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Schriftliche Urteilsbegründung im NSU Prozess vorgelegt – Nächste Etage des Kartenhauses fertiggestellt

Erwartungsgemäß hat der 6. Strafsenat des OLGs-München nur einen Tag vor Fristablauf –  also 93 Wochen nach dem Ende der Hauptverhandlung  der 1. Instanz -, die schriftliche Urteilsbegründung im NSU-Strafprozess vorgelegt.

https://www.lto.de/recht/justiz/j/olg-muenchen-nsu-prozess-urteilsbegruendung-3025-seiten-beate-zschaepe/

Es dürfte den Strafverteidigern objektiv unmöglich sein, innerhalb eines Monats 3025 Seiten durchzulesen und analytisch für die Begründung der Revision auszuwerten, Mit demokratischer Rechtssprechung wie sie der Bürger versteht und mit dem Recht auf ein faires Verfahren, ist dies bereits dem ersten Anschein nach unvereinbar. Quasi als Kompensation gibt es für die “Teilnahmeberechtigten” des Strafprozesses eine ganze Reihe von Unsicherheiten außerhalb des strafprozessualen Geschehens.

Weder Tatgericht noch Revisionsgericht noch Anklage noch Verteidigung werden sich später darauf berufen können, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass gegen einen zentralen Zeugen der Anklage, den LKD Michael Menzel, seit Ende 2017 wegen Verdachts des Mordes an zwei von drei Mitgliedern der terroristischen Vereinigung NSU und  wegen Verdachts der  verfassungsfeindlichen Sabotage ermittelt wird. (Az. StA-Meiningen 227 Js 22943/17)

Zweifellos ist es eine herausragende journalistische “Meisterleistung” von Faktenfinder und Co, über ein derartig brisantes Verfahren mehr als zwei Jahre nicht berichtet zu haben. Immerhin können die Staatsanwaltschaften so ohne öffentlichen Druck ermitteln, und das versöhnt mich mittlerweile mit dieser Art von Pseudojournalismus.

Weitere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos und wegen Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage richten sich gegen (ehemalige) Angehörige der KPS-Eisenach. (Az. StA-Meiningen 227 Js 9836/18 und 227 Js 20232/18)

Ergänzend ist mitzuteilen, dass ich mit Schreiben vom 28.02.2020 Strafanzeige gegen den LKD Michael Menzel und den POR Thomas Gubert wegen Verdachts des versuchten Mordes an den Einsatzkräften der Feuerwehr, im Zusammenhang mit dem am 4. November 2011 durch die Polizei veranlassten Löscheinsatz gestellt habe. Die Bewertung der Staatsanwaltschaft Meiningen bzw. das Aktenzeichen dazu liegen noch nicht vor.

Weder Tat- noch Revisionsgericht noch Verteidigung werden sich später darauf berufen können, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Staatsanwaltschaft Erfurt seit Ende 2017 gegen 12 Zeugen des Thüringer Untersuchungsausschusses 6/1 wegen uneidlicher Falschaussagen im Zusammenhang mit der Aufklärung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ermittelt. Die (mutmaßlichen) Falschaussagen lassen sich auch als Beihilfe zum Mord interpretieren, sodass ich im Falle einer Verjährung sofort die entsprechende Strafanzeige neu stellen werde. (Az. StA Erfurt 525 Js 40761/17)

Des weiteren hatte die Staatsanwaltschaft München I innerhalb von nur 10 Tagen, mit einer objektiv rechtsfehlerhaften Begründung meine Strafanzeige gegen die Verteidiger Beate Zschäpes wegen des Verdachts des Parteiverrats, als gegenstandslos zurückgewiesen. Dagegen habe ich diesmal Beschwerde eingelegt. Weil die Sache doch von erheblichem öffentlichen Interesse ist, verlinke ich hier die Einleitung dieser Beschwerde:

Beschwerde GStA München

Selbstverständlich sind auch die zuständigen Rechtsanwaltskammern über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Sofern sich Weiterungen – insbesondere zur Beschwerde – ergeben, werde ich diese hier veröffentlichen.

Eine weitere Untiefe, welche im Fahrwasser der Urteilsbegründung liegt, stellt der Mord an Michele Kiesewetter und der Mordversuch an Martin Arnold dar. Diesbezüglich hatte ich Strafanzeige wegen Beihilfe gegen den LKD Michael Menzel beim Generalbundesanwalt erstattet, wobei sich die Behörde offensichtlich weigert, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu eröffnen bzw. die Nichteröffnung eines solchen Ermittlungsverfahrens entsprechend zu begründen. Näheres dazu hier:

GBA-OStA b. BGH

Die Frist ist mittlerweile abgelaufen. Trotzdem werde ich noch bis Ende Mai zuwarten, ehe ich dann ganz im Sinne Dr. Diemers weiteres veranlasse.

Letztendlich stellen jedoch all die vorgenannten Verfahren lediglich Nebenkriegsschauplätze dar, welche sich automatisch im Zuge der fortschreitenden Durchdringung des Sachverhalts öffneten. Schließlich habe ich neue Erkenntnisse nach bestem Wissen und Gewissen immer zeitnah den Behörden mitgeteilt und eben nicht hier auf dem Blog veröffentlicht. Es sei deswegen darauf hingewiesen, dass die Hauptstoßrichtung meiner Recherchen von Beginn an eine andere war,  als es hier den Anschein erweckt.

Betrachtet man die Facetten des NSU-Komplexes, so erscheinen der Strafprozess und die jetzt vorgelegte schriftliche Urteilsbegründung lediglich als wichtige Sequenzen unter vielen. Es erfüllt mich mit brennender Neugier zu erforschen, inwieweit die Mitglieder des Tatgerichts in der Lage waren die notwendige Denkleistung aufzubringen,  um das von ihnen (mit) errichtete offizielle NSU-Kartenhaus auszubalancieren.

NSU-Prozess: Der Kaiser ist nackt!

Am 1. Oktober 2019 wurde in Berlin das Urteil im sogenannten “Rockerprozess” gesprochen.  Die BZ schreibt dazu unter anderem, Zitat: 

“Dann der Hammer: Die als Mörder Verurteilten bekommen jeweils mindestens zwei Jahre Knast erlassen! Mögliche Fehler der Polizei beim Schutz des Opfers kommen den Killern als sogenannte „Vollstreckungslösung“ zugute!

Fehler bei der Polizei?

Seit Juli 2018 läuft gegen drei Berliner Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren. Der schlimme Verdacht: Totschlag durch Unterlassen! Die Polizei soll wider besseren Wissens das Opfer nicht gewarnt haben! Stand des Verfahrens? „Läuft“, sagt Martin Steltner, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. Er fügt hinzu: „Die Staatsanwaltschaft hält es für falsch, dass etwaiges Fehlverhalten von Polizeibeamten jetzt den Angeklagten zugute kommen soll.“ Zitat Ende

https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/wettbuero-mord-in-reinickendorf-urteile-im-prozess-acht-rocker-zu-lebenslanger-haft-verurteilt

Demzufolge wurde in einem der größten Strafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin strafmildernd berücksichtigt, welches “läuft”.

Das heißt, keiner der dort tatverdächtigen Polizisten wurde bisher verurteilt. Gegen keinen dieser tatverdächtigen Polizisten wurde Anklage erhoben, keiner vom Dienst suspendiert. Für alle tatverdächtigen Polizisten gilt also die Unschuldsvermutung! Aber trotzdem wurde dieses Ermittlungsverfahren in der Beweisaufnahme des Rockerprozesses erörtert und trotzdem wurde es strafmildernd berücksichtigt! 

Und beim NSU-Prozess?! Da “liefen” zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sogar 2 Ermittlungsverfahren, nämlich ein Mordermittlungsverfahren gegen den Leitenden Kriminaldirektor Menzel mit dem Vorwurf, zwei von drei Mitgliedern der Terrororganisation NSU entweder eigenhändig ermordet, oder zumindest Beihilfe dazu geleistet zu haben.  Und ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches sich gegen 12 Zeugen der Thüringer NSU-Untersuchungsausschüsse  5/1 und 6/1 richtet und diesen Zeugen Falschaussagen im Zusammenhang mit der Vertuschung der Todesumstände von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos vorwirft.

http://friedensblick.de/28147/staatsanwaltschaft-ermittelt-seit-2017-gegen-michael-menzel-aufgrund-mordverdachts-an-boehnhardtmundlos/

Damit stellt sich die Frage, wieso ein “laufendes” Ermittlungsverfahren im Rockerprozess strafmildernd berücksichtigt wurde, während Ermittlungsverfahren mit offensichtlich weitaus brisanteren Sachverhalten, im NSU-Strafprozess nicht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt – sondern wider besseren Wissens von allen Verfahrensbeteiligten totgeschwiegen wurden.

Das hier etwas nicht stimmen kann, ist für jeden Bürger offensichtlich.  Die sogenannten Straf(pflicht)verteidiger der mittlerweile Verurteilten Beate Zschäpe mögen sich noch so viel Mühe geben der Öffentlichkeit weiszumachen, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nachgekommen sind. Sie sind im übertragenen Sinne genauso nackt wie der 6. Strafsenat des OLGs München.

Es wird sich zeigen, inwieweit der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof einer solchen Vergewaltigung unseres Rechtsstaats Einhalt gebietet. Wahrscheinlich kann er das garnicht. Dies aber würde dann zur Kernfrage führen, welche uns alle seit Jahren bewegt. Was hat das alles noch mit demokratischer Rechtssprechung zu tun, oder haben wir alle am Ende ein falsches Verständnis von Demokratie?

Senator Ron Wyden, Mitglied im Geheimdienstausschuss des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten, Zitat:

“Das amerikanische Volk sollte wissen wann der Präsident einen amerikanischen Staatsbürger töten kann und wann nicht. Und doch ist es fast so, als ob es zwei Gesetze in Amerika gäbe. Die Amerikaner wären sehr überrascht wenn sie wüssten, wie groß der Unterschied sein kann, zwischen dem, was sie für die Aussage eines Gesetzes halten und seiner geheimen Interpretation.” Zitat Ende

Es wird sich in den nächsten Monaten auch zeigen, ob der 6. Strafsenat am OLG München und die Pflichtverteidiger Beate Zschäpes, über eine Interpretation des Grundgesetzes verfügen, von welcher das Deutsche Volk keine Kenntnis hat.