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Amtlich: Corona-Schnelltests zum vorbeugenden Infektionsschutz ungeeignet

Am 29. August 2022 kam der “Expertenrat der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie” zu seiner 26. Sitzung zusammen. Anwesend waren u.a. auch Gesundheitsminister Prof. Lauterbach und  Prof. Drosten.  Im Protokoll der Sitzung findet man einen bemerkenswerten Satz:

“Hinzu komme, dass der Antigen-Schnelltest die ersten 3 Tage falsch negativ ist und das Virus dadurch weitergetragen werde.” Zitat Ende

Die Schnelltests sind demnach zum vorbeugenden Infektionsschutz nicht zu gebrauchen. Schön dass die Bestätigung dieser (altbekannten) Tatsache, auch im Protokoll eines Gremiums der Bundesregierung festgehalten ist. Denn ein Schüler in Sachsen-Anhalt hatte bereits bei Testbeginn im April 2021, seine Schule mit dem Inhalt der Gebrauchsanweisung eines dort zum Einsatz kommenden Schnelltests konfrontiert, in welcher es gleichermaßen hieß:

“Wenn Sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchführen” Zitat Ende

Der Schüler monierte also im April 2021 dasselbe, wie die Experten der Bundesregierung über ein Jahr später im August 2022. Nämlich dass man mit dem Einsatz derartiger Schnelltests in Schulen und Testzentren, die Ausbreitung des Corona-Virus noch beschleunigen würde, der Einsatz derartiger Tests also kontraproduktiv sei. (hier mehr dazu)

Schulleiter und Landesschulamt waren der undemokratischen Überzeugung,  eine Diskussion  über den Einsatz der (nutzlosen) Schnelltests wäre entbehrlich, denn deren Anwendung wäre von oben (sic) angewiesen. Dies ist besonders verwerflich, weil die Schulen den Eltern die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zur Kenntnisnahme und Einwilligung in das Testprozedere zuerst vorgelegt hatten.  (siehe hier)

Der Schüler – welcher letztendlich 200 Tage vom Unterricht ausgeschlossen blieb, nur weil er es sich wagte, die Eingangs zitierte Binse des Expertenrates der Bundesregierung, bereits bei Testbeginn im Frühjahr 2021 zu offenbaren -, verklagte seine Schule natürlich. Denn neben dem Schutz der eigenen Gesundheit, ging es dem Staat doch angeblich auch um den Schutz von vulnerablen Gruppen, welche durch den Einsatz der offensichtlich nutzlosen Tests an Leib und Leben gefährdet wären.

Die 7. Kammer des VG Magdeburg sprach indes dem Schüler – und damit allen Bürgern in Sachsen-Anhalt -. das Recht auf funktionierende Schnelltests grundsätzlich ab:

“Dem Kläger stand auch ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests, die im Sinne des § 7 IfSG geeignet waren, akute Infektionen mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 bei dem gesunden oder asymptomatischen Kläger
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können, nicht zurSeite.” Zitat Ende (Urteil VG MD vom 15.05.2022, Az.: 7 A 150/21 MD)

und das OVG Sachsen-Anhalt hatte bereits im Herbst 2021 vernünftiges Denken beim vorbeugenden Infektionsschutz außer Kraft gesetzt, indem es dem Schüler  und damit allen Bürgern in Sachsen-Anhalt im Eilverfahren beschieden hatte:

“Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert.” Zitat Ende, Beschluss OVG LSA vom 22.09.2021; Az.: 4 M 190/21)

Ein bewusster Zirkelschluss und mithin eine wissentliche Beugung geltenden Rechts, denn die Sonderzulassungen der Schnelltests beruhten eben gerade auf deren Gebrauchsanweisungen:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz
(MPG) beruht.” (Beschluss VG MD vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD)

§ 3 Nr. 10 MPG lautet :

Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in (…) der Gebrauchsanweisung (…)  bestimmt ist.“ Zitat Ende

Fazit:

Der Einsatz von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests während der COVID-19-Pandemie kann nicht zum Zweck des vorbeugenden Infektionsschutzes erfolgt sein. Sowohl Bundesregierung als auch Gerichte und Beamte haben wissentlich die Gesetze vernünftigen Denkens außer Kraft gesetzt, indem sie die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests und mithin die Angaben der Hersteller zum Einsatz derselben ignorierten.

Daraus folgt aber auch, dass es dem deutschen Staat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie um die Eindämmung des Krankheitserregers SARS-CoV-2, und mithin gerade nicht um die Verhinderung von Todesfällen und schweren Erkrankungen gegangen sein kann. Der Einkauf von Schnelltests im Wert von zweistelligen Milliardenbeträgen ist demnach einer anderen Motivation geschuldet gewesen, mit Sicherheit aber nicht dem Bestreben, die Bevölkerung vor einer Gesundheitsgefahr zu schützen.

Bedeutsam sind diese Schlussfolgerungen deswegen, weil vorbeugender Infektionsschutz generell eine gute Sache ist, durch das Handeln des Staates während der COVID-19-Pandemie jedoch ad absurdum geführt wurde. Sollte ein Krankheitserreger mit kürzeren Inkubationszeiten und höherer Letalität eine pandemische Verbreitung erfahren, dann würde bei gleichermaßen missbräuchlichem Einsatz von Antigen-Schnelltests, ein Großteil der Bevölkerung versterben.