Am 16. März 2016 berichtete ZEIT-Journalist Tom Sundermann vom 270. Verhandlungstag des NSU-Prozesses. Es sagten zwei BKA-Polizeibeamte zum sogenannten NSU-Bekennervideo aus. Sie betonten, dass bis heute unklar sei, “auf welchem Computer die Dateien hergestellt wurden.” Es wäre lediglich “einigermaßen gesichert”, dass Böhnhardt/Mundlos das Drehbuch zum NSU-Bekennervideo handschriftlich geschrieben hätten.
“Einigermaßen gesichert ist lediglich die schöpferische Tätigkeit von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt: Sie verfassten einem Schriftgutachten zufolge eine Art Drehbuch auf 49 Seiten, in dem die Handlung des Bekennerfilms skizziert wird.”
Dementsprechend schreibt NSU-watch in ihrem Prozess-Protokoll, dass das Schriftgutachten dafür nur eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit ergeben hätte!
“Ein Gutachten habe ergeben, dass es zwei Ersteller gegeben habe, einer sei mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Böhnhardt und der andere mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Mundlos.”
Anhand des Schriftbildes kann darauf geschlossen werden, welche Person für einen handgeschriebenen Text verantwortlich ist. Es gibt unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrade:
“- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
– mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
– mit hoher Wahrscheinlichkeit
– mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
– mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit
– nicht entscheidbar (non liquet).
Jeanette Ar. vom Bundeskriminalamt gab Auskunft während des NSU-Prozesses. Das Drehbuch bestand aus …
“Insgesamt 49 karierte [phon.] Seiten, vermutlich aus einem Spiralblock, deutlich löschwasser- und hitzegeschädigt. 30 Seiten mit handschriftlichen Notizen.“ Inhalte seien, so Ar., u.a. Notizen zu den Trickfilmfolgen, zu Clips, welche Geschehnisse passieren [phon.], dann Hinweise, wie man diese Darstellungen verwenden könnte, zum Beispiel wenn ein Schuss gefallen ist. Des weiteren gebe es Aufzeichnungen zu den Tatorten, Opferdaten [phon.] der Ceska-Mordserie und zu den Anschlägen in Köln. Technische Hinweise zu Skalierungen, Farbschemata. [phon.]”
Es wurden Fingerabdrücke und DNA gefunden, die jedoch nicht vom Trio stammte.
“Auf fünf Seiten -, im Vermerk stehe fälschlicherweise vier – seien acht Fingerabdruckspuren gefunden worden. Die seien teilweise nicht zu Untersuchungen geeignet gewesen oder hätten nicht zugeordnet werden können.
Es sei DNA-Material eines Berechtigten [eine so genannte berechtigte Person ist bspw. ein_e Kriminaltechniker_in oder ein_e Polizist_in]gefunden worden, die anderen genetischen Spuren seien leider nicht zuzuordnen bzw. nicht verwertbar gewesen.”
Schriftgutachten ohne eindeutige Zuordnung
“Es gebe drei Gutachten zu Schriftvergleichen. Wegen Löschwasser und Brand seien nicht alle Seiten geeignet gewesen zur Untersuchung. Untersucht worden sei die Schreibschrift auf dem Asservat und die Druckschrift „Raffgier“ bzw. „RAF“. Es gebe Schreibleistungen in zwei Komplexen, Komplex 1 und 2. Im ersten Gutachten sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Komplexe mit hoher Wahrscheinlichkeit vom selben Urheber stammen. Man habe das auch mit vorliegendem Vergleichsmaterial von Böhnhardt und Mundlos verglichen. Ergebnis sei gewesen, dass mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Komplex 1 Uwe Mundlos ist, der Komplex 2 habe nicht zugeordnet werden können, genauso nicht die Druckschrift.
Das zweite Gutachten sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass Komplex 1 von Uwe Mundlos sei. Da sei nochmal der Fokus drauf gelegt worden, welche übrigen Asservaten mit den Handschriften 1 und 2 korrespondieren. Es besteht Schrifturheberidentität bei Komplex 1 zu anderen Asservaten, Stadtplänen bzw. Geburtsurkundenteilen von Herrn Bu. Bei Komplex 2 bestehe Identität zu Stadtplänen und zum Lebenslauf Fiedler.
Im dritten Gutachten habe man Vergleichsmaterial von Böhnhardt vorliegen gehabt. Mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Schreibleistungen aus Komplex 2 Uwe Böhnhardt als Urheber zuzuordnen.”
Was sagen die Gutachten von nsu-leaks?
Laut des Behördengutachten KT51-758/11 vom 06.12.2011 erhielt ein Schrifturheber des Drehbuches die Personennummer 37936-T:
“Auf Basis der bis dato vorliegenden Vergleichsmaterials ist bisher keine Identifizierung dieses Schrifturhebers (zugeordnete Personennummer: 37936-T) möglich gewesen. Mit “überwiegender Wahrscheinlichkeit” ist allerdings auszuschließen, dass Uwe Mundlos Urheber der entsprechenden Notizen ist.”
Person 37936-T hinterließ außerdem seine Schrift auf diversen Stadtplänen mit handschriftlichen Ergänzungen und auf einem Lebenslauf, Zahnarzt-Bonusheft sowie diversen Einzelzetteln.
Könnte es sich um Uwe Böhnhardt handeln? Darüber steht in den Akten kein Wort, obwohl auch seine Schrift vorlag. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Person noch immer flüchtig/unbekannt ist.
Die Polizei fand einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, der auf den Namen eines Herrn Fiedler lief, mit Foto von Uwe Böhnhardt darin!
“Die Art und Weise der Beantragung lässt darauf schließen, dass der Uwe Böhnhardt den in Frage stehenden Reisepass, unter Vorlage der o.g. Originaldokumente des Gunter Frank Fiedler, persönlich beim EMA Chemnitz beantragt haben minüsste.
Laut Auskunft EMA Chemnitz ist es ausgeschlossen, dass Anträge ohne Gegenwart eines Mitarbeiters unterschrieben werden.
Der aufgefunden Antrag mit dem Passfoto des Böhnhardt wurde spurenschonend im Original sichergestellt (Anlage 3).” (nsu-leaks)
Der andere Autor hatte die Personen-Nr. 37945-C. Dessen Schrift ist “mit überwiegender Wahrscheinlichkeit” identisch mit der von Uwe Mundlos.
“Zwischen dem übersandten fraglichen Schriftmaterial aus dem Komplex 2 und den unter der Personennummer 37945-C asservierten fraglichen Schriften, die bereits dem Vergleichsschreiber Uwe Mundlos zugeordnet wurden, besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Uhrheberidentität.
Zwischen dem übersandten fraglichen Schriftmaterial aus dem Komplex 1 und den unter der Personennummer 37936-T asservierten fraglichen Schriften, besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheberidentität.
Auf die o. g. Nummer 37945-C beziehen sich folgende Vorgänge, bzw. Schriftstücke:
“(…)KT51/759/11 Komplex 1 ,Drehbuch Paulchen”
(…).”
In den Zuordnungen wird nicht das Asservat 2.12.133 erwähnt. Es handelt sich um einen Notzizettel auf “dem offenbar die Tatortanschrift sowie Polizeifunkfrequenzen und eine Skizze des Tatortes (Internetcafe) notiert wurden”.
Quelle: nsu-leaks
“Auf einem Zettel, der ebenfalls im Brandschutt der Frühlingsstraße gefunden wurde, stand auf der einen Seite die Notiz: „Hollä. Str. 82“ daneben sieben Zahlenreihen – die Funkkanäle des Polizeipräsidiums Nordhessen und der Leitstellen verschiedener Rettungsdienste in Kassel und Umgebung, wobei jeweils eine Null zu viel notiert war. Die Kanalbelegung lässt sich leicht im Internet recherchieren. Dann allerdings würde vermutlich keine zusätzliche Null hinzugefügt. Einer der Kanäle war im Übrigen nicht so leicht herauszufinden: 168.040 oder eben 168.04 steht für zwei Funkmasten des Hessischen Ministeriums des Innern, mutmaßlich also auch ein Funkkanal für den Verfassungsschutz. Auf der Rückseite des Zettels war eine grobe Skizze des Internetcafés von Halit Yozgat. Irgendjemand hatte offenbar den Tatort vor dem Mord ausgekundschaftet, irgendjemand, der auch die Funkkanäle des Hessischen Innenministeriums kannte. Wieder nur ein Zufall? Ja, sagt die Bundesanwaltschaft, die den Kasseler Fall für „ausermittelt“ hält.” (welt)
Rainer Gr., Beamter des BKA, sagte, dass die Schrift mit “leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit” von Mundlos stammt:
Außerdem sei ein kleiner Notizzettel in der Frühlingsstraße in Zwickau gefunden worden, handschriftlich beidseitig beschrieben mit Notizen, Skizzen und Zahlenkolonnen, u. a. mit der Aufschrift „Holl. Str. 82“ und mehreren mehrstelligen Zahlen. Dies, so Gr., sei für sie ein „Hinweis auf den Tatort in Kassel“ gewesen und die Zahlenkolonnen hätten „als Funkfrequenzen, u. a. vom Polizeipräsidium Nordhessen in Kassel“ identifiziert werden können. Die Skizze habe zudem Ähnlichkeiten aufgewiesen mit dem Eingangsraum zu dem Internetcafé. Das ganze sei in Kassel von Kollegen nochmal überprüft worden. Bezüglich der Handschrift gebe es ein graphologisches Gutachten der Kriminaltechnik des BKA, nach dem der Urheber dieser Notiz „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit der Herr Mundlos“ sei.” (nsu-watch)
Urheber dieses Machwerks ist mit hoher Wahrscheinlichkeit das apabiz. Wer “Exklusivrechte” vergibt, ist entweder selbst Urheber oder hat mit dem Urheber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Anders geht es nunmal nicht.
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=8&pp=&art=6&lexi=&input=&find=Nutzungsrechte%20%3E%3EExklusivrechte
Vor diesem Hintergrund ist es besonders skandalös, dass gegen das linksextremistische apabiz, nach Bekanntwerden der exklusiven Vergabe der Rechte am Bekennervideo an den “Spiegel” – siehe auch “zapp” -, nicht sofort ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eröffnet wurde.
Man stelle sich nur einmal vor, dass apabiz würde die Exklusivrechte an Bekennervideos zu 9/11, oder den Pariser oder Brüsseler Terroranschlägen verticken! Da würde kein BKA jemals nachfragen? Aber Hallo! Da wäre ein Riesenrummel samt Durchsuchung des apabiz und Haftbefehlen gegen Jentsch und Konsorten wegen Verdunklungsgefahr fällig!
Es wäre auch normale Ermittlungsroutine, Schriftproben der apabiz-Mitarbeiter mit den an den Tatorten aufgefundenen Beweismitteln abzugleichen.
Schon seit dem 16.11.2011 wissen wir zur Herkunft des Paulchen-Panther-Filmes: „Den Mitarbeitern des Vereins ‘apabiz’ in Berlin, dem Antifaschistischen Pressearchiv, wurde das brisante Material ZUGESPIELT.“ [1]
apabiz-Ansprechpartner war Uli Jentsch, der sich nebenbei vermutlich auch hinter dem pseudolinken Geheimdienstphantom Tomas Lecorte verbirgt, [2].
Angeblich soll Zschäpe nach dem Tod der Uwes 16 Exemplare verschickt haben, „zum Beispiel an die ehemalige PDS-Geschäftsstelle in Halle oder die der Linken in Weimar oder an einen türkischen Kulturverein in München-Pasing“, berichtete der SPIEGEL 2015 [3] und verschweigt vornehm das apabiz, das ihm „exklusiv“ und für Geld die „Vorab-Verwertungsrechte“ übertragen haben will.
Von anderen wie z.B. dem NDR (ZAPP) wollte das apabiz auf Nachfrage jedenfalls 2.000 Euro kassieren und ihnen ein Verwendungs-Verbot „bis Dienstag“ auferlegen (d.h. bis nach dem Montag als traditionellem Verkaufstag des SPIEGEL, der für vermutlich wesentlich mehr Euro „exklusiver“, d.h. ausschließlicher Erst-Publizierer werden durfte).
Diese „exklusive“ Weitergabe von Rechten (die man selber eigentlich gar nicht besessen, aber „im Briefkasten gefunden“ hat) ist allerdings kaum ein Hinweis auf die Urheberschaft: Bei erschienenen Werken ohne Urheberbezeichnung gilt § 10 Abs. 2 UrhG, wonach vermutet werden darf, dass der auf den Vervielfältigungsstücken bezeichnete Herausgeber oder – wenn es keinen solchen gibt – der so bezeichnete Verleger ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Auf diese Weise soll der Urheber – vom Gesetzgeber so gewollt – anonym bleiben können, wenn dies sein Wunsch sei. [4]
Da spielt es dann keine große Rolle, ob man das apabiz oder Zschäpe als „Herausgeber“ betrachtet. Der „anonyme Urheber“ hat sich verständlicherweise bis heute nicht gemeldet und die evtl. Verletztung seiner Rechte durch den „Herausgeber“ könnte nur er selber (oder ein von ihm Beauftragter) vor Gericht bringen; evtl. Ansprüche aus den damaligen (evtl. unberechtigten?) „Lizenzvergaben“ dürften jedoch längst verjährt sein.
Ein strafrechtlicher Verdacht auf Komplizenschaft zwischen (NSU-nahem) Urheber und (Antifa-)Herausgeber schied sowieso von vorneherein aus – ein Grund mehr, dass der / die rechtsradikale/n Absender gemäß Narrativ mit dem Machwerk ausgerechnet linke Empfänger (und nicht rechte Gesinnungsgenossen) beglücken musste/n.
Fehlende Komplizenschaft gilt jedenfalls dann, wenn man die Geheimdienst-Hintergründe von NSU einerseits und apabiz andererseits ignoriert. Aber die Blindheit auf dem Geheimdienst-Auge ist bekanntlich schon aus Staatswohl-Interessen von vorneherein sichergestellt.
Politischer Terror ist die (zeitnahe) „Vermarktung“ aktueller Schreckens-Taten. Wieso schreibfaule Terror-Uwes Mord für Mord auf solche Bekenner-Briefe etc. verzichten, obwohl sie die fortdauernde völlige öffentliche Verkennung der braunen Mord-Hintergründe zähneknirschend mitbekommen, bleibt eines der wichtigsten „Rätsel“ bzw. Achilles-Fersen des NSU-Märchens. Noch so aufwändige Video-Arbeiten (für die Schublade bzw. für die Nachwelt) sind kein Ersatz für zeitnahe Bekennerbriefe und sprechen der unterstellten Schreib-Faulheit (bzw. -Dummheit) sowieso Hohn: Keinen (im Sinne der braunen Sache notwendigen) Bekennerbrief zustande bekommen, aber an einem (überflüssigen) Drehbuch schreiben – absurder geht’s nimmer.
Die Vorliebe für für filmerisches Schaffen weist jedenfalls auf
„NSU-Helfer“ ohne Springerstiefel. Nämlich solche, die Amts- und Redaktionsstuben saßen und offiziell über jeden Extremismus-Verdacht erhaben, aber technisch bestens ausgestattet und organisatorisch gut vernetzt waren.
Sie sorgten z.B. auch dafür, dass die „schreibfaulen“ Uwes schon in ihrer aktiven Untergrund-Mörder-Phase bei ARD und ZDF in der ersten Reihe saßen und bei „Tatort“ und „Küstenwache“ ihre Auftritte bekamen. [5]
[1] https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/nazis121.html
[2] http://friedensblick.de/19376/herr-lecorte-im-kampf-gegen-verschwoerungen/
[3] http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-prozess-zschaepes-neuer-antrag-gegen-verteidiger-heer-a-1044699.html
[4] https://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_(Urheberrecht)
[5] http://www.spiegel.de/panorama/kuestenwache-zeigt-fahndungsfotos-von-boenhardt-und-mundlos-in-akte-a-855931.html
“Diese „exklusive“ Weitergabe von Rechten (die man selber eigentlich gar nicht besessen, aber „im Briefkasten gefunden“ hat) ist allerdings kaum ein Hinweis auf die Urheberschaft: Bei erschienenen Werken ohne Urheberbezeichnung gilt § 10 Abs. 2 UrhG, wonach vermutet werden darf, dass der auf den Vervielfältigungsstücken bezeichnete Herausgeber oder – wenn es keinen solchen gibt – der so bezeichnete Verleger ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Auf diese Weise soll der Urheber – vom Gesetzgeber so gewollt – anonym bleiben können, wenn dies sein Wunsch sei. [4]” Zitat Ende
Klar! Nur lässt sich der Käufer dieses Machwerks nicht mit sowas abspeisen. Der Käufer – hier “Der Spiegel” – brauchte für den exklusiven Einkauf auch einen Nachweis, und dieser Nachweis muss durch das apabiz erbracht worden sein –
und zwar nicht auf die Art: “Das haben wir gestern im Briefkasten gefunden und wir wollen 10000 Euro dafür sonst gehen wir woanders hin”. Dies hätte nicht funktioniert, wenn das apabiz selbst 14 dieser NSU DVDs verschickt oder zumindest davon Kenntnis gehabt hätte. Das wäre Betrug gewesen und die reale Gefahr bestand, dass andere dann schneller gewesen wären. Das apabiz hatte einen separaten Zugang und der war so abgedeckt, dass nicht einer beim BKA auf die Idee kam, das Ding zu beschlagnahmen und die HASH-Werte zu prüfen.
„Exklusiv“ war nur die Erstverwertung, d.h. das Recht zur Veröffentlichung vor den konkurrierenden Medien.
Um für dieses lukrative Recht entsprechend viel Geld auszugeben, bedurfte es keiner (sowieso nicht möglichen) „Echtheitsprüfung“, jedoch einer rechtlich verbindlichen Zusage des apabiz, anderen die Veröffentlichung erst später (eben „ab Dienstag“) einzuräumen.
Für den Fall, dass das apabiz die Zusage verletzen sollte, hatte der SPIEGEL sich bestimmt eine Vertragsstrafe bzw. zumindest den Wegfall des Honoraranspruchs vorbehalten. Damit war er gegen evtl. „Betrugsversuche“ seitens des apabiz ausreichend abgesichert.
Dass es neben dem apabiz weitere 15 Empfänger gab und diese ebenfalls (ohne Kenntnis des SPIEGEL und des apabiz) mit konkurrierenden Medien um die Veröffentlichungsrechte verhandelten, war ein Risiko, das der SPIEGEL eingehen musste. Vom apabiz konnte er allenfalls die Zusicherung verlangen, nichts von solchen Empfängern und deren Vermarktungsversuchen zu wissen. Vielleicht haben aber die großen Medien trotz aller Konkurrenz zusätzlich noch eine gemeinsame „Schutzvorrichtung“, die sie vor einer „parallelen Exklusiv-Abzocke“ schützt. So wie ja auch Handwerker trotz Konkurrenz in der gemeinsamen Einrichtung namens Innung gemeinsamen Interessen professionell nachgehen.
Rein für seinen Quellen-Kauf musste der SPIEGEL also nichts von einem „separaten Zugang“ des apabiz wissen.
Nichtsdestotrotz könnte Jentsch als V-Mann aber einen solchen gehabt haben.
Der zweite Bundestag-Untersuchungsausschuss schreibt im Abschlussbericht:
“Des Weiteren wurden die handschriftlichen Aufzeichnungen einer schriftvergleichenden
Untersuchung mit weiteren aufgefundenen Asservaten unterzogen, bei denen nach Aussage des Bundeskriminalamtes „mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität“ besteht und bei denen entweder von Uwe Böhnhardt oder Uwe Mundlos als Urheber auszugehen ist.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei einigen Seiten des „Drehbuchs“ „[…] mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheberzusammenhang
mit Uwe Mundlos“ bestehe.
Bei anderen Notizseiten wird „[…] mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheberzusammenhang mit Uwe Böhnhardt“
festgestellt.
Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeitsfeststellung bei einem schriftvergleichenden Gutachten fand in dem Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 3. April 2012 folgende Rangskala Anwendung:
„- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
– mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
– mit hoher Wahrscheinlichkeit
– mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
– mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit
– nicht entscheidbar (non liquet).“ 2511
fff) Schriftvergleichende Untersuchung
Bezüglich der Wohnmobilanmietungen im Zeitraum vom 28. April 2004 bis 26. August 2011 und vom 25. Oktober 2011 bis 4. November 2011 bei einer Autovermietung in Schreiersgrün ließ die BAO Trio eine schriftvergleichende Untersuchung bezüglich
der auf den unter dem Namen „Holger Gerlach“ geleisteten Unterschriften auf den Mietverträgen durchführen. Als Vergleichsprobe wurde unter anderem eine Unterschrift auf der asservierten AOK-Versichertenkarte herangezogen, die „mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit“ mit der Originalunterschrift von Holger Gerlach
versehen war. Weitere Vergleichsproben waren unter anderem Schriftproben, die Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe, Max-Florian B. und auch André Eminger zugeordnet wurden.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich ein Zusammenhang zwischen den Unterschriftszügen
auf den Mietverträgen mit dem Vergleichsmaterial nicht ergeben habe.”
Ergänzend dazu, Zitat:
“Das Schriftmaterial des Komplexes 2 aus KT 51-759/11 (Sammlungsnummer: 37936-T) sowie alle in den nachfolgenden Begutachtungen (z.B. KT51-760/11) diesem Komplex zugeordneten Schreibleistungen, konnten bislang keinem Schrifturheber zugeordnet werden.
Mit Gutachten KT51-64/12 vom 06.02.2012 wurde mitgeteilt, dass graphische Entsprechungen zwischen dem bislang nicht identifizierten fraglichen Schriftmaterial der Nummer 37936-T (Teilbeschriftung Drehbuch Paulchen Panther (KT51/759/11), Lebenslauf Gunter Frank Fiedler (KT 51/758/11), Teilbeschriftung Stadtpläne (KT 51/763/11) u.a.) und dem Vergleichsschriftmaterial des Uwe BÖHNHARDT (VBÖ 1) festgestellt werden konnten.
Aufgrund des geringen Umfangs der Vergleichsprobe (eine Datumsangabe und ein Namenszug Uwe Böhnhardt) reicht das vorliegende Befundbild jedoch nicht aus, eine
Urheberidentität hinreichend begründen zu können. Eine Schrifturheberschaft des Uwe BÖHNHARDT an den unter dieser Sammlungsnummer zusammengeführten
Schreibleistungen kann daher weder ausgeschlossen noch mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.” Zitat Ende
(siehe Ermittlungsakte 2BJs 162/11-2; Bd.11; Ass 2-12-1 bis 2-12-17, Seite 183 PDF)
Was soll man daraus schließen? Das Schreiben stammt vom 09.03.2012 und bis dahin hatte man also von Böhnhardt nur “eine Datumsangabe und einen Namenszug” als Vergleichsprobe vorliegen? Oder lese ich das falsch?
Wahrscheinlich hatte das BKA bei “Böhnhardt” nur die Unterschrift und das Datum vom Passantrag “Fiedler”. Die Frage ist aber, ob der wirkliche Böhnhardt oder jemand anders ins Passamt gegangen ist und den Antrag unterschrieb.
Es gibt folgende große Diskrepanz:
In der ersten Schreibanalyse steht, dass Komplex 1 und 2 “mit hoher Wahrscheinlichkeit vom selben Urheber stammen”, aber nur Komplex 1 würde “mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit” von Uwe Mundlos sein!?! Wie geht das?
Dann steht aber auch in der ersten (?) Schreibanalye “KT51-758/11 vom 06.12.2011, dass mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen ist, dass Uwe Mundlos Urheber von Komplex 1 wäre.
Das heißt, Mundlos war “mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit” 37936-T und gleichzeitig mit “überwiegender Wahrscheinlichkeit” nicht.
Liege ich falsch, oder gibt es tatsächlich grundsätzliche Ungereimtheiten?
“Aufgrund des geringen Umfangs der Vergleichsprobe (eine Datumsangabe und ein Namenszug Uwe Böhnhardt) reicht das vorliegende Befundbild jedoch nicht aus, eine
Urheberidentität hinreichend begründen zu können. Eine Schrifturheberschaft des Uwe BÖHNHARDT an den unter dieser Sammlungsnummer zusammengeführten
Schreibleistungen kann daher weder ausgeschlossen noch mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.“ Zitat Ende
Man kann doch nicht Unterschrift und Datum von Passantrag Fiedler für den Nachweis einer durch Böhnhardt begründeten Urheberidentität heranziehen. Da setzt man dann doch schon voraus, das Böhnhardt den Passantrag unterschrieben hätte ohne dies gutachterlich nachweisen zu können.
Eine Unterschrift eignet sich generell nicht für den graphologischen Nachweis einer Urheberidentität. Klingt kurios und öffnet Fälschungen Tür und Tor. Die Problematik wird jeder gute Notar bestätigen können.
“Dann steht aber auch in der ersten (?) Schreibanalye „KT51-758/11 vom 06.12.2011, dass mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen ist, dass Uwe Mundlos Urheber von Komplex 1 wäre.” Zitat Ende
Uwe Mundlos kommt in KT51-758/11 nicht vor. Der Untersuchungsantrag lautete, Zitat:
Es soll in einem schriftvergleichenden Gutachten zu den Fragen Stellung genommen werden, ob das übersandte Schriftmaterial untereinander und mit Asservaten aus dem Bestand der Zentralen Handschriftensammlung urheberidentisch ist oder nicht. Ferner soll eine Aussage
dahingehend getroffen werden, ob die fraglichen Schreibleistungen durch eine weibliche oder männliche Person verfasst worden sind.” Zitat Ende
Im Ergebnis wurde das Untersuchungsmaterial – hier Lebenslauf und Geburtsurkunde Fiedler – 37936-T und 37939-W zugeordnet.
Meiner Meinung nach ist Böhnhardt als Schrifturheber der unter 37945-C und 37936-T angelegten handschriftlichen Aufzeichnungen auszuschließen. Für 37936-T mit hoher Wahrscheinlichkeit und für 37945-C, weil dort vieles auf Uwe Mundlos hindeutet und nicht beide für den selben Teil verantwortlich gemacht werden können, sofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen bereits gutachterlich attestiert ist.
Es gab eine Unmenge dieser Schriftgutachten d.h., der Sachverhalt wurde vom BKA sehr gründlich untersucht. Auffällig ist bei Mundlos, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Identität von Burkhardt genutzt hat. Allerdings kann nicht nachgewiesen werden, dass er Burkhardts Identität über das Ablaufdatum des im WoMo am 04.11.2011 gesicherten Reisepasses genutzt hat. Siehe hier auch Urlaubsbuchung der Emmingers mit Burkhardt vom 17.11.2011 für 2012! Das kann wohl kaum Mundlos gewesen sein. (Regenbogencamp – stand schon mal 2014 beim AK-NSU)
Auffällig ist auch, dass die Wahrscheinlichkeit, Mundlos wäre der Schrifturheber für 37945-C von Gutachten zu Gutachten stark schwankt. Die wirklich relevanten Schriftstücke – Stadtpläne, Ausspähnotizen, Paulchen Drehbuch usw. – werden alle mit dem geringsten Wahrscheinlichkeitsgrad – mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit – dem Mundlos zugeordnet. Dagegen werden für allerlei Dokumente im Zusammenhang mit der Wohnung und dem täglichen Leben – darunter ein Antrag für einen Praktikumsplatz (sic!) – hohe Wahrscheinlichkeiten angegeben. Diese Dokumente datieren jedoch nur bis Ende 2006 und es stellt sich damit die Frage, was damit bewiesen werden kann.
Bemerkenswerterweise ist Mundlos der Einzige, welcher eine stattliche Anzahl von DNA-Spuren auf Stadtplänen, Ausspähnotizen und NSU-DVD-Sendungen hinterlassen hat. Das muss zur “leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit” der Schrifturheberschaft addiert werden. Sagt noch nichts darüber aus, ob Mundlos tatsächlich der Urheber war, aber in den Händen gehalten hat er das Material mit hoher Wahrscheinlichkeit. Trotzdem eine offensichtliche Schieflage, denn Böhnhardt und Zschäpe haben keine Spuren hinterlassen und scheiden als Schrifturheber ganz klar aus.
Leider kann ich nicht weiter ins Detail gehen, weil das den Rahmen hier sprengt. Ein schönes Wochenende.