Es ist nicht wahr, dass wegen rassistischer Vorurteile polizeiliche Ermittlungen eine falsche Spur verfolgten.
Ceska-Mordopfer wurden vor ihrer Ermordung bedroht, übrigens auch die erschossene Polizistin Michele Kiesewetter.
Die Täter kannten sich auch sehr gut an den Tatorten aus und wussten genau über die Anwesenheit des Mordopfers Bescheid, auch bei Frau Kiesewetter.
Die heutigen Ermittlungen geben kaum belastende Indizien auf das sogenannte “NSU-Trio” als Täter an den Tatorten. Ihre DNA, Fingerabdrücke passen nicht. Widersprüchliche Zeugenaussagen und Phantombilder, die eher von dunkelhaarigen Südländern oder Osteuropäern sprechen, siehe Heilbronner Polizistenüberfall.
Trotzdem wird das “NSU-Trio” medial und politisch massiv vorverurteilt. Zwei Menschen, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, starben unter sehr dubiosen Umständen. Das wird medial als die “Selbstenttarnung des NSU” beschönigt dargestellt. Dabei besteht der begründete Verdacht der Beweismittel-Manipulation in der Zwickauer Wohnung und im Wohnmobil. Werden der Öffentlichkeit Sündenböcke präsentiert, kleine Lichter in einem kriminell-terroristischen Netzwerk?
Es ist gar nichts geklärt und das ist das Beunruhigende. Und den Opfer wird weiterhin nicht reinen Wein eingeschenkt.
es spannend zu erfahren, ob nach dem Auffliegen des NSU tatsächlich keine Delikte dieser Art mehr im türkischen Kleinunternehmer-Milieu stattgefunden haben.
Zunächst einmal muss man wissen, dass es auch vor dem “Auffliegen” des NSU bereits ähnliche Morde gab, die nicht zur Serie gerechnet wurden, z.B. 3 Morde an Blumenhändlern in Laichingen:
http://www.augsburger-allgemeine.de/neu-ulm/Mord-an-Blumenhaendler-Soko-stoesst-auf-raetselhafte-Todesfaelle-id17041111.html
Anfang 2012 ist in Döbeln ein 32-jähriger Iraker vorläufig festgenommen worden. Der Mann steht in dringendem Verdacht am 1. November 2011 einen Imbissbetreiber erschossen zu haben.
http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/sachsen-festnahme-nach-toedlichem-schuss-in-doebeln,20641266,17086160.html
Es gibt viele Gründe für eine “Vorverurteilung”.
Das ist so ziemlich genau das Problem…
Das wäre interessant, mal nüchtern zusammenzufassen, was von den ganzen (sogenannten) “Beweisen”, die uns medial untergejubelt wurden, noch übrig ist.
Zum Beispiel das handschriftliche Drehbuch des sogenannten “NSU-Bekennerfilms”. Der “lichtstadt”-blog schrieb, es stammt von Mundlos. Vor Gericht kam heraus, dass die Handschrift-Analyse nur eine “leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit” feststellte. Wieviel ist das? 5% Wahrscheinlichkeit? Soll das ein Witz sein? Jeder normaler Anwalt würde die Beweisführung in der Luft zerreißen.
“Beim “Drehbuch” gebe es handschriftliche Notizen der Sequenzen, die dann im Video später verwendet worden seien, die sein dort minutiös aufgeführt. Ein Gutachten habe ergeben, dass es zwei Ersteller gegeben habe, einer sei mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Böhnhardt und der andere mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Mundlos.”
http://www.nsu-watch.info/2013/10/protokoll-50-verhandlungstag-24-oktober-2013/
Hinzufügung:
Es gibt eine richtige juristische Diskussion darüber, ob / welchen Wert eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit überhaupt vor Gericht hat.
“Die herrschende Lehre in Deutschland nimmt an, dass das Beweismaß eher hoch sei, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie von den Vertretern der objektiven Theorie favorisiert wird, genüge keinesfalls.
Gegen die Lehre von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird eingewandt, dass diese Theorie sich nicht mit § 286 Abs. 1 ZPO vereinbaren lasse, da durch diese Norm eben mehr oder doch jedenfalls etwas anderes gefordert werde als der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.”
Ҥ 286
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.” http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html