Es gab offenbar keine Leichenschau bei Böhnhardt/Mundlos

Dank der Arbeit des thüringer NSU-Untersuchungsausschusses ist ein weiterer Skandal aufgeflogen. Laut des Thüringer Bestattungsgesetzes muss bei einer aufgefundenen Leiche “unverzüglich” eine sogenannte Leichenschau durchgeführt und ein Todesschein erstellt werden. Diesen Grundsätzen folgten Gerichtsmediziner in den Fällen Uwe Mundlos (UM) und Uwe Böhnhardt (UB) offenbar nicht. Ein wichtiger Teil dieser Leichenschau ist, den Todeszeitpunkt anhand Körpermessungen und Verdauungsprozessen der Mageninhalte festzustellen. Die Rechtfertigungen der Gerichtsmedizinerin Prof. Dr. Gita Mall im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) erscheinen unverständlich.

Am 4. November 2011 gegen 12:15 fanden Polizisten und Feuerwehrmänner die erschossenen Männer UM und UB in einem Wohnmobil in Stregda. Zufälligerweise hatten die Gerichtsmediziner Prof. Dr. Gita Mall und Prof. Dr. Heiderstädt in der Nähe eine “Außensektion” und wurden von der Polizei zum Wohnmobil im Stadtteil Stregda gebeten. Sie befanden sich dort ab 13:20, blieben etwa eine halbe Stunde, bevor sie offenbar wieder abreisten.

“Frau Mall sei etwa eine halbe Stunde vor Ort gewesen.””sie bestätigt das und danach sind sie wieder gefahren.” (haskala)

In das Wohnmobil mit den beiden Leichen hätte Dr. Mall “einmal kurz einen Blick reingeworfen“; „es kann sein, dass ich Stufen betreten habe.“ 

„Es kann auch sein, dass Herr Heiderstädt nochmal reingeguckt hat. Das müssen sie ihn selber fragen“ ergänzt sie. (ebd)

Die Gerichtsmediziner unternahmen offenbar keine Leichenschau, weil laut Dr. Mall die Tatortgruppe erst die Spurensicherung hätte machen müssen und erst dann sie “zum Zug” hätten kommen können. Diese Darstellung ist nur schwer mit dem Landesgesetz vereinbar. Die Leichenschau muss “unverzüglich” vorgenommen werden und kann höchstens “bis zum Eintreffen der Polizei” verzögert werden:

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Dr. Mall gibt zu, dass sie “prinzipiell” hätten in das Wohnmobil reingehen müssen, um den Tod der Männer festzustellen.

“Die Abg. König (DIE LINKE) fragt nochmal nach: Sie standen in der Tür und haben einen Blick reingeworfen, hätten sie von dem Standpunkt aus feststellen können, ob beide tot sind? Die Zeugin gibt an, dass man prinzipiell reingehen müsste um das sicher festzustellen. Die Abg. König (DIE LINKE) weiter: Sie sind berechtigt, das festzustellen? Zeugin: Ja. Abg. König (DIE LINKE): Bis zu dem Zeitpunkt, wo sie sie da waren wurde der Tod nicht festgestellt! Die Zeugin wirkt kurz überrascht.” (ebd)

Die Gerichtsmediziner verließen offenbar das Wohnmobil ohne Leichenschau. Die Begründung von Dr. Mall ist, dass sich die Spurensicherung über die ganze Nacht hingezogen hätte.

“Zeugin: Nein, sie konnte vor der Spurensicherung ja nicht rein, weil sich das zog. Die Spurensicherung habe wohl die ganze Nacht gedauert, wie sie gehört habe.” (haskala)

Dr. Mall konnte dem PUA nicht erklären, was überhaupt ihre Aufgabe am Tatort gewesen sei, ja warum sie überhaupt zum Tatort gerufen wurde. 

“Der Abg. Kellner (CDU) fragt nach: „Was war ihre Aufgabe konkret an diesem Tatort?“ Die Zeugin reagiert: „Also…“ -Pause, sie überlegt- „… das ist eine gute Frage!“ (ebd)

Der polizeiliche Einsatzleiter Michael Menzel ließ das Wohnmobil (mit den ärztlich nicht untersuchten Leichen) einfach gegen 15:30 auf einem Abschleppwagen abtransportieren. Erst in einer Halle des Transportunternehmens begann die eigentliche Arbeit der Tatortgruppe. Die Vorsitzende des PUA, Dorethea Marx (SPD), kommentierte, dass ihr …

“… kein weiterer Fall bekannt [sei], dass sozusagen ein kompletter Tatort abgeräumt und auf einen Tieflader verladen wird, bevor eine Spurensicherung nicht abgeschlossen ist.” (Compact, 1/2014, S. 27)

Nach dem Bestattungsrecht kann der Arzt erst nach der Leichenschau einen Totenschein ausstellen.

“Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegenüber dem Standesamt Verpflichteten zu übergeben. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunkts, der Todesursache und der Todesart, insbesondere zur Aufklärung etwaiger Straftaten, der Prüfung, (…).”

Gerade beim offensichtlich gewaltsamen Tod von UB und UM wäre eine Leichenschau dringend erforderlich gewesen. Beobachter gehen davon aus, dass UB und UB bereits tot waren, als das Wohnmobil in Stregda zum brennen anfing.

Der Totenschein von UM wurde von Dr. Heiderstädt dementsprechend erst am 5. November 2011, 14 Uhr, ausgestellt! Das heißt mehr als 24 Stunden nach dem Auffinden der Leichen. Inwieweit machte diese verspätete Untersuchung eine exakte Bestimmung des Todeszeitpunktes unmöglich? Erfolgte diese Leichenschau gesetzesgemäß “an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde”, also im Wohnmobil?

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An diesem Tag erfolgte auch die Obduktion von UM und UB durch die Gerichtsmediziner Dr. Mall und Dr. Heiderstädt. Wurde erst die Leichenschau vorgenommen, der Totenschein ausgestellt und gleich darauf obduziert? Eigentlich hätten sich die Gerichtsmediziner die Leichenschau dann auch sparen können. Es ist ein seltsamer Vorgang, der aber verständlich wird: Laut Bestattungsrecht darf eine Obduktion erst nach einer Leichenschau und nach der Ausstellung des Totenscheins erfolgen.

“(2) Die klinische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach der Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden.”

Tatsächlich bewertet der Thüringer PUA den Sachverhalt kritisch:

“Auch der Fakt, dass in Eisenach-Stregda nach jetzigem Kenntnisstand keine Todesfeststellung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgte, ist für Madeleine Henfling unerklärlich: „Was wäre, wenn die mutmaßlichen Rechtsterroristen Böhnhardt und Mundlos noch am Leben gewesen und keine adäquate medizinische Versorgung erfolgt wäre? ” (grüne-fraktion-thüringen)

30 Gedanken zu „Es gab offenbar keine Leichenschau bei Böhnhardt/Mundlos“

  1. Eine Frage für die Juristen. Waren die Leichen eventuell durch die Polizei beschlagnahmt, war Mall als Notärztin vor Ort, denn dann hätte sie eine Leichenschau nicht durchführen müssen, was hat die Staatsanwaltschaft veranlasst, denn diese war Herrin des Verfahrens etc.etc.

    Einige werden jetzt aber schon genüsslich lächeln, denn genau mit solchen Trickserein, kann der UA 6/1 so tun als ob er Aufklärung betreibt und doch keinen Zentimeter bei den wirklich harten Dingen vorankommen.

    Denn entscheidend ist doch hier das Strafmaß. Und Ordnungswidrigkeiten welche mit Strafen bis zu 1000 Euro belegt sind, verjähren nach 6 Monaten. Man kann also diesen Unsinn im Ausschuss noch bis zum Ende der Legislaturperiode treiben, ohne das überhaupt jemand Gefahr läuft, sich in irgendeiner Form verantworten zu müssen.

    § 49 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (AUSZUG)
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    4. die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder
    nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs. 1),
    5. entgegen § 20 Abs. 4 den Tod nicht feststellt und
    den Eintritt des Todes nicht auf der Todesbe-
    scheinigung ohne Ursachenfeststellung festhält,
    6. der ihr oder ihm obliegenden Pflicht, die
    Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht
    unverzüglich nachkommt (§ 21),
    7. die Todesbescheinigung nicht oder nicht unver-
    züglich ausstellt (§ 22 Abs. 2),
    8. entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht
    oder nicht sofort verständigt,
    9. entgegen § 25 mit Leichen unwürdig oder in
    gesundheitlich bedenklicher Weise umgeht,
    12. eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung
    entzieht,
    23. eine Leiche entgegen § 43 Abs. 2 ohne zweite
    Leichenschau in ein anderes Bundesland oder in Orte
    außerhalb Deutschlands befördert,
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen
    § 22 Abs.1 Satz 5 die Leichenschau behindert oder
    vereitelt, insbesondere als Inhaberin oder Inhaber der
    tatsächlichen Gewalt der Ärztin oder dem Arzt das
    Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich
    befindet,
    2. als Ärztin oder Arzt, Heilpraktikerin oder
    Heilpraktiker oder als Angehöriger der verstorbenen
    Person entgegen § 23 der Ärztin oder dem Arzt, die
    oder der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft
    verweigert oder unrichtig erteilt,
    3.entgegen § 29 Leichen konserviert oder einbalsamiert.
    (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin
    oder Arzt in der Todesbescheinigung unrichtige
    Angaben macht.
    (5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer
    Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.12 können mit
    einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

    Für mich ist das alles Verarsche. Marx und Co. wissen ganz genau, was sie für Fragen stellen müssen, um als Aufklärer zu gelten ohne jemandem auf die Füße getreten zu sein.

    1. @ Kay-Uwe

      Im Kern hast du Recht.
      Allerdings gibt es theoretischen Spielraum über die Ordnungswidrigkeit hinweg. Wir haben beispielsweise § 258
      Strafvereitelung. Der trifft bei der Mall voll zu. Sie ist offiziell angefordert worden. Sie hat tätig zu werden. Wo ist ihr Bericht, wo ist der Bericht der TOG/PI zu diesem Punkt?Verjährung fünf Jahre.

  2. Der Auffassung von Mitkommentator Hegr schließe ich mich an.
    Die Causa NSU ist bis auf den heutigen Tag eine grottenschlechte …. ja, was eigentlich: Tragödie wäre wohl der richtige Ausdruck.
    Einzig die Verfassungsschutzeinrichtungen hatten sich aufrichtig bemüht komödiantische Elemente in das Theaterstück einzubringen.
    Der tiefe Staat – gescheitert an der Unfähigkeit seiner selbst!
    Mein Rat:
    schnell noch einige Milliarden für rechtswidrige und und von jeglicher Rechtsaufsicht losgelöste staatlich verheimlichte Organisationen bereitstellen – dann klappt das Verheimlichungs-Szenario nächstemal auch, wenn es wieder heisst eigene Bürger in die Luft zu sprengen oder politisch unliebsame Personen “um die Ecke zu verunfallen”.

    1. Wo bitteschön ist der tiefe Staat gescheitert ? Trotz all der nachgewiesenen Rechtsbrüche, Fälschungen, Lügen etc. pp. ist was passiert ? Garnix !!! Und mit passieren meine ich Konsequenzen für die daran Beteiligten, welcher Art auch immer (Knast, Beugehaft, Geldstrafen, Degradierungen usw. ) . Ganz im Gegenteil, der tiefe Staat hat seine Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt. Und echt witzig finde ich die ganzen Spitzfindigkeiten bezgl. irgendwelcher Gesetze oder sonstiger Rechts-/ Dienstvorschriften. Wielange braucht man noch um zu begreifen, dass bestimmte Vorgaben für bestimmte Personen nicht gelten, sie de facto über / jenseits jeglicher Gesetze stehen, stellen etwa die sog. Untersuchungsausschüsse das nicht tagtäglich unter Beweis ?

      MfG

      1. Werter didoldi,
        mit Einschränkungen gebe ich Ihnen Recht.
        Es hat keine Konsequenzen für die Verantwortlichen gegeben.
        Großes ABER:
        Der tiefe Staat selber ist, zumindest an dieser Aufgabe, gescheitert. Sein Sinn und Zweck besteht darin im Hintergrund und heimlich zu arbeiten.
        Nun aber ist er entblößt worden.
        Diese Systematik hatten wir auch schon bei den “Betriebsunfällen” einer anderen Spielart des tiefen Staates: der europaweiten Kindersex-Mafia.
        Der Fall Dutroux in Belgien, die Kampusch-Affäre in Österreich und der Sachsensumpf in Deutschland.
        Hier sollte für eine reiche Elite Kindersex verfügbar gemacht werden – und geheim bleiben.
        Hat nicht funktioniert – auch hier gab es für die Verantwortlichen keine Konsequenzen und doch:
        Ihre Aktivitäten sind ans Licht gezerrt worden, Namen sind bekannt geworden und Gruppen haben sich gebildet und spionieren diesen Verbrechern hinterher.
        Tiefer Staat aber meint, diese Aufklärungen verhindern zu wollen.
        Wenn ich vor Jahrzehnten vor dem Gang in den Faschismus gewarnt hatte, haben mich die Menschen ausgelacht.
        Heute ist das Lachen schon weit seltener geworden.
        Man kann die Fakten zum Faschismus und zur Kindersex-Mafia nur zubereiten und die Beweise auf den Tisch legen – essen müssen die Menschen selber!
        Wir haben schon ewig mit dem tiefen Staat leben müssen und es wird auch nie aufhören – der Verdienst jedes Einzelnen ist es, davon sauber geblieben zu sein und sich davon distanziert zu haben oder der Einzelne hat alles geduldet, alles hingenommen und sich mitschuldig gemacht.
        Der Erfolg einer Veröffentlichung bemisst sich weniger daran, wieviele Verbrecher eingesperrt werden (gibt es diese nicht mehr, kommen andere), sondern wieviel Bewusstsein und Veränderung geschaffen wurde.
        Ohne dass es dem Einzelnen auffällt – viele Menschen haben über die NSU-Affäre gelernt, dass ihrer Staatsführung nicht zu trauen ist.
        Das schafft Widerstände in den Menschen – erst nur in einem und dann aber in mehr und mehr Menschen.
        Kein Faschismus hält ewig – Hitler hatte den Russland-Feldzug nicht verloren weil der Nachschub nicht klappte.
        Der Nachschub klappte nicht, weil einige seiner Generäle und viele Administratoren (und sogar Hitlers Auftraggeber, z.B. Krupp) ihre Einstellung geändert hatten und kriegswichtige Maßnahmen sabotierten.

  3. Um 12:22 Uhr wurde den Rettungssanis der Zutritt zum Womo verweigert. Mall kam erst ne Stunde spaeter.

    Das Interessante geschah also vorher. Leichenschau inbegriffen?

  4. Der ganze Vorgang erweckt in mir tiefstes Mißtrauen der “Staatsgewalt” gegenüber. Ganz offensichtlich soll hier ein Bauernopfer (schon gefunden) präsentiert werden, um andere “Riegen” nicht in das Blickfeld zu bringen, bzw. herauszuhalten. Wer sich nur einigermaßen mit dem “Fall” beschäftigt und beschäftigt hat, muss dies zwangsläufig erkennen. Keine Verschwörungstheorie kann absurder als dieser “Ausschuss” sein! Bleibt für mich die Frage: Der Terminus “Ausschuss” – hat hier wohl im wahrsten Sinne seine Berechtigung.

  5. Technisch ist eine Bestimmung des Todeszeitpunkts anhand der Körperkerntemperatur bis zu 36 Stunden möglich. Dann (anhand Insektenbefall) erst wieder nach 10 Tagen – wobei ab da vermutlich schon eine Einstufung des Todestages (nicht mehr der Todesstunde oder -minute) als Präzisionserfolg gilt?
    http://www.deutschlandfunk.de/rechtsmedizin-todeszeitpunkt-genauer-bestimmen.676.de.html?dram:article_id=324316

    Also müsste die am Folgetag vorgenommene erste Obduktion noch innerhalb dieses Rahmens gelegen haben – zumindest wenn UM und UB am 4.11.11 um 12 Uhr nicht schon viele Stunden tot gewesen waren und zugleich die Obduzenten am 5.11.11 nicht auch noch bis in die Abendstunden warteten, bis sie endlich loslegten.

    Auch wenn sie faktisch möglich und rechtlich nötig gewesen wäre, war somit eine sofortige Untersuchung nicht unbedingt nötig zur Feststellung des Todeszeitpunkts und jedenfalls schon gar nicht (zertrümmerte Schädel!) war eine “adäquate medizinische Versorgung” in Betracht zu ziehen, wie die grüne Fraktion meinte.

    Es geht also nach wie vor weniger um die Frage, was sie Obduzenten am 4.11.11 evtl. (und nicht nachhholbar) hätten tun können und sollen, sondern darum, was sie denn nun tatsächlich am 5.11.11 an den Leichen vorgefunden haben.

    Wurde die Körperkerntemperatur gemessen und gab es noch einen signifikanten Unterschied zur Umgebungstemperatur? Falls ja: Welche Todesstunde errechneten die Obduzenten aus den Daten? Falls nein: Warum sagen sie nicht ganz klar, dass (und warum) eine gerichtsmedizinische Todeszeitpunktfeststellung entweder nicht erfolgte oder (mangels Temperaturdifferenz / Überschreiten der 36-h-Grenze) gar nicht mehr möglich war?

    Leider stellen nicht mal die Juristen im Münchner Prozess die entsprechenden Fragen (nicht mal die Verteidiger!)
    http://www.nsu-watch.info/2014/06/protokoll-114-verhandlungstag-21-mai-2014/
    … obwohl sie vom 1. Thüringer U-Ausschuss eine Steilvorlage bekommen hatten in Form von detailierten Indizien für einen dringenden Verdacht auf Mord an UM & UB statt Selbstmord.

    Auch wenn UB und UM am 4.11.11 um 12 Uhr sichtbar eindeutig tot waren, ersetzt dass keine Todeszeitpunktfeststellung. Denn niemand sah in Stregda lebende Uwes und die “Schüsse” kurz zuvor wurden nicht gesehen, nur “gehört” – von der Pannen-Polizei, deren Gehörtes von Anwohnern bestritten wird.

    Anwohner, die umgekehrt einen dritten Mann sahen, den die erst hinzugekommene Polizei selbstbewusst, aber wenig überzeugend leugnet. Ein dritter Mann, der eben nicht unter den Augen der Polizei gemordet haben müsste, sondern bereits vor deren Eintreffen schon wieder verschwunden sein könnte – weil er in Stregda nur als “Leichenspediteur” agierte.

    Ein “Leichenspediteur”, der zu Selbstmördern um-präparierte Mordleichen anliefert und erfolgreich Behörden “täuscht”,
    – gefährdet das NSU-Märchen (isoliertes Terror-Trio),
    – stellt die Beweis-Berge in Wohnung & Wohnmobil in Frage,
    – ist ohne Behörden-Mitwirkung /-Mitwissen kaum vorstellbar,
    – indiziert, dass Zschäpe wegen Ermordungsängsten floh

    Mit dem fehlenden Motiv für einen Sofort-Suizid, der fehlenden Rußlunge, dem postmortal repetierenden Gewehr als Suizidwaffe (warum nicht bequemer per Pistole?), dem unsinnig überladenen Fluchtfahrzeug (alte Beute, zahlreiche Waffen, Bekenner-CDs) spricht schon so vieles für das Ankarren von vorab präparierten Leichen samt Fahrzeug, dass jeder kritische Parlamentarier oder Prozessteilnehmer die Obduzenten mit Fragen nach den gerichtsmedizinischen Todeszeitpunkt-Erkenntnisssen nur so überhäufen müsste.

    Dass es keiner tat / tut, kann nicht an fehlender Intelligenz liegen. Fehlt also der Aufklärungswille oder nur der Mut? Und warum?

      1. Zitat:
        “Für einen rechtsgültig ausgefüllten Totenschein ist die Feststellung und Dokumentation von mindestens einem sicheren Zeichen des Todes notwendig. Rechtlich gilt der Verstorbene erst als Leiche, wenn ein approbierter Arzt den Tod festgestellt hat. (…) Bei einer natürlichen Todesart hat in jedem Fall eine vollständige Leichenschau zu erfolgen.”
        https://www.online-zfa.de/article/todesfeststellung-grundregeln-durchfuehrung-und-haeufige-fehler/cme-cme/y/m/789

        Daraus folgt umgekehrt, dass bei einer “unnatürlichen Todesart” eben keine vollständige Leichenschau erforderlich ist – was ja im Hinblick auf die dort sowieso anstehende Obduktion Sinn macht und weil es dort beim Totenschein wohl vorrangig erst einmal nur um die Frage “Patient oder Leiche” geht.

        Somit kann auch nicht erwartet werden, dass der Totenschein eines gewaltsam Umgekommenen einen Todeszeitpunkt enthält, den der Arzt selber exakt oder gar aufwändig festgestellt hat. Wenn ihm die Polizei eine eine konkret begründete Uhrzeit nennt und äußere Anzeichen (Starre, Farbe, Verwesungsbeginn) nicht dagegen sprechen, wird er diese Uhrzeit vermutlich übernehmen dürfen.

        Je entschiedener die Polizei ihre Uhrzeit darlegt (selber gehörte Kopfschüsse, bei denen ja kein langer Todeskampf zu erwägen ist), desto flüchtiger wird ein Arzt dann diesen Gegencheck vermutlich vornehmen, wenn überhaupt.
        Mit der erwähnten “Wegdrückbarkeit der Totenflecken” (d.h. Bestimmung des Todeszeitpunkts von 1-36 Stunden) wird er sich im Hinblick auf die “Glaubwürdigkeit der Polizei”, deren eigenem Spurensicherungs-Interesse und den überreichlich vorhandenen Deckschichten von Blut und Ruß jedenfalls wohl eher nicht befasst haben.

        1. >> Daraus folgt umgekehrt …

          Nein, umgekehrt folgt daraus gar nichts. Entweder es ist festgelegt, was amtlich zu tun ist, oder es ist Objekt der Spekulation. Wenn der Gesetzgeber nichts festgelegt hat, dann ist es nicht festgelegt und kann eben nicht aus gegeben gesetzlichen Regelungen deduziert werden.

          1. Der Umkehrschluss (lat. argumentum e contrario: Gegenschluss, Umkehrschluss) ist eine juristische Methode zur Auslegung einer Rechtsnorm (Wikipedia). Ausführlicheres gibt’s nur am konkreten Beispiel.

            Jedenfalls “werden die Formulare häufig falsch ausgefüllt. Experten fordern deshalb Pflichtobduktionen (…) Rund 11.000 nicht natürliche Todesfälle und 1200 Tötungsdelikte werden pro Jahr nicht erkannt.”
            http://www.welt.de/print/wams/wissen/article125110587/Der-Schein-truegt.html

            Die eigentlich gesetzlich vorgesehenen Sanktionen scheint es in der Praxis wohl nicht zu geben, zumindest fürchtet sich davor kaum einer der falsch attestierenden Ärzte. Wenn man als Staat die Pflicht-Obduktion aus Kostengründen nicht einführt, dann kann man halt auch nicht erwarten, dass die Leichenschau (zu der jeder Arzt verpflichtet sein kann, nicht nur spezielle Experten) schnell und billig das leistet, was nur eine aufwändige Obduktion durch hochspezialisierte Experten leisten kann.

      2. “Wurde eigentlich der Todesschein bei NSU-leaks bereits veröffentlicht? Was steht dort drin als Todeszeitpunkt?”

        Hatten wir schon.
        Aber dann noch mal

        Die Sterbefallanzeige Mundlos erfolgte 4.11 um 23.16 Uhr. Todeszeitpunkt hat die Polizei bestimmt, 12.05 Uhr

        Totenschein hat Heiderstädt am 5.11 um 14 Uhr gemacht, “Tod durch Kopfschuss”.

    1. Das gesetz ist an dieser Stelle nicht umsonst eindeutig.

      Je früher die wissenschaftlichen Methoden der Feststelleung des Todeszeitpunktes greifen, desto präziser sind sie.

      Wenn das erst 24 Stunden nach dem gesichterten Tod durchgeführt wird, gibt es bereits erhebliche Differenzen in der zeitlichen Eingrenzung des Todeszeitfensters, das im gegeben Fall auch den 3.11.2011 einschließen kann.

      Es ist also erheblich und kriminell, wenn genau diese Untersuchung entsprechend der gesetzlichen Pflicht unterblieb bzw. deren ergebnisse, so sie stattfand, amtlich geheim gehalten werden.

      Über den Totenschein sollten die verwandten Auskunft geben können.

      1. “Es ist also erheblich und kriminell, wenn genau diese Untersuchung entsprechend der gesetzlichen Pflicht unterblieb …” Zitat Anmerkung Ende

        Nein, es ist eben nicht kriminell und auch nicht erheblich! Es handelt sich dabei lediglich um eine GERINGFÜGIGE Verletzung der Regeln.

    2. per Pistole noch am 17.11.2011. Umgeschrieben auf Doppelschuss Winchester wurde erst danach. Am 21.11.2011 war man fertig. Russlungen-Selbstmord-Bundestagsluegen.

  6. Üblicherweise wird ein Arzt/Ärztin zu einer Leiche bzw. vermeintlichen Leiche gerufen. Die Leichenschau die dann (an der entkleideten) Leiche durchzuführen ist stellt dann (mit bestimmten Kriterien) den Tod fest. Es ist zu entscheiden zwischen natürlichem Tod oder unnatürlichem Tod. In letzerem Fall ist eine Obduktion der Leiche vor Bestattung unumgänglich.
    Die Frage ob nun im Wohnmobil “unverzüglich” eine Leichenschau durchzuführen war ist sekundär.
    Den Rettungssanitätern und Feurwehrleuten
    wurde also gegen 12.22 der Zugang von der Polizei verweigert , weil bereits der Polizei beim Blick ins Innere klar war, dass die beiden mausetot waren und (auch das war klar) Tod aus unnatürlicher Ursache.

    Menzel z.B. hat ja offenbar das Wohnmobil betreten und mit einem Haken auf dem Tisch rumgestochert, Spuren zerstört und insbesondere durch die Abschleppaktion und vor allem auch durch die Konfiszierung der Fotos der Feuerwehr (Originalauffindelage der Leichen) a l l e s getan um eine Aufklärung des höchstvermutlichen Doppelmords zu verhindern.
    Stichwort: Tatortveränderung, die unter allem Umständen bei Mordverdacht zu unterlassen ist!
    Frau Mall und H.Heiderstädt ca. eine Stunde später konnten auch nur per Blickdiagnose sagen, ja, die sind allem Anschein nach mausetot.
    Eine Leichenschau zu jenem Zeitpunkt, wo per Blickdiagnose klar ist dass da zwei Tote aus klar unnatürlicher Todesursache liegen, wäre Unfug, weil durch die mögliche Veränderung des Tatortbefundes die Verbrechensaufklärung behindert unmöglich gemacht wird.
    Die Leichenschau macht in einem solchen Fall später und das wurde (bei entkleideten!) Leichen ja gemacht und wegen des bekannten Verdachts auf unnatürlichen Tod die Sektion vorgenommen.
    Vgl. http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/08_Berufsrechtliches/04_Praxisorga/65_Merkblatt-Leichenschau_10-2014.pdf
    Anzugeben ist u.a. der Todeszeitpunkt und um den geht es nun mal primär.
    Frau Mall hat sich mit Bestimmungen des Todeszeitpunkts habilitiert.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass an den obduzierten Leichen keine Todeszeitpunktsbestimmung gemacht wurde, zudem ja unnatürlicher Tod vorlag.
    Wenn ja, keine Toeszeitpunktbestimmung bei B.und M. wäre dies in bezug auf die Unterscheidung Mord oder Selbstmord kriminell.
    Wie hier
    http://friedensblick.de/17619/tatort-eisenach-stregda-thueringer-nsu-ausschuss-deckt-immer-neue-fragwuerdigkeiten-auf/#more-17619
    gezeigt wurden aber nicht einmal die beiden Grosshirnanteile am Wohnmobilboden (die nach ihrer Lage für Mord sprechen) asserviert bzw. untersucht, was in Bezug auf die Todeszeitbestimmungen von B. und M. Böses ahnen lässt.

    1. Aus dem Link der aerztekammer-berlin geht nach meiner Einschätzung nicht hervor, dass Dr. Mall korrekt gehandelt hat, als sie den Tatort ohne Leichenschau verließ. Die Berliner Vorschrift ähneln da sehr der Thüringer. Wenn Anhaltspunkte eines gewaltsamen Ablebens vorliegen, muss die Leichenschau erstmal zurückstehen, aber nach dem Eintreffen der Polizei hat sie weiterzugehen: “Erst nach Eintreffen der Polizei hat der Arzt ggf. die weitere Leichenschau vorzunehmen.” Hier nochmal der thüringer Gesetzestext: “Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen (…)”

      1. Hier war die Polizei ja bereits v o r Eintreffen des Arztes vor Ort. Eindeutig Tatort. Offensichtlich zwei Leichen. Es gab ein Feuer im WoMo und eine dritte fliehende Person.
        D.h. im Klartext: Spurensicherung hat zunächst Vorrang vor Leichenschau.
        Warum dann zunächst zwei Selbstmorde dann Mord und Selbstmord aus dem Ganzen gemacht wurde , daran rätseln wir, ebenso ob der der Todeszeitpunkt der beiden Leichen bestimmt wurde (was ein MUSS ist) und mit welchem Ergebnis.

  7. Ergänzung und Präzisierung zum link:

    “7. Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts
    Die Feststellung des eingetretenen Todes muss anhand von sicheren Todeszeichen erfolgen (insbesondere Totenfle
    cke, Totenstarre, Fäulnis oder mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung). ”
    ………………………
    Anmerkung: hier lag bei beiden Leichen der Fall einer “mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung” vor.
    Aus dieser Bestimmung geht auch hervor, dass man mit der Leichenschau im Allgemeinen lieber abwartet (bis sichere Todeszeichen vorliegen). Tot ist tot und man will ja keine Scheintoten begraben lassen.
    ……………………….
    ” Die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist, soweit keine zuverlässigen Zeugenaussagen vorliegen, anhand des Abfalls der Körperkerntemperatur (tiefe Rektaltemperatur
    8 cm oberhalb des Sphincter ani) oder des Ausprägungsgrades der Leichenerscheinungen
    (insbesondere der Totenflecken, der Totenstarre bzw. der Fäulnis) vorzunehmen.10 Angegeben werden sollte ein zeitlicher Rahmen des errechneten Todeseintritts. ”
    ……………..
    Anmerkung: vermutlich werden sich die Leichenschauer, falls sie keine Todeszeitbestimmung durchführten, was ein Skandal wäre, auf diesen Passus beziehen ” Die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist, soweit keine zuverlässigen Zeugenaussagen vorliegen”
    Treudoof aber möglich wäre folgende Angabe:
    wir die Gerichtsmediziner hatten zuverlässige Zeugenaussagen, die Schüsse hörten, damit Todeszeitpunkt zu jener Zeit, Akte zu und fertig.

    1. Eben. Die “treudoofe Variante” ist zu befürchten. Wenn der pannenreiche Polizeiapparat schon bei der benötigten Rußlunge nicht das gewünschte Ergebenis “bestellen” konnte, so hat man bestimmt Wert darauf gelegt, das Timing der polizeilich “selber gehörten” Kopfschüsse als zuverlässigste (da minutengenaue) Angabe in die Sektions-Akte reinzubekommen – wobei schon ohne Selber-Hören der Behörden-Bonus die eigene polizeiliche i.d.R. als “zuverlässige Zeugenaussage” ausweisen dürfte.

      Das reine Zutreffen der “treudoofen Variante” wäre aber noch keine sensationelle Enthüllung, sondern nur die Klarstellung, dass – wie zu erwarten – auch hier die “Pannenkönige” mit gewurstelt haben. Interessanter wäre da schon, von den Obduzenten zu erfahren, ob sie (ggf. wiederholt) auf das “richtige” (d.h. polizeiliche) Timing hingewiesen worden waren (auf dass sich ja kein gerichtsmedizinisch selber errechneter Fehler in die Akte schleiche). Und ob Parlamentarier und Prozessteilnehmer “gebrieft” wurden oder “unauffällige Begleit-Infos” erhielten, so dass sie Fragen nach eigenständigen gerichtsmedizinischen Todeszeitpunkt-Ermittlungen als unnötig oder unangemessen empfanden und daher durch die Bank unterließen.

    2. Diesen Einschub gibt es im Thüringer Bestattungsgesetz aber nicht! “Die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist, soweit keine zuverlässigen Zeugenaussagen vorliegen,”

  8. Im Netz fand ich eine interessante Doktorarbeit “Die ambulante Leichenschau im Rahmen des Leichenschaudienstes
    der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin –
    Eine Standortbestimmung”. http://www.diss.fu-berlin.de/diss/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDISS_derivate_000000008961/PromotionManuelaGuggenberger.pdf

    Leider wird nicht explizit auf unseren Sachverhalt eingegangen, aber ich lese schon heraus, dass eine Leichenschau (im Sinne der Bestimmung des Todeszeitpunktes) schnell und vor Ort vorgenommen werden muss, auch wenn es zu einem gewaltsamen Ableben kam und die Spurensicherung vor Ort ist. Im Berliner Gesetz wird der Zeitraum auf 12 Stunden begrenzte, im Thüringer steht “unverzüglich”.

    “Dieser Informationsaustausch mit der Polizei vor Ort strukturiert den weiteren Ablauf der
    Leichenschau. Nach der Todesfeststellung gilt für den Bereitschaftsarzt in allen Zweifelsfällen nach § 159 StPO das Primat der Spurensicherung, damit die Arbeit der Beamten der Verbrechensbekämpfung, die für diese speziellen Aspekte der Leichenschau ausgerüstet und ausgebildet sind, nicht erschwert wird. (…) Nachdem auf dem Weg zur Leiche mögliche Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der §§ 5 und 6 des Berliner Bestattungsgesetzes mit den Polizisten erörtert wurden, wird der Auffindeort unter Berücksichtigung der Vorinformationen zur Todesfeststellung betreten. Ebenfalls müssen Raumtemperatur, Heizung, Licht, aufgeschlagene Zeitungen und Abreißkalender neben der Körpertemperatur und den Leichenerscheinungen bei der Todeszeitpunktbestimmung beachtet
    und in ihrer Kohärenz abgewogen werden.”

    § 5
    Leichen von Unbekannten
    Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen.
    Die Leichenschau wird in diesen Fällen von der Polizeibehörde veranlaßt.
    § 6*
    Vornahme der Leichenschau
    (1) Der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über seine Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein
    auszustellen.
    (2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt
    unverzüglich die Polizeibehörde.
    http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gesetze/download/bestattungsgesetz.pdf

    Die entscheidende Frage ist, ob bei Böhnhardt/Munlos der Todeszeitpunkt schnell und vor Ort festgestellt wurde.

  9. G.Lehle
    “Die entscheidende Frage ist, ob bei Böhnhardt/Munlos der Todeszeitpunkt schnell und vor Ort festgestellt wurde.”

    Diese Frage wurde hier anhand des Gesetzes bereits erörtert.

    “7. Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts
    Die Feststellung des eingetretenen Todes muss anhand von sicheren Todeszeichen erfolgen (insbesondere Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis oder mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung). ”
    ………………………
    Johannes:
    Anmerkung: hier lag bei beiden Leichen der Fall einer “mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung” vor.
    ………………….

    “Nach der Todesfeststellung gilt für den Bereitschaftsarzt in allen Zweifelsfällen nach § 159 StPO das Primat der Spurensicherung, damit die Arbeit der Beamten der Verbrechensbekämpfung, die für diese speziellen Aspekte der Leichenschau ausgerüstet und ausgebildet sind, nicht erschwert wird.”

    G.Lehle
    “Leider wird nicht explizit auf unseren Sachverhalt eingegangen, aber ich lese schon heraus, dass eine Leichenschau (im Sinne der Bestimmung des Todeszeitpunktes) schnell und vor Ort vorgenommen werden muss, auch wenn es zu einem gewaltsamen Ableben kam und die Spurensicherung vor Ort ist.”

    Nein, nicht wenn, vgl. oben : “damit die Arbeit der Beamten der Verbrechensbekämpfung, die für diese speziellen Aspekte der Leichenschau ausgerüstet und ausgebildet sind, nicht erschwert wird.”

    die Todesfeststellung ist geklärt: ” mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörung). ”

    Dazu reicht ein Blick ins WoMo. Fragt sich nur was genau da zu sehen war. Frau Mall hat sich a ja bedeckt gehalten!

    Todezeitpunktfeststellung wird vermutlich “treudoof” abgelaufen sein:

    ” vermutlich werden sich die Leichenschauer, falls sie keine Todeszeitbestimmung durchführten, was ein Skandal wäre, auf diesen Passus beziehen ” Die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist, soweit keine zuverlässigen Zeugenaussagen vorliegen…..”

    Treudoof aber möglich wäre also folgende Angabe:
    wir die Gerichtsmediziner hatten zuverlässige Zeugenaussagen, die Schüsse hörten, damit Todeszeitpunkt zu jener Zeit, Akte zu und fertig.

  10. FrauFoo ‏@FrauFoo 59 Min.Vor 59 Minuten

    oh je, jetzt wird die Webseite Friedensblick zitiert (Rechte Verschwörungstheoretiker lassen grüßen)

  11. http://haskala.de/2015/10/05/ua-61-protokoll-17-9-2015-2-thueringer-nsu-untersuchungsausschuss-sanitaeter-kriminaltechniker/
    Aussage Rettungssanitäters Jörg Arnold

    “Auf die Frage der Vors. Abg. Marx (SPD), ob er selber einen Blick in das Wohnmobil geworfen habe äußert Herr Arnold:

    „Nein das habe ich nicht gemacht“. Ein Kollege, der verstorben ist aber an dem Tag mit im Einsatz war, sei näher am Fahrzeug gewesen, so der Zeuge, „ich war nicht so nah dran“. Ob der Kollege in das Fahrzeug geschaut hat, kann er nicht mit Bestimmtheit sagen. Er selber war zunächst im Rettungswagen sitzen geblieben.”

    Der Rettungs Sanitäter Kollege, der näher am WoMo war (und
    vermutlich einen blick hineingeworfen hat, ist also verstorben.

    Ein weiterer toter, wichtiger Zeuge? W i e hiess der verstorbene Kollege? W a r u m verstarb der Kollege von Arnold?

  12. Nachtrag zur Leichenschau:
    https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/pdf/10.1055/s-0041-103283.pdf

    Es waren also zwei NAW (Notarztwagen) mit jeweils zwei Rettungssanitäter vor Ort, wobei die im Ausschuss befragte erstankommende Besatzung nicht rankam ans Wohnmobil, ser wohl aber zumindest ein (der Verstorbene ) Rettungssanitäter der zweiten (offensichtlich später eintreffenden) NAW.

    Auch bezüglich der beiden grossen Grosshirnanteile am Wohnmobilboden im Spülenbereich sind Nachforschungen erforderlich, insbesondere ob diese (nicht dokumentierten, aber auf den Fotos überdeutlich sichtbaren) Funde bei der “Mord/Selbstmord” Rekonstruktion berücksichtigt wurden, oder ob man das “vergessen” hat.

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