächtigungen der Zielfahndung gegen den Verfassungsschutz “haltlos” wären und jeder “tragfähiger Grundlage” entbehren. Die Kommission führte als Beweise u. a. naiv an, dass keine der vom Thüringer Verfassungsschutz bereitgestellten Akten, diesen Verdacht bestätigen würde, nein im Gegenteil die Thüringer Akten würden ihn widerlegen. Außerdem hätte kein einziger Thüringer Verfassungsschützer den Verdacht ja bestätigt.

“Sämtliche dazu befragten Beamten des TLfV haben dies entschieden in Abrede gestellt. Den Akten ist nichts für eine Quellenrolle des TRIOs zu entnehmen.”

Stattdessen wirft die Kommission der Zielfahndung indirekt vor, den Misserfolg durch schlampige Aktenführung selbst mit-verschuldet zu haben.

Politisch korrekt wurde daher auch der erfolgreiche Leiter der Zielfahndung vom LKA-Chef versetzt, “aus Fürsorgegründen”. Unter seinen Kollegen ist die Bestürzung über die Entscheidung groß: “Er war das Herz und das Hirn der Zielfahndung” (Quelle: mdr). Es wird von einem “Bauernopfer” gesprochen.

Hinzufügung, Mitte Juni 2012

“Nach Informationen der Frankfurter Rundschau führte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gemeinsam mit Erfurter Landesamt und Militärischem Abschirmdienst (MAD) von 1997 bis 2003 die Operation „Rennsteig“. Wichtigstes Zielobjekt war der „Thüringer Heimatschutz“ (THS), zu dem auch Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe gehörten, und in dem die drei Dienste zeitweise mindestens zehn V-Leute steuerten. Wichtige Akten dieser Geheimdienstoperation wurden allerdings 2011 vom BfV vernichtet.

An die Öffentlichkeit drang über die „Operation Rennsteig“ bisher nichts. Weder BfV noch MAD legten ihr damaliges konzertiertes Vorgehen mit dem Landesamt (LfV) in Thüringen in den letzten Monaten offen. Auch die vom Erfurter Innenministerium eingesetzte unabhängige Untersuchungskommission um Ex-Bundesrichter Gerhard Schäfer wurde darüber offenbar nicht informiert – in ihrem Abschlussbericht finden sich keine Hinweise auf die Geheimdienstoperation.” (Quelle: FR)

2 Gedanken zu „Schäfer-Gutachten: Zielfahndung 1998-2001“

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