Bundesanwaltschaft verhängt Informationssperre über Ermittlungen zum ermordeten Generalbundesanwalt Buback

“RAF” und kein Ende. Im November 2014 wurde bekannt, daß die Bundesanwaltschaft weitere Strafverfahren gegen frühere Mitglieder der RAF wegen des Attentates auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback von 1977 eröffnet hat. Das folgt der Logik des Urteils gegen Verena Becker vom Juli 2012. Von 2010 bis 2012 lief in Stuttgart der Buback-Becker-Prozeß. Er konnte die Täterfrage nicht klären. Aber er machte erstmals deutlich, daß RAF-Spuren auch in den Bereich der Sicherheitsorgane führen. Sichtbar wurde, daß die Terroristin Becker Verfassungsschutzkontakte hatte. Ebenso, daß die Bundesanwaltschaft nicht alle Mittel einsetzte, um den Mord aufzuklären.

Verena Becker konnte die Tat nicht nachgewiesen werden. Sie wurde aber wegen Anstiftung zum Mord verurteilt – d.h. streng genommen wegen Mitgliedschaft in der RAF. Dem folgen nun die aktuellen Ermittlungsverfahren gegen weitere ex-RAF-Mitglieder. Auskünfte dazu verweigert die karlsruher Behörde kategorisch. Um welche Personen es geht und was ihnen vorgeworfen wird, sagt sie nicht. Eine Art Informationssperre, fast wie im deutschen Herbst 1977. Bekannt war bisher, daß wegen des Buback-Attentates weiterhin – seit 2007 – gegen Stefan Wisniewski ermittelt wird, daß seit vielen Jahren noch 16 Ermittlungsverfahren anhängig sind (Namen unbekannt), und daß drei Personen noch zur Festnahme ausgeschrieben sind: Ernst-Volker Wilhelm Staub, Daniela Klette und Burkhard Garweg. Kein RAF-Mitglied befindet sich mehr in Haft. Auch Verena Becker mußte nicht ins Gefängnis. Ihre Reststrafe von eineinhalb Jahren wurde auf Antrag ihrer Verteidiger wie des Generalbundesanwaltes (!) zur Bewährung ausgesetzt.

Mauern gegen die Informations-und Pressefreiheit: Das dokumentiert der folgende Schriftwechsel mit der Pressestelle der Bundesanwaltschaft.

10. November 2014

“Sehr geehrte Damen und Herren,
zum RAF-Komplex habe ich folgende Fragen:
1) Trifft es zu, daß die Bundesanwaltschaft (BAW) neue Ermittlungen gegen frühere RAF-Mitglieder wg. des Attentates auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback vom April 1977 eingeleitet hat?
2) Wenn ja: Gegen wen, seit wann und aufgrund welcher Anfangsverdachte?
3) In den Medien wurde berichtet, daß es im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Verena Becker von einer Liste mit RAF-Mitgliedern, die in der Habe von Rechtsanwalt Haag gefunden wurden, zwei Leseabschriften gibt, die sich in einigen Punkten unterscheiden bzw. widersprechen? Was sagt die BAW zu diesem Sachverhalt?
4) Wieviel Ermittlungsverfahren wegen RAF-Taten sind allgemein noch anhängig? Gegen welche Personen?
5) Gegen welche Personen gibt es Haftbefehle? Ist bekannt, wo sie sich aufhalten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
(…)

12. November 2014

“Sehr geehrter Herr Moser,
auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:
(Fragen 1, 2, 4 und 5)
Abgesehen  von Festnahmen und Anklageerhebungen teilt der Generalbundesanwalt der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht mit, ob er wegen eines bestimmten Sachverhalts gegen eine bestimmte Person Ermittlungen führt oder nicht. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass ich nicht im Einzelnen Stellung zu Ihrer Anfrage nehmen kann.
Wie in allen anderen Fällen gilt auch für die in Rede stehende Taten, dass der Generalbundesanwalt  Ermittlungen gegen eine Person einleitet oder weiterführt, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung an einer verfolgbaren Straftat aus der Zuständigkeit der Bundesjustiz vorliegen, und der Strafverfolgung keine besonderen Umstände - etwa der Verbrauch der Strafklage - entgegenstehen. Ebenso geht der Generalbundesanwalt selbstverständlich etwaigen Ermittlungsansätzen und Hinweisen auf bislang nicht bekannte Tatbeteiligte  nach.
(Frage 3)
Bei den Akten zum Strafverfahren gegen Verena Becker wegen ihrer Beteiligung an dem Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine beiden Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster befinden sich das betreffende  Asservat in einer Ablichtung des Originals und in einer originalgetreuen Leseabschrift. Aus bislang ungeklärten Gründen existiert eine weitere Leseabschrift, die lediglich hinsichtlich einer der in dem Asservat aufgeführten elf Personen in einem von zahlreichen Einträgen ein Übertragungsversehen aufweist.
Ergänzend darf ich Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass in den schriftlichen Urteilsgründen die originalgetreue Leseabschrift wiedergegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Köhler
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
– Pressesprecher –
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– Pressestelle –

17. November 2014

“Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine Erklärung.
In der Vergangenheit hat Ihre Behörde durchaus mitgeteilt, ob ein Ermittlungsverfahren (EV) läuft, gegen wen und warum. Bspw. in den Fällen Wisniewski und Becker. Ihre Behörde hat auch mitgeteilt, ob ein EV eingestellt wurde und warum. Und der GBA hat mitgeteilt, wieviel EVs im Falle RAF anhängig sind, wieviel Personen und wer namentlich mit Haftbefehl gesucht werden bzw. wird.
Warum und seit wann wird das nun nicht mehr mitgeteilt?
Freundliche Grüße
(…)

18. November 2014

“Sehr geehrter Herr Moser,
auf Ihre Anfrage vom 17. November 2014 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Pressestelle des Generalbundesanwalts unterrichtet Medienvertreter im rechtlichen Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach einer Abwägung aller im betreffenden Einzelfall bedeutsamen Umstände. Dem hat sie selbstverständlich auch in Bezug auf Ihre Auskunft entsprochen.
Mit freundlichen Grüßen
(…)

20. November 2014

(…)
Ihre Antwort, die ich zur Kenntnis nehme, betrifft allerdings nicht alle von mir gestellte Fragen.
Hätten Sie die Freundlichkeit mitzuteilen, –
– um wieviele Ermittlungsverfahren (EV) es geht,
– wieviele EVs in Sachen RAF damit insgesamt anhängig sind und
– wieviele Haftbefehle vorliegen?
(…)

20.November 2014

 (…)

 Auf Ihre Nachfrage vom heutigen Tag teile ich Ihnen Folgendes mit:

 Mord verjährt nach deutschem Recht nicht (vgl. § 78 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Dies gilt selbstverständlich auch für Morde der “RAF”. Soweit in diesen Fällen von weiteren, bislang nicht gefassten Tatbeteiligten auszugehen ist, sind Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt anhängig.

 Über von ihm erwirkte Haftbefehle unterrichtet der Generalbundesanwalt die Öffentlichkeit grundsätzlich nur dann, wenn diese durch Festnahmen der betreffenden Beschuldigten vollstreckt worden sind. Eine Ausnahme davon besteht in den Fällen einer öffentlichen Fahndung. Im Zusammenhang mit der “RAF” fahndet der Generalbundesanwalt öffentlich gegen drei Beschuldigte. Näheres hierzu können Sie der Internetplattform des Bundeskriminalamtes entnehmen.

 (…)

 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – Pressestelle –

Ein Gedanke zu „Bundesanwaltschaft verhängt Informationssperre über Ermittlungen zum ermordeten Generalbundesanwalt Buback“

  1. Michael Buback kommentiert Einstellung der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft wegen des Mordes an Sigfried Buback:
    “Ein wesentliches Problem sehe ich darin, dass die im Jahre 2010 wegen des Karlsruher Attentats angeklagte Verena Becker mit dem Verfassungsschutz kooperiert hat.
    Dieser Umstand kann die Versäumnisse der Ermittler erklären, denn in der Richtlinie für die Zusammenarbeit von Verfassungsschutzbehörden mit Polizei und Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten steht, dass die Geheimdienste Staatsanwaltschaft und Polizei zum Innehalten bei Ermittlungen bewegen können. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn geheime Mitarbeiter dieser Behörden an Verfahren als Beschuldigte oder Zeugen beteiligt sind.” Stuttgarter Zeitung, 24. Mai 2015

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