Wahrscheinlich können sich viele noch daran erinnern, wie vor einem Jahr quasi über Nacht, die Selbstanwendung sogenannter SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests für die Schüler in Deutschland angeordnet wurde. Wer sich nicht testen lassen wollte, der hatte seither keinen Zutritt mehr zur Schule. Wer die Gebrauchsanweisungen der in Sachsen-Anhalt in Umlauf gebrachten Schnelltests las und Fragen stellte, dem wurde das Recht auf Antworten von den dortigen Gerichten abgesprochen.
Friedensblick berichtete über die abenteuerliche Rechtsprechung des 4. Senats des OVG LSA ausführlich, u.a. hier. Indes ist nicht einzusehen, warum solcherart in Beschlussform gegossener Unsinn Bestand haben sollte. Deswegen rief der Schüler erneut das Verwaltungsgericht an und beantragte diesmal ganz allgemein und mit dem Hintergedanken die Sache bis zum EGMR zu ziehen, seiner Schule die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten und Arzneimitteln lesen und beachten zu müssen. Es geht um nichts anderes als die Verpflichtung zu einer Selbstverständlichkeit. Indes, die bereits vormals erstinstanzlich beteiligte 7. Kammer des VG Magdeburgs topte das Ganze noch und schrieb am 01.02.2022 in ihren Beschluss, Zitat:
“Auch wenn man der Antragsgegnerin unterstellen würde, Gebrauchsanweisungen von SARS-CoV-2-Antigen Schnelltests würden nicht gelesen und beachtet werden, wäre der Antragsteller dadurch nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Ein Anspruch auf ordnungsgemäße Vorbereitung des Personals der Antragsgegnerin für die Durchführung der SARS-CoV-2-Antigenschnelltests durch die Schülerinnen und Schüler selber im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs steht dem Antragsteller als Schüler unabhängig von eigenen Rechten nicht zu (…)
Ohne Belang ist dabei, aus welchen Quellen sich das Personal der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen beschafft, um die Schülerinnen und Schüler umfassend unterstützen. Zwingend erforderlich ist dafür nicht das Lesen und Beachten der Gebrauchsanweisung des zu verwendenden SARS-CoV-2- Antigen-Schnelltest, denn ein isolierter Anspruch darauf, dass die Beschäftigten der Antragsgegnerin die Gebrauchsanweisungen der Schnelltests zu lesen und die dort gezeigten Grenzen des Tests zu berücksichtigen haben, ergibt sich aus den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Medizinprodukterecht gerade nicht, weil die Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG die Geeignetheit der Tests indiziert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2021 – Az.: 4 M 190/21 – nicht veröffentlicht)” Zitat Ende (den Beschluss 7 B 4/22 MD gibt es hier)
Offenbar geht die 7. Kammer des VG MD aber davon aus, dass andere Antragsteller sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt besitzen, dass Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten durch den Betreiber derselben beachtet werden müssen. Denn in ihrem Beschluss vom 22.12.2021, Az.: 7 B 303/21 MD räumt die 7. Kammer des VG MD ein, Zitat:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf die gerichtliche Anfrage vom 25.11.2021 mit Schreiben vom 29.11.2021 auf die von ihm erteilte Sonderzulassung verwiesen, die auf der durch den Hersteller vorgenommenen Angabe der Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Nr. 10 Medizinproduktegesetz (MPG) beruht.“ Zitat Ende (Beschluss vom 22.12.2021; 7 B 303/21 MD)
§ 3 Nr. 10 MPG lautete, Zitat:
„Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.“ Zitat Ende
Und laut § 2 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind Schulen zweifellos Betreiber von Medizinprodukten, wenn sie z.B. Schnelltests zur Selbstanwendung anbieten, und demzufolge nach § 4 Abs. 1 derselben MPBetreibV verpflichtet, diese ihrer Zweckbestimmung entsprechend und also nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisungen zu betreiben. Das dem so ist wurde zwischenzeitlich vom Referat Medizinprodukte des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Hinweis bestätigt, dass Art. 20 Abs. 3 GG die öffentliche Verwaltung und Behörden an Recht und Gesetz bindet.
Die 7. Kammer des VG Magdeburgs wusste also um die Grundlage, auf welcher dem Antragsteller in Sachen 7 B 4/22 MD ein subjektiv-öffentliches Recht erwuchs, nach welchem die Schule die Gebrauchsanweisungen von Medizinprodukten zu beachten hätte, wenn sie diese zur Anwendung bereithält. Denn die 7. Kammer hatte am 25.11.2021 selbst beim BfArM angefragt und eine eindeutige Antwort erhalten.
Damit aber steht die Frage nach dem Motiv dieses offenkundigen Rechtsbruchs nur 6 Wochen später im Raum, welcher im oben zitierten Beschluss in Sachen 7 B 4/22 MD gipfelt. Warum stemmen sich das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, zusammen mit dem Landesschulamt seit 26.03.2021 dagegen, dass die Schulen Gebrauchsanweisungen der Schnelltests, – speziell die dort geregelten Grenzen deren Einsatzes -, verpflichend zur Kenntnis zu nehmen hätten?
Um diese Frage zu erhellen bedarf es nochmals eines Rückblicks in den April vor einem Jahr. Denn am 06.04.2021 hatte der damalige Bildungsminister Tullner einen Brief an die Schulleiter geschrieben, darin die gerade beschafften SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests der Fa. Teda-Laukötter angepriesen und dankenswerterweise die Gebrauchsanweisung als Anlage seinem Schreiben beigefügt. Offenbar hatte aber niemand damit gerechnet, dass diese Gebrauchsanweisung auch gelesen wird, denn darin steht u.a., Zitat:
- Wenn Sie Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie drei Tage später bereits den Nasentupfer Test durchfuhren.
- Wenn sie bei sich typische Coronasymptome, wie z.B. Fieber, Husten, Gliederschmerzen oder den Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns feststellen, können Sie den Test sofort durchführen.
- Wenn Sie weder coronatypische Symptome haben noch Kontakt mit einer mit Corona infizierten Person hatten, können Sie den Test zur Sicherheit trotzdem machen. Sollte der Test negativ ausfallen, können Sie einen neuen Test durchfuhren, sollten Sie später Symptome zeigen.“ Zitat Ende
Damit stellte sich ebenfalls die Frage, wie man mit einem SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest, welcher 3 Tage nach Kontakt mit einer infizierten Person im Zusammenhang mit einer symptomatischen Erkrankung angewendet werden soll, vorbeugenden Infektionsschutz bei den ausschließlich asymptomatischen Schülern bewirken will.
Die gezeigte plumpe Verbiegung geltenden Rechts durch die 7. Kammer des VG Magdeburgs und den 4. Senat des OVGs LSA, führte damit geradezu unabdingbar zur Frage nach der Beschaffung dieser Schnelltests. Denn irgendein plausibler Grund, warum sich die Behörden in Sachsen-Anhalt derart konsequent dagegen sträuben, die Gebrauchsanweisungen der für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests zur Kenntnis nehmen zu müssen, musste zweifellos im Verborgenen vorhanden sein.
Friedensblick liegen nunmehr erste Ergebnisse einer Recherche vor, welche Mitte August 2021 begann und begleitet war von Falschauskünften in Verbindung mit dem Versuch der Behörden, Auskünfte in der Sache ganz zu verwehren oder über unverhältnismäßig hohe Kosten zu verunmöglichen. Letztendlich zeigten sich die Behörden dann aber doch kooperativ und erste Ergebnisse lassen sich nun hier und hier nachlesen.
Vorerst stehen damit zwei Firmen aus Bayern und eine Firma aus Sachsen-Anhalt im Brennpunkt. Nämlich die New-Flag GmbH und Kingline GmbH, sowie Fa. Teda-Laukötter aus Sachsen-Anhalt. Die Präsentation im Internet ist professionell und beeindruckt – jedenfalls heute. Zu fragen ist aber, was die Firmen vor einem Jahr aus der Masse der anderen Firmen heraushob, so dass sich der Pandemiestab in Sachsen-Anhalt entschloss, ohne Ausschreibung die für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten Schnelltests von dort zu beschaffen.
Ein Blick in den öffentlich zugänglichen Teil des jeweiligen Handelsregisterauszugs führt zu einem besseren Verständnis der oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
Zur Firma Teda-Laukötter hatte bereits der Blog Sciencefiles am 21.04.2021 alles gesagt. Hier nachzulesen. Im Handelregister hat sich bis heute nichts geändert, obwohl sich mit Schnelltests offenbar bedeutend mehr Geld verdienen lässt, als mit, “Der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Gießereierzeugnissen, von werkzeugmäßigen Formen
des Ur- und Umformwerkzeugbaus sowie maschinentechnischen Erzeugnissen; Qualitätskontrolle sowie Servicedienstleistungen für Kunden, Verkauf von Chemieprodukten, Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Imprägnieren), Recycling.“ Zitat Ende (Quelle Handelregister)
Die Gesellschafter der Fa. Teda-Laukötter haben es demnach seit über einem Jahr nicht für nötig erachtet, den Gegenstand der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss zu aktualisieren oder eine Tochtergesellschaft für den Vertrieb der Schnelltests zu gründen. Im Impressum wird weiterhin die Teda-Laukötter-Technologie-GmbH angegeben, die Domän indes heißt “teda-medical”. So schnell kann man heute in Deutschland von Gießereierzeugnissen auf Medizinprodukte umsatteln – bei gleichbleibender Kompetenz, zumindest aus Sicht des Pandemiestabs in Sachsen-Anhalt versteht sich.
Nun sitzt die Fa. Teda-Laukötter in Dessau-Roßlau, also in Sachsen-Anhalt. Deswegen ging sciencefiles vor einem Jahr noch davon aus, dass das von der sympathisch kompetenten Ministerin Grimm-Benne – hier am Rednerpult –
geleitete Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, die wie gezeigt bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck ungeeigneten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Teda-Laukötter, in der “Beschaffungsnot” des Frühjahrs 2021, wenigstens in Sachsen-Anhalt von der Fa. Teda Laukötter selbst beschafft hätte, welche quasi vor der eigenen Haustür in Dessau-Roßlau sitzt und in Gießereierzeugnissen machte.
Tatsächlich bezog der Pandemiestab des von Frau Ministerin Grimm-Benne geleiteten Minsteriums die unbrauchbaren Schnelltests jedoch über einen kleinen Umweg, nämlich von der Fa. New-Flag aus München. Ein “Zwischenhändler” wird in der Regel dann eingeschalten, wenn “nützliche Zuwendungen” abgezweigt werden sollen. Ein anderer Grund ist hier nicht ansatzweise ersichtlich.
Auch über den Werdegang der Fa. New-Flag gibt das Handelregister Auskunft:
Die Firma wurde laut Handelregister am 27.10.2010 gegründet. Unternehmensgegenstand war „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren und Elektronikartikeln sowie Produktion und Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“. Anfang 2011 spezialisierte sich das Unternehmen weiter und nahm nunmehr auch „Bürsten“ mit in sein Sortiment auf, Zitat Handelsregister: „Handel mit und Vertrieb von Textilwaren, Elektronikartikeln und Bürsten sowie die Produktion und der Vertrieb von Dokumentationsfilmen, insbesondere DVD“, Zitat Ende. Am 27.08.2014 spezialisierte sich das Unternehmen weiter, Zitat Handelsregister: „Vertrieb, Handel und Produktion von
Beautyprodukten, der Handel mit Sammlerstücken (Kunst, Alkohol (insbesondere seltene Flaschen)“ Zitat Ende. Am 07.02.2019 wurde der Gesellschaftszweck wiederholt modifiziert, diesmal in „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln“ Zitat Ende.
Und ab 23.03.2021 befasste man sich bei der New Flag GmbH dann mit, Zitat: „Vertrieb, der Handel und die Produktion von Beautyprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln, der Vertrieb von Medizinprodukten und in-vitro-Diagnostika“ Zitat Ende. Zwei Wochen später, am 06.04.2021 bewarb dann Herr Minister a.D. Tullner persönlich diese Schnelltests in seinem Brief an die Schulleiter. (siehe oben)
Das Ministerium für ASGG hat unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne also das “Kunststück” fertiggebracht, die bereits nach der Gebrauchsanweisung für den beabsichtigten Zweck untauglichen Schnelltests, über einen kleinen Umweg im fernen Bayern – anstatt in Sachsen-Anhalt selbst – einzukaufen, von einem Unternehmen, welches bis kurz vor Vertragsabschluss auf Beautyprodukte und Nahrungsergänzungsmittel spezialisiert war, und dem eine Geschäftsführerin Sophie Trelles-Tvede vorsteht, welche offenbar eine Art Ikone für Haargummifans verkörpert, und welche die New-Flag GmbH aus ihrem Haargummiimperium vormals ausgegliedert hatte.
Deutlich wird, dass in dem Augenblick, wo die Behörden und Schulen in Sachsen-Anhalt ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen und die in den Gebrauchsanweisungen niedergelegten Grenzen der Anwendung der auf diesem dubiosen Weg beschafften Schnelltests zur Kenntnis nehmen müssten, die Folgen für die Landesregierung nicht abzuschätzen wären.
Denn zum einen gibt es konkret Geschädigte, welchen seit einem Jahr der Zugang zur Schule verwehrt wird, weil sie sich geweigert haben, sich einem bereits nach der Gebrauchsanweisung sinnlosen Testprozedere zu unterwerfen. Zum anderen sind viele Eltern in Sachsen-Anhalt sicher daran interessiert zu erfahren, dass der einzige Zweck der Selbsttestung an den Schulen in LSA seit einem Jahr darin bestand, ihre Kinder zu Goldeseln für die korrupten Netzwerke innerhalb der Landesregierung umzufunktionieren.
Wer nun meint, dies wäre ein Einzelfall und die anderen Schnelltests, welche in Sachsen-Anhalt im Einsatz waren oder sind, wären nach den Gebrauchsanweisungen für den beabsichtigten Zweck des Einsatzes an Schulen und Behörden in LSA geeignet, dem ist zu widersprechen. Beispielhaft – und ausdrücklich nicht der Vollständigkeit halber – sei hier noch die Beschaffung von Schnelltests via Fa. Kingline aus Bayern herausgegriffen. Denn in ihrem Beschluss in Sachen 7 B 303/21 MD hatte die 7. Kammer des VG Magdeburgs ja für Recht erkannt, dass die Schnelltests der Marke „NASOCHECKcomfort” bereits nach der Gebrauchsanweisung ungeeignet sind, bei Schülern in LSA zum vorbeugenden SARS-CoV-2- Infektionsschutz eingesetzt zu werden. Was nebenbei bemerkt, den Antragsteller und Kläger in Sachen 7 B 4/22 MD und 7 A 5/22 MD natürlich freut.
Denn die Sache liegt jetzt samt Befangenheitsantrag und Strafanzeige beim OVG LSA. Dieses hüllt sich indes seit 18. Februar 2022 in Schweigen, und dass obwohl doch laut 7. Kammer VG MD nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorlag, dass der Antragsteller in irgendwelchen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das eilige Rechtsschutzbedürfnis in dieser Sache mit Ende der Testpflicht in LSA am 24.04.2022 nicht wegfällt.
Auch zur Fa. Kingline gibt das Handelregister Auskunft. Die Fa. Kingline GmbH, laut Handelsregister am 02.12.2017 gegründet, hatte bis zum 21.09.2021 laut Handelsregister als Unternehmensgegenstand „Eventservice“ angegeben. Am 22.09.2021 wurde dieser Unternehmensgegenstand geändert, und „Eventservice“ wurde durch „den Handel mit und den Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere mit bzw. von Medizinprodukten und Schutzausrüstung, sowie deren Import und Export“ ersetzt. Als Geschäftsführer fungiert Herr Noel Heuschkel, welcher gleichzeitig Geschäftsführer der “Sommerliebe Festival GmbH“ ist. Der Unternehmenssitz liegt in Bayern.
Auch diese ungeeigneten Schnelltests wurden vom Ministerium für ASGG unter Leitung der Ministerin Grimm-Benne ohne Ausschreibung im fernen Bayern gekauft. Was automatisch zu der Frage führt, welche „konkreten Umstände“ nach Maßgabe § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlagen, um den Schnelltestschrott ohne öffentliche Ausschreibung zu Lasten der Kinder und Schüler LSA und zu Lasten des SARS-CoV-2 Infektionsschutzes, von Spezialisten für Gießereierzeugnisse, Events, Haargummis, Nahrungsergänzungsmittel und Beautyprodukte, aus Bayern zu kaufen, und quasi über Nacht die Anwendung des Schnelltestschrotts per Landesverordnung verpflichtend zu regeln.
Mir fällt dazu nur ein Grund ein: Korruption. Denn das dies alles mit “Infektionsschutz” objektiv nicht das Geringste zu tun haben kann, zeigt die Entwicklung der Inzidenzen im Zeitraum vom 26.03.2021 bis 25.03.2022 – nämlich hier und hier. Hätte die Lungenpest geherrscht, wären Sachsen-Anhalt durch den Einsatz vergleichsweise ungeeigneter Schnelltests bereits weitestgehend entvölkert. Immerhin haben die dortigen Bürger diesbezüglich also noch einmal Glück im Unglück gehabt.
Es geht offenbar nicht nur um die Gebrauchsanweisungen bzw. den “Einsatz gemäß Zweckbestimmung” bei Medizinprodukten, sondern dieselbe Erosion des Rechts zusammen mit der systematischen Abkopplung vom gesunden Menschenverstand ist auch beim Arzneimittelrecht festzustellen.
https://norberthaering.de/news/medbvsv/
https://www.communitas-bonorum.de/post/corona-impfstoffe-gesetzeslose-unter-uns
https://www.gesetze-im-internet.de/medbvsv/BJNR614700020.html
Naheliegendes Motiv ist auch in diesem Fall Abzocke zugunsten der Pharmaindustrie. Ob dem überhaupt Einhalt geboten werden kann ist fraglich, wahrscheinlich nur vor einem EU-Gericht, in welchem Deutschland nur eine Stimme von vielen hat und die Vertreter der anderen Länder diesen Irrsinn nicht bereit sind mitzutragen.
Ganz allgemein könnte man konstatieren, dass Deutschland in jeder Beziehung zur Plünderung freigegeben ist.